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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1995, Az.: BVerwG 1 WB 42.95

Verwendungsansprüche eines Berufssoldaten; Besetzung eines Dienstpostens; Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 42.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. November 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Kuhr, Hauptfeldwebel Löbhard als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 15. April 1985 und zum Stabsfeldwebel am 1. April 1991 ernannt.

2

Nach seiner Verwendung als Personalhauptverwalter (PersHptVerw) beim Stab Technische Gruppe/Aufklärungsgschwader ... in S. seit 1974 wurde der Antragsteller zum 1. April 1985 zunächst in gleicher Verwendung zum Luftwaffenbetriebsstoffdepot (LwBstfDp) ... in H. versetzt. Zum 1. April 1989 erfolgte dort ein Dienstpostenwechsel zum Innendienstbearbeiter B und Staffelfeldwebel.

3

In einem Personalgespräch am 30. Mai 1988 legte der Antragsteller u.a. dar: Er besitze ca. 35 km von H. entfernt ein Eigenheim. Seine in Ni. seit dem Tode seines Schwiegervaters 1987 allein lebende Schwiegermutter werde wechselnd von seiner Ehefrau und deren am Ort wohnenden Schwester versorgt. Seine Ehefrau leide seit längerer Zeit an Rheuma und an einer Pollenflugallergie. Sie sei sehr heimatverbunden. Aus derzeitiger Sicht werde seine Familie aus dem engeren Raum Nordfriesland nicht umziehen.

4

In einem weiteren Personalgespräch am 29. August 1989, in dem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, daß zur Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens (OStFw-DP) eine örtliche Veränderung unumgänglich sei, erklärte der Antragsteller, daß er sich äußern werde, sobald eine Personalveränderung konkret beabsichtigt sei.

5

Am 15. Juni 1992 wurde dem Antragsteller der Inhalt eines Fernschreibens der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 11. Juni 1992 eröffnet, wonach er für die Versetzung zum "01.04.1992" auf den OStFw-DP-Stabsdienstfeldwebel, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 070 004, beim Stab Luftwaffenversorgungsregiment (LwVersRgt) ... in H. in Betracht komme. Der Dienstposten entfalle zum 31. Dezember 1994, eine Anschlußverwendung für den Antragsteller sei zum 1. April 1995 beim Kommando ... Luftwaffendivision (Kdo ... LwDiv) in A. geplant.

6

In einem "Vermerk über ein Personalgespräch im Auftrag der Personalbearbeitenden Stelle" unterschrieb der Antragsteller am 16. Juni 1992 die Erklärung: "Ich bin mit der Versetzung am Standort H. sowie mit der geplanten Anschlußverwendung bei Kdo ... LwDiv in A. einverstanden."

7

Mit förmlicher Verfügung Nr. 0428 der SDL vom 24. Juni 1992 wurde der Antragsteller mit Dienstantritt 1. Juli 1992 auf den im Fernschreiben vom 11. Juni 1992 benannten Dienstposten versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war der 31. Dezember 1994 angegeben.

8

Am 12. August 1992 wurde der Antragsteller zum Oberstabsfeldwebel befördert.

9

Mit Dienstantritt 5. April 1994 wurde der Antragsteller auf eine Planstelle PersHptVerw "zbV" beim Stab Luftwaffenversorgungsbataillon (LwVersBtl) ... in H. versetzt, da seine ehemalige Einheit, Stab LwVersRgt ..., mit Ablauf des 31. März 1994 aufgelöst wurde. Die voraussichtliche Verwendungsdauer wurde auf den 31. Dezember 1994 festgelegt.

10

Mit Fernschreiben vom 18. Oktober 1994 teilte die SDL dem LwVersBtl ... mit, daß der Antragsteller für die Besetzung des Dienstpostens PersHptVerw beim Kdo ... LwDiv in A. zum 1. Januar 1995 in Betracht komme. Der Antragsteller sei zu befragen, ob einer Versetzung persönliche Gründe entgegenstünden.

11

In einem Personalgespräch am 21. Oktober 1994 machte der Antragsteller "persönliche Versetzungshinderungsgründe" geltend. Seine Ehefrau sei auf Grund der veränderten häuslichen Situation nicht mehr bereit umzuziehen. Eine Versetzung nach A., Niedersachsen, würde sich auf den schulischen Werdegang seiner Kinder - die derzeit die 11. Klasse eines Gymnasiums bzw. die 9. Klasse einer Realschule besuchten - nachteilig auswirken. Seine Mutter und seine Schwiegermutter seien beide dringend auf seine und seiner Ehefrau Unterstützung angewiesen. Bei einer Versetzung nach A. und der damit über einen längeren Zeitraum verbundenen räumlichen Trennung sei seine Ehe gefährdet. Dies habe er in einem persönlichen Gespräch am 1. März 1994 der SDL mitgeteilt und um Einplanung innerhalb von Schleswig-Holstein gebeten. Obwohl damit der SDL seine persönlichen Gründe bekannt gewesen seien, sei er bei der Besetzung des Dienstpostens Stabsdienstfeldwebel/Alarm- und Mobilmachungsfeldwebel/Feldwebel und für Reservistenangelegenheiten (StDstFw/AuMFw/FwRes) beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in E. zum 1. Oktober 1994 nicht berücksichtigt worden. Er bitte weiterhin um Überprüfung einer Unterbringungsmöglichkeit innerhalb von Schleswig-Holstein.

12

Mit Fernschreiben vom 25. Oktober 1994 und Ergänzung vom 31. Oktober 1994 und förmlicher Verfügung Nr. 2907 vom 21. November 1994 verfügte die SDL die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 1995 mit Dienstantritt 1. Februar 1995 auf den Dienstposten PersHptVerw, TE/ZE 110 006, beim Kdo ... LwDiv in A.; eine regionale Einplanungsmöglichkeit sei nicht gegeben. Als voraussichtliche Verwendungsdauer ist in der förmlichen Verfügung der 31. März 2001 angegeben, eine Umzugskostenvergütung wurde zugesagt.

13

Mit Schreiben vom 11. November 1994 legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein. Er habe am 1. März 1994 der SDL in einem persönlichen Gespräch seine veränderte häusliche Situation mitgeteilt. Weder sei der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 1 - vom 27. September 1991 "Richtlinien für die Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur" bei der Besetzung des OStFw-DP beim VBK ... in E. beachtet, noch seien weitere Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Härten getroffen worden.

14

Der BMVg - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 8. Februar 1995 als unbegründet zurück. Die Versetzung zum Kdo ... LwDiv sei dienstlich erforderlich, eine regionale Einplanungsmöglichkeit sei nicht gegeben. Der OStFw-DP in H. sei von Anfang an zeitlich bis zum 31. Dezember 1994 befristet und in erster Linie damit begründet gewesen, Zusatzaufgaben im Zuge der Umgliederung auf die Luftwaffenstruktur 4 wahrzunehmen. Zudem habe der Antragsteller einer Anschlußverwendung in A. am 16. Juni 1992 ausdrücklich zugestimmt. Für die Besetzung des OStFw-DP beim VBK ... habe der Antragsteller auf Grund seiner werdegangsbestimmenden Tätigkeit als PersHptVerw nicht berücksichtigt werden können, weil der Dienstposten die werdegangsbestimmende Fachtätigkeit Stabsdienst erfordere. Die geltend gemachten persönlichen Gründe seien kein Einzelfall, sondern träfen auf viele Soldaten zu.

15

Gegen diesen ihm am 13. Februar 1995 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 1995, das mittels Telefax am selben Tag beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1995 dem Senat vorgelegt.

16

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Er habe gemäß § 10 Abs. 3 SG einen Anspruch darauf, daß die zuständigen Vorgesetzten bei Versetzungsentscheidungen das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausübten und sich insbesondere an bestehende Ermessensbindungen hielten. Hieran fehle es bei der angefochtenen Maßnahme. Zwar treffe es zu, daß die Versetzung nach Aurich aus den von ihm im einzelnen dargelegten familiären Gründen auch mit erheblichen persönlichen Problemen belastet sei. Kern seines Vorbringens sei jedoch, daß die SDL sich bei der Entscheidung, den Dienstposten beim VBK 12 in Eutin nicht mit ihm, sondern mit einem Kameraden zu besetzen, über eine bestehende Ermessensbindung hinweggesetzt habe. Gemäß Abschnitt B Nr. 4 des Erlasses des BMVg vom 27. September 1991 seien - wo immer möglich - Soldaten zur Vermeidung von Härten am bisherigen Standort oder im Einzugsbereich weiterzuverwenden. Dabei seien gegebenenfalls Versetzungen von nicht waffensystem-/truppengattungsspezifisch ausgebildeten Soldaten (z.B. Stabsdienst usw.) zu anderen Truppenteilen/Dienststellen/Teilstreitkräften am Standort oder im Einzugsgebiet zu prüfen. Was für den engeren Standortbereich gelte, müsse erst recht auch dann gelten, wenn im regionalen, jedoch vom Heimatort aus noch erreichbaren Bereich ein entsprechender Dienstposten zur Verfügung stehe. So liege es in seinem Fall. Der Dienstposten beim VBK ... in E. habe zum 1. Oktober 1994 zur Nachbesetzung angestanden. Wegen der vorgenannten Bestimmungen des Erlasses komme es nicht darauf an, daß die werdegangsbestimmenden Faktoren bei seinem Kameraden, dem der Dienstposten übertragen worden sei, eher gegeben seien als bei ihm. Unter Vernachlässigung dieser Faktoren sei festzustellen, daß er der geeignetere Anwärter für diesen Dienstposten sei; daher sei die Auswahl des "Konkurrenten" ermessensfehlerhaft. Er mache ausdrücklich geltend, daß bei Vernachlässigung der werdegangsbestimmenden Fachtätigkeit er nicht nur auf Grund seiner allgemeinen, aus der bisherigen Verwendung herrührenden Erfahrung der nach Eignung, Befähigung und Leistung geeignetere Anwärter sei und betone ausdrücklich, daß er nach seiner Beurteilungslage dem "Konkurrenten" vorzuziehen gewesen sei. In 17jähriger dienstlicher Tätigkeit bei verschiedenen Einheiten und Verbänden habe er auf den Sektoren Stabsdienst AuM und Reservistenarbeit einschlägige - und nicht nur oberflächliche - Erfahrungen gesammelt. Daß er die Tätigkeit Stabsdienstfeldwebel beherrsche, ergebe sich schon aus seiner hauptsächlichen dienstichen Tätigkeit als PersHptVerw und vierjähriger Tätigkeit als Staffelfeldwebel eines Luftwaffendepots. Die Entscheidung, ihn über 400 km entfernt von seinem bisherigen Einsatz- und Wohnort zu verwenden, sei mit den Richtlinien für die Personalführung nicht zu vereinbaren.

17

Er beantragt:

  1. "1.)

    Die mit Fernschreiben SDL - II/8 b) - Az gba 9678 vom 25.10.1994 und mit Fernschreiben SDL - II/8 b) - Az gba 9993 vom 31.10.1994 schriftlich vorausverfügte Versetzung des Antragstellers und der Beschwerdebescheid des BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 T 1815/94 - vom 08.02.1995 werden aufgehoben.

  2. 2.)

    Der Leiter Stammdienststelle der Luftwaffe wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden;

    hilfsweise zu 2.)Es wird festgestellt, daß die Nachbesetzung des Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens StabsDstFw/AuMFw/FwRes beim VBK ... in E. zum 01.10.1994 mit einem anderen Soldaten als dem Antragsteller rechtswidrig war.

  3. 3.)

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Bund auferlegt."

18

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

19

Er trägt vor:

20

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der SDL begehre, ihn hinsichtlich der Nachbesetzung des OStFw-DP beim VBK ... in E. zum 1. Oktober 1994 neu zu bescheiden, sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Der Antragsteller habe weder seine Versetzung auf diesen Dienstposten beantragt, noch habe er einen Rechtsbehelf gegen die Versetzung des Konkurrenten mit dem Ziel seiner eigenen Verwendung auf diesem Dienstposten eingelegt. Diese Besetzungsentscheidung sei zudem nicht Gegenstand seiner, des BMVg, Beschwerdeentscheidung vom 8. Februar 1995 gewesen. Im übrigen sei die Besetzungsentscheidung dem Antragsteller gegenüber bestandskräftig. Der Antragsteller habe spätestens im Personalgespräch am 21. Oktober 1994 erfahren, daß er bei der Besetzung des Dienstpostens nicht berücksichtigt worden sei. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde sei folglich am 4. November 1994 abgelaufen. Aus diesen Gründen sei auch der Hilfsantrag unzulässig.

21

Soweit der Antragsteller die Aufhebung seiner Versetzung nach Aurich begehre, sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergebe sich zum einen daraus, daß der frühere Dienstposten des Antragstellers durch die Auflösung des Stab/LwVersRgt ... zum 31. März 1994 entfallen, eine Weiterverwendung auf einem zbV-Dienstposten nur bis zum 31. Dezember 1994 dienstlich erforderlich gewesen sei und der neue Dienstposten beim Kdo ... LwDiv in A. am 1. Januar 1995 vakant und nachzubesetzen gewesen sei.

22

Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen könnten, lägen nicht vor; die vom Antragsteller dargelegten Umstände stellten kein Versetzungshindernis dar. Ein Verstoß gegen die "Richtlinien für die Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur" mit der Folge, daß der Antragsteller, wie von ihm angestrebt, auf den OStFw-DP beim VBK ... hätte versetzt werden müssen, läge ebenfalls nicht vor. Der Richtlinie sei u.a. zu entnehmen, daß - wo immer möglich - Soldaten bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe am bisherigen Standort oder im Einzugsbereich weiterzuverwenden seien, im Rahmen von Personalentscheidungen auch weitere persönliche Belange der Soldaten, sofern vorrangige dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstünden, Berücksichtigung finden sollten. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe begründeten keine schwerwiegende persönliche Härte. Die Abwägung der vorhandenen persönlichen Gründe mit den dienstlichen Erfordernissen habe ergeben, daß den dienstlichen Interessen der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Für den Antragsteller sei eine regionale Einplanungsmöglichkeit nicht gegeben gewesen. Für eine Verwendung des Antragstellers im Fachtätigkeitsbereich Stabsdienstfeldwebel habe kein dienstliches Bedürfnis bestanden. Der Antragsteller werde in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe als PersHptVerw benötigt. Es sei zu berücksichtigen, daß dem Antragsteller bereits am 15. Juni 1992 eine Versetzung zum Kdo ... LwDiv für das Jahr 1995 angekündigt worden sei. Er habe sich mit der damals noch geplanten Anschlußverwendung einverstanden erklärt. Neue zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbare Umstände seien nicht vorgetragen worden.

23

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 153/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

24

II

Der Antragsteller begehrt bei sach- und interessensgerechter Auslegung seines Vorbringens mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 2907 der SDL vom 21. November 1994 und die Verpflichtung des BMVg, ihn einer Versetzung auf den von ihm benannten OStFw-Dp beim VBK ... in E. zuzuführen.

25

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung des Antragstellers ist nicht rechtsfehlerhaft.

26

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70<BVerwGE 43, 215, 217>[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75<BVerwGE 53, 95>-, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79<BVerwGE 73, 51> - und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -).

27

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 16, 255 [BVerwG 26.08.1963 - VII C 126/63]>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 29. August 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim Kdo ... LwDiv in Aurich zum 1. Januar 1995 ein OStFw-Dp PersHptVerw frei und nachzubesetzen war. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für den Dienstposten geeignet zu sein. Zudem mußte der Antragsteller seit dem 1. April 1994 auf einer "zbV"-Planstelle geführt werden, so daß sich auch hieraus die Notwendigkeit einer Versetzung zur ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten ergab (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 243> - und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -).

28

Daß die SDL gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.

29

Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Soldaten geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDL nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 a.a.O. m.w.N.).

30

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie der SDL und dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und evtl. Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 9.95 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDL bzw. der BMVg im Falle des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

31

Soweit sich der Antragsteller auf die altersbedingte Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter und Schwiegermutter beruft, steht dies der Versetzung nicht entgegen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einem Standort zu bleiben, weder die Sorge für erkrankte Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90-, vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - und vom 27. März 1995 - BVerwG 1 WB 24.95 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

32

Daß Haus- und Wohneigentum am bisherigen Standort oder in dessen Nähe kein Versetzungshindernis darstellt, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210, 215>[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -).

33

Auch die schulische Situation der Kinder des Antragstellers hinderte die SDL rechtlich nicht, diesen nach A. zu versetzen (vgl. Beschluß vom 9. November 1994 a.a.O.). Während des laufenden Schuljahres konnte der Antragsteller ohne Rechtsnachteil seinen bisherigen Wohnsitz behalten, weil die Schulausbildung eines Kindes bis zum Ende des laufenden Schuljahres ein anerkannter Umzugshinderungsgrund ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV).

34

Die SDL bzw. der BMVg unterlagen bei ihrer Ermessensausübung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner Bindung oder Einschränkung durch die "Richtlinie für die Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur", die als Anlage zu dem Erlaß des BMVg - P II 1 - Az. 16-26-00 vom 27. September 1991 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten war. Es kann dahinstehen, ob überhaupt durch die "Richtlinie" dem einzelnen, von der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur durch eine Personalmaßnahme betroffenen Soldaten subjektive Rechte zugewachsen sind, denn nach dem Wortlaut des Erlasses des BMVg ist es "Ziel der beigefügten Richtlinie..., Hilfen zur Bewältigung dieser Problematik aufzuzeigen". Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in dem Personalgespräch am 16. Juni 1992 schriftlich erklärt, "mit der geplanten Anschlußverwendung bei Kdo ... LwDiv in A. einverstanden" zu sein. Der zuständige Vorgesetzte ist zwar nicht verpflichtet, den Antragsteller an dieser Einverständniserklärung festzuhalten, er ist daran rechtlich aber auch nicht gehindert (vgl. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 -). Der Antragsteller hat sein Einverständnis vor seiner Versetzung auf den OStFw-Dp beim LwVersRgt ... in H. mit der geplanten Anschlußverwendung 1995 in Aurich in Kenntnis der im privaten Bereich auf ihn zukommenden Auswirkungen einer entsprechenden Versetzung gegeben und nichts dafür vorgetragen, daß nach dem 16. Juni 1992 nicht vorhersehbare Umstände eingetreten seien, die die SDL bzw. den BMVg rechtlich veranlassen mußten, von ihrer Planung abzuweichen und den Antragsteller für eine Anschlußverwendung auf einem anderen OStFwDp, insbesondere in einer nicht werdegangsbestimmenden Tätigkeit, mitzubetrachten. Auf die Unterstützung seiner Schwiegermutter durch seine Ehefrau hat der Antragsteller schon in dem Personalgespräch am 30. Mai 1988 hingewiesen, ebenso wie auf sein Eigenheim und die Heimatverbundenheit seiner Ehefrau. Auch die schulische Situation seiner Kinder zur Zeit seiner Versetzung nach Aurich mußte dem Antragsteller im Juni 1992 bekanntgewesen sein.

35

Nach alledem sind der Haupt- und Hilfsantrag, über den zugleich mit dem Hauptantrag entschieden worden ist, als unbegründet zurückzuweisen.

36

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Kuhr
Löbhard