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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1978, Az.: BVerwG 1 WB 146/77

Offizier; Diplomingenieur; Unbesetztlassen einer Stelle; Schwierigkeiten eines neuen Dienstpostens; Umfassende technische Kenntnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 146/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Tatsache, daß ein Offizier mit entsprechender Vorbildung (Dipl.Ing. oder Ing.grad.) zur Zeit nicht zur Verfügung steht, kann den BMVg nicht dazu zwingen, die Stelle bis in die 80er Jahre unbesetzt zu lassen.

  2. 2.

    Von einem Oberstleutnant muß verlangt werden, daß er sich den Schwierigkeiten eines neuen Dienstpostens stellt. Der nicht optimalen Vorbildung für den Dienstposten kann dadurch Rechnung getragen werden, daß zunächst aus Fürsorgegesichtspunkten in technischer Hinsicht keine unangemessenen Leistungserwartungen gestellt werden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, mangels "umfassender technischer Kenntnisse" von einer dienstlich notwendigen Verwendungen verschont zu bleiben.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Klenke,
Major Luckszat als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 52 Jahre alte Antragsteller wurde seit 1964 im Heeresamt (früher: Truppenamt) verwendet. Vom 1. Juli 1974 an bekleidete er den Dienstposten eines Dezernenten. Mit Fernschreiben vom 2. Februar 1977 wurde ihm mitgeteilt, daß er voraussichtlich ab 21. März 1977 als Fernmeldestabsoffizier beim Gerätedepot in B. verwendet werde. Gegen diese Planung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 1977 Einwendungen, weil ihm die für den Dienstposten erforderliche Ausbildung als Fernmeldeingenieur fehle. Als Leiter von fernmeldetechnischen Werkstätten sei er nicht in der Lage, die von ihm zu fordernde Dienstaufsichtspflicht wahrzunehmen, weil ihm jede Fachkenntnis fehle.

2

Unter dem 16. Februar 1977 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller mit, daß seinem Wunsch, von der Planung, ihn als Fernmeldestabsoffizier beim Gerätedepot in B. zu verwenden, abzusehen, nicht entsprochen werden könne. Nach der Umgliederung des Heeresamtes stehe für ihn keine A 14-Planstelle mehr zur Verfügung. Er könne deshalb nicht länger im Heeresamt verbleiben. Dagegen werde der Dienstposten des Fernmeldestabsoffiziers beim Gerätedepot in B. wegen Zurruhesetzung des jetzigen Stelleninhabers am 30. März 1977 frei.

3

Der Antragsteller wurde darauf mit Verfügung vom 17. März 1977 als Fernmeldestabsoffizier zum Gerätedepot B. versetzt. Als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung wurde der 1. April 1977 angegeben. Durch Verfügung vom 21. März 1977 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 21. März 1977 bis zum 25. März 1977 nach B. zur Einweisung in die Dienstgeschäfte kommandiert. Die Versetzungsverfügung war ihm am 3., die Kommandierungsverfügung am 17. März 1977 fernschriftlich voraus mitgeteilt worden.

4

Mit Schreiben vom 28. März 1977, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 29. März 1977, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein und verlangte seine Rückversetzung ins Heeresamt. Er macht weiterhin geltend, daß er für den Dienstposten in B. nicht die erforderliche Ausbildung habe. Die Angabe des BMVg, im Heeresamt stehe für ihn keine Planstelle mehr zur Verfügung, müsse falsch sein, da es für ihn einen Nachfolger im Heeresamt sogar mit einer A 15-Planstelle gebe. Er fühle sich getäuscht und erwarte eine Versetzung auf diese Stelle.

5

Der BMVg legte die Beschwerde unter dem 13. Juni 1977 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vor. Er bittet um Zurückweisung des Antrags und führt aus:

6

Die Versetzung des Antragstellers sei durch eine Umgliederung des Heeresamtes ausgelöst worden. Durch die Umgliederung sei der Dienstposten des Antragstellers ersatzlos weggefallen. Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Bereichen der Fernmeldetruppe bestünden zur Zeit nicht. Der Antragsteller habe nur beim Gerätedepot in B. entsprechend seinen bisher erworbenen Erfahrungen auf dem Dienstposten eingesetzt werden können, der zum 1. April 1977 freigeworden sei. Nach der entsprechenden Stellenbeschreibung solle der Dienstposten des Fernmeldestabsoffiziers beim Gerätedepot B. mit einem Offizier besetzt werden, der als Diplomingenieur oder Ingenieur (grad.) ausgebildet sei. Im Heer stünden jedoch im Verwendungsteilgebiet Elektronik/Fernmeldeinstandsetzung nur wenige Offiziere mit einer derartigen Ausbildung zur Verfügung. Diese Soldaten würden fachbezogen verwendet und könnten derzeit nicht versetzt werden. Der im Heer bestehende Mangel an Offizieren mit qualifizierter Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung könne erst dann behoben werden, wenn Absolventen der Bundeswehrhochschulen mit entsprechender Ausbildung im Laufe der 80er Jahre heranstünden. Bis zu diesem Zeitpunkt müßten die Dienstposten, für die an sich eine Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung gefordert werde, mit Offizieren besetzt werden, die zwar über eine entsprechende Ausbildung nicht verfügten, die anfallenden Aufgaben jedoch auf Grund ihrer bisherigen Verwendung und Erfahrung wahrnehmen könnten. Der Antragsteller sei seit vielen Jahren im Heeresamt eingesetzt gewesen. Dort habe er sich verantwortlich mit der Umrüstung des Heeres auf die neuen Funksprechgeräte des Typs SEM befaßt. Er habe deren materielle Planung, Steuerung und Bewirtschaftung betrieben. Die guten technischen Kenntnisse, die er bereits als Chef einer Richtfunk- und Fernmeldekabelkompanie gesammelt habe, habe der Antragsteller im Laufe seiner Tätigkeit im Heeresamt erweitern können. Es könne erwartet werden, daß der Antragsteller die noch fehlenden Detailkenntnisse nach einer Zeit der Einarbeitung in sein neues Aufgabengebiet erwerben könne. Diese Detailkenntnisse seien meist organisatorischer Art. Entsprechende Bemühungen müßten von allen Offizieren gefordert werden. Die Forderung des Kommandeurs des Versorgungskommandos ... in G. nach Besetzung des Dienstpostens des Antragstellers mit einem Diplomingenieur oder einem Ingenieur (grad.) sei aus dessen Sicht verständlich. Er müsse pflichtgemäß auf der Nachbesetzung von Dienstposten in seinem Verantwortungsbereich mit Offizieren bestehen, die die in der STAN geforderten Qualifikationen besäßen. Diese Forderung habe allerdings im vorliegenden Fall von der Personalführung nicht erfüllt werden können.

7

Die Kommandierung des vom Antragsteller erwähnten Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 15) in das Heeresamt stehe mit der Person des Antragstellers oder seiner Versetzung zum Gerätedepot B. in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Der Offizier sei aus Gründen, die im vorliegenden Verfahren nicht erörtert werden könnten, unter Inanspruchnahme seiner bisherigen Stelle zur Dienstleistung ins Heeresamt kommandiert worden. Der Dienstposten des Antragstellers sei auf Grund der erwähnten Umgliederungsmaßnahmen ersatzlos weggefallen. Auf diesen Dienstposten habe kein anderer Offizier kommandiert werden können.

8

Der Antragsteller bittet um gerichtliche Entscheidung und beantragt,

seine Versetzung zum Gerätedepot B. als Fernmeldestabsoffizier aufzuheben und ihn in das Heeresamt nach K. zurückzuversetzen.

9

Er rügt eine Verletzung des § 10 Abs. 3 SG i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO. Nach seiner Auffassung stellt es einen Mißbrauch der Vorgesetztenbefugnis dar, einen Offizier auf einen Dienstposten zu versetzen, für welchen er die fachlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Es sei zwar richtig, daß auch der Vorgänger auf seinem Dienstposten kein ausgebildeter Elektroingenieur gewesen sei. Trotzdem müsse die Versetzungsverfügung als rechtswidrige Maßnahme angesehen werden, weil er nach seiner Auffassung den Dienstposten wegen fehlender fachlicher Qualifikation nicht ausfüllen könne und Haftungsfälle auftreten könnten. Daß beim Gerätedepot genügend technische Fachleute zur Verfügung stünden, die ihn beraten könnten, sei unerheblich.

10

Es sei für seine Position als Dienstvorgesetzter unerläßlich, alle Vorgänge überwachen zu können. Wenn er sich beraten lassen müsse, könne er nicht prüfen, ob die Beratung ihrerseits richtig erfolgt sei. Es müsse auf seine Überzeugung Rücksicht genommen werden, daß er nicht über die für die Ausfüllung des Postens erforderlichen umfassenden Kenntnisse verfüge. Er könne den Ansprüchen des Dienstpostens letztlich nicht genügen. Gegenteiliges lasse sich aus der Tatsache, daß er sich seit dem 1. April 1977 bemühe, keinen Haftungsfall eintreten zu lassen, nicht entnehmen. Er habe nach wie vor nicht die vollständige Qualifikation für den Dienstposten. Er habe bisher nur Glück gehabt, daß keine Schadensfälle eingetreten seien. Ein Nichtfachmann könne nicht alles das beherrschen, was ein voll ausgebildeter Diplomingenieur oder Ingenieur (grad.) beherrsche. Seine Versetzung sei deshalb unzumutbar. Das folge auch daraus, daß schon vor der Versetzung der Kommandeur des Versorgungskommandos ... in G. Oberst H., ausdrücklich erklärt habe, daß ein Diplomingenieur oder ein Ingenieur (grad.) auf den Dienstposten gesetzt werden müsse.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

12

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

13

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Wird ein Soldat versetzt, so ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar; im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf geprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 1 WB 112/76).

14

Im vorliegenden Fall bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers aus dem Heeresamt zum Gerätedepot Balingen, weil einmal sein Dienstposten im Heeresamt ersatzlos weggefallen und zum anderen die Stelle eines Fernmeldestabsoffiziers beim Gerätedepot nachzubesetzen war. Der Antragsteller hat die entsprechenden glaubhaften Darlegungen des BMVg nicht zu widerlegen vermocht. Die vom Antragsteller angesprochene Kommandierung eines Oberstleutnants der Besoldungsgruppe A 15 in das Heeresamt war von der Verwendungsplanung für den Antragsteller unabhängig. Diese stand, wie sich aus dem Fernschreiben vom 2. Februar 1977 ergibt, bereits vor diesem Zeitpunkt fest. Die Aufnahme des betreffenden Offiziers in das Heeresamt wurde demgegenüber erst Ende März 1977 notwendig. Er konnte nur deshalb zusätzlich im Heeresamt Verwendung finden, weil er seine bisherige Planstelle weiterhin in Anspruch nimmt. Daß der Offizier heute evtl. frühere Tätigkeiten des Antragstellers wahrnimmt, ändert nichts daran, daß für den Antragsteller selbst im Heeresamt eine Planstelle nicht mehr zur Verfügung stand.

15

Die Entscheidung, den Antragsteller mit den Aufgaben eines Fernmeldestabsoffiziers (Leiter der Werkstätten) in B. zu betrauen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Es ist zwar unbestritten, daß nach der STAN der Stelleninhaber über eine Ausbildung als Diplomingenieur oder Ingenieur (grad.) verfügen soll. Die weiter unbestrittene Tatsache, daß ein Offizier mit entsprechender Vorbildung zur Zeit nicht zur Verfügung steht, kann den BMVg jedoch nicht dazu zwingen, die Stelle bis in die 80er Jahre unbesetzt zu lassen. Demgegenüber ist die Verwendung des Antragstellers auf diesem Dienstposten für ihn nicht unzumutbar. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß auch sein unmittelbarer Vorgänger über keine entsprechende Vorbildung verfügte. Die bisherigen Verwendungen des Antragstellers lagen seit seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr sämtlich in der Fernmeldetruppe. Für die Tätigkeit eines Werkstattleiters im Gerätedepot sollte der Antragsteller deshalb die Fähigkeit mitbringen, eine reibungslose Organisation der Instandsetzung zu gewährleisten. Von einem Soldaten seines Dienstrangs muß verlangt werden, daß er sich den Schwierigkeiten eines neuen Dienstpostens stellt. Der nicht optimalen Vorbildung für den Dienstposten kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Vorgesetzten des Antragsteller zunächst aus Fürsorgegesichtspunkten in technischer Hinsicht keine unangemessenen Leistungserwartungen stellen. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch darauf, mangels "umfassender technischer Kenntnisse" (wie er meint) von einer dienstlich notwendigen Verwendung verschont zu bleiben.

16

Andere persönliche Gründe, die gegen die Versetzung sprächen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

17

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Klenke
Luckszat