Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 141/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 141/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Eckardt,
Oberstleutnant Kappei als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war seit 1968 beim Fernmeldestab ... bzw. ... in D., zuletzt als Fernmeldestabsoffizier (Eloka = Elektronische Kampfführung), verwendet worden. Im August 1977 führte er - damals noch Major - beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - ein Personalgespräch, in dem er seine lange Stehzeit auf seinem Dienstposten beanstandete, die nach seiner Auffassung einer Beförderung entgegenstehe. Eine Versetzung nach M. wurde angesprochen. Sie wurde vom Antragsteller damals nicht ausgeschlossen. Nachdem im November 1977 der Antragsteller zur Beförderung zum Oberstleutnant vorgeschlagen worden war, erfolgte am 16. Dezember 1977 diese Beförderung. Bereits am 8. Dezember 1977 war er darüber informiert worden, daß er im Jahre 1978 mit einer Versetzung zum Heeresamt rechnen müsse. Gegen die geplante Versetzung erhob er mit Schreiben vom 11. Januar 1978 Bedenken, die sich teils auf den dienstlichen, teils auf den persönlichen Bereich bezogen. Mit Schreiben vom 23. Januar 1978 teilte ihm der BMVg - P III 6 - mit, daß an der Planung festgehalten werden müsse.
Mit Verfügung vom 31. März 1978 wurde der Antragsteller zum Heeresamt, Abteilung IV, Gruppe 3, auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und Dezernenten versetzt. Nach der Versetzungsverfügung ist die Stelle im Stellenplan mit A 12 und in der STAN als M-Stelle ausgewiesen. Eine Planstelle A 14 steht jedoch zur Verfügung.
Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 17. April 1978 eröffnet.
Mit Schreiben vom 26. April 1978, beim BMVg eingegangen am 27. April 1978, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung. Auf Anfrage des BMVg erklärte er mit Schreiben vom 21. Juli 1978, daß er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - wünsche. Mit Schreiben vom 29. August 1978 hat der BMVg die Sache dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Er wende sich nicht grundsätzlich gegen jede Versetzung. Die verfügte Versetzung bedinge allerdings eine tiefgreifende Veränderung der dienstlichen Umwelt und der an ihn gestellten Anforderungen. Die für die Versetzung angegebenen dienstlichen Gründe überzeugten nicht. Die Stelle des Dezernenten 2 in der Abteilung IV, Gruppe 3, des Heeresamtes sei seit Jahren mit einem Hauptmann besetzt gewesen; dieser hätte auf der Stelle zum Major befördert werden können. Daß der betreffende Hauptmann nicht den Anforderungen des Dienstpostens genügt habe, habe der BMVg nicht geltend gemacht.
Die Versetzung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie für ihn eine unterwertige Verwendung bedinge. Er sei als Oberstleutnant und Fernmeldestabsoffizier stellvertretender Leiter der Zentralauswertung des Heeres gewesen. Die Versetzung auf einen im Stellenplan mit A 12 dotierten Dienstposten sei schlechthin unzulässig. Der Dienstposten sei sechs Jahre von einem Hauptmann wahrgenommen worden. Er sei in dieser Zeit nicht als unterbewertet angesehen worden. Selbst die STAN weise die Stelle nur als Majorsstelle aus, so daß auch insoweit seine Verwendung als unterwertig anzusehen sei. Keinesfalls handele es sich um eine Verwendung auf einer höheren Verantwortungsebene und um eine förderliche Anschlußverwendung. Sie sei vielmehr eine Degradierung und soziale Herabsetzung.
Die Versetzung sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Dienstposten mit Eloka nichts zu tun habe. Seine bisherige Verwendung und Ausbildung hätten keinen Bezug zur "technischen Aufklärung". Die Wahrnehmung des Dienstpostens setze keinerlei Kenntnisse auf dem Gebiet der Eloka voraus. Insbesondere sei die neue Verwendung mit seiner Einordnung in das Verwendungsteilgebiet Eloka im Rahmen der langfristigen Verwendungsplanung nicht zu vereinbaren. Die für den Dienstposten maßgebliche Dienstpostenbeschreibung sei im Hinblick auf seine Person geändert worden, um diese Einwendungen zu entkräften.
Er habe mehrfach anderweitige Verwendungswünsche - insbesondere den Wunsch nach einer Auslandsverwendung - geäußert. Auf diese Verwendungswünsche sei nicht eingegangen worden. Die verfügte Versetzung richte sich damit nicht nach Eignung und Neigung.
Die Versetzungsverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie seine familiären Belange nicht ausreichend berücksichtige. Seine beiden Kinder besuchten die reformierte Oberstufe des neusprachlichen Gymnasiums in Daun. Das ältere werde im Frühjahr 1979 und das jüngere im Frühjahr 1981 das Abitur ablegen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne er nicht nach K. umziehen. Außer der Trennung von seiner Familie müsse er erhebliche finanzielle Mehrbelastungen in Kauf nehmen. Trennungsentschädigung könne er nur bis zum Abitur des ältesten Kindes erhalten. Im übrigen müsse er den finanziellen Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung, den er mit 500 DM beziffere, selbst tragen. Hinzu komme, daß nach der Versetzung die Eloka-Zulage von 90 DM monatlich entfalle. Eine Auslandsverwendung wäre demgegenüber geeignet gewesen, die finanzielle Belastung in Grenzen zu halten. Die höheren Auslandsbezüge hätten die Unterbringung der Kinder in einem Internat ermöglicht. Die von ihm geschilderten familiären und finanziellen Belastungen hätten ihn seinerzeit veranlaßt, auf eine Versetzung nach M. zu verzichten.
Der Antragsteller hält eine mündliche Verhandlung für notwendig und beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 31. März 1978 aufzuheben.
Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Die Versetzung des Antragstellers zum Heeresamt sei aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen. Gründe, die sein Ermessen insoweit gebunden hätten, daß dem Begehren des Antragstellers stattgegeben werden müsse, lägen nicht vor.
Es treffe nicht zu, daß der Antragsteller einen gegenüber seiner Tätigkeit im Fernmeldestab ... "unterwertigen" Dienstposten bekleide; der Dienstposten im Heeresamt sei für einen Stabsoffizier ausgebracht. In der STAN 204 0100 vom 1. August 1976 sei der Dienstposten mit "S 3-Stabsoffizier und Dezernent" bezeichnet. Als Dotierung sei angegeben STAN M (A 14/A 13). In der Dienstpostenbeschreibung des Heeresamtes vom 1. April 1978 sei diese Bezeichnung in "Fernmeldestabsoffizier Eloka und Dezernent" geändert worden, weil dies den Aufgabenbereich des Dienstposteninhabers treffender als bisher wiedergebe. Die entsprechende Änderung der STAN stehe noch aus. Der Dienstposten habe bisher mangels geeigneter Stabsoffiziere mit Eloka-Kenntnissen nicht STAN-gemäß besetzt werden können. Er sei bislang unterbesetzt gewesen. Ein anderer Stabsoffizier mit den erforderlichen Vorkenntnissen habe nicht zur Verfügung gestanden. Der Vorgänger des Antragstellers sei nach mehrjähriger Tätigkeit auf den Dienstposten in einer Einsatzkompanie zu verändern gewesen. Außerdem habe er die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major noch nicht erfüllt.
Die bisherige Stellenplandotierung mit A 12 sei für den Antragsteller ohne Bedeutung, da sie ausschließlich im Zusammenhang mit dem Dienstgrad des vorherigen Stelleninhabers zu sehen sei. Die für einen Dienstposteninhaber zur Verfügung gestellte Planstelle richte sich grundsätzlich nach dessen Dienstgrad und nicht nach der in der STAN vorgesehenen Dotierung. Die Nutzung einer Planstelle einer bestimmten Besoldungsgruppe für einen Soldaten mit niedrigerem Dienstgrad als es dieser Besoldungsgruppe entspreche, würde zur Folge haben, daß diese Planstelle für einen anderen Soldaten mit dem entsprechenden Dienstgrad nicht zur Verfügung stünde. Mit der Versetzung des Antragstellers auf den derzeitigen Dienstposten habe für ihn eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bereitgestanden.
Auch nach der STAN werde der Antragsteller nicht unterwertig verwendet. STAN-M-Dienstposten seien, soweit ihre Besetzung nach Stellenplan mit Stabsoffizieren vorgesehen sei, grundsätzlich mit Soldaten besetzbar, die nach Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 besoldet würden (sogenannte Bündelung); d.h., jeder Major, der einen STAN-M-Dienstposten innehabe, könne zum Oberstleutnant befördert werden, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. STAN-Dienstposten, die besonders für Oberstleutnante (A 14) ausgebracht seien, gebe es nicht. Für Oberstleutnante seien in der STAN nur sogenannte herausgehobene Dienstposten ausgebracht (A 15). Ein solcher herausgehobener Dienstposten sei weder der jetzige noch der bisherige Dienstposten des Antragstellers. Letzterer sei ebenfalls als STAN-M-Dienstposten gekennzeichnet. Die Tatsache, daß der Antragsteller als dienstältester Offizier in seiner letzten Verwendung in der Zentralauswertung des Fernmeldestabs ... den Leiter vertreten habe, sei nicht außergewöhnlich. Der Dienstposten trage die STAN-Bezeichnung Fernmeldestabsoffizier (Eloka). Einen STAN-Dienstposten "Stellvertretender Leiter der Zentralauswertung des Heeres beim Fernmeldestab 94" gebe es nicht. Es treffe nicht zu, daß die Änderung der Dienstpostenbeschreibung bzw. der Dienstpostenbezeichnung im Hinblick auf die Versetzung des Antragstellers erfolgt sei. Tatsächlich seien alle Dienstpostenbeschreibungen der Abteilung IV des Heeresamtes auf Grund einer angekündigten Arbeitsplatzüberprüfung neu erarbeitet und aufeinander abgestimmt worden. Die Überprüfung durch den Führungsstab des Heeres sei im Frühjahr 1979 vorgesehen. Im Anschluß daran sei mit einer Änderung der STAN-Bezeichnung zu rechnen.
Die Versetzung auf den Dienstposten "Fernmeldestabsoffizier (Eloka) und Dezernent" entspreche auch der langfristigen Verwendungsplanung für den Antragsteller. Der Dienstposten sei dem Verwendungsteilgebiet Eloka zugeordnet. Die Gliederung der Gruppe 3(Eloka und TAufkl = Technische Aufklärung) der Abteilung IV des Heeresamtes in die Dezernate 1 (Eloka) und 2 (TAufkl) liege in der Organisationsverantwortung von Heeresamt und Führungsstab des Heeres und stehe nicht im Widerspruch zur Zuordnung des Dienstpostens zum Verwendungsteilgebiet Eloka. Ein Verwendungsteilgebiet TAufkl gebe es nicht. Der Dienstposten erfordere Kenntnisse auf dem Gebiet der Eloka. Die Aufgaben des Dezernenten TAufkl stünden insbesondere deshalb in engem Zusammenhang mit der Eloka, weil die fernmeldeelektronische Aufklärung (Teil der Eloka und früheres Aufgabengebiet des Antragstellers) das zur Zeit wichtigste Aufklärungsmittel des Heeres beinhalte und weil die technischen Aufklärungsmittel in besonderem Maße der Bedrohung durch die Eloka eines möglichen Gegners ausgesetzt seien. Enges Zusammenwirken von Eloka und TAufkl sei daher notwendig. In der laufenden Nr. 3 der Dienstpostenbeschreibung für den neuen Dienstposten des Antragstellers seien lediglich die Eloka-Verbände und -Einheiten ausgenommen, d.h. nur die der Fernmeldetruppe zugeordneten Verbände und Einheiten. Die in der Zuständigkeit der anderen Truppengattungen des Heeres betriebene Eloka verbleibe beim Dezernat TAufkl. Dem Antragsteller sei mit seiner Verwendung als Dezernent TAufkl eine wichtige Verwendung übertragen worden. Es sei nicht auszuschließen, daß der Antragsteller die zukunftsweisende Bedeutung seines Arbeitsgebiets noch nicht voll übersehe.
Die Familienverhältnisse des Antragstellers, insbesondere der Besuch seiner beiden Kinder in der reformierten Oberstufe einer höheren Schule, seien bei der Verfügung der Versetzung bekanntgewesen. Es habe aus Mangel an Stabsoffizieren mit den Vorkenntnissen des Antragstellers gleichwohl auf ihn zurückgegriffen werden müssen. Andere Verwendungswünsche hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Dienstposten im Heeresamt als einer zentralen militärischen Dienststelle vorrangig zu besetzen gewesen sei. Der Trennungsgelderlaß des BMVg vom 31. März 1978 stehe der Versetzung nicht entgegen. Er gehe im Gegenteil davon aus, daß auch bei zwingenden persönlichen Gründen, die einem Umzug vorübergehend entgegenstünden, eine dienstlich notwendige Versetzung zulässig bleibe. Dem Antragsteller sei der Umzug (verbunden mit dem Schulwechsel seines zweiten Kindes) jedenfalls nach dem Abitur des ersten Kindes im Sommer 1979 zuzumuten. Zum einen seien die aufnehmenden Schulen nach 2 Hamburger Abkommen der Kultusminister gehalten, Übergangshilfen zu gewähren; zum anderen würden im Rahmen der Umzugskostenvergütung auch Kosten für Nachhilfeunterricht erstattet.
Der mit der Versetzung verbundene Verlust der Eloka-Zulage vermöge deren Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Zulagen seien an eine bestimmte Tätigkeit gebunden und entfielen mit Wechsel der Tätigkeit. Einen Anspruch, stets auf einem Dienstposten mit Zulage verwendet zu werden, gebe es nicht. Die Dienstposteninhaber blieben nach den allgemeinen Grundsätzen versetzbar.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten des Dezernenten 2 in der Abteilung IV, Gruppe 3, des Heeresamtes ist gegeben. Dieser Dienstposten ist durch die Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers freigeworden und war deshalb neu zu besetzen.
Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, der bisherige Dienstposteninhaber habe den Dienstposten zur Zufriedenheit ausgefüllt, hätte auch auf dieser Stelle zum Major befördert werden können, seine Wegversetzung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Selbst wenn das zutrifft und selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Wegversetzung des früheren Dienstposteninhabers mangels dienstlichen Bedürfnisses diesem gegenüber rechtswidrig war, ändert das nichts an der Tatsache, daß die nunmehr freie Stelle nachzubesetzen war. Es wäre mit den militärischen Notwendigkeiten unvereinbar, sie unbesetzt zu lassen. Dem BMVg obliegt insoweit keine Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller oder gegenüber anderen potentiellen Nachfolgern, kraft deren er gehalten wäre, den bisherigen Dienstposteninhaber auf dem Dienstposten zu belassen. Im Verhältnis zum Antragsteller ist demgemäß die Entscheidung über die Versetzung eines anderen Soldaten eine Zweckmäßigkeitsentscheidung, deren gerichtliche Überprüfung er nicht verlangen kann. Das Gericht hat nicht zu untersuchen, ob die für die Wegversetzung des bisherigen Stelleninhabers maßgeblichen Überlegungen des BMVg - Veränderung in eine Einsatzkompanie, STAN-gerechte Besetzung des Dienstpostens - einer zweckmäßigen Personalplanung entsprachen oder nicht.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller wird nicht in unzumutbarer Weise verwendet.
In der Regel ist ein Soldat auf einem Dienstposten zu verwenden, der nach Maßgabe des Stellenplans und der STAN seinem Dienstgrad bzw. seiner Dienstgradgruppe entspricht (BVerwGE 53, 115 f). Erfordern dienstliche Erwägungen insoweit eine Abweichung, so kann solange nicht von einer relevant unterwertigen Verwendung gesprochen werden, als die STAN-mäßige Einschätzung des Dienstpostens dem Dienstgrad des Soldaten entspricht (BVerwG Beschluß vom 14. August 1975 - 1 WB 78/75). Daß der Dienstposten im Stellenplan zunächst nur als Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe ausgewiesen ist, ist hinzunehmen. Nachteile entstehen dem Soldaten hieraus nicht. Er wird aus einer Planstelle seiner Dienstgradgruppe besoldet (BVerwGE a.a.O., 118). Im vorliegenden Fall ist der Dienstposten des Antragstellers in der STAN - und zwar schon im Zeitpunkt seiner Versetzung - als M-Stelle ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte gebündelte Stelle, die sowohl mit einem Major als auch mit einem Oberstleutnant besetzt werden kann. Planstellenmäßig wäre sie - ordnungsgemäß - als Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/A 14 auszuweisen. Der Einsatz auf einer solchen Stelle ist jedenfalls einem Oberstleutnant, der nicht nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet wird, zuzumuten. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller als dienstältester Offizier zeitweise den Leiter der Zentralauswertung des Heeres vertreten hat, läßt sich nicht schließen, daß eine Verwendung auf einem in der STAN als M-Stelle ausgewiesenen Dienstposten eines Dezernenten im Heeresamt ermessensfehlerhaft sein könnte. Der von ihm in Daun wahrgenommene Dienstposten war nach STAN und Planstelle als normaler Stabsoffizierdienstposten ausgewiesen. Auch soweit der Antragsteller meint, die neue Verwendung sei seinem späteren Fortkommen nicht förderlich und hätte deshalb unterbleiben müssen, fehlt es an Anhaltspunkten für einen Ermessensfehlgebrauch. Den entsprechenden Ausführungen des BMVg ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Daß sich der Antragsteller von einer anderen (z.B. Auslands-)Verwendung einen schnelleren Aufstieg verspricht, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Bei der Personalplanung geht es nicht darum, einen jeden gerade dort zu verwenden, wo er für sich die meisten Vorteile sieht.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er werde nicht mehr in seinem Verwendungsteilgebiet verwendet. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß die Ausführungen des BMVg, für den fraglichen Dienstposten kamen überhaupt nur Offiziere in Betracht, die dem Verwendungsteilgebiet Eloka angehörten, in dieser Ausschließlichkeit unzutreffend sind, so hat doch der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die Verwendung des Antragstellers jedenfalls eine solche auf einem Dienstposten seines Verwendungsgebiets ist, die sein Verwendungsteilgebiet "übergreift". Eine solche Verwendungsmöglichkeit ist dem Antragsteller in der Mitteilung über seine langfristige Verwendungsplanung vom 12. Juli 1976 (Stammakte Teil A II Bl. 69) eröffnet worden. Die Behauptung des Antragstellers, der Dienstposten habe keinerlei Beziehung zur Eloka, ist durch die vorgesehene neue Dienstpostenbeschreibung widerlegt. Es bestehen keine sachlichen Anhaltspunkte dafür, daß die Dienstpostenbeschreibung nur deshalb geändert worden ist, um die Versetzung des Antragstellers zu rechtfertigen.
Im übrigen ist dem gut beurteilten Antragsteller ein gewisser Mehraufwand an dienstlichem Einsatz im Zusammenhang mit der Einarbeitung in ein neues Arbeitsgebiet zuzumuten (BVerwG Beschluß vom 31. Januar 1978 - 1 WB 146/77).
Der BMVg hat auch die familiären Belange des Antragstellers ausreichend gewürdigt.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung die Belange seiner Kinder berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74).
Der Antragsteller kann sich insoweit nur auf die schulischen Schwierigkeiten seines zweiten Kindes berufen. Hinsichtlich des ersten Kindes muß mangels entgegenstehenden Sachvortrags davon ausgegangen werden, daß es inzwischen das Abitur bestanden hat (Frühjahr 1979) und damit eine etwaige Beschwer entfallen ist (vgl. BVerwG a.a.O.).
Die zu erwartenden schulischen Schwierigkeiten des zweiten Kindes halten sich bei einem Umzug im Rahmen des Üblichen. Wenn der Antragsteller bis zum Abitur des ersten Kindes den Familienwohnsitz in Daun belassen und den Abschluß der elften Klasse des zweiten Kindes abwarten wollte, wäre ihm der Umzug vor Beginn des Schuljahrs 1979/80 möglich gewesen. Das zweite Kind hätte dann das zwölfte und 13. Schuljahr vollständig am neuen Wohnort absolvieren können. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daß dies schulrechtlich nicht möglich gewesen ist. Schwierigkeiten bei der Umschulung können dadurch abgemildert werden, daß im Rahmen der Umzugskostenvergütung auch Aufwendungen für Nachhilfen in gewissem Umfang erstattet werden (§ 8 Bundesumzugskostengesetz). In bezug auf das zweite Kind des Antragstellers waren weder im Zeitpunkt der Verfügung der Versetzung noch im Zeitpunkt eines jedenfalls zum Schuljahresende 1979 zumutbaren Umzugs die Voraussetzungen des Erlasses des BMVg vom 31. März 1978 (S II 4 - 21-05-01(2)) für eine Umzugsverzögerung mit der Folge der Gewährung von Trennungsgeld gegeben. Dieser Erlaß präzisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. des Vorgesetzten ausreichend (vgl. BVerwG DokBer. Ausg. B 1978 Nr. 24 S. 323). Der Erlaß sieht den Besuch der zwölften und 13. Klasse als zwingendes Umzugshindernis an, wenn bei der Versetzung der Unterricht in der zwölften Klasse bereits begonnen hat (Nr. 1.1 e). Aber selbst eine solche Situation hindert eine dienstlich notwendige Versetzung nicht.
Der notwendige Ausgleich zwischen dem Interesse des Versetzten an einem kontinuierlichen Schulbesuch seiner Kinder und dem Interesse der Bundeswehr an seiner Versetzung wird in der Gestattung der Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes und der Zahlung von Trennungsgeld gefunden. Bei einer Versetzung, die in die Zeit vor Beginn des zwölften Schuljahres fällt, wird das Übliche an Belastung nicht überschritten. Dem Soldaten sind Versetzung und Umzug zuzumuten. Entscheidet er sich für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, dann hat er die Folgen dieser persönlichen Entscheidung selbst zu tragen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Juni 1978 - 1 WB 142/77 - und auch BVerwGE 41, 84).
Der Antragsteller kann schließlich nicht verlangen, daß von der Versetzung abgesehen wird, weil er durch die Einbuße der Eloka-Zulage finanzielle Nachteile erleidet. Er hat keinen Anspruch darauf, künftig stets auf Dienstposten verwendet zu werden, für die eine Zulage gezahlt wird (BVerwG Beschluß vom 19. September 1979 - 1 WB 75/78).
Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für geboten.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Eckardt
Kappei