Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1983, Az.: BVerwG 1 WB 79/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 79/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 11. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Seide,
ferner
Oberst i.G. Kams, Stabsunteroffizier Katt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde zum 1. April 1976 als Obergefreiter zu einer Eignungsübung einberufen. Er wurde im Juli 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Verpflichtungszeit betrug damals vier Jahre. Am 3. Juli 1978 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt.
Am 5. März 1979 gab der Antragsteller eine Verpflichtungserklärung für eine Verpflichtungszeit; von zwölf Jahren ab. Am 4. April 1979 erklärte der Antragsteller folgendes:
"Ich beantrage Erst-/Weiterverpflichtung und bin mit einer eventuellen Versetzung, die in Folge meiner Weiterverpflichtung notwendig wird nicht einverstanden."
In dieser Erklärung ist das Wort "nicht" rot unterstrichen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Antragsteller bei der 1./Panzerartilleriebataillon ... in L. verwendet. Der Kommandeur des Panzerartilleriebataillons ... die Weiterverpfliehtungserklärung des Antragstellers und die oben genannte Erklärung mit Schreiben vom 6. April 1979 befürwortend der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vor.
Mit Verfügung der SDH vom 3. bzw. 14. Januar 1980 wurde die Dienstzeit des Antragstellers zunächst auf fünf Jahre festgesetzt. Dem Antragsteller wurde die Verfügung am 5. Februar 1980 ausgehändigt. In den Verfügungen der SDH vom 3. und 14. Januar 1980 wird lediglich, auf die Weiterpflichtungserklärung vom 5. März 1979, nicht aber auf die Erklärung des Antragstellers vom 4. April 1979 Bezug genommen.
Mit weiterer Verfügung vom 3. Juli bzw. 6. August 1980 wurde die Dienstzeit des Antragstellers sodann auf zwölf Jahre festgesetzt. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 1. September 1980 ausgehändigt. Auch in diesem Zusammenhang wurde von der SDH lediglich auf die Verpflichtungserklärung vom 5. März 1979 Bezug genommen.
Mit Verfügung der 1, Gebirgsdivision vom 25. November 1980 wurde der Antragsteller zum 1. April 1981 zu einer neu aufzustellenden Einheit, der Ausbildungskompanie Stabsdienst/Militärkraftfahrer 2/... (AusbKpStDst/MKF 2/...), nach La. versetzt.
Mit Schreiben vom 6. November 1980 hatte sich der Antragsteller bereits zuvor gegen die ihm angekündigte Versetzung beschwert. Er machte in der Beschwerde geltend, daß persönliche Gründe einem Umzug entgegenstünden. Er bewohne mit seiner Verlobten gemeinsam eine Wohnung in der Nähe von L. Eine Versetzung wäre mit unzumutbaren finanziellen Belastungen und mit einer Trennung von seiner in W. studierenden Verlobten verbunden. Er verweise auch auf die bei seiner Weiterverpflichtung abgegebene Erklärung, nicht umzugswillig zu sein. Diese Bedingung sei mit seiner Weiterverpflichtung anerkannt worden. Für die Versetzung bestehe auch keine dienstliche Notwendigkeil. In L. werde ein neues Panzerbataillon aufgestellt, für das ebenfalls Fahrlehrer benötigt würden.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1981 wies der Kommandierende General des ... Korps die Beschwerde zurück. Mit seiner Erklärung vom 4. April 1979 habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, mit einer unmittelbaren Versetzung infolge seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 5. März 1979 nicht einverstanden zu sein. Eine solche Versetzung sei jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Versetzung, die zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer organisatorischen Maßnahme dienstlich erforderlich werde. Die Versetzung beeinträchtige den Antragsteller auch nicht unangemessen in seinem persönlichen Bereich. Das Studium der Verlobten stehe der Versetzung nicht entgegen. Die von dem Antragsteller dargelegten, durch eine Versetzung zu erwartenden Schwierigkeiten und die von ihm für den Bestand seiner Verbindung mit seiner Verlobten gesehenen Gefahren liefen sich dadurch vermeiden, daß der Antragsteller und seine Verlobte im Raum La. eine gemeinsame Wohnung bezögen. Sofern die Verlobte des Antragstellers einen Wohnungswechsel wegen ihres Studiums ablehne, sei dies eine persönliche Entscheidung, deren Folgen der Antragsteller und seine Verlobte selbst tragen müßten. Die Bundeswehr sei nicht gehalten, den Antragsteller in einem Standort zu verwenden, der für dessen Verlobte vorteilhaft sei. Außerdem sei der Standort La. nicht so weit von F. entfernt, daß es der Verlobten des Antragstellers nicht zugemutet werden könne, an Wochenenden oder in der vorlesungsfreien Zeit eine gemeinsame Wohnung im Raum Landsberg zu nutzen.
Die Versetzung sei auch dienstlich notwendig. Zur Aufstellung der AusbKpStDst/MKF 2/... habe die ... Gebirgsdivision allen nachgeordneten Kommandobehörden Personalabgaben befehlen müssen. So sei der Pansergrenadierbrigade ... befohlen worden, zwei Militärkraftfahrlehrer-Unteroffiziere zur Abgabe zu benennen. Da der Antragsteller für den in Frage kommenden Dienstposten die erforderliche Qualifikation habe, sei die durch die Division getroffene Personalauswahl rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1981 legte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid des Kommandierenden Generals des ... Korps weitere Beschwerde ein die er mit Schreiben vom 24. Februar 1981 näher begründete. Er verweist darauf daß er seit Beginn seiner Dienstzeit in der Kraftfahrseuginstandsetzung tätig sei. Da Anfang 1979 auf absehbare Zeit keine Aufstiegsmöglichkeiten in diesem Bereich gegeben gewesen seien, habe er Antrag auf Ausbildung zum Militärkraftfahrlehrer (MKL) gestellt. Dazu sei eine Weiterverpflichtung erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang habe er dann erklärt, daß er mit einer eventuellen Versetzung, die infolge seiner Weiterverpflichtung notwendig werde, nicht einverstanden sei. Er habe also nie die Bereitschaft bekundet, sich infolge einer Weiterverpflichtung versetzen zu lassen. Seine Erklärung der Versetzungsunwilligkeit sei im rechtlichen Sinn akzeptiert worden. Die militärischen Dienststellen müßten sich auch heute hieran festhalten lassen. Durch den Beschwerdebescheid sei aber auch seinen persönlichen Härten nicht Rechnung getragen worden.
Die weitere Beschwerde wurde durch Bescheid des Inspekteurs des Heeres (InspH) vom 6. Mai 1981 zurückgewiesen. In dem Bescheid wird ausgeführt, daß der Versetzung die Erklärung des Antragstellers vom 4. April 1979 nicht entgegenstehe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß diese Erklärung mit Bindungswillen für den Dienstherrn akzeptiert werden sei, sei eine solche Selbstbindung nur innerhalb der Grenzen der Erklärung selbst wirksam geworden. Der objektive Inhalt der Erklärung beziehe sich ausschließlich auf eine Versetzung, die wegen der Weiterverpflichtung und der damit möglicherweise verbundenen Änderung der Verwendungsplanung habe notwendig werden können. Eine weitergehende Auslegung sei weder vom Wortlaut noch vom Anlaß der Weiterverpflichtung her möglich. Der Antragsteller habe lediglich verhindern wollen, daß die personalbearbeitende Dienststelle ihn sofort auf Grund seiner Weiterverpflichtung an einen anderen Standort versetze. Der Erklärung sei hingegen nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller damit jegliche Versetzung innerhalb seiner Dienstzeit bis zum Jahre 1988 habe ausschließen wollen. Der zuständige Vorgesetzte sei deshalb nicht gehindert gewesen, den Antragsteller nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse, die mit der Weiterverpflichtung in keinem Zusammenhang mehr stünden, zu versetzen. Daß im Fall des Antragstellers den dienstlichen Interessen vor dessen persönlichen Belangen der Vorrang gegeben worden sei, könne nicht beanstandet werden. Gegenüber dem gewichtigen dienstlichen Bedürfnissen Antragsteller als Fahrlehrer in der neu aufgestellten AusbKpStDst/MKF 2/... einzusetzen, habe das persönliche Interesse am Verbleib in dem bisherigen Standort zurücktreten müssen. Insoweit werde auf die Ausführungen des Beschwerdebescheids vom 12. Januar 1981 Bezug genommen.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 8. Mai 1981 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 1981, beim InspH eingegangen am 21. Mai 1981, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der InspH hat die Sache mit Schreiben vom 15. Juni 1981 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 1981. Den dort vorgetragenen Gründen sei im Beschwerdebescheid des InspH vom 6. Mai 1981 nicht Rechnung getragen. Es werde noch einmal auf den Inhalt der SDH-Mitteilungen Nrn. 1/79 und 9/79 sowie den Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - VR I 1 - vom 30. April 1973 hingewiesen. Er habe infolge seiner Weiterverpflichtung nicht versetzt werden dürfen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß bei der Entscheidungsfindung eine Abwägung der vorgetragenen persönlichen Gründe vorgenommen worden sei.
Der InspH bittet, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, daß ein auch von dem Antragsteller nicht bestrittenes dienstliches Bedürfnis für dessen Einsatz als Fahrlehrer in der im Zuge der Umgliederung des Heeres in die Heeresstruktur 4 neu aufgestellten AusbKpStDst/MKF 2/... in La. bestanden habe. Demgegenüber stelle die Versetzung keine unangemessene Beeinträchtigung des Soldaten in dessen persönlichem Bereich dar. Die mit der Versetzung verbundenen persönlichen Schwierigkeiten überschritten keineswegs das übliche Maß. Denn es sei dem Antragsteller durchaus möglich und zuzumuten, entweder mit seiner Verlobten an den neuen Standort umzuziehen oder eine zeitweilige Trennung, die ohnehin nur bis zum Ende des Studiums der Verlobten dauern dürfte und die durch die verhältnismäßig kurze Entfernung zwischen dem Standort des Antragstellers und den Studienort der Verlobten gemildert sei, in Kauf zu nehmen. Die zuständigen Stellen hätten sich auch nicht dem Antragsteller gegenüber in rechtsverbindlicher Weise dahingehend gebunden, diesen bis zum Ende seiner zwölfjährigen Dienstzeit im Standort L. zu belassen. Aus der Tatsache, daß der Erklärung des Antragstellers vom 4. April 1979 nicht widersprochen worden sei, könne nicht auf eine die Vorgesetzten bindende Selbstverpflichtung geschlossen werden. Ein solcher Wille habe weder bestanden noch habe er aus dem bloßen Schweigen entnommen werden können. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe die jederzeitige Versetzbarkeit zu den soldatischen Grundpflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses der Soldaten gehört. Auf die Äußerung des Einverständnisses oder des mangelnden Einverständnisses mit etwaigen Versetzungen sei es auch im damaligen Zeitpunkt nicht angekommen. Daraus, daß die SDH im Jahr 1980 keine Notwendigkeit einer Wegversetzung des Antragstellers gesehen und deshalb trotz der am 4. April 1979 abgegebenen Erklärung der Weiterverpflichtung zugestimmt habe, könne der Antragsteller nicht eine dauernde Unversetzbarkeit her leiten. Nachdem sich später ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung ergeben habe, sei lediglich zu prüfen gewesen, ob zu diesem Zeitpunkt zwingende persönliche und familiäre Belange unter Fürsorgegesichtspunkten einer Versetzung entgegenstünden. Dies sei nicht der Fall.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Stammakten des Antragstellers und die Akten des InspH Fü H/RB - Az 25-05-11/12/81 Bezug genommen.
II
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Versetzungsverfügung der ... Gebirgsdivision vom 25. November 1980 und der diese Verfügung bestätigenden Beschwerdebescheide. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist nicht begründet.
Zunächst bestehen gegen die Zuständigkeit der 1. Gebirgsdivision zur Versetzung des Antragstellers keine Bedenken, nachdem die SDH von der Versetzung des damals schon auf zwölf Jahre verpflichteten Antragstellers (vgl. ZDv 14/5 - B 171 - Nr. 21 Abs. 1 Buchst. b) sofort Kenntnis erhalten und der Versetzung nicht widersprochen hat (vgl. ZDv 14/5 - B 171 - Nr. 28). Die SDH hat die Rechtmäßigkeit der Versetzung später dem ... Korps gegenüber mit Fernschreiben vom 5. Januar 1981 bestätigt und sie nochmals in der Zurückweisung des neben diesem Verfahren gesondert laufenden Versetzungsantrags des Antragstellers vom 5. Dezember 1980 mit Bescheid vom 17. Februar 1981 gebilligt.
Über die Verwendung eines Zeitsoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit ausgehen. Das Vorliegen eines dienstliches Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich ohne weiteres daraus, daß bei der im Zuge der Umgliederung des Heeres in die Heeresstruktur 4 neu aufgestellten AusbKpStDst/MKF 2/... in La. die Stelle eines MKL-Unteroffiziers besetzt werden mußte (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82).
Die Entscheidung, den Antragsteller auf diesen Dienstposten zu versetzen, ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine Wegversetzung des Antragstellers aus dem Standort L. generell ausgeschlossen wäre. Zu einem entsprechenden Verhalten, sind die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr nicht verpflichtet.
Der Antragsteller hat die im Zusammenhang mit seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 5. März 1979 an sich geforderte Erklärung der Versetzungsbereitschaft nicht abgegeben (vgl. SDH-Mitteilung Nr. 1/79 - Ziffer 02); er hat vielmehr am 4. April 1979 erklärt, mit einer "in Folge" seiner Weiterverpflichtung notwendig werdenden Versetzung nicht einverstanden zu sein. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu erörtern, welche Rechtsfolgen der Antragsteller wegen seines Status als Soldat auf Zeit daraus herleiten kann, daß die SDH in Kenntnis dieser Erklärung sein Dienstverhältnis auf zwölf Jahre verlängert und sich gleichwohl später mit einer Versetzung aus dienstlichen Gründen einverstanden erklärt hat (vgl. Erlaß BMVg - VR I 1 - Az.: 16-02-02 - vom 30. April 1973).
Hingegen ist zu prüfen, ob die genannte Erklärung nicht der angefochtenen Versetzung entgegensteht. Das ist jedoch jedenfalls schon deshalb nicht der Fall, weil die Erklärung selbst objektiv nicht als Verweigerung des Einverständnisses mit jeder Versetzung aufzufassen ist, die während der restlichen neun Jahre der Dienstzeit zy verTagen sein würde.
Es kann offenbleiben, ob die personalführende Stelle rechtlich an der Versetzung eines Soldaten auf Zeit gehindert ist, wenn dieser im Zusammenhang mit der Bereiterklärung zur Verlängerung seiner Dienstzeit ausdrücklich seine Versetzungsunwilligkeit erklärt, und die Dienststelle sodann, ohne sich zur Versetzungsfrage zu äußern, die Dienstzeit des Soldaten verlängert. Es könnte in Betracht gezogen werden, in einem solchen Verhalten der Dienststelle eine stillschweigende, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärte Zusage zu erblicken, den Soldaten entsprechend seiner Erklärung nicht zu versetzen. Eine etwaige Bindung dieser Dienststelle kann bei einer solchen stillschweigenden Zusage indes nicht über den objektiven Erkl-irungsinhalt der Erklärung des Soldaten hinausgehen.
Der Antragsteller hat sich mit dem Wortlaut seiner Erklärung an ein Muster angeschlossen, das der SDH-Mitteilung Nr. 1/79 als Anlage 2 beigegeben war und eindeutig dem Zweck diente, den Unteroffizieren des Heeres, die sich auf acht und mehr Jahre weiterverpflichten wollten, vor Augen zu führen, daß gerade ihre Weiterverpflichtung als solche eine Versetzung zur Folge haben könne. Das ergbit sich schon aus Ziffer 02 B II Nrn. 1, 2, 4 und 5 der SDH-Mitteilung Nr. 1/79, wonach wesentliche Prüiungspunkte fdie Versetzbarkeit der betreifenden Unteroffiziere anläßlich ihrer Weiterverpflichtung, ihre Verwendbarkeit in ihrer bisherigen Ausbildungsreihe und gegebenenfalls die Bedarfslage in einer anderen Ausbildungsreihe sein sollen. Der Antragsteller mußte sich bei der Abfassung seiner Erklärung auch vor Augen halten, daß die Bekundung, mit einer "in Folge seiner Weiterverpfiichtung" notwendig werdenden Versetzung nicht einverstanden zu sein, schon deshalb als auf eben diese Weiterverpflichtung beschränkt aufzufassen war, weil eine zeitlich unbeschränkt Geltung für die gesamte restliche Dienstzeit dem allgemein anerkannten Grundsatz jederzeitiger Versetzbarkeit der Zeit- und Berufssoldaten widersprechen würde (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]; 53, 280) [BVerwG 21.04.1977 - I D 67/76]. Die Erklärung des Antragstellers und die kommentarlose Verlängerung der Dienstzeit durch die SDH hätten also allenfalls einer Versetzung entgegengestanden, die in unmittelbarer Folge der Weiterverpflichtung wegen der dadurch beeinflußten personellen Gesamtverwendungsplanung erforderlich geworden wäre. Eine Versetzung, die später auf Grund verringerter bei der Verlängerung der Dienstzeit noch nicht erkennbarer Umstände dienstlich notwendig werden würde, war keinesfalls ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall wurde die Dienstzeit verlängert, um den Antragsteller zum MKL auszubilden und ihn dann als solchen verwenden zu können. Vor der Verlängerung der Dienstzeit (im Januar 1980) war der Antragsteller im November 1979 zwar darauf hingewiesen worden, daß mit der Ausbildung zum MKL-Unteroffizier bzw. MKL-Feldwebel eine Versetzung verbunden sein könne (Schreiben SDH vom 6. November 1979 an Panzerartilleriebataillon ... - Stammakte A III 24 - i.V.m. Schreiben 1./Panzerartilleriebataillon 245 vom 26. November 1979 an SDH - Stammakte C V 11-12), es war aber noch im Juli 1980 (Verlängerung der Dienstzeit auf zwölf Jahre) geplant, Ihn später auf der Stelle MKL-Feldwebel und Zugführer bei der 4./Panzerartilleriebataillon ... zu verwenden (Fernschreiben Panzerartilleriebataillon ... an SDH vom 25. Juli 1980 - Stammakte C V 17). Erst die Neuaufstellung der AusbKpStDst/MKF 2/... in La. machte im Oktober 1980 eine Neuplanung notwendig. Das Bataillon hatte für diese neu aufzustellende Einheit mindestens einen MKL-Unteroffizier abzugeben. Es war nunmehr auf Grund der veränderten Umstände nicht mehr gehindert, den Antragsteller trotz seines Vorbehalts vom 4. April 1979 als Personalabgabe zu benennen, und zwar u.a. deshalb, weil dieser unverheiratet und kinderlos ist.
Auch im übrigen erweist sich die Versetzung nicht als ermessensfehlerhaft. Der Senat hat ständig die Auffassung vertreten, daß weder die Berufstätigkeit einer Ehefrau (BVerwG Beschluß vom 22. Juli 1982 - 1 WB 146/81) noch deren Umzugsunwilligkeit (BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 a.a.O.) eine Versetzung eines Soldaten ausschließt. Zumindest nichts anderes kann hinsichtlich der nicht zu den nächsten Angehörigen im Sinne der ZDv 14/5 B 171 und des § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG zu rechnenden, mit einem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden studierenden Braut gelten. Will sie dem Soldaten nicht an seinen neuen Dienstort folgen, so zwingen die damit entstehenden Probleme die personalbearbeitenden Stellen nicht dazu, von einer dienstlich notwendigen Versetzung abzusehen.
Soweit von dem Antragsteller mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes in La. finanzielle Schwierigkeiten erwartet werden so werden diese zumindest teilweise durch die Umzugskostenvergütung ausgeglichen. Im übrigen hindern Investitionen in eine Wohnung am vormaligen Dienstort eine Versetzung ebensowenig wie der Besitz eines Eigenheims (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 a.a.O.).
Erweist sich damit die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als rechtswidrig, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Kams
Katt