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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1980, Az.: BVerwG 1 WB 165/78

Anforderungen an die Auswahl eines Soldaten der Bundeswehr für einen Dienstposten; Anspruch eines Soldaten auf eine Versetzung aufgrund der Notwendigkeit einer Pflege der Schwiegereltern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 165/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Auswahl eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten ist eine Ermessensentscheidung (Anschluß BVerwG, 06.05.1971, I WB 8.70, BVerwGE 43, 215 (3. Leitsatz)).

  2. 2.

    Die eventuell notwendige Pflege der Eltern oder Schwiegereltern eines Soldaten hindert dessen Versetzung regelmäßig nicht (Anschluß an BVerwG, Bes30.08.1977, I WB 168.76 und Bes09.11.1977, 1 WB 93/77).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Mai 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner Major Ing. (grad.) Kollewe,
Feldwebel Nimphius als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1973 wurde er bei der 1./mittleres Fernmeldebetriebsbataillon ... in Ba., zuletzt als Fernmeldemechanikerfeldwebel, verwendet. Über seine weitere Verwendung wurde mit Ihm am 20. April 1978 ein Personalgespräch geführt, über das folgendes Protokoll vorliegt:

"Protokoll über Personalgespräch

mit OFw B., PK: 25...-B-50837, BS, AB 28304, 1./mFmBtrbBtl ... am 20.04.1978 von 11.15 Uhr bis 11.40 Uhr

Dem OFw B. wurde heute eröffnet, daß seine Versetzung zum 01.10.78 zur KpfTrS ... H. unter vorheriger Kommandierung ab 01.09.78 durchgeführt wird.

Ihm wurde gleichzeitig eröffnet, daß er dann, wenn er gleichwertigen Ersatz aus dem Raum Ma. benennen kann, in diesen Raum versetzt wird.

OFw B. erklärte sich mit dieser Gesamtlösung einverstanden."

2

Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 27. April 1978 wurde er zur Stabsgruppe der Kampftruppenschule ... in H. als Funkmeister versetzt. Gegen die Versetzung erhob er am 2. Juni 1978 Beschwerde. Er führte in der Beschwerdeschrift aus, daß er sich mit einer Verwendung in H. nur einverstanden erklärt habe, weil er nicht gewußt habe, daß bei der Instandsetzungslenkungsgruppe ... in Br., nur 35 km von seinem Wohnort B. entfernt, der Dienstposten eines Fernmeldemechanikerfeldwebels zu besetzen sei, für die er die Ausbildungsvoraussetzungen erfülle. Er bitte um Aufhebung der Versetzung nach H. und um Versetzung nach Br.. Ein Wegzug von B. sei ihm aus familiären Gründen nicht möglich.

3

Seine Schwiegermutter sei wegen eines Nierenleidens sehr oft bettlägerig und auf die ständige Pflege durch seine Frau angewiesen. Sein Wohnhaus befinde sich im Umbau; eine Versetzung würde deshalb für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Sein Sohn wechsle im August 1978 von der Grundschule zur Realschule. Durch einen Schulwechsel in ein anderes Bundesland seien erhebliche schulische Schwierigkeiten zu erwarten.

4

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 18. August 1976 zurückgewiesen. Die Versetzung auf den Dienstposten eines Funkmeisters an der Kampftruppenschule ... sei dienstlich notwendig. Der Antragsteller besetze in seiner derzeitigen Einheit einen STAN-Dienstposten für Hauptfeldwebel, der mit einem Soldaten dieses Dienstgrades besetzt werden müsse. Zum anderen sei die Nachbesetzung des Dienstpostens eines Funkmeisters an der Kampftruppenschule ... unerläßlich.

5

Der Besetzung dieses Dienstpostens an einer Schule des Heeres sei der Vorrang gegenüber der Besetzung des von dem Antragsteller genannten Dienstpostens in Br. zu geben. Ein anderer für den Dienstposten eines Funkmeisters an der Kampftruppenschule ... geeigneter Soldat stehe nicht zur Verfügung. Die persönlichen Umstände des Antragstellers seien gewürdigt worden. Sie seien nicht so schwerwiegend, daß ihnen der Vorrang vor den dienstlichen Belangen einzuräumen sei.

6

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 28. August 1978 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 1978, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 29. September 1978 dem Senat vorgelegt hat.

7

Der Antragsteller macht geltend, seine persönlichen Gründe seien in dem Beschwerdebescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Der BMVg habe nicht dazu Stellung genommen, daß bei dem Personalgespräch am 20. April 1978 die freie Stelle in Br. nicht erwähnt worden sei. Er könne sich nicht vorstellen, daß er der einzige sei, der die Stelle in H. besetzen könne. Durch die Versetzung entstünden ihm finanzielle Mehrbelastungen von 400 bis 500 DM.

8

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt den Inhalt des Beschwerdebescheids und trägt zusätzlich vor, daß der nunmehr für den Dienstposten des Mechanikerfeldwebels bei der Instandsetzungslenkungsgruppe ... in Br. vorgesehene Soldat für den Dienstposten in H. nicht geeignet sei. Das Vorbringen des Antragstellers, der Dienstposten in Bruchsal sei ihm im Personalgespräch nicht genannt worden, sei unerheblich, weil die SDH für die Besetzung von Dienstposten unter Berücksichtigung der Qualifikation der in Frage kommenden Soldaten Prioritäten festlegen müsse. Dem Antragsteller sei eröffnet worden, daß er dann, wenn er gleichwertigen Ersatz benenne, in Bergzabern verbleiben oder in den Raum M. - Br. - versetzt werden könne. Der Antragsteller habe keinen Ersatzmann benannt.

9

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

10

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

11

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151 f).

12

Für die Versetzung des Antragstellers ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Bei der Kampftruppenschule ... in H. war zum 1. Oktober 1978 die Stelle eines Funkmeisters zu besetzen. Die SDH hat dem Antragsteller stets erklärt, daß die Versetzung nach H. nur dann unterbleiben könne, wenn er einen gleichwertigen Ersatz benennen könne. Sie hat zu keiner Zeit erklärt, daß der Antragsteller nur deshalb versetzt werden müsse, um die Hauptfeldwebelstelle in Be. freizumachen. Für die Frage des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung nach H. ist es deshalb unerheblich, daß der Antragsteller nach seiner Qualifikation auch nach Br. hätte versetzt werden können.

13

Was die Auswahl des Antragstellers für den Dienstposten in H. angeht, so handelt es sich hierbei um eine Ermessensfrage (BVerwGE 43, 215). Die von der SDH getroffene Auswahl erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat pauschal erklärt, er könne sich nicht vorstellen, daß er der einzige sei, der für den Dienstposten in H. geeignet sei. Hinsichtlich des einzig bekannten, möglicherweise zur Verfügung stehenden Soldaten, nämlich des auf den Dienstposten in Br. zu versetzenden Soldaten, hat der BMVg indes glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen, daß dieser für den Dienstposten in H. nicht geeignet ist. Andere versetzungswillige und geeignete Kameraden hat der Antragsteller nicht benannt.

14

Die von dem Antragsteller gegen die Versetzung vorgebrachten persönlichen Gründe hindern seine Versetzung nicht. Der Antragsteller ist Berufssoldat, die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Verpflichtungen (BVerwGE 53, 95). Solange die mit der Versetzung verbundenen persönlichen Belastungen sich im Rahmen des dabei Üblichen halten, hindern sie eine Versetzung nicht (BVerwG Beschluß vom 11. März 1980 - 1 WB 141/78). Die von dem Antragsteller befürchteten Schwierigkeiten seines Sohnes halten sich in diesem Rahmen, gerade im Hinblick darauf, daß mit dem Abschluß der Grundschule ohnehin ein Abschnitt in der schulischen Ausbildung erreicht war. Aus der Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit folgt auch, daß sich der zu versetzende Berufssoldat regelmäßig nicht mit Erfolg auf den Besitz eines Eigenheims und die sich daraus bei der Versetzung ergebenden Schwierigkeiten berufen kann.

15

Was den Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers angeht, so hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß die Pflege der Eltern des zu versetzenden Soldaten kein Hindernis für eine Versetzung darstellt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. August 1977 - 1 WB 168/76 - undvom 9. November 1977 - 1 WB 93/77). Für die Eltern der Ehefrau kann zumindest nichts anderes gelten. Es kann dahinstehen, ob von diesem Grundsatz in außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen denkbar sind; denn der Antragsteller hat hier nicht einmal vorgetragen, daß seine Ehefrau die einzig denkbare Pflegekraft ist und daß - gegebenenfalls - die Pflege nicht auch in einem anderen Ort als B. erfolgen kann. Wenn sich der Antragsteller in Anbetracht der von ihm geltend gemachten persönlichen Belange dazu entschließt, seinen Wohnsitz nicht nach H. zu verlegen, so ist das seine persönliche Entscheidung. Der für die Entscheidung über die Versetzung zuständige Vorgesetzte wird dadurch nicht gezwungen, von einer dienstlich notwendigen Versetzung abzusehen.

16

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Kollewe
Nimphius