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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1979, Az.: BVerwG 1 WB 75/78

Rechtmäßigkeit der Rückversetzung eines Soldaten auf den vorhergehenden Dienstposten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme; Dotierung eines Dienstpostens; Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Abwägung zwischen dem Interesse eines Antragstellers an einer Versetzung und des Interesses der Bundeswehr an seiner weiteren Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 75/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1980, 325

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf Rückversetzung kann nicht mit der Rechtswidrigkeit der - rechtsbeständigen - Versetzung begründet werden.

    - wie Beschluß vom 18.1.77 - 1 WB 100/76 -

  2. 2.

    Ein Anspruch auf Rückversetzung ergibt sich nicht daraus, daß der ursprüngliche Dienstposten durch eine Veränderung in der Besoldungsstruktur wesentlich besser dotiert wird als im Zeitpunkt der Wegversetzung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Hakenbeck,
Hauptmann Zwiener als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1942 geborene Antragsteller ist seit Dezember 1970 Strahlflugzeugführeroffizier mit der besonderen Altersgrenze des - jetzt - 41. Lebensjahres (BO 41). Anfang 1973 wurde er zum Hauptmann befördert. Im November 1976 bestand er den Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für BO 41.

2

Nachdem er bereits zuvor bei der 1./Waffenschule der Luftwaffe (WaSLw) ... in F. als Aufklärungsflugzeugführerfeldwebel B verwendet worden war, wurde er nach seiner Überführung in die Laufbahn der Truppenoffiziere als Aufklärungsflugzeugführeroffizier B eingesetzt. Seit März 1912 wurde er in der 2. und seit Februar 1975 in der 1. fliegenden Staffel - dort - als Jagdbomberflugzeugführeroffizier B und Fluglehrer verwendet. Er flog dabei das Luftfahrzeugmuster Fiat G-91.

3

Im Februar 1977 wurde die Umschulung des Antragstellers auf das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) vorbereitet. Mit Verfügung vom 16. Mai 1977 wurde er zur 4./Fernmelde-Lehr- und Versuchsregiment (FmLVsuRgt) ... nach L. als Transportflugzeugführeroffizier B versetzt und auf dem Strahlluftfahrzeugmuster HFB 320 (m) eingesetzt.

4

Unter dem 23. Januar 1978 beantragte er seine Rückversetzung zur WaSLw ... und seine Wiederverwendung als Fluglehrer auf dem Luftfahrzeugmuster Fiat G-91. Er sei freiwillig einer Aufforderung zur Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) gefolgt. Er habe dabei die Zusage gehabt, alsbald nach der Umschulung zum Fluglehrer auf diesem Flugmuster ausgebildet zu werden. Die Ausbildung sei nicht erfolgt. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, daß er durch seine künftige Verwendung erhebliche finanzielle Nachteile zu erwarten habe. Bei der Erhöhung der Stellenzulage für die Besatzungen strahlgetriebener Kampf- und Übungsflugzeuge seien die Besatzungen des Luftfahrzeugmusters HFB 320 (m) nicht einbezogen worden. Durch seine langjährige Tätigkeit als Einsatzflugzeugführer und Fluglehrer für das Luftfahrzeugmuster Fiat G-91 habe er einen Anspruch auf die erhöhte Stellenzulage erlangt. Diesen könne er nur bei seiner Rückführung in seinen alten Verband realisieren. Seine Fluglehrerberechtigung für das Luftfahrzeugmuster Fiat G-91 habe noch bis zum 2. Juni 1978 Gültigkeit.

5

Mit Bescheid vom 20. März 1978 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Versetzungsantrag zurück, weil die Verwendung des Antragstellers als Transportluftfahrzeugführeroffizier auf dem Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) in Lagerlechfeld weiterhin dienstlich erforderlich sei. Seine Ausbildung zum Fluglehrer werde fortgesetzt, wenn er die hierfür erforderlichen fliegerischen Voraussetzungen erfülle. Die geltend gemachten finanziellen Nachteile könnten nicht als Begründung für den Rückversetzungsantrag anerkannt werden, weil der Antragsteller selbst seine Versetzung in den Standort L. angestrebt habe. Nach 1980 könne der Antragsteller erneut seine Versetzung zur WaSLw ... beantragen.

6

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23. März 1978 zugestellt. Mit Schreiben vom 3. April 1978, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tage, hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

7

Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 11. Mai 1978 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller macht geltend:

9

Es treffe nicht zu, daß er sich mehrfach um eine Versetzung in den Standort L. bemüht habe. Er habe nur einmal seine Versetzung zum Jagdbomberbeschwader ... beantragt, um das Luftfahrzeugmuster F 104 G fliegen zu können. Um eine Versetzung zum FmLVsuRgt ... habe er nicht gebeten. Er habe dieser Versetzung nur zugestimmt, nachdem ihm versichert worden sei, er behalte seinen Status als Einsatzflugzeugführer BO 41 bei und er erleide keine finanziellen Nachteile. In Wahrheit habe er dann aber den Status eines Transportflugzeugführeroffiziers B erhalten. Hiervon habe er erst ungefähr zwei Wochen nach seinem Dienstantritt bei der 4./FmLVsuRgt ... auf Grund der dann nachgereichten Versetzungsverfügung Kenntnis erhalten. Seine Tätigkeit entspreche in Wirklichkeit der Tätigkeit eines Kampfflugzeugführers. Das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) sei kein Transportflugzeug. Die HFB 320 (m) besitze keinen Transportraum und könne keine Transportaufgaben wahrnehmen. Das Aufgabenspektrum des Flugzeugs sei vergleichbar mit dem des Kampfflugzeugs RF-4 E. Der BMVg habe ausschließlich Kampfflugzeugführer und nicht Transportflugzeugführer für die Meldung zur Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) aufgefordert. Er habe davon ausgehen können, daß er auch bei der 4./FmLVsuRgt ... als Kampfflugzeugführer eingesetzt werde. In dieser Auffassung sei er durch den Kommandeur der WaSLw ... bestärkt worden. Auf Grund seiner Versetzung zur 4./FmLVsuRgt ... habe er - zusammengefaßt - folgende Nachteile erlitten:

10

Er sei ohne Wissen in die Laufbahn eines Transportflugzeugführers übernommen worden. Er habe den Anspruch auf die erhöhte Stellenzulage und das entsprechende Ruhegehalt verloren. Die Abfindung nach einem Flugunfall sei um die Hälfte reduziert worden. Er sei gegenüber einem Kameraden ungleich behandelt worden, dessem Begehren in der gleichen Sache durch eine Rückversetzung zu seinem ursprünglichen Verband abgeholfen worden sei. Die zugesagte Schulung zur Erlangung der Fluglehrberechtigung auf dem Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) sei bis heute nicht erfolgt.

11

Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, ihn zur WaSLw ..., F., zurückzuversetzen.

12

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.

13

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung. Über die Verwendung eines Soldaten entscheide der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten und Erfordernisse nach seinem Ermessen. Es sei weder zur Zeit möglich noch werde es in naher Zukunft möglich sein, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten eines Düsenfluglehrers bei der WaSLw ... zurückzuversetzen. Der Antragsteller werde als Transportflugzeugführer B auf dem Strahlluftfahrzeugmuster HFB 320 (m) bei der 4./FmLVsuRgt ... dringend benötigt. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten keine andere Entscheidung. Es sei zwar richtig, daß der Antragsteller als Transportflugzeugführer auf dem Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) nicht in den Genuß der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Erhöhung der Stellenzulage für Strahlluftfahrseugführer gekommen sei. Diese Regelung sei zum Zeitpunkt der Versetzung des Antragstellers zur 4./FmLVsuRgt ... noch nicht bekannt gewesen.

14

Es sei richtig, daß der Antragsteller durch seine Tätigkeit in L. auch insofern sozial schlechter gestellt sei als zuvor, weil er im Falle eines Flugunfalles nicht die erhöhte Unfallentschädigung von 80.000 DM für fliegendes Personal in ein- und zweisitzigen Strahlflugzeugen, sondern gemäß § 63 SVG lediglich die niedrigere Unfallentschädigung in Höhe von 40.000 DM erhalten würde. Diese Tatsache könne die vom Antragsteller begehrte Rückversetzung ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Regelung sei sachgerecht und die notwendige Konsequenz der Überlegung, daß die Gefährdung der Besatzungen von ein- und zweisitzigen Strahlluftfahrzeugen ungleich höher einzuschätzen sei als diejenige der übrigen, durch § 63 SVG geschützten Soldaten. Das von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang betriebene Wehrbeschwerdeverfahren sei zwischenzeitlich beendet. Die von dem Antragsteller wegen der niedrigeren Unfallentschädigung erhobene Beschwerde sei erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde sei durch Bescheid des BMVg vom 28. Juni 1978 zurückgewiesen worden. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht gestellt.

15

Hinsichtlich der Ausbildung des Antragstellers zum Fluglehrer auf dem Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) werde mitgeteilt, daß der Antragsteller nach seiner erfolgreichen Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) bereits vom 25. Juli bis zum 16. September 1977 zur Flugbereitschaft BMVg zwecks Erwerb der von ihm begehrten Fluglehrberechtigung kommandiert gewesen sei. Diese Ausbildung habe jedoch am 23. August 1977 bis auf weiteres ausgesetzt werden müssen, da das Ausbildungsziel vom Antragsteller mit dem im Programm vorgesehenen Flugstundenumfang nicht zu erreichen gewesen sei. Ob und wann die Ausbildung nochmals aufgenommen werde, könne derzeit nicht gesagt werden.

16

Der Antragsteller könne sich nicht auf die Rückversetzung des Majors Himmelsbach zum Jagdbombergeschwader ... nach M. berufen. Dem örtlichen Versetzungswunsch des Majors sei zum 1. April 1978 entsprochen worden, weil dieser am 31. März 1979 nach Erreichen der besonderen Altersgrenze für BO 41 in den Ruhestand treten werde und ihm bereits damals die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich ein Jahr vor diesem Zeitpunkt an einem Standort seiner Wahl auf die Zeit nach dem Dienst in der Bundeswehr vorzubereiten. Sollte der Antragsteller für die Zeit nach dem Herbststellenwechsel 1980 noch den Wunsch haben, zur WaSLw ... zurückversetzt zu werden, so könne ihm dies ohne weiteres zugesagt werden.

17

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.

18

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, ihn an die WaSLw ..., zurückzuversetzen, ist zulässig, aber nicht begründet.

19

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines solchen Begehrens die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 114 VwGO; BVerwG Beschluß vom 22. Mai 1979 - 1 WB 92/78). Ein entsprechender Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.

20

Der BMVg hat das ihm zustehende Ermessen durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241), jetzt in der Fassung des Erlasses vom 15. September 1978 (VMBl S. 289), gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 356) vorliegen. Diese Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes befassen sich mit dem Gesundheitszustand des Soldaten bzw. seiner Familienangehörigen und mit der schulischen Situation seiner Kinder. Entsprechende Gründe macht der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht geltend.

21

Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 der genannten Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Diese Ermessensrichtlinie ist rechtlich unbedenklich. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vom BMVg vorgenommene Abwägung des Interesses des Antragstellers an einer Versetzung zur WaSLw ... in F. und des Interesses der Bundeswehr an seiner weiteren Verwendung in der 4./FmLVsuRgt ... ist nicht fehlerhaft.

22

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß dem Antragsteller auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung dahin gegeben worden ist, er werde nach Fürstenfeldbruck zurückversetzt, sollten sich seine Erwartungen hinsichtlich seiner Verwendung beim FmLVsuRgt ... nicht erfüllen. Daß der BMVg dem Antragsteller während des Verfahrens die Zusicherung der Rück Versetzung zur WaSLw ... nach dem Herbststellenwechsel 1980 gegeben hat, ist für die jetzt zu treffende Entscheidung ohne Belang.

23

Bei der Entscheidung über das Versetzungsgesuch brauchte der BMVg nicht zu berücksichtigen, daß der Antragsteller durch seine Verwendung beim FmLVsuRgt ... nicht mehr als Jagdbomberflugzeugführeroffizier B, sondern als Transportflugzeugführeroffizier B (Strahlflugzeugführer) eingesetzt wird. Dem Antragsteller war nach seinem eigenen Vorbringen diese Tatsache zwei Wochen nach seinem Dienstantritt durch die nachträgliche Eröffnung der Versetzungsverfügung, also spätestens Anfang Juni 1977, bekanntgeworden, ohne daß er sich hiergegen fristgemäß beschwert hätte. Er kann die Rechtmäßigkeit der Versetzung, soweit sich die Umstände seiner künftigen Verwendung aus der förmlichen Versetzungsverfügung ergeben, heute nicht mehr in Frage stellen. Er kann seinen vermeintlichen Anspruch auf Rückversetzung nicht mit der Rechtswidrigkeit der Versetzung selbst begründen (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Januar 1977 - 1 WB 100/76).

24

Entsprechendes gilt für die Reduzierung der Versorgung im Falle eines Flugunfalls. Dem Antragsteller war mit Beginn der Umschulung auf das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) im Februar 1977 bekannt, daß es sich hierbei nicht um ein ein- oder zweisitziges Strahlflugzeug handelt. Er hat sich gegen seine Versetzung zur 4./FmLVsuRgt ... nicht beschwert, obwohl ihm diese Tatsache bekannt war. Eine erhöhte Flugunfallentschädigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SVG in der Fassung des § 99 Abs. 1 Nr. 49 des Beamtenversorgungsgesetzes (- BeamtVG - BGBl I 1976 S. 2485 = VMBl 1976 S. 365 - in Kraft getreten lt. § 109 Abs. 1 BeamtVG am 1. Januar 1977) kommt indes nur für solche Luftfahrzeuge in Betracht. Für die Höhe der Flugunfallentschädigung ist die Frage, ob es sich bei der HFB 320 (m) um ein Kampf- oder Transportflugzeug handelt, nach dem Wortlaut des Gesetzes unerheblich. Daß die enttäuschte Erwartung des Antragstellers, das Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) werde in die Regelung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 SVG vom Gesetzgeber im Laufe des Jahres 1977 einbezogen werden (vgl. Beschwerdebescheid des BMVg - P II 5 - Az.: 25-05-10 254/78 - vom 28. Juni 1978), kein gegenüber dienstlichen Belangen durchschlagender persönlicher Grund ist, liegt auf der Hand.

25

Die Tatsache, daß der Antragsteller seine Ausbildung zum Fluglehrer auf dem Luftfahrzeugmuster HFB 320 (m) noch nicht abgeschlossen hat, brauchte der BMVg bei seiner Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch hier hat der Antragsteller die vorzeitige Beendigung der bis 16. September 1977 vorgesehenen Ausbildung bei der Flugbereitschaft BMVg am 23. August 1977 hingenommen, ohne sich hiergegen fristgemäß zu beschweren.

26

Der Antragsteller vermag demnach nur die Änderung der Bestimmungen betreffend die Stellenzulage in Anlage I Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) durch das Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1977, in Kraft getreten am 1. Januar 1978 (BGBl I S. 3103), als persönlichen Grund für die gewünschte Rückversetzung anzuführen. Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, daß hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1978 geltenden Regelung nur die Einbeziehung der Besatzungen des Luftfahrzeugmusters HFB 320 (m) in die Ziffer 1 der Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 1 der Anlage I BBesG sachgerecht sei, so steht es ihm frei zu versuchen, den ihm vermeintlich zustehenden Anspruch auf erhöhte Stellenzulage im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen (§§ 30, 59 SG; § 17 Abs. 1 und 2 WBO). Veränderungen in der Besoldungsstruktur und dadurch enttäuschte Erwartungen eines Soldaten sind kein Grund, der den BMVg zwingen würde, auf dienstlich notwendige Verwendungen von Soldaten zu verzichten und sie dorthin zu versetzen, wo ihr Einkommen ihren Vorstellungen entspricht. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Soldat bei seinem Verbleiben in der voraufgehenden Verwendung in den Genuß einer finanziellen Besserstellung gelangt wäre. Eine Verpflichtung des BMVg zur Rückversetzung besteht in solchen Fällen nicht. Bei Verwendungsentscheidungen darf die personalführende Stelle davon ausgehen, daß die vom Gesetzgeber für die jeweilige Verwendung eines Soldaten bereitgestellten Bezüge angemessen sind.

27

Schließlich kann der Antragsteller sich zur Begründung seines Versetzungsantrags nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Der BMVg hat glaubhaft dargelegt, daß dem Rückversetzungsgesuch des Majors Hi. nur für das letzte Dienstjahr entsprochen worden ist. In einer entsprechenden Situation befindet sich der Antragsteller zur Zeit noch nicht.

28

Nach alledem ist in der Entscheidung des BMVg, den Antragsteller zur Zeit nicht an die WaSLw ... nach F. zurückzuversetzen, ein Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn
Hakenbeck
Zwiener