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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 10.96

Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten ; Rechtswidrigkeit einer Versetzung mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahrens; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche und fachliche Verwendung; Möglichkeit einer Überprüfung von Ermessensentscheidungen eines militärischen Vorgesetzten durch das Gericht; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach Versetzung; Anspruch auf Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation eines Soldaten im Rahmen einer Versetzungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 10.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. September 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Romatzeck, Hauptfeldwebel Nosseck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im Juli 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Nachschubtruppe. Die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisung (ATN) "Nachschubbuchführerfeldwebel (NschBuchFhrFw)" wurde ihm im Dezember 1975 zuerkannt. Seit 1983 wurde er als Kompaniefeldwebel, zuletzt seit dem 1. April 1993 in der 7. /Nachschubbataillon ... in Scht., verwendet. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 24. Mai 1993 ernannt.

2

Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 8. Mai 1995 erfolgte die Vororientierung des Antragstellers über eine beabsichtigte Versetzung zum 1. Juli 1995 auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten NschBuchFhrFw Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 113/005 beim Materialamt des Heeres (MatAH) in Bad N.

3

In Personalgesprächen am 15. Mai 1995 mit seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten und am 1. Juni 1995 bei der SDH erklärte der Antragsteller, nicht nach Bad N. versetzt werden zu wollen. Der wichtigste Grund sei seine Berufszufriedenheit in der Verwendung als Kompaniefeldwebel. Er möchte auch weiterhin als Führer, Erzieher und Ausbilder in einer Kompanie verwendet werden, hierzu fühle er sich auch physisch und psychisch in der Lage. Zudem sei seine Ehefrau in H. als Lehrerin tätig und könne nicht in ein anderes Bundesland wechseln. Seine Tochter stehe ein Jahr vor dem Abitur und seine Schwiegermutter bedürfe der Betreuung durch seine Familie. Ein Umzug komme nicht in Frage. Auf Grund der Entfernung zu seinem Wohnort G. könne er auch nicht täglich von Bad N. nach Hause fahren, so daß er dort, da eine militärische Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, ein Zimmer mieten müsse.

4

Mit Fernschreiben der SDH vom 21. Juni 1995, dem Antragsteller ausgehändigt am 23. Juni 1995, wurde er zum 1. Juli 1995 mit Dienstantritt 21. August 1995 auf den im Fernschreiben vom 8. Mai 1995 benannten Dienstposten versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 30. Juni 1998 angegeben. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

5

Mit eigenem Schreiben vom 26. Juni 1995 und Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 1995 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung. Zur Begründung wiederholte er seine in dem Personalgespräch am 1. Juni 1995 vorgebrachten Einwände gegen die Versetzung. Er sei bereit, auf eine Beförderung zu verzichten. Zudem wies er darauf hin, daß eine Versetzung grundsätzlich drei Monate vor Dienstantritt bekanntzugeben sei.

6

Die SDH hob unter dem 11. Juli 1995 die am 21. Juni 1995 getroffene Personalmaßnahme auf und verfügte nunmehr die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1995. Die förmliche Verfügung Nr. 2419 erging unter dem 18. Juli 1995 mit erster Korrektur vom 9. August 1995, in der der Dienstantritt des Antragstellers beim MatAH auf den 16. Oktober 1995 festgelegt wurde.

7

Mit Bescheid vom 11. September 1995 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerden des Antragstellers vom 26. und 30. Juni 1995 gegen die Versetzung als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei derzeit per einzige ausgebildete NschBuchFhrFw, der für die Besetzung des Dienstpostens beim MatAH verfügbar sei. Die vorgebrachten persönlichen Gründen stünden der Versetzung nicht entgegen.

8

Gegen diesen ihm am 12. September 1995 zugestellten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. September 1995, beim BMVg eingegangen am 25. September 1995, Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1996 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß die Versetzung mangels eines ordungsgemäß durchgeführten Auswahlverfahrens rechtswidrig sei. Er sei nicht der einzige ausgebildete NschBuchFhrFw, der für den Dienstposten zur Verfügung gestanden habe. Er habe den NschBuchFhrFw-Lehrgang 1976 absolviert, sei jedoch in der Folgezeit nicht entsprechend eingesetzt worden. Da seit 1976 annähernd 2.000 NschBuchFhrFw ausgebildet worden sein müßten, könne er nicht der einzige geeignete Feldwebel für den Dienstposten sein, auf den er versetzt worden sei. Er könne mindestens einen anderen geeigneten Stabsfeldwebel namentlich benennen. Zudem könne nach den Organisationsunterlagen der Dienstposten TE/ZE 113/005 beim MatAH auch mit einem Instandsetzungsfeldwebel besetzt werden. Er sei von der Versetzung erst am 15. Mai 1995 in Kenntnis gesetzt worden, nachdem die Entscheidung bereits am 3. Mai 1995 getroffen und er seit Februar 1995 für den Dienstposten vorgesehen gewesen sei. Er habe weder vorher noch nachher dieser Versetzung zugestimmt. Er bestreite auch, daß andere mögliche Kandidaten ordnungsgemäß mitbetrachtet worden seien. Insgesamt seien die dienstlichen Erfordernisse nicht oder nur unzureichend gegenüber seinen persönlichen Bedürfnissen abgewogen worden.

10

Er beantragt,

"die Versetzungsverfügung vom 21.06.1995, sowie den Beschwerdebescheid vom 11.09.1995, zugestellt am 12.09.1995, Az: P II 7, Az: 25 05 - 10 T 652/95 aufzuheben."

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er hält ihn für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß zum 1. Januar 1995 beim MatAH insgeamt zwölf Oberstabsfeldwebel-Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 27600 (Nachschub) neu eingerichtet worden seien. Nach dem Verwendungsaufbaukonzept des Heeres sei nur eine geringe Anzahl an Dienstposten für Unteroffiziere mit Portepee als Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ausgeworfen. Für die neu eingerichteten Dienstposten beim MatAH seien Soldaten auszuwählen gewesen, die auf Grund ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für die Besetzung eines solchen Spitzendienstpostens herangestanden hätten. Für den Dienstposten TE/ZE 113/005 habe nur der Antragsteller als qualifizierter Soldat zur Verfügung gestanden. Insgesamt hätten für die Besetzung der neu eingerichteten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten auch beim MatA der Bundeswehr und beim Heeresunterstützungskommando nicht genügend qualifizierte Soldaten zur Verfügung gestanden, so daß die SDH unabhängig von der geplanten Versetzung des Antragstellers durch Personalgespräche mit weiteren Soldaten generell deren Versetzbarkeit auf einen der Dienstposten NschBuchFhrFw habe prüfen lassen. Dabei habe sich ergeben, daß keiner der Befragten zur Verfügung gestanden habe.

13

Der Antragsteller sei für den Dienstposten beim MatAH auch geeignet, es müsse von ihm erwartet werden, daß er - gegebenenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit - die Aufgaben eines Dienstpostens, für den er ausgebildet worden sei, in ausreichendem Umfang wahrnehmen könne. Die vom Antragsteller der Versetzung entgegengehaltenen persönlichen Gründe seien dagegen nicht so schwerwiegend, daß sie das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung überwögen.

14

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 622/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der förmliche Antrag ist dahin auszulegen, daß der Antragsteller nach der am 11. Juli 1995 erfolgten Aufhebung der am 21. Juni 1995 verfügten Versetzung nunmehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 2419 vom 18. Juli 1995 i.d.F. der ersten Korrektur vom 9. August 1995 begehrt.

16

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 19.71 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 117.95 -).

18

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 12. Juni 1996 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim MatAH in Bad N. zum 1. Januar 1995 u.a. der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten NschBuchFhrFw TE/ZE 113/005 eingerichtet wurde und besetzt werden mußte.

19

Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, den NschBuchFhrFw-Lehrgang 1976 absolviert zu haben, in der Folgezeit jedoch nicht entsprechend verwendet worden zu sein, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für seine Veretzung nicht erfolgreich in Frage stellen. Zunächst ergibt sich aus den Personalstammakten des Antragstellers, daß er nach der Zuerkennung der ATN NschBuchFhrFw im Dezember 1975 bis zu seiner Verwendung als Kompaniefeldwebel im April 1983 ausbildungsgerecht und zuletzt als NschBuchFhrFw und Gruppenführer bei der 2. /Nachschubbataillon ... in K. eingesetzt worden war. Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87-, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Anhaltspunkte dafür, daß die SDH unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Daß bei der Übertragung neuer Aufgaben auf einen Soldaten unter Umständen eine Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kein Grund für die Personalführung, von einer Verwendungsentscheidung abzusehen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1993 a.a.O. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -). Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die vorgesehene Tätigkeit schlechthin ungeeignet zu sein.

20

Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]. Das ist nicht der Fall.

21

Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Unteroffiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDH nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -). Der Antragsteller ist zudem dem Vortrag des BMVg nicht substanttiert entgegengetreten, daß zumindest für den die Besetzung des Dienstpostens maßgeblichen Zeitpunkt ein anderer gleich gut geeigneter Soldat nicht zur Verfügung stand. Der von ihm benannte Stabsfeldwebel war unbestritten zum damaligen Zeitpunkt für eine weitere Verwendung auf seinem Dienstposten bis zum September 1998 eingeplant.

22

Der Einwand des Antragstellers, er habe der Versetzung nicht zuvor zugestimmt, ist unbeachtlich. Ein Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung ist rechtlich nicht erforderlich (vgl. Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 116.91 - m.w.N.). Es gibt auch keinen den zuständigen Vorgesetzten in seiner Personalplanung und bei Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen persönlichen Wünschen auszurichten habe.

23

Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich, die er im wesentlichen in der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, in der 1995 gegebenen schulischen Situation seiner Tochter und in der gesundheitlichen Situation seiner Schwiegermutter sieht, sind objektiv nicht derart zwingend, daß sie den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung von Sch. nach Bad N. also unter Zurückstellung dienstlicher Belange, abzusehen.

24

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinizp der jederzeitgen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlichen Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat die SDH im Falle des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

25

Zunächst steht der Versetzung des Antragstellers die Berufstätigkeit seiner Ehefrau nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (vgl. BVerwGE 73, 51; Beschlüsse vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Auch die damalige schulische Situation der Tochter des Antragstellers mußte die SDH nicht hindern, den Antragsteller zu versetzen (vgl. BVerwGE 53, 95; Beschlüsse vom 15. September 1983 - BVerwG 1 WB 101.83 - und vom 14. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92 -). Die Tatsache, daß die Tochter des Antragstellers 1996 ihr Abitur ablegt, wird als Umzugsverzögerungsgrund anerkannt (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG), ein Versetzungshindernis ist damit aber nicht verbunden. Da dem Antragsteller eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist, kann er bzw. seine Familie den Wonsitz in G. beibehalten und es stehen ihm Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung zu, die im gesetzlichen Umfang die finanziellen Nachteile der Versetzung ausgleichen.

26

Soweit sich der Antragsteller schließlich auf die Hilfsbedürftigkeit seiner Schwiegermutter beruft, steht dies der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einem Standort zu bleiben, die Sorge für erkrankte Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern nicht geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 - und zuletzt vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 42.95 -). Hieran ist festzuhalten.

27

Der vom Antragsteller in seiner Beschwerde erklärte Verzicht auf eine Beförderung kann zwar der SDH oder dem BMVg Anlaß geben, von einer auch aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber das Ermessen nicht derart ein, daß von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand genommen werden müßte (Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 65.87 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die SDH dem Verzicht des Antragstellers auf Förderung in Abwägung mit den dienstlichen Interessen ohne Rechtsverstoß keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Denn für die angefochtene Entscheidung war die Erwägung der SDH maßgebend, den qualifizierten und dienstlich verfügbaren Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen; und im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerläßlich, freie Dienstposten, sobald wie möglich mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 1986 - BVerwG 1 WB 173.86 - und vom 29. August 1995 a.a.O.).

28

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Romatzeck
Nosseck