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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 54/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 54/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner Oberst i.G. Gadischke, Oberstleutnant Ante als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nach seiner Eheschließung am 22. Dezember 1962 wurde er am 17. Mai 1965 von D. nach B./Holland, am 1. April 1968 nach M., am 15. Januar 1970 nach K. und am 1. April 1974 als Personalstabsoffizier (PersStOffz) zum Stab Jagdbombergeschwader (JaboG) ... nach R. versetzt. Von einer für 1978 vorgesehenen weiteren Versetzung wurde im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe abgesehen, nachdem eine andere dienstlich vertretbare Lösung gefunden werden konnte.

2

Am 9. November 1981 wurde dem Antragsteller durch den Kommodore JaboG ... eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 1982 als PersStOffz und Dezernatsleiter zum Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo), Kö., zu versetzen. In einem von ihm beantragten Personalgespräch bei dem für ihn zuständigen Personalreferenten des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - wurde ihm eröffnet, daß die Entscheidung über seine Versetzung endgültig sei. Die förmliche Versetzungsverfügung vom 20. November 1981 wurde am 23. Dezember 1981 vom BMVg abgesandt; wann sie dem Antragsteller ausgehändigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

3

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1981, eingegangen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommodore JaboG ..., am 21. Dezember 1981, legte der Antragsteller gegen die angeordnete Versetzung "Beschwerde" ein. Mit Schreiben an den BMVg vom 19. März 1982 beantragte er ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag unter dem 13. April 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

4

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung des BMVg vom 20. November 1981 aufzuheben.

5

Zur Begründung trägt er vor, die Versetzung verstoße gegen die dem Vorgesetzten obliegende Fürsorgepflicht. Auch stünden ihr dienstliche Hinderungsgründe entgegen.

6

Eine erneute Versetzung in eine Kommandobehörde betrachte er, nachdem er bereits als Dezernent A 1 a beim Kommando der ... Luftwaffendivision verwendet worden sei, als einen Rückschritt, zumal sie auch auf lange Sicht keine Förderung erwarten lasse. Da er weder durch mangelnde Leistungen noch ein Fehlverhalten Anlaß für eine Versetzung gegeben habe, vermöge er nicht einzusehen, daß sein jetziger Dienstposten relativ kurzfristig anderweitig besetzt werden müsse. Für ein Geschwader, das "personalbearbeitende Dienststelle" für Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee sei, könne es nur zum Vorteil sein, über einen erfahrenen PersStOffz zu verfügen. Es erscheine ihm daher nicht praxisnahe, daß die entsprechenden Stellen nur jüngeren Offizieren als Einstieg in die PersStOffz-Verwendung vorbehalten bleiben sollten. Es lasse keinesfalls auf eine sorgfältige und überlegte Personalplanung durch den BMVg schließen, wenn annähernd gleichzeitig PersStOffz und sein ständiger Vertreter versetzt würden. Er betrachte es als einen persönlichen Affront, daß ihm durch seine vorzeitige Kommandierung zum LwUKdo nicht einmal ausreichend Zeit für eine intensive Einweisung seines Nachfolgers eingeräumt worden sei. Seine insgesamt sechsjährige Tätigkeit in einer Kommandobehörde, die sich anschließende achtjährige Verwendung als PersStOffz in einem unterstellten Verband und der nunmehrige Einsatz als Dezernatsleiter im LwUKdo setzten ihn in die Lage, die Anforderungen der Dienstposten im A 1-Führungsgrundgebiet auf Kommando- und höherer Kommandobehördenebene zu beurteilen. Für die Besetzung seiner jetzigen Stelle möge zwar ein dienstlicher Vorlauf, der seinen bisherigen Verwendungen entspreche, wünschenswert und dienlich sein, zwingend erforderlich sei er, trotz der gegenteiligen Erklärungen des BMVg, nicht. Bei rechtzeitiger Vorplanung hatte daher der am 1. April 1982 beim Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Nord in M. eingeplante Offizier - selbst bei ungünstigerem Beurteilungsbild - für seine jetzige Verwendung vorgesehen werden können. Der BMVg wäre dann in der Lage gewesen, ihn nach Münster zu versetzen.

7

In seinen letzten Beurteilungen vom 5. Oktober 1980 und 20. Juli 1981 sei er auch nicht für eine Verwendung in einer höheren Kommandobehörde vorgeschlagen worden. In beiden werde nur die Verwendung als PersStOffz im JaboG ... vorgeschlagen.

8

Ihm sei bekannt, daß insbesondere bei einem Berufsoffizier Mobilität gefordert werden könne. Dennoch gebe es oftmals Hinderungsgründe im persönlichen Bereich. Die Fürsorgepflicht gebiete, sie im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen. Bei einer Vielzahl ihm bekannter Offiziere sei entsprechend verfahren worden. Zur Milderung von Härten sei wunschgemäß eine Versetzung verfügt oder davon abgesehen worden. Ein ähnliches fürsorgliches Verhalten habe er wegen vorhandener Härten auch bei sich erwartet. Anläßlich des Personalgesprächs im Bundesministerium der Verteidigung am 8. Dezember 1981 habe er die aus persönlichen Gründen einer Versetzung entgegenstehenden Gründe vorgetragen. Er sei 1974 nach 15jähriger Dienstzeit nach Rheine, seiner ehemaligen Heimatstadt und dem Wohnort seiner Eltern, versetzt worden. Daß ihm hieraus später Nachteile erwachsen würden, habe er damals nicht erahnen können.

9

Am 28. Juli 1977 sei nach längerer Krankheit sein Vater verstorben. Seinen Tod habe seine Mutter bis heute nicht überwinden können. Er habe bei ihr zu einem völligen Zusammenbruch geführt. Der tägliche Weg zum Grabe und seine, des Antragstellers, Familie seien heute ihr einziger Lebensinhalt. Sie sei hierbei im besonderen Maße auf ihn, den noch am Ort wohnenden Sohn, angewiesen. Seine Mutter sei inzwischen 74 Jahre alt. Sie sei stark seh- und hörbehindert und leide an einer chronischen Gallenblasenentzündung. Dies werde durch die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. K. W. vom 9. Dezember 1981, des Dr. med. ... Me. vom 10. Dezember 1981 und des Dr. med. ... V. vom 10. Dezember 1981 bestätigt. Sie sei praktisch pflegebedürftig. Eine bereits erwogene Einweisung in ein Alters- oder Pflegeheim scheitere jedoch an ihrer Zustimmung. Außerdem könne sie sich feststehenden Tagesabläufen eines Heimes wegen ihrer unregelmäßigen Essens- und Schlafgewohnheiten nicht unterwerfen. Auf keinen Fall komme für seine Mutter eine Trennung vom Grabe seines Vaters in Frage. Sie sei daher nicht bereit, einen Umzug an einen anderen Ort überhaupt in Erwägung zu ziehen. Allein schon deswegen sei er bei seiner Versetzung gezwungen, die Familie in R. zu belassen.

10

Ein mit einem Umzug verbundener Schulwechsel sei seinen Kindern nicht mehr zuzumuten. Sein Sohn habe im Juni 1982 sein Abitur gemacht. Seine Tochter und sein jüngster Sohn besuchten die elfte bzw. achte Klasse des Gymnasiums in R.. Allein schon durch die Oberstufenreform werde ein Schulwechsel, auch wenn er im gleichen Bundesland stattfinde, erheblich erschwert. Umzug und Schulwechsel der Kinder kämen daher für ihn nicht in Betracht.

11

Er habe 1978 ein Eigenheim gebaut, weil ihm seine Mutter ersparte 30.000 DM mit der entsprechenden Auflage zur Verfügung gestellt habe und die Kreditzinsen damals sehr niedrig gewesen seien. Er habe bewußt Bundes- und Landesmittel, die ihm auf Grund der Kinderzahl zum damaligen Zeitpunkt gewährt worden wären, nicht in Anspruch genommen, um sich nicht zu sehr an das Haus bzw. den jetzigen Standort zu binden. Bei einer Versetzung, die er bereits damals, jedoch später als jetzt vorgesehen, auf sich habe zukommen sehen, habe er einen Verkauf oder eine Vermietung und im letzteren Fall eine freie Wahl des Mieters bzw. der Miethöhe, vorgesehen. Beide Möglichkeiten ließen sich heute kaum realisieren. Das Haus ließe sich heute nur noch unter seinem tatsächlichen Wert veräußern. Auch die Vermietung des Hauses würde ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor erhebliche finanzielle Probleme stellen. Mit der ortsüblichen Miete ließe sich nur etwa die Hälfte der bestehenden monatlichen Belastungen abdecken.

12

Es müsse sich für ihn eine günstigere Einsatzmöglichkeit entweder im Standort R. oder im noch heimatnahen M. finden lassen.

13

Der BMVg habe jedenfalls die einer Versetzung entgegenstehenden dienstlichen und persönlichen Gründe nicht ausreichend berücksichtigt, zumal der Kommodore JaboG ... ebenfalls die Versetzung aus dienstlicher Sicht für nicht vertretbar und Ausgeschlossen gehalten habe. Dies sei dem BMVg bei der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt gewesen, weil sein Kommodore erst später zu den von ihm gegen die Versetzung vorgebrachten Gründen Stellung genommen habe. Dessen in der Sache widersprüchliches Verhalten sei Gegenstand einer Untersuchung durch den Kommandierenden General der Luftflotte gewesen. Er sehe daher "in der Versetzung zum LwUKdo eine alle Fürsorgeaspekte außer acht lassende und daher auf einem Pflichtverstoß beruhende Entscheidung".

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, der Soldat habe keinen Anspruch auf eine Verwendung an einem bestimmten Standort. Darüber entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse und nach seinem Ermessen. Dabei habe er die persönlichen Belange des Soldaten angemessen zu berücksichtigen, könne aber grundsätzlich von der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen, da diese zu den im Rahmen des Dienstverhältnisses freiwillig übernommenen Verpflichtungen gehöre.

16

Zum 1. April 1982 sei der freie Dienstposten eines PersStOffz beim LwUKdo in Kö. nachzubesetzen gewesen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller geeignet. Er habe den Vorlauf als PersStOffz auf der Ebene der untersten personalbearbeitenden Stelle und auf der Ebene der Kommandobehörde, so daß die anschließende Verwendung in einer höheren Kommandobehörde dem sinnvollen Ablauf eines PersStOffz entspreche.

17

Darüber hinaus sei der bisherige Dienstposten des Antragstellers für einen anderen Offizier zur Erstverwendung als PersStOffz benötigt worden. Die Erstverwendung eines PersStOffz sei in der Regel die Regiments/Geschwaderebene. Eine Erstverwendung in einer höheren Kommandobehörde sei in diesem Falle aus fachlichen Gründen nicht vertretbar. Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände beruhten allein auf Überlegungen zur militärischen Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen. Dies zu beurteilen und daraufhin die notwendigen Entscheidungen zutreffen, sei allein Sache des zuständigen militärischen Vorgesetzten und im Wehrbeschwerdeverfahren nicht gerichtlich nachprüfbar.

18

Für den zum 1. April 1982 beim Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Nord nachzubesetzenden Dienstposten habe der Antragsteller nicht vorgesehen werden können. Der auf diesen Dienstposten versetzte Offizier habe unter Berücksichtigung von Leistung, Eignung und Befähigung nicht alternativ für den Dienstposten des Antragstellers vorgesehen werden können. Für eine Verwendung in der höheren Kommandobehörde habe ihm der erforderliche Vorlauf gefehlt. Im übrigen sei diese Versetzung bereits längerfristig vorbereitet worden. Der fragliche Offizier sei bereits zur Einweisung und Einarbeitung als PersStOffz beim LwUKdo vom 1. Juli 1981 bis 30. November 1981 kommandiert worden. Zusätzlich sei eine dreimonatige Kommandierung an die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) erfolgt. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, daß der Antragsteller auf der Ebene der Kommandobehörde bereits verwendet worden sei.

19

Die für eine Versetzung bestehenden dienstlichen Gründe würden im vorliegenden Falle auch nicht von zwingenden persönlichen Gründen überwogen. Sowohl die durch den Besitz eines Hauses wie auch die durch einen Schulwechsel der Kinder möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten gingen nicht über das Maß hinaus, das üblicherweise bei verheirateten Soldaten mit einer Versetzung verbunden sei und stellten deswegen keine Versetzungshindenisse dar.

20

Auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Mutter sei die Versetzung nicht zu vermeiden. Es sei wohl anläßlich der Versetzungsentscheidung wie auch auf Grund der Empfehlung des beratenden Arztes die Möglichkeit einer Verwendung am bisherigen Standort oder in der Umgebung geprüft worden. Dies habe sich jedoch nicht verwirklichen lassen. Die Betreuung und Hilfebedürftigkeit naher Angehöriger dürfe nicht dazu führen, daß ein Soldat auf nicht absehbare Zeit praktisch unversetzbar werde.

21

Die persönlichen, einer Versetzung nach Ansicht des Antragstellers entgegenstehenden Gründe seien auch nicht erst nachträglich bekanntgeworden, sondern seien bereits 1978 zum Anlaß genommen worden, von einer damals geplanten Versetzung Abstand zu nehmen. Seitdem sei es der Personalführung vor allem darum gegangen, den Antragsteller - bei Fortbestehen der persönlichen Probleme - möglichst lange in seiner Verwendung zu belassen. Bei Verwendungsentscheidungen müsse immer bedacht werden, ob bestimmte Verwendungen unter Berücksichtigung des bisherigen und zukünftigen Werdegangs für den Offizier und auch den Dienstherrn als sinnvoll und nutzbringend anzusehen seien. Zum 1. April 1982 sei der Zeitpunkt gekommen gewesen, wo es auch angesichts der persönlichen Lage des Antragstellers nicht mehr vertretbar gewesen sei, ihn in seiner damaligen Verwendung zu belassen.

22

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

23

II

1.

Der Antragsteller begehrt, wie er mit seinem Schreiben vom 1. Juli 1982 klargestellt hat, die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 20. November 1981. Soweit er während des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat, man möge ihn, wenn er schon nicht weiter als PersStOffz beim JaboG ... verwendet werden könne, zu einer anderen Einheit in R. oder zum LwUKdo nach M. versetzen, kann daher dahingestellt bleiben, ob dies eine im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Antragserweiterung gewesen wäre. Das Vorbringen sollte offenbar stets nur zur weiteren Begründung des Antrages dienen und auf die nach Ansicht des Antragstellers bestehenden Lösungsmöglichkeiten hinweisen.

24

2.

Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits gegen die dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 8. Dezember 1981 eröffnete Versetzung oder erst gegen die förmliche Versetzungsverfügung vom 20. November 1981 gerichtet ist (vgl. BVerwGE 63, 187).

25

3.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

26

Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder seinen Vorstellungen entsprechend verwendet zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 53, 95).

27

Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1981 - 1 WB 84/81). Daß der Dienstposten eines PersStOffz und Dezernatsleiters beim LwUKdo in Köln zu besetzen war, bestreitet der Antragsteller nicht. Auch für die Wegversetzung des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis gegeben, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers für einen anderen Offizier zur Erstverwendung benötigt wurde. Soweit sich der Antragsteller gegen die Praxis des BMVg wendet, PersStOffz zuerst auf der Ebene der untersten personalbearbeitenden Stelle und auf der Ebene der Kommandobehörden und erst anschließend in einer höheren Kommandobehörde zu verwenden, wendet er sich gegen militärische Zweckmäßigkeitserwägungen, die von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen und damit einer gerichtlichen Prüfung entzogen sind. Dies gilt in gleicher Weise auch für die von dem Antragsteller gerügte und seiner Ansicht nach unzulängliche Einweisung seines Nachfolgers. Es ist allein Aufgabe des zuständigen Vorgesetzten, Überlegungen darüber anzustellen, welche Zeit benötigt wird, um einen auf einen neuen Dienstposten versetzten Offizier in seine neuen Dienstobliegenheiten einzuweisen; der Rechtskreis des Antragstellers wäre im übrigen durch eine in dieser Hinsicht unzweckmäßige Entscheidung nicht berührt.

28

Die angefochtene Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller wurde seit dem 1. April 1968 als Personaloffizier bzw. PersStOffz auf der unteren und mittleren Kommando ebene verwendet. Er ist damit für die vorgesehene Verwendung geeignet. Wenn er auch glaubt, auf dem Dienstposten des PersStOffz des JaboG ... auf Grund seiner langjährigen Erfahrung optimale Leistungen zu erbringen, so bestreitet er doch seine Eignung nicht. Daß der Antragsteller in den letzten Beurteilungen von seinen ihn beurteilenden Vorgesetzten nicht für eine Verwendung in einer höheren Kommandobehörde vorgeschlagen wurde, hindert den BMVg nicht, den gut beurteilten Antragsteller in einer solchen zu verwenden. Die Verwendungsvorschläge in den Beurteilungen engen den Ermessensspielraum der personalbearbeitenden Dienststellen bei der Besetzung offener Dienstposten nicht ein (vgl. BVerwGE 53, 280).

29

Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen.

30

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung auch die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können. Derartige Umstände, wie sie beispielsweise für Versetzungsanträge von Soldaten ihren Niederschlag in den Versetzungsbestimmungen des BMVg gefunden haben (vgl. ZDv 14/5 B 171 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b BUKG - VMBl 1973 S. 356), sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.

31

Daß der Antragsteller in Rheine ein Eigenheim erworben hat, steht einer Versetzung nicht entgegen. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen.

32

Auch die schulische Situation seiner Kinder steht einer Versetzung nicht entgegen. Der älteste Sohn des Antragstellers hat inzwischen sein Abitur abgelegt. Die für seine beiden anderen Kinder zu erwartenden Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzung anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller mit der Versetzung von R. nach Kö. nicht gezwungen ist, von einem Bundesland in ein anderes zu ziehen und die damit erfahrungsgemäß zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten eines Schulwechsels in Kauf zu nehmen.

33

Auch die vom Antragsteller vorgetragene Pflegebedürftigkeit und Umzugsunwilligkeit seiner Mutter stellen keinen zwingenden Grund dar, von der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung abzusehen. Die personalbearbeitenden Stellen haben solche mit einer Versetzung verbundenen Folgen unter Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den dienstlichen Belangen abzuwägen. Grundsätzlich schließt die - häufig gegebene - Notwendigkeit der Pflege der Eltern des zu versetzenden Soldaten, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, eine Versetzung nicht aus (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. August 1977 - 1 WB 168/76-, vom 9. November 1977 - 1 WB 93/77 - und vom 21. Mai 1980 - 1 WB 165/78). Im übrigen hat der BMVg schon 1978, wie der Antragsteller selbst einräumt, die persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, insbesondere die Pflegebedürftigkeit der Mutter, berücksichtigt und von einer schon damals an und für sich dienstlich gebotenen Versetzung abgesehen. Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn der BMVg nunmehr dem dienstlichen Interesse an einer Versetzung des Antragstellers den Vorrang beigemessen hat, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur seine besonders lange Stehzeit auf seinem bisherigen Dienstposten ins Gewicht fallen durfte, sondern auch zu berücksichtigen war, daß ein zweifaches dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers anzuerkennen ist, nämlich - wie ausgeführt - sowohl das Bedürfnis, seinen Dienstposten für einen Nachfolger freizumachen, wie auch die Notwendigkeit, den neuen Dienstposten zu besetzen.

34

Nachdem dem BMVg die familiären Schwierigkeiten des Antragstellers bekannt waren, kommt es nicht darauf an, ob der Kommodore JaboG ... nochmals auf diese hingewiesen hat oder nicht. Von einer Beiziehung der entsprechenden Akten konnte daher abgesehen werden.

35

Schließlich wäre auch die Entscheidung der Ehefrau, dem Antragsteller möglicherweise nicht an seinen neuen Dienstort folgen zu wollen, eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung der Eheleute, die die personalbearbeitende Stelle nicht verpflichtete, dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen.

36

Da die angefochtene Verfügung nicht rechtswidrig ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

37

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Gadischke Ante