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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1984, Az.: BVerwG 1 WB 19.84

Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ; Schutzwürdigkeit der Tätigkeit von Soldaten in Vertretungskörperschaften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 19.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 12. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 10. Januar 1984, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Januar 1984 verfügten Versetzung zur Heeresflugplatzkommandantur ..., M..., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 3. März 1983 - 1 WB 20/83 -m.w.N.).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder daß dem Antragsteller mit der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

5

Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Das ergibt sich daraus, daß - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - der Dienstposten des Flugabfertigungsoffiziers bei der Heeresflugplatzkommandantur ... in M... frei ist und nachbesetzt werden muß (BVerwGE a.a.O.).

6

Daß der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.). Das ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Die nach Ansicht des Antragstellers einer Versetzung entgegenstehenden Gründe, insbesondere die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau sowie die gesundheitliche und schulische Situation seiner Tochter sind nicht derart, daß dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache eine Trennung von seiner Familie nicht zugemutet werden könnte. Daß der BMVg den als Flugabfertigungsoffizier erfahrenen und gut beurteilten Antragsteller, einer - nach dem Vortrag des BMVg - ihm bereits am 21. Oktober 1981 eröffneten Planung folgend, und nicht den ihm vom Antragsteller genannten dienstjüngeren und unerfahreneren Leutnant K... für eine Verwendung in M... vorgesehen hat, läßt keinen offensichtlichen Ermessensfehler erkennen.

7

Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß eine unzulässige politische Einflußmaßnahme für die Versetzung des Antragstellers maßgebend war. Wenn bei der Entscheidung, den Antragsteller und nicht Leutnant K... nach M... zu versetzen, der Umstand mitentscheidend gewesen sein sollte, daß letzterer kommunaler Mandatsträger ist, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Aus § 25 SG ist zu entnehmen, daß die Tätigkeit von Soldaten in Vertretungskörperschaften vom Gesetzgeber als erwünscht und schützenswert angesehen wird. Wenn der BMVg Soldaten, die Mitglieder einer Kommunalvertretung sind, nach Maßgabe der eine sachgemäße Ergänzung des § 25 SG enthaltenden Regelung in Nr. 1501 der ZDv 20/6 von einer nicht zwingend nötigen Versetzung schützt, ist dies rechtmäßig (vgl. BVerwG NZWehrr 1982, 154 = RiA 1982, 49 = DokBer B Nr. 7/1982). Während Leutnant K... bei einem Einsatz in F... sein Kommunalmandat in dem hiervon nur ca. 18 km entfernten B... gut ausüben kann, wäre ihm die Mandatswahrnehmung bei einer Versetzung nach M... das mehr als 150 km entfernt ist, faktisch so weitgehend erschwert, daß sie als unmöglich angesehen werden muß. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte sind keine "zwingenden dienstlichen Gründe" im Sinne der Nr. 1501 Nr. 2 der ZDv 20/6, die allein dessen Versetzung erlaubt hätten.

8

Dem Antragsteller entstehen durch die Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Soweit er sich darauf beruft, daß ihm das Trennungsgeld verweigert würde, beruht dies nach seinem eigenen Vortrag darauf, daß er erklärt hat, unabhängig von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht umzugswillig zu sein. Die Gewährung von Trennungsgeld hätte demgegenüber aber vorausgesetzt, daß der Antragsteller grundsätzlich bereit gewesen wäre, eine Trennung von seiner Familie durch einen Umzug an den neuen Dienstort auch tatsächlich zu beseitigen. Daß er die Versetzung angefochten hat, hätte einer solchen Erklärung nicht entgegengestanden. Dem Antragsteller erwachsen finanzielle Nachteile nicht durch die vom BMVg verfügte Versetzung, sondern durch die von ihm erklärte Umzugsunwilligkeit. Solche durch den Soldaten selbst gesetzten Ursachen können dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Maßnahme nicht entgegenstehen.

9

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

10

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.