Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2000, Az.: BVerwG 1 WB 13.00

Fortschreibung der Verwendungsplanung eines Soldaten; Versetzung eines Soldaten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 13.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 233
  • NVwZ-RR 2000, 518 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 2000, 251
  • Städte u. Gemeinderat 2000, 29
  • ZBR 2000, 275

Amtlicher Leitsatz

Ob ein förmliches Personalgespräch vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der subjektiven Einschätzung des Soldaten. Ein bei seinem Personalführer beantragtes Gespräch über Verwendungsmöglichkeiten ist deshalb grundsätzlich als Personalgespräch zu werten.

Die Übernahme eines kommunalen Wahlamtes gibt einem Soldaten keinen Anspruch darauf, daß für ihn an einem Dienstort, der für die Ausübung des Mandats besonders günstig liegt, ein Dienstposten freigemacht wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstabsarzt Kühn und
Hauptmann Kleinander als ehrenamtliche Richter
am 12. April 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1967 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. Juni 2003 festgesetzten Dienstzeit von 17 Jahren. Zum Stabsarzt wurde er am 20. Mai 1996 ernannt. Bis 2. September 1999 war er als Leiter der Luftwaffensanitätsbereitschaft beim Dienstältesten Deutschen Offizier/Deutscher Anteil beim Hauptquartier Alliierte Luftstreitkräfte Europa Mitte in R. eingesetzt. Seit 3. September 1999 wird er als Truppenarzt (TrArzt) im Standortsanitätszentrum (StOSanZ) S. verwendet.

2

Von 1993 bis 1997 war der Antragsteller Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt U. derzeit gehört er dem Kreistag des Hochtaunuskreises (Sitz der Kreisverwaltung: Ba. v.d.H.) an. Um die dienstlichen Belange mit der Wahrnehmung seines jeweiligen kommunalen Mandats in Einklang zu bringen, wurden mit ihm in den Jahren 1995 bis 1999 zahlreiche Personalgespräche geführt, wobei auch seine Wünsche nach beruflicher Weiterbildung zur Sprache kamen.

3

Mit Schreiben vom 11. März 1999 beschwerte sich der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) über die "nachhaltig verhinderte Fortschreibung seiner Verwendungsplanung" und gegen das "Betreiben unvorbereiteter und ergebnisloser Personalgespräche" am 15. September 1998 und 24. Februar 1999. Seit Juni 1998 bemühe er sich nachdrücklich um eine Fortschreibung seiner Verwendungsplanung. Die hierüber mit ihm geführten Personalgespräche seien jedoch stets ohne greifbares Ergebnis geblieben.

4

Nach dem Aktenvermerk vom 17. März 1999 wurde dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 24. Februar 1999 folgende Verwendungsplanung eröffnet:

"bis 06/99:Weiterer Einsatz als Leiter der Luftwaffensanitätsbereitschaft HQ AIRCENT, R.
07/99 - 06/00:BwZKrhs K.: 12 Monate Weiterbildung Innere Medizin im Stationsdienst. ...
07/00 - 06/01:Heimatnahe Zwischenverwendung als Truppenarzt in einem StOSanZ des Heeres. In Frage kommende Standortsanitätszentren sind F., Kü. oder ggf. S. mit ihren Außenstellen. Der Ort und der Zeitraum werden in Abhängigkeit vom Bedarf später festgelegt.
07/01 - 06/03 (DZE):Endverwendung im Truppensanitätsdienst der Luftwaffe. Eine Vormerkung für die Standorte Sch. bzw. C. wird vorgenommen. Die Festlegung des Standorts erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt."
5

In seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 29. März 1999 erklärte der Antragsteller, daß ihm nach wie vor die Fortschreibung seiner Verwendungsplanung verweigert werde; er halte deshalb seine Beschwerde aufrecht (Verfahren BVerwG 1 WB 19.00).

6

Anläßlich einer Arbeitstagung der Staffelchefs des Generalarztes der Luftwaffe vom 12. bis 16. April 1999 in St. fand mit dem Antragsteiler ein weiteres Gespräch über mögliche Verwendungsalternativen statt. Dabei teilte ihm sein Personalführer, Oberfeldarzt Dr. L., mit, daß beabsichtigt sei, ihn vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 auf einen heimatnah gelegenen TrArzt-Dienstposten und anschließend für ein Jahr zur klinischen Weiterbildung an das Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZKrhs) K. versetzen. Am 9. Juni 1999 beschwerte sich der Antragsteller gegen den Aktenvermerk vom 19. April 1999 über das Personalgespräch mit der Begründung, er habe am 15. April 1999 mit dem Personalführer nur ein unverbindliches kameradschaftliches Gespräch, aber kein Personalgespräch geführt, so daß es keines Aktenvermerks hierüber bedürfe. Allein der Umstand, daß das Gespräch erst gegen 21.00 Uhr nach einem arbeitsreichen Tag stattgefunden habe, spreche gegen ein förmliches Personalgespräch. Im übrigen habe er gegenüber Oberfeldarzt Dr. L. deutlich erklärt, daß er um diese Uhrzeit und nach dem Genuß von Alkohol kein Personalgespräch zu führen gedenke. Damit sei dieser einverstanden gewesen (Verfahren BVerwG 1 WB 13.00).

7

Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 legte der Antragsteller gegen die ihm mit Fernschreiben des PersABw vom 2. Juni 1999 angekündigte Versetzung zum StOSanZ S. Beschwerde mit der Begründung ein, in dieser Entscheidung werde die Absicht des PersABw deutlich, ihn in der Ausübung seines kommunalen Mandats zu behindern. Zudem sei in S. die von ihm angestrebte Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht möglich, da dem Leiter des StOSanZ die entsprechende Weiterbildungsermächtigung fehle (Verfahren BVerwG 1 WB 14.00).

8

Mit einem am 25. Juni 1999 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangenen Schreiben beschwerte sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags vom 28. April 1999 auf Versetzung zur Luftwaffensanitätsbereitschaft Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGr) 42 in Schöneck. Auf Grund der ihm von seinem früheren Personalführer, Oberfeldarzt Dr. R., gegebenen Zusage müsse er bei der Nachbesetzung des dortigen Dienstpostens Sanitätsoffizier-Arzt berücksichtigt werden (Verfahren BVerwG 1 WB 15.00).

9

Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 wandte sich der Antragsteller gegen seinen durch das PersABw seit Februar 1996 unter Verletzung der "Bestimmungen zur Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern" vorgenommenen Einsatz. Darüber hinaus habe das PersABw Verwendungsplanungen und -wünsche im Rahmen mehrerer Personalgespräche unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Bestimmungen zurückgenommen oder abgelehnt (Verfahren BVerwG 1 WB 16.00).

10

Mit einem am 29. Oktober 1999 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangenen Schreiben beschwerte sich der Antragsteller gegen die Verletzung der Wahrheitspflicht durch das PersABw bzw. den BMVg - PSZ III 5 -. Am 14. Oktober 1999 habe ihm das Referat PSZ III 5 mitgeteilt, daß das für den 25. August 1999 anberaumte Personalgespräch wegen der von ihm erbetenen Teilnahme seines Bevollmächtigten und der von ihm angesprochenen Parallelität der Ereignisse im Fall des Oberfeldarztes Dr. B. abgesagt worden sei. Demgegenüber habe ihm Oberfeldarzt Dr. L. am 27. August 1999 mitgeteilt, daß das Personalgespräch aus terminlichen Gründen habe abgesagt werden müssen. Eine der beiden Seiten müsse daher die Unwahrheit gesagt und damit gegen § 13 SG verstoßen haben (Verfahren BVerwG 1 WB 17.00).

11

Mit Beschwerdebescheid vom 27. Dezember 1999 wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerden des Antragstellers teils als unzulässig, teils als unbegründet zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Januar 2000 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2000 dem Senat vorgelegt.

12

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

13

Durch die nachhaltig verhinderte Fortschreibung seiner Verwendungsplanung werde er in seinen Rechten verletzt. Das Verhalten seines Personalführers stelle sich als eine gezielte Benachteiligung seiner kommunalpolitischen Tätigkeit dar. Der Vermerk über das Personalgespräch am 15. April 1999 habe schon deshalb nicht in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, da ein Personalgespräch im Rechtssinne gar nicht stattgefunden habe. Im übrigen gebe der Vermerk das Gespräch auch inhaltlich falsch wieder. Von einer Versetzung nach Stadtallendorf sei bei dem Gespräch jedenfalls nicht gesprochen worden. In seiner Verwendungsplanung sei vielmehr vorgesehen gewesen, daß er ab 1. Juli 1999 zur klinischen Weiterbildung an das BwZKrhs Koblenz versetzt werde. Mit dieser Verwendungsplanung sei er einverstanden gewesen. Die tatsächlich getroffene Versetzungsentscheidung stehe hierzu in klarem Widerspruch. Der BMVg könne sich nicht darauf berufen, daß ihm infolge der durch die Versetzung eingetretenen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnort und Standort die Ausübung seines kommunalen Mandats nicht erschwert werde, da die ungünstigere Verkehrsanbindung von Stadtallendorf für ihn eine Benachteiligung darstelle.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Soweit sich der Antragsteller gegen seine Verwendungsplanung sowie gegen die Durchführung unvorbereiteter und ergebnisloser Personalgespräche wende, sei seine Beschwerde unzulässig, weil Personalgespräche und die hierbei entwickelten Planungsvorstellungen grundsätzlich keine Individualrechte berührten. Das gleiche gelte auch für den angefochtenen Vermerk über das Personalgespräch am 15. April 1999. Auch insoweit sei damit keine den Antragsteller in seinen Rechten berührende Entscheidung getroffen worden. Unzulässig sei auch die Beschwerde gegen seinen fortgesetzten Einsatz entgegen den Bestimmungen zur Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern. Eine Beschwerde sei nur zulässig, wenn die Verletzung persönlicher Rechte geltend gemacht werde. Das sei hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Wahrheitspflicht rüge, sei der Rechtsbehelf wegen Fristversäumnis unzulässig. Die gegen die Versetzung nach Stadtallendorf gerichtete Beschwerde sei unbegründet. Durch diese Maßnahme werde ihm die Wahrnehmung seines kommunalen Mandats nicht unmöglich gemacht, sondern wegen der geringeren Entfernung nach Ba. v.d.H. eher erleichtert. Im übrigen sei in dem Erlaß über "Kommunalpolitische Tätigkeit und Übernahme von öffentlichen Ehrenämtern sowie Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 21 Soldatengesetz durch Soldaten" festgelegt, daß für die Wahrnehmung einer kommunalpolitischen Tätigkeit Sonderurlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren sei. Die vom Antragsteller erstrebte Versetzung nach Sch. komme derzeit nicht in Betracht, da der Dienstposten bis 2001 anderwertig besetzt sei, und er keinen Anspruch darauf hebe, daß der von ihm angestrebte Dienstposten für ihn "freigemacht" werde.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 26.00 bis 31.00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

17

II

Die durch Beschluß vom 15. Februar 2000 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge sind teils unzulässig, teils unbegründet.

18

Soweit sich der Antragsteller allgemein gegen die "nachhaltig verhinderte Fortschreibung seiner Verwendungsplanung" sowie gegen "das Betreiben unvorbereiteter und damit ergebnisloser Personalgespräche" wendet, ist das Rechtsschutzbegehren unzulässig.

19

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO können die Wehrdienstgerichte nur mit der Behauptung angerufen werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Die Personalführung als solche kann dagegen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

20

Lediglich der Vorbereitung von Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung (vgl. dazu Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende Maßnahmen und infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht zugänglich (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234]>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 63.93 -, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 27> und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 85.99 -).

21

Soweit der Antragsteller in bezug auf seine Verwendung die Verletzung der Bestimmungen über die Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern rügt, scheitert der Antrag daran, daß er nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 74.99 -).

22

Im übrigen ist der Antrag zulässig, aber nicht begründet.

23

Der vom Antragsteller in bezug auf die Absage des für den 25. August 1999 vorgesehenen Personalgesprächs geltend gemachte Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bleibt in der Sache zumindest deshalb erfolglos, weil der BMVg die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 entsprechend. Nachdem der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden von dem Beschwerdeanlaß am 14. Oktober 1999 Kenntnis erlangt hat, endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 28. Oktober 1999. Die erst am folgenden Tag beim StOSanZ S. eingegangene Beschwerde war damit verspätet und als unzulässig zurückzuweisen. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

24

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß der über das Personalgespräch gefertigte Vermerk vom 19. April 1999 aufgehoben wird. Er kann insbesondere nicht mit dem Einwand gehört werden, daß es sich bei dem am 15. April 1999 zwischen ihm und seinem Personalführer geführten Gespräch nicht um ein Personalgespräch, sondern um ein unverbindliches kameradschaftliches Gespräch gehandelt habe. Diese Behauptung wird schon durch den äußeren Geschehensablauf widerlegt. Der Antragsteller hat seinen eigenen Angaben zufolge den Personalführer am Abend des 15. April 1999 darum gebeten, mit ihm über "mögliche Verwendungsalternativen" zu sprechen. Eine Erörterung von Verwendungsmöglichkeiten kann jedoch nur im Rahmen eines förmlichen Personalgesprächs erfolgen. Wenn der Antragsteller die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vermeiden wollte, hätte er ein solches Gespräch weder anregen noch führen dürfen. Auf die Frage, ob der vom Personalführer gefertigte Vermerk den Inhalt des Personalgesprächs zutreffend wiedergibt, kommt es nicht an, da dieser nicht zum selbständigen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden kann.

25

Als unbegründet erweist sich das Rechtsschutzbegehren auch insoweit, als sich der Antragsteller gegen die verfügte Versetzung nach Stadtallendorf und die Ablehnung seiner Versetzung zur FlaRakGr ... in Sch. wendet.

26

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1> jeweils m.w.N.).

27

Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Das war beim StOSanZ S. der Fall. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nach S. ergab sich ferner daraus, daß für den von ihm über die ursprüngliche Verwendungsdauer hinaus wahrgenommenen Dienstposten in Ramstein seit längerem ein anderer Soldat fest eingeplant war. Dies war dem Antragsteller bekannt.

28

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß die personalbearbeitende Stelle bei der Versetzungsentscheidung seine Situation als Mandatsträger nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen in angemessener Weise Rechnung zu tragen; er darf dabei aber davon ausgehen, daß der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Der BMVg hat durch Nr. 16 Buchst. c der vorstehend genannten Richtlinien das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle in der Weise gebunden, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern durch die Versetzung die Wahrnehmung des Mandats nicht mehr möglich wäre, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen. Nach diesen Richtlinien, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden sind, waren für die Versetzung des Antragstellers keine zwingenden dienstlichen Gründe für die Versetzung nach S. erforderlich, da ihm die Wahrnehmung seines Mandats im Kreistag des Hochtaunuskreises nicht unmöglich gemacht wird. Zutreffend weist der BMVg in diesem Zusammenhang darauf hin, daß seit der Verwendung des Antragstellers in S. die Entfernung zum Sitz des Kreistages Hochtaunuskreis in Ba. v.d.H. sich um etwa ein Drittel verkürzt hat. In dem Erlaß über "Kommunalpolitische Tätigkeit und Übernahme von öffentlichen Ehrenämtern sowie Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 21 Soldatengesetz durch Soldaten" vom 1. April 1987 (VMBl S. 230) hat der BMVg bestimmt, daß bei einem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung eine Abwägung zwischen kommunalpolitischen und dienstlichen Belangen nicht stattfindet, sondern lediglich zu prüfen ist, ob der beantragte Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung dem Umfang nach für die Wahrnehmung der konkreten kommunalpolitischen Tätigkeit erforderlich ist. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, daß ihm bei der Ausübung seines kommunalen Mandats übermäßige Beschränkungen auferlegt und Dienstbefreiung oder Sonderurlaub aus Anlaß der Sitzungen des Kreistages bzw. seiner Ausschüsse verweigert worden sei. Von einer, wie der Antragsteller meint, "negativen Sanktionierung" seines kommunalen Mandats durch die Versetzung nach S. kann somit keine Rede sei.

29

Ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung als TrArzt/Leiter Luftwaffensanitätsbereitschaft FlaRakGr ... nach Sch. scheitert schon daran, daß dieser Dienstposten besetzt ist und für eine Nachbesetzung frühestens ab Juli 2001 zur Verfügung steht. Zwar ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Tätigkeit eines Soldaten in kommunalen Vertretungskörperschaften als vom Gesetzgeber gewünscht anzusehen und der in § 25 SG zum Ausdruck kommende Versetzungsschutz bei Versetzungsentscheidungen zu beachten (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1984 - BVerwG 1 WB 19.84-, vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <BVerwGE 83, 19 [21 f.] = NZWehrr 1986, 73 - ZBR 1985, 347 = NVwZ 1985, 831> und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 5.94 - <BVerwGE 103, 160 = NZWehrr 1995, 28 = ZBR 1995, 57>). Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb gehalten, die Ausübung eines politischen Mandats durch einen Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen zu fördern (Beschluß vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <a.a.O.>). Dieser hat aber keinen Anspruch darauf, daß für ihn ein Dienstposten an einem Dienstort freigemacht wird, der für die Ausübung des kommunalen Mandats besonders günstig liegt. Darüber hinaus durfte das PersABw bei seiner Entscheidung auch berücksichtigen, daß der Antragsteller eine ihm zum 1. November 1999 angebotene Verwendung in M. (Entfernung M. - Ba. v.d.H. ca. 45 km) abgelehnt und statt dessen eine Verwendung an dem erheblich weiter entfernt liegenden BwZKrhs K. gefordert hatte.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kühn
Kleinander