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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1978, Az.: BVerwG 1 WB 112/78

Hauptsacheverfahren; Eilverfahren; Faktische Identität von Anträgen; Antrag auf einstweilige Anordnung; Ermessensentscheidung; Gemeinsame Flugvermessungsstelle; Stellvertretender Regimentskommandeur; Hoheitliches Tätigwerden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 112/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 110 - 114

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die faktische Identität des im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren gestellten Antrags führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung, wenn dem Antragsteller ein Obsiegen in der Hauptsache nichts mehr nützen würde.

  2. 2.

    Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, so ist hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ein strenger Maßstab anzulegen.

  3. 3.

    Liegt eine Ermessensentscheidung inmitten, so setzt die einstweilige Anordnung voraus, daß das Ermessen nur mehr in einer Richtung ausgeübt werden kann.

  4. 4.

    Die Abmachung des Bundesministers der Verteidigung mit dem Bundesminister für Verkehr vom 09.07.1976 zielt lediglich darauf ab, die Gemeinsame Flugvermessungsstelle insgesamt personell nur mehr mit Soldaten nachzubesetzen. Sie steht der Ersetzung eines ausscheidenden zivilen Piloten durch einen ebensolchen, welcher der Dienststelle bereits angehört, nicht entgegen.

  5. 5.

    Ob das Verwaltungsverfahrensgesetz auf das hoheitliche Tätigwerden eines stellvertretenden Regimentskommandeurs anwendbar ist, bleibt offen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist SaZ 12 mit einer Verpflichtungsdauer bis zum 15. Oktober 1980.

2

Zwecks Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HS-748 und Übernahme als Berufssoldat bat er unter dem 27. Dezember 1976 um seine Versetzung zur 4./Fernmelde-Lehr- und Versuchsregiment (FmL/VsuRgt) ... und ersuchte hilfsweise um Prüfung einer Umschulung auf HFB-320/ECM oder HS-125.

3

Der von seinem Staffelkapitän - gerade für den Fall der Möglichkeit eines Wechsels des Dienstverhältnisses - befürwortete Versetzungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 14. Februar 1977 für den damaligen Zeitpunkt abgelehnt, da eine Umschulung auf HS-748 vor Anfang 1978 nicht möglich sei; für eine Verwendung auf den strahlgetriebenen Luftfahrzeugmustern HFB-320/ECM und HS-125 bestehe in absehbarer Zeit kein Bedarf. Für eineÜbernahme als Berufssoldat sei die Verbands Zugehörigkeit ohne Bedeutung.

4

Zum 1. Oktober 1977 konnte der Antragsteller antragsgemäß versetzt werden, weshalb er nach seinem glaubhaften Vortrag die 1976 begonnene Kommandantenschulung auf C-160 abbrach. Da noch keine Lehrgangsplätze für die Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HS-748 (Turboprop) vorhanden waren, wurde er zunächst zum "Sammeln von Erfahrungen als Meßflugzeugführer" auf das Luftfahrzeugmuster HS-104 "DOVE" (Prop) umgeschult. Der Zeitpunkt des nächsten Umschulungslehrgangs auf HS-748 sollte von der Firma Hawker-Siddely in Großbritannien festgelegt werden.

5

2.

Der Aktenvermerk des stellvertretenden Kommandeurs des FmL/VsuRgt ... über ein von ihm am 24. Oktober 1977 mit dem Antragsteller geführtes Personalgespräch lautet:

"Mit Hptm H. wurde heute ein Personalgespräch geführt. Ihm wurde eröffnet, daß zur fliegerischen Umschulung seine jetzige Verpflichtungszeit (Z 12 mit Dienstende 1980) nicht ausreichend ist. Um eine Umschulung zu ermöglichen, wird von Hptm He. eine Weiter Verpflichtung auf Z 15 eingegangen. Hptm. H. wurde eröffnet, daß er im Jahre 1978 auf die HS 125 umgeschult werden soll. Bis zu dieser Umschulung wird Hptm Heckmann auf DH 104 eingesetzt werden."

6

Nach Vorlage des Aktenvermerks und einer Weiterverpflichtungserklärung des Antragstellers vom 3. November 1977 wurde diesem ein Fernschreiben des BMVg - P IV 2 - vom 23. November 1977 eröffnet, demzufolge zwar für die Umschulung auf HS-748/HS-DOVE eine Ausnahmegenehmigung erteilt, einer Umschulung auf HS-125 oder HFB-320 aber nicht entsprochen werde.

7

Der Antragsteller begehrte mit "Beschwerde" vom 14. Dezember 1977 unter Berufung auf das Personalgespräch vom 24. Oktober 1977, dem er wegen eines gleichzeitig geführten Ferngesprächs seines stellvertretenden Regimentskommandeurs mit dem Sachbearbeiter des BMVg eine entsprechende Zusage entnahm, seine Umschulung auf HS-125 (Jet), um BO 41 werden zu können. Weiter machte er Verletzungen der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG bei der Behandlung seines Versetzungsantrags vom 27. Dezember 1976 und bei der Führung von Personalgesprächen geltend.

8

Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung unter dem 11. April 1978 dem Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Der stellvertretende Regimentskommandeur des Antragstellers sei bei seinem Aktenvermerk davon ausgegangen, daß der Antragsteller als Nachfolger eines Ende 1978 zu ersetzenden zivilen Flugzeugführers gedacht sei. Dem aus dem Vermerk entstehenden falschen Eindruck sei sofort widersprochen worden.

9

Auf Grund einer bindenden Absprache zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem BMVg vom 9. Juli 1976 seien zwar in der Gemeinsamen Flugvermessungsstelle (GFMS) zivile Flugzeugführer durch Soldaten zu ersetzen. Das bedeute aber nur, daß bei Ausscheiden eines zivilen Flugzeugführers der GFMS kein neuer ziviler Flugzeugführer zugeführt werde, sondern ein Soldat nachfolge. Es bedeute nicht, daß der im Einzelfall von einem zivilen Flugzeugführer besetzte Dienstposten bei dessen Ausscheiden mit einem Soldaten nachbesetzt werden müsse. Der freiwerdende Dienstposten sei vielmehr aus dem noch vorhandenen Personalbestand (zivil oder Soldat) mit dem bestgeeignet erscheinenden Flugzeugführer nachzubesetzen; das sei im vorliegenden Falle der zivile Flugzeugführer Kraft, der z.Zt. als Kommandant auf der HS-748 eingesetzt sei; der Antragsteller sei seitens des BMVg niemals für die Nachbesetzung der HS-125 in Betracht gekommen.

10

3.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1978 begehrt der Antragsteller, den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur Teilnahme an einer im Oktober 1978 beginnenden Schulung auf dem Luftfahrzeugmuster HS-125 zuzulassen. Nach einem Schreiben des Antragstellers vom 11. August 1978 ist ihm tags zuvor eröffnet worden, daß auch seine Schulung auf HS 748 - mangels ausreichender Restdienstzeit - nicht mehr vorgesehen sei.

11

4.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

12

II

1.

Gegenstand des vorliegenden Eilantrags ist lediglich das Begehren des Antragstellers nach Schulung auf dem Luftfahrzeugmuster HS-125.

13

Dieser Antrag kann insofern als zulässig angesehen werden, als Schulungslehrgänge auf HS-125 nur bei Bedarf stattfinden und nicht abzusehen ist, wann nach dem vom Antragsteller ins Auge gefaßten Lehrgang ein weiterer stattfinden wird. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes kann bei dieser Sachlage bedeuten, daß dem Antragsteller ein Obsiegen in der Hauptsache nichts mehr nützen wird. Die faktische Identität des im Hauptsache- und im Eilverfahren gestellten Antrags führt deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl.§ 123 RdNr. 8, 13 a).

14

2.

Der Antrag ist unbegründet.

15

Spricht die Rechtslage eindeutig gegen den Antragsteller, so muß sein Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt werden, obwohl die Beurteilung der Sachfrage grundsätzlich offenbleiben kann (Eyermann/Fröhler a.a.O. RdNr. 7). Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ist um so mehr ein strenger Maßstab anzulegen, wenn der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreicht (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 5. Aufl. § 123 RdNr. 14 a.E.). Liegt eine Ermessensentscheidung inmitten, so setzt die einstweilige Anordnung voraus, daß das Ermessen nurmehr in einer Richtung ausgeübt werden kann (Eyermann/Fröhler, a.a.O. RdNr. 14; Redeker/von Oertzen, a.a.O. RdNr. 8).

16

Nach diesen Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben, da der insoweit im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag keinen Erfolg verspricht.

17

Einen Rechtsanspruch auf Ausbildung an der HS-125 oder auf Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang hat der Antragsteller nicht; dennüber die Verwendung der Soldaten und damit auch über ihre Ausbildung entscheidet der militärische Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (vgl., gerade hinsichtlich des Anspruchs auf fliegerische Umschulung, BVerwG Beschluß vom 30. Januar 1968 - 1 WB 25/67).

18

Die vom BMVg bei der Ablehnung der Umschulung des Antragstellers auf HS-125 angestellten Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der BMVg war in seiner Entscheidung, den ausscheidenden zivilen HS-125 - Piloten durch einen ebensolchen zu ersetzen, dem Antragsteller gegenüber kraft seiner Organisationsgewalt frei. Insbesondere kann aus dem - scheinbaren - Verstoß gegen die Abmachung des BMVg mit dem Bundesminister für Verkehr vom 9. Juli 1976 nicht darauf geschlossen werden, er habe seine dienstlichen Befugnisse im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO mißbraucht und so dem Antragsteller gegenüber willkürlich gehandelt. Diese Absprache zielt nämlich lediglich darauf ab, die GFMS insgesamt personell nur mehr mit Soldaten nachzubesetzen. Sie steht der Ersetzung eines ausscheidenden zivilen Piloten durch einen ebensolchen, welcher der Dienststelle bereits angehört, nicht entgegen. Im konkreten Falle konnte für die Nachfolge des zivilen Piloten Friedel unbedenklich auf den bereits auf der HS-748 geschulten zivilen Angehörigen der GFMS Kraft zurückgegriffen werden, der dem BMVg hierfür bestgeeignet erschien.

19

Zudem entsprach der BMVg damit, daß er den Antragsteller für die Umschulung auf HS-748 vorsah, dem Hauptantrag seines Gesuchs vom 27. Dezember 1976; daß die Umschulung selbst nicht vor 1978 möglich sein würde und daß eine Umschulung auf HS-125 nicht in Betracht kam, war dem Antragsteller seit der Ablehnung dieses Gesuchs bekannt; die einstweilige Schulung auf HS-104 "DOVE" steht dazu nicht im Widerspruch. Darauf, ob der Antragsteller nunmehr auch für eine Schulung auf HS-748 mangels ausreichender Restdienstzeit nicht mehr vorgesehen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sich daraus keine Beschränkung des Ermessensspielraums des BMVg hinsichtlich der Schulung auf HS-125 ergibt.

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Ermessensspielraum des BMVg auch nicht etwa durch Selbstbindung, nämlich durch eine rechtsverbindliche Zusicherung seiner Umschulung auf HS-125 eingeengt.

21

Eine derartige Zusicherung liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser befugt ist (BVerwGE 26, 31 und BVerwG Beschlüsse vom 11. Januar 1977 - 1 WB 95/75 und vom 27. Juli 1977 - 1 WB 57/76).

22

Der Aktenvermerk vom 24. Oktober 1977 enthält schon nach seinem Wortlaut keine Zusicherung, sondern nur die Eröffnung einer personellen Planung, die lediglich den Zweck erfüllen soll, daß sich der Soldat darauf einstellen und gegebenenfalls Einwendungen erheben kann (vgl. BDH 7, 164; BVerwG Beschluß vom 4. November 1969 - 1 WB 110/69). Das ergibt sich aus den Worten "wurde eröffnet" und "umgeschult werden soll".

23

Selbst wenn man den Vermerk als objektive Zusage auslegen wollte, wäre diese nicht mit Bindungswillen von einem dazu befugten Vorgesetzten, nämlich mindestens von dem zuständigen Sachbearbeiter im Ministerium als der Stelle abgegeben worden, die personelle Entscheidungen zentral für die ganze Bundeswehr zu treffen hat (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1977 - 1 WB 95/75). Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß der für eine verbindliche Zusicherung unzuständige stellvertretende Regimentskommandeur des Antragstellers während des Personalgesprächs mit dem Sachbearbeiter des BMVg ein Ferngespräch geführt hat. Weder ist der stellvertretende Regimentskommandeur dadurch etwa zu einem Boten oder Bevollmächtigten des Sachbearbeiters geworden noch gibt der Aktenvermerk den erforderlichen Anhalt gerade dafür, daß der Sachbearbeiter in irgendeiner Hinsicht eine Zusicherung abgegeben, also mit Bindungswillen gehandelt hat.

24

Der Senat hat aber auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des BMVg, daß dessen Sachbearbeiter erst durch die Vorlage des Aktenvermerks vom 24. Oktober 1977 und der Weiterverpflichtungserklärung des Antragstellers von der sachlichen Unrichtigkeit des ersteren erfahren hat und daß die Eröffnung auf eine persönliche Überlegung des stellvertretenden Regimentskommandeurs, also nicht auf eine entsprechende Mitteilung des Sachbearbeiters zurückzuführen war, die eine Planungsänderung des BMVg bedeutet hätte. Der BMVg hat dann auch unverzüglich durch Fernschreiben klargestellt, daß es bei der von Anfang an geplanten Umschulung des Antragstellers auf HS-748 verbleibt.

25

Ob das im Zeitpunkt der Niederlegung des Aktenvermerks vom 24. Oktober 1977 bereits in Kraft befindliche Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf das hoheitliche Tätigwerden des stellvertretenden Kommandeurs des FmL/VsuRgt ... anwendbar ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG § 1 RdNr. 42) und ob ggf. ein "Aktenvermerk", von dem der Betroffene "Kenntnis nimmt", der von diesem Gesetz (§ 38 Abs. 1 Satz 1) für die Rechtswirksamkeit einer (empfangsbedürftigen) Zusicherung verlangten Schriftform genügt, kann sonach offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Antragsteller keine mit Bindungswillen des zuständigen Vorgesetzten abgegebene Zusicherung seiner Umschulung auf HS-125 erhalten. Davon, daß der BMVg sein Ermessen nur mehr im Sinne des gestellten Antrags hätte ausüben können, kann also keine Rede sein. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten Umschulung wird auch durch die objektiv falsche Auskunft, die der Antragsteller insoweit durch seinen stellvertretenden Regimentskommandeur bekommen hat, nicht berührt (vgl. BVerwG a.a.O.).

26

3.

Der Antrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung kann ohne die beantragte mündliche Verhandlung ergehen, die der Senat nicht für erforderlich erachtet.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr