Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 81.94
Anspruch eines Berufssoldaten auf Umzugskostenvergütung bei einer verordneten Versetzung; Anforderungen an die Versetzung eines Berufssoldaten; Umfang der dienstlichen Erforderlichkeit einer Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 81.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 103, 219 - 222
- NVwZ 1996, 1219 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1996, 274 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem Schweigen des zuständigen militärischen Vorgesetzten auf die Mitteilung von aus subjektiver Sicht bestehenden Versetzungshinderungsgründen kann regelmäßig kein positiver Erklärungswille dahin entnommen werden, den Soldaten von jeder dienstlich notwendigen Versetzung freizustellen.
- 2.
Auch nicht schriftliche Zusagen müssen von einem erkennbaren Erklärungswillen getragen sein.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 22. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberfeldwebel Döhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 37 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2010.
Von 1984 bis einschließlich September 1992 war er in A. stationiert (Panzerbataillon [PzBtl] ... bzw. ...) und von Oktober 1992 bis zum 7. März 1994 in dem 20 km von A. entfernten Ort W. (PzBtl ...). Seit 1. November 1989 wurde der Antragsteller durchgehend als Panzerfeldwebel Leopard (PzFwLeop) 2 und Zugführer verwendet.
Da bei der 4./PzBtl ... in B. seit längerem der STAN-Dienstposten Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel PzFwLeop 2 und Kompanietruppführer (KpTrpFhr) vakant und nachzubesetzen war, wurden in Vorbereitung der für drei Jahre beabsichtigten Dienstpostenbesetzung mit den Panzerzugführern des PzBtl ... Hauptfeldwebel Sch., Hauptfeldwebel R. und Hauptfeldwebel W., die nach Auffassung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) alle drei für eine entsprechende Verwendung in Betracht kamen, vorbereitende Gespräche geführt. Alle drei Unteroffiziere waren mit einer bevorstehenden Versetzung nicht einverstanden.
Im Rahmen des von der SDH durchgeführten Personalgesprächs vom 10. November 1993 wurde der Antragsteller auf die Planung, und Gründe für seine Versetzung ausführlich hingewiesen.
Danach verfügte die SDH mit Fernschreiben vom 27. Januar 1994 die Versetzung des Antragstellers zum 8. März 1994 als PzFwLeop 2 und KpTrpFhr zur 4./PzBtl ... nach B.; ihr folgte die schriftliche Versetzungsverfügung Nr. 0018 vom 8. Februar 1994. In der Versetzungsverfügung ist als vorläufige Verwendungsdauer der 30. Juni 1995 angegeben. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.
Gegen die Versetzungsverfügung vom 8. Februar 1994, dem Antragsteller zugestellt am 7. März 1994, legte dieser mit Schreiben vom 18. März 1994, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 21. März 1994, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er habe bereits anläßlich seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten angegeben, wegen finanzieller Belastungen auf Grund der Schuldtilgung für ein geerbtes Vier-Familienhaus (monatlich 1.000 DM bis zum Jahr 2000) sowie wegen bevorstehender Eheschließung nur im Bereich St., W., Ka. oder Au. einsetzbar zu sein. Die in seinem Antrag auf Übernahme zum Berufssoldaten vom 17. November 1987 geltend gemachten Versetzungshinderungsgründe bestünden weiterhin fort. Dadurch, daß die SDH zum damaligen Zeitpunkt einer solchen eingeschränkten Versetzbarkeit nicht ausdrücklich widersprochen habe, habe sie sich gebunden, von einer Versetzung bis zum Jahr 2000 abzusehen. Darüber hinaus sei der Krankheitszustand seiner mit im Haus lebenden Mutter derart schlecht, daß sie der Betreuung und Versorgung durch ihn und seine Ehefrau bedürfe.
Die Beschwerde wurde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 26. Mai 1994 als unbegründet zurückgewiesen: Die Versetzung sei dienstlich erforderlich gewesen, da seit längerem der Dienstposten PzFwLeop 2 und KpTrpFhr bei der 4./PzBtl ... vakant und nachzubesetzen gewesen sei. Aus der damaligen Übernahmeentscheidung als Berufssoldat sei keine Zusage der SDH abzuleiten, ihn, den Antragsteller, nur im heimatnahen Bereich zu verwenden.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 31. Mai 1994 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1994, das beim BMVg am selben Tag einging, beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 14. September 1994 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Die SDH habe ihr Ermessen falsch ausgeübt, so daß die Versetzungsverfügung rechtswidrig sei. Dies ergebe sich schon daraus, daß die SDH lediglich beim PzBtl ... in W. geeignete Nachfolger ermittelt habe, nicht jedoch bei anderen PzBtl in den alten Bundesländern.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers liege vor, denn der Dienstposten in B. sei seit längerem vakant gewesen und habe mangels geeigneter Soldaten aus den neuen Bundesländern mit einem Soldaten aus den alten Bundesländern nachbesetzt werden müssen. Darüber hinaus sei der Antragsteller auf Grund seiner Vorverwendung und seines Lebensalters für die Besetzung eines Dienstpostens eines KpTrpFhr uneingeschränkt qualifiziert.
Die vom Antragsteller gegen die Versetzung vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß sie der Versetzung entgegenstehen könnten. Die Situation der pflegebedürftigen Mutter des Antragstellers stelle im Sinne der Versetzungsrichtlinien keine schwerwiegende persönliche Härte dar. Die Pflege der kranken Mutter könne zudem auch von anderen im Haus wohnenden Familienangehörigen (Geschwister, Neffe) wahrgenommen werden. Auch im Vergleich zu den in der Ermessensprüfung durch die SDH einbezogenen umfangreichen persönlichen Hinderungsgründen des Hauptfeldwebels R., der zwei das Gymnasium bzw. die Realschule besuchende Kinder (14 und 15 Jahre) und eine seit längerer Zeit in sehr labilem Gesundheitszustand befindliche und dadurch pflegebedürftig gewordene Schwiegermutter habe, und des Hauptfeldwebels W. wegen der schulischen Situation seiner Kinder (sechs und elf Jahre, Förderstufe: Ende 1995) sowie wegen seiner finanziellen Belastungen in Höhe von ca. 35.000 DM hinsichtlich der Ausbaukosten seiner Wohnung, seien die persönlichen Gründe des Antragstellers insgesamt keinesfalls als gravierender einzustufen.
Der ursprünglich für den Antragsteller vorgesehene Versetzungszeitraum sei zudem von drei Jahren auf 16 Monate reduziert worden, und ein anderer Hauptfeldwebel des PzBtl ... werde anschließend für 15 Monate auf den in Rede stehenden Dienstposten versetzt werden. Dadurch hätten die mit der Versetzung verbundenen Belastungen des Antragstellers und seiner Familie auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten eine besondere Berücksichtigung erfahren.
Bei der Besetzung des fraglichen Dienstpostens, die sowohl im Zusammenhang mit den Umgliederungen nach der Heeresstruktur 5 als auch mit der Aufstellung von Truppenteilen in den neuen Bundesländern gesehen werden müsse, sei zu berücksichtigen, daß neben dem Antragsteller allein im Zeitraum Oktober 1993 bis Juni 1994 25 Unteroffiziere mit Portepee der Panzertruppe durch die SDH zur Besetzung freier Dienstposten in den Bereich des Korps/Territorialkommando Ost versetzt hätten werden müssen - davon acht Unteroffiziere mit Portepee zum PzBtl ... nach B. Im Zuge der Auswahlentscheidung seien alle für den Dienstposten vom Ausbildungsstand bzw. Verwendungsaufbaukonzept heranstehenden Unteroffiziere mit Portepee mitbetrachtet, d.h. es seien alle geeigneten Unteroffiziere der PzBtl in den alten Bundesländern in die Auswahl miteinbezogen worden. Die Auffassung des Antragstellers, die SDH habe zu Unrecht nur Angehörige des PzBtl ... bei der Auswahl des Dienstpostens betrachtet, sei daher unzutreffend.
Der Antragsteller könne auch aus der Aussage im Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 17. November 1987 in Verbindung mit der diesbezüglichen Nichtäußerung der SDH und auf Grund des späteren Verhaltens der SDH, ihn von 1987 bis Anfang 1994 nicht außerhalb der näheren Umgebung von A. verwendet zu haben, keinen Anspruch auf eine Verwendung im Bereich von A. bis zum Jahr 2000 herleiten. Denn selbst wenn man die Ausführungen in seinem Übernahmeantrag vom 17. November 1987 in Verbindung mit der Nichtäußerung der SDH zu seinen Gunsten als Vertrauenstatbestand werten wollte, ließe sich hieraus kein Anspruch darauf ableiten, ausschließlich im nordhessischen Raum verwendet zu werden, da sich seit der übernähme des Antragstellers als Berufssoldat im Jahr 1988 grundlegende Veränderungen der Rahmenbedingungen (Wiedervereinigung, Aufgabe von Standorten, erhebliche Truppenreduzierungen im nordhessischen Raum, Realisierung des Verwendungsaufbaukonzepts) ergeben hätten, die einem vom Antragsteller behaupteten Anspruch auf heimatnahe Verwendung die Grundlage entzogen haben dürften. Im übrigen erweise sich die 16 Monate währende Versetzung bei anschließender Rückversetzung in einen heimatnahen Standort auch angesichts der vom Antragsteller geschilderten finanziellen Belastungen als durchaus zumutbare Personalmaßnahme.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 419/94 - sowie die Personalstammakte haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch die zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie bei ihrer Entscheidung den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob sie dabei die gesetzlichen Grenzen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: vgl.Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 211 [f.]> und vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Für die Versetzung des Antragstellers auf den STAN-Dienstposten Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel PzFwLeop 2 und KpTrpFhr bei der 4./PzBtl ... in B. bestand, wie der Antragsteller selbst einräumt, ein dringendes dienstliches Bedürfnis. Dieser Dienstposten war seit längerem vakant und nachzubesetzen.
Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diesen Dienstposten geeignet zu sein. Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis gegeben war.
Die Auswahl des Antragstellers für den fraglichen Dienstposten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
Der Einwand des Antragstellers, ihm sei anläßlich der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten der Verbleib in dem von ihm benannten Standortbereich bis zum Jahre 2000 zugesichert worden, greift nicht. Eine die Personalführung bindende Zusicherung liegt nämlich nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliehe Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [166]>, vom 10. August 1976 - BVerwG 1 WB 119.75 - <BVerwGE 53, 182 [f.]> undvom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - <BVerwGE 63, 110 [113]>). Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Zusicherung, die nach der Rechtsprechung des Senats abweichend von § 38 VwVfG nicht notwendig schriftlich erfolgen muß, ist allerdings, daß eine eindeutige auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung von einem zuständigen Vorgesetzten mit Bindungswillen abgegeben worden ist. Nur dann, wenn diese Voraussetzung zur Überzeugung des Wehrdienstgerichts feststeht, kann dieser zu einem entsprechenden Verhalten verpflichtet sein (vgl.Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255>). Der Antragsteller hat zunächst ausweislich der Personalstammakte, Teil A II, S. 41, unter dem 24. September 1987 folgende Erklärung abgegeben:
"Antrag
auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Ich Sch., Feldwebel, 050457-S-4 ... 9 beantrage hiermit die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
Ich nehme zur Kenntnis, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und eines Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten aus § 7 Soldatengesetz gehört und daß Soldaten, die aus zwingend persönlichen Gründen nicht versetzbar sind, wegen der damit verbundenen Folgen für die Gesamteignung die Eigenschaft eines Berufssoldaten nicht verliehen wird. Ich muß damit rechnen, im Zusammenhang mit der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Standortwechsel versetzt zu werden. Mir ist bekannt, daß persönliche Gründe nur ganz ausnahmsweise den Wegfall der jederzeitigen Versetzbarkeit bewirken können.
Um es der Stammdienststelle des Heeres zu ermöglichen, das Vorhandensein meiner jederzeitigen Versetzbarkeit zu prüfen, erkläre ich, daß
ich folgende persönliche Gründe gegen eine Versetzung aus dem Standort geltend mache und deshalb nicht Standortwechsel versetzt werden möchte, (siehe Rückseite)
(Die persönlichen Gründe sind auf der Rückseite ausführlich, ggf. unter Beifügung von Unterlagen, darzulegen).
Meine jederzeitige Versetzbarkeit wird nach meiner Auffassung durch die aufgeführten Gründe eingeschränkt.
Falls ich persönliche Gründe gegen eine Versetzung geltend gemacht habe, die nach Auffassung der Stammdienststelle des Heeres einer im Zusammenhang mit der Übernahme jetzt oder in absehbarer Zeit erforderlichen Versetzung mit Standortwechsel nicht entgegenstehen, wird mir die Stammdienststelle diese Bewertung vor Aushändigung der Ernennungsurkunde mitteilen und mir Gelegenheit geben, den vorstehenden Antrag ggf. zurückzunehmen."
Auf der Rückseite war folgendes erklärt:
"Ich habe 1981 zusammen mit meinem Bruder ein Vier-Familienhaus geerbt, welches zur Hälfte mir übertragen wurde.
Damit verbunden ist eine monatliche finanzielle Belastung von 700,- DM, die ich langfristig bis voraussichtlich zum Jahre 2007 zu tilgen habe. Bei einer Übernähme zum Berufssoldaten mit einer gleichzeitigen Versetzung entständen mit zusätzlichen Kosten, durch eine evtl. Mietswohnung, die für mich auf längere Sicht nicht tragbar wären. Hinzu kommt, daß ich mit meiner Verlobten in einem eheähnlichen Verhältnis eine dieser Wohnungen bewohne und 1988 beabsichtige zu heiraten.
Bei einer Übernahme zum Berufssoldaten wäre daher, falls notwendig, eine Versetzung in die Standorte der näheren Umgebung möglich.
Da ich gerne Soldat bin und dieses auch endgültig zu meinem Beruf machen möchte, würde ich mich freuen wenn es trotz dieses Grundes, der auf längere Sicht eine Versetzung nicht zuläßt, eine Übernahme erfolgen würde."
Unter dem 17. November 1987 hat er ausweislich der Personalstammakte, Teil C V, S. 14, sodann folgendes erklärt:
"Antrag
auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
Ich beantrage hiermit die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
Ich nehme zur Kenntnis, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und eines Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten aus § 7 Soldatengesetz gehört und daß Soldaten, die aus zwingend persönlichen Gründen nicht versetzbar sind, wegen der damit verbundenen Folgen für die Gesamteignung, die Eigenschaft eines Berufssoldaten nicht verliehen wird. Ich muß damit rechnen, im Zusammenhang mit der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Standortwechsel versetzt zu werden. Mir ist bekannt, daß persönliche Gründe eine dienstlich erforderliche Versetzung in aller Regel nicht zu hindern vermögen.
Um es der Stammdienststelle des Heeres zu ermöglichen, das Vorhandensein meiner jederzeitigen Versetzbarkeit zu prüfen, erkläre ich, daß
einer Versetzung gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine persönlichen Gründe entgegenstehen.
ich persönliche Gründe gegen eine Versetzung aus dem Standort geltend mache und deshalb nicht vor dem s. Rückseite! mit Standortwechsel versetzt werden möchte.
Gründe sind auf der Rückseite ausführlich (unter Beifügung von Unterlagen) dargelegt. Meine jederzeitige Versetzbarkeit wird nach meiner Auffassung durch die aufgeführten Gründe eingeschränkt/nicht eingeschränkt.
Falls ich persönliche Gründe gegen eine Versetzung geltend gemacht habe, die nach Auffassung der Stammdienststelle des Heeres einer im Zusammenhang mit der Übernahme jetzt oder in absehbarer Zeit erforderlichen Versetzung mit Standortwechsel nicht entgegenstehen, wird mir die Stammdienststelle diese Bewertung vor Aushändigung der Ernennungsurkunde mitteilen und mir Gelegenheit geben, den vorstehenden Antrag ggf. zurückzunehmen.
Sollten während des Auswahlverfahrens persönliche Gründe eintreten, die die jederzeitige Versetzbarkeit beeinträchtigen, werde ich diese Gründe unverzüglich melden."
Hier enthält die Rückseite folgende Erklärung:
"Ich habe 1981 zusammen mit meinem Bruder ein Vier-Familienhaus geerbt, welches zur Hälfte mir übertragen wurde.
Damit verbunden ist eine monatliche finanzielle Belastung von 1.000,- DM, die ich langfristig bis voraussichtlich zum Jahre 2000 zu tilgen habe.
Hinzu kommt, daß ich beabsichtige in 1988 zu heiraten. Bei einer Übernahme zum Berufssoldaten wäre daher aus finanziellen Erwägungen nur eine Versetzung in die Standorte Ka., Wo., A. und St. möglich.
Da ich gerne Soldat bin und dieses auch endgültig zu meinem Beruf machen möchte, würde ich mich freuen wenn es trotz dieses Grundes, der auf längere Sicht eine Versetzung nicht zuläßt, eine Übernahme erfolgen würde."
Aus den Personalakten ergibt sich nicht, daß sich die SDH hierzu geäußert hätte. Der Leiter der SDH ernannte den Antragsteller am 30. Juni 1988 zum Berufssoldaten.
Aus diesem Vorgang läßt sich eine verbindliche Verpflichtung der SDH, den Antragsteller bis zum Jahr 2000 bzw. 2007 nicht zu versetzen, nicht herleiten. Auch nicht schriftliche Zusagen müssen von einem erkennbaren Erklärungswillen getragen sein. Ein solcher positiver Erklärungswille kann dem Schweigen auf die Mitteilung von aus subjekter Sicht bestehenden Versetzungshinderungsgründen regelmäßig nicht entnommen werden. Sicher hat die SDH ihrer aus dem Formblatt ableitbaren Verpflichtung nicht genügt, den Antragsteller - wenn sie ihn zum Berufssoldaten übernehmen wollte - darauf hinzuweisen, daß die von ihm geltend gemachten Gründe nach den allgemeinen Grundsätzen einer Versetzung nicht entgegenstünden. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit geschlossen werden, sie hätte dem Antragsteller gegenüber im allgemeinen keineswegs akzeptierte Versetzungshinderungsgründe (vgl. Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 2. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 6 -) anerkannt und ihn für zwölf bzw. 19 Jahre von jeder dienstlich notwendigen Versetzung verbindlich freigestellt. Der Senat weicht nicht mit dieser Auffassung von der in demBeschluß vom 11. August 1983 - BVerwG 1 WB 79.81 - vertretenen Rechtsmeinung ab. Dort ist die Frage, ob in einem entsprechenden Verhalten eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Zusage erblickt werden könnte, ausdrücklich offengelassen worden.
Selbst wenn aber eine bindende Zusicherung gegeben worden wäre, wäre deren Bindungswirkung im Hinblick auf die seit dem Jahr 1987/88 eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Rahmenbedingungen - Wiedervereinigung, Aufgabe von Standorten, erhebliche Truppenreduzierungen im nordhessischen Raum und in der Bundesrepublik insgesamt bei gleichzeitigem Aufbau von Verbänden im Beitrittsgebiet, Realisierung des Verwendungsaufbaukonzepts - entfallen. Unter diesen grundlegend geänderten Verhältnissen hätten sich weder die SDH noch der BMVg an damals abgegebene Erklärungen festhalten lassen müssen (§ 38 Abs. 3 VwVfG).
Im übrigen erweist sich die auf lediglich 16 Monate begrenzte Versetzung bei anschließender Rückversetzung in einen heimatnahen Standort auch angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten finanziellen Belastungen als durchaus hinnehmbare Personalmaßnahme. Der Antragsteller ist im Hinblick darauf, daß ihm bei Aushändigung der Versetzungsverfügung eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, nicht gehalten, mit seiner Familie umzuziehen. Eventuelle finanzielle Mehrbelastungen werden durch das ihm zu gewährende Trennungsgeld ausgeglichen. Bereits ab dem 30. Juni 1995 kann - der Antragsteller damit rechnen, wieder in Heimatnähe und in dem Bereich, der seinen Vorstellungen entspricht, verwendet zu werden.
Soweit sich der Antragsteller auf die Erkrankung seiner Mutter beruft, steht dies der Versetzung nicht entgegen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einem Standort zu bleiben, weder die Sorge für erkrankte Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern geltend machen kann (vgl.Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 - undvom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Bruder des Antragstellers und die übrigen im Haus des Antragstellers und seines Bruders lebenden Verwandten nicht auch in der Lage wären, für die erkrankte Mutter des Antragstellers zu sorgen. Hinzu kommt, daß im Hinblick darauf, daß der Antragsteller ohnehin nicht umziehen muß, dessen Ehefrau ebenfalls für die weitere Betreuung der Mutter zur Verfügung steht.
Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, die SDH habe zu Unrecht nur Angehörige der PzBtl ... bei der Auswahl des Dienstpostens betrachtet, hat der BMVg glaubhaft und vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, daß im Zuge der Auswahlentscheidung alle für den Dienstposten vom Ausbildungsstand bzw. Verwendungsaufbaukonzept heranstehenden Unteroffiziere mit Portepee mit betrachtet, also alle geeigneten Unteroffiziere der PzBtl in den alten Bundesländern in die Auswahl einbezogen worden seien. Es ist im übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die SDH die von den ebenfalls in die Auswahl einbezogenen Hauptfeldwebeln R. und W. geltend gemachten persönlichen Hinderungsgründe stärker gewichtet hat als die des Antragstellers.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Hofer
Döhler