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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1981, Az.: BVerwG 1 WB 84/81

Versetzung eines Soldaten; Hinderungsgrund; Führung eines Gewerbebetriebes; Berufssoldat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 84/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • RiA 1982, 50
  • ZBR 1982, 222

Amtlicher Leitsatz

Die Führung eines eigenen Gewerbebetriebes durch einen Berufssoldaten steht seiner Versetzung nicht entgegen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Benczek,
Hauptfeldwebel Rautenberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zum 1. Juli 1981 durch fernschriftliche Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 16. Dezember 1980 von der 1./Panzerbataillon (PzBtl) ... in H. zur Kampftruppenschule 2/Fachschule des Heeres für Erziehung (KTS 2/FSHErz) - Lehrgruppe A - in M. versetzt. Die Versetzungsverfügung wurde ihm am 19. Dezember 1980 eröffnet. Die förmliche Versetzungsverfügung der SDH wurde am 4. Mai 1981 erlassen.

2

Mit Schreiben vom 12. Januar 1981 legte der Antragsteller gegen die angeordnete Versetzung Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die Versetzung stelle für ihn eine besondere persönliche Härte dar, weil sie zu einer untragbaren finanziellen Belastung führe. Um eine entsprechende Wohnung zu bekommen, habe er in Kassel einen über fünf Jahre bis zum 31. Dezember 1982 laufenden Mietvertrag zusammen mit zwei anderen Parteien abschließen müssen, aus dem er nicht ohne erhebliche finanzielle Einbußen heraus könne. Er führe mit Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten in Ka. einen eigenen, auf seinen Namen bei der Industrie- und Handelskammer eingetragenen Betrieb. Eine Versetzung würde die Schließung des Betriebes zur Folge haben. Er restauriere auch zur Zeit mit Einnahmen aus seinem Betrieb und einem hohen Anteil an Eigenleistung ein altes Haus. Die Außenarbeiten seien erst zu 50 % abgeschlossen. Bei einem Verkauf müßte er einen hohen finanziellen Verlust in Kauf nehmen. Schließlich sei seine Ehefrau in einem Rüstungsbetrieb in einem Beruf tätig, den sie im übrigen Bundesgebiet nur in wenigen Betrieben ausüben könne. Mit der Versetzung würde sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Es gebe im PzBtl ... acht Panzerfeldwebel, darunter vier unverheiratete, die ebenfalls für eine Versetzung in Frage kämen und die weder Haus noch Betrieb hätten.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde mit Entscheidung vom 14. Mai 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Standort. Er sei auf Grund seiner bisherigen guten Leistungen und nach sorgfältiger Abwägung der Gründe aller für die Versetzung zur KTS 2/FSHErz in M. in Frage kommenden Soldaten des PzBtl ... als für die vorgesehene Verwendung geeignet befunden und benannt worden. Hinsichtlich des auf fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrages sei auf § 570 BGB zu verweisen. Im übrigen stünden die Berufstätigkeit der Ehefrau und der Bau eines eigenen Hauses oder eine genehmigte Nebenbeschäftigung der jederzeitigen Versetzbarkeit nicht entgegen. Der Soldat habe sich in der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse so einzurichten, daß er jederzeit versetzt werden könne. Es könne nicht hingenommen werden, daß der Berufssoldat durch den Zuschnitt seiner persönlichen Lebensführung praktisch unversetzbar werde.

4

Gegen die ihm am 18. Mai 1981 ausgehändigte Entscheidung des BMVg hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 1981, eingegangen beim BMVg am 29. Mai 1981, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag unter dem 26. Juni 1981 dem Senat vorgelegt.

5

Unter weitgehender Wiederholung der für seine Beschwerde gegebenen Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, die dem Vorgesetzten obliegende Fürsorgepflicht schließe die Verpflichtung ein, daß gerade bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, wie hier bei einer Versetzung, die Belange des Soldaten im Verhältnis zum Versetzungszweck sorgfältig abgewogen werden müßten. Hinsichtlich des abgeschlossenen Mietvertrages sei zu bedenken, daß dieser über das gesamte Objekt von insgesamt drei Mietparteien mit dem Vermieter abgeschlossen worden sei. Er, der Antragsteller, könne sich zwar gegenüber dem Vermieter auf § 570 BGB berufen, nicht aber gegenüber den mit ihm gesamtschuldnerisch haftenden Mitgesellschaftern der Wohngemeinschaft, die im Innenverhältnis Freistellung der auf sie mit einem Auszug des Antragstellers zukommenden zusätzlichen Belastungen verlangen könnten. Hinsichtlich des von ihm erworbenen Fachwerkhauses, welches er mit einem hohen Prozentsatz Eigenleistung instandsetze, sei darauf hinzuweisen, daß der BMVg mit seinem Erlaß vom 26. Januar 1981 (VMBl S. 122) festgestellt habe, daß unter anderem die Errichtung eines Eigenheimes dann als zwingender persönlicher Grund, der einem Umzug vorübergehend entgegenstehe, anzuerkennen sei, wenn das Kaufvorhaben soweit fortgeschritten sei, daß dem Soldaten ein Rücktritt von seinem Vorhaben nicht zugemutet werden könne. Dies liege aber bei ihm vor. Seine Ehefrau verliere mit einer Versetzung ihren Arbeitsplatz. Der Soldat habe wie jeder andere öffentliche Bedienstete einen Anspruch auf ein intaktes Familienleben und insoweit unter dem Gesichtspunkt der sozialen Fürsorge auch einen Anspruch darauf, daß seine Familie nicht in unnötigem Maße Zerreißproben ausgesetzt werde. Die Ehefrau des Soldaten könne und dürfe nicht schlechter behandelt werden als andere Ehefrauen. Sie habe die gleichen aus der Verfassung herzuleitenden Rechte und Pflichten und damit auch einen eigenen Anspruch auf Verwirklichung ihrer eigenen Persönlichkeit. Der Ehefrau eines Soldaten müßte es unbenommen bleiben, ihrerseits einer Berufstätigkeit nachzugehen. In dem Maße, in dem diese Möglichkeit durch den Beruf des Ehemannes eingeschränkt werde, entstünden zwangsläufig im Familienbereich Komplikationen, jedenfalls dann, wenn die Ehefrau nicht gewillt sei, zum "Spielball" der am grünen Tisch geplanten Versetzungsüberlegungen des Dienstherrn ihres Ehemanns zu werden. Bei jeder Versetzung müßten daher gerade auch im Hinblick auf die Familie die speziellen persönlichen Verhältnisse in die Überlegungen einbezogen werden. Hinsichtlich des von ihm mit entsprechender Genehmigung als Nebenbeschäftigung geführten Betriebes sei es zwar richtig, daß gemäß § 20 Abs. 2 SG eine solche Genehmigung widerrufen werden könne, wenn sich eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen oder anderer dienstlicher Belange ergeben würden. Der BMVg habe bei seiner Entscheidung keine Beeinträchtigung dienstlicher Belange angeführt, sondern habe sich nur allgemein darauf berufen, daß auch eine genehmigte Nebenbeschäftigung eine Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit nicht begründen könne. Bei jeder Versetzungsverfügung seien jedoch die persönlichen und dienstlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Dies sei hier nicht geschehen. Aus § 20 Abs. 2 SG sei zu entnehmen, daß die Genehmigung einer Nebentätigkeit nur zu versagen sei, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu besorgen sei. Daraus sei zu folgern, daß grundsätzlich Nebentätigkeiten zuzulassen seien und nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn dienstliche Belange dem vorgehen, eine Nebentätigkeit untersagt bzw. widerrufen werden könne. Daraus sei zu schließen, daß das Soldatengesetz davon ausgehe, daß dem Soldaten Gelegenheit gegeben werden müsse, sich außerhalb des Dienstes - wohl insbesondere in Anbetracht der im Verhältnis zum sonstigen Arbeitsleben relativ kurzen Dienstzeit - auf ein späteres Berufsleben vorzubereiten. Er, der Antragsteller, sei im übrigen aber auch niemals als Panzerzugführer eingesetzt gewesen. Er sei immer nur als Kompanietruppführer tätig gewesen. Hieraus ergäbe sich überdies, daß er für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet sei.

6

Der Antragsteller beantragt,

"... die Versetzungsverfügung vom 18.12.1980 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung vom 14.5.1981 aufzuheben."

7

Der BMVg bittet,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, die Versetzung des Antragstellers sei aus dienstlichen Gründen erforderlich. Der Auswahl für die Versetzung sei eine sorgfältige Prüfung vorausgegangen, ob auch andere Soldaten für den Dienstposten in Frage kämen. Gegenüber dem dienstlichen Interesse an der Versetzung seien die persönlichen Gründe des Antragstellers angemessen berücksichtigt worden. Es werde nicht verkannt, daß die angefochtene Personalmaßnahme für den Antragsteller eine Belastung darstelle, die Gründe seien jedoch insgesamt nicht so schwerwiegend, daß sie eine Abänderung der Personalmaßnahme erforderlich machen müßten. Der Antragsteller habe im übrigen noch am 14. August 1979 im Rahmen seines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten uneingeschränkt erklärt, er sei mit einer eventuellen Versetzung einverstanden, die infolge seiner Übernahme zum Berufssoldaten notwendig werden könnte. Wenn er nunmehr mehrere Punkte anführe, die einer Versetzung entgegenstehen sollen, so müsse darin ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden. Auch die Berufstätigkeit der Ehefrau stehe einer Versetzung nicht entgegen.

10

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

11

II

1.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrags die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH vom 4. Mai 1981 begehrt, ist zulässig; dem Antrag steht insbesondere nicht entgegen, daß er bereits vor Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung gestellt wurde.

12

2.

Der Antrag ist unbegründet.

13

Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen (BVerwGE 43, 215). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BDHE 5, 225; BVerwGE 43, 215;  63, 210) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77].

14

Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung war gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei wird und dann nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Dezember 1980 - 1 WB 90/80). Der BMVg hat die angefochtene Versetzung von Anfang an damit begründet, daß zwei qualifizierte Soldaten (Panzerfeldwebel) als Lehrpersonal für die KTS 2/FSHErz in M. benötigt werden. Der Antragsteller hat dies nicht bestritten. Er ist auch für die vorgesehene Verwendung geeignet. Er ist als Panzerfeldwebel Leopard ausgebildet; daß er zuletzt als Kompanietruppführer eingesetzt war, steht daher einer solchen Verwendung nicht entgegen. Seine gute Beurteilung (zusammenfassende Wertung "3 B") qualifiziert ihn auch für eine Lehrtätigkeit.

15

Die Auswahl des Antragstellers für den nachzubesetzenden Dienstposten läßt auch keine Ermessensfehler erkennen. Daß der Antragsteller gemeinsam mit anderen einen bis zum 31. Dezember 1982 befristeten Mietvertrag abgeschlossen hat, steht einer Versetzung auch dann nicht entgegen, wenn zugunsten des Antragstellers als richtig unterstellt wird, daß er bei Kündigung seines Mietvertrages den übrigen Mietern gegenüber im Innenverhältnis weiterhaftet. Der Antragsteller mußte auf Grund der schon als Zeitsoldat übernommenen Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit mit einer Versetzung rechnen; wenn er trotzdem einen Mietvertrag abgeschlossen hat, aus dem ihm über die dem Vermieter gegenüber obliegenden und nach § 570 BGB kündbaren Verpflichtungen hinaus Dritten gegen über weitergehende Zahlungspflichten erwachsen können, dann ist das eine im persönlichen Bereich liegende Entscheidung, die die personalbearbeitende Stelle nicht zu berücksichtigen braucht. Es ist Sache des Antragstellers, mit den übrigen Mietern eine für ihn tragbare Lösung zu finden. Im übrigen wird den besonderen Belastungen, die versetzte Soldaten zu tragen haben, im Rahmen der Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes Rechnung getragen.

16

Der Antragsteller hat im übrigen noch am 14. August 1979 anläßlich seines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erklärt, daß einer Versetzung keine persönlichen Gründe entgegenstünden, obwohl zu diesem Zeitpunkt der fragliche Mietvertrag bereits abgeschlossen war. Der BMVg konnte somit davon ausgehen, daß der Antragsteller jedenfalls aus diesem Grunde nicht unversetzbar ist.

17

Auch daß der Antragsteller in Ka. ein altes Fachwerkhaus restauriert und für sich ausbaut, hindert die SDH nicht daran den Antragsteller zu versetzen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Besitz eines Eigenheims am alten Standort einer Versetzung nicht entgegensteht (vgl. BVerwGE 63, 210, 215 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.H.). Die im Zusammenhang mit dem Hausbau durch eine Versetzung sich ergebenden Schwierigkeiten sind nicht derart, daß die SDH gehalten gewesen wäre, von einer Versetzung abzusehen. Der Erlaß des BMVg vom 26. Januar 1981 (VMBl S. 122), auf den sich der Antragsteller beruft, behandelt nur die Frage unter welchen Voraussetzungen dem Soldaten nach einer Versetzung Trennungsgeld für den Fall zu zahlen ist, daß ihm ein Umzug vorübergehend nicht zuzumuten ist. Diese Frage steht aber hier nicht zur Entscheidung.

18

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau berufen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufs- wie der Zeitsoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; Beschluß vom 20. Mai 1981 - 1 WB 148/79). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juli 1980 - 1 WB 79/79).

19

Auch die Führung eines eigenen Gewerbebetriebes durch den Antragsteller steht einer Versetzung nicht entgegen. Jede Genehmigung einer Nebentätigkeit durch den Disziplinarvorgesetzten steht unter dem Vorbehalt, daß dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 20 Abs. 2 SG). Sie kann daher auch bei einem Berufssoldaten die aus dienstlichen Gründen gebotene Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit grundsätzlich nicht berühren. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die zuständige personalführende Dienststelle dem Soldaten ausdrücklich zugesichert hätte, wegen der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung auf eine weitere Versetzung zu verzichten. Dies hat aber auch der Antragsteller nicht behauptet. Der Antragsteller hat als Berufssoldat seine volle Arbeitskraft in der von seinen Vorgesetzten festgelegten Verwendung zu erbringen. Wenn er sich in seiner Freizeit einer genehmigten Nebenbeschäftigung widmet, dann ist dies seine persönliche Angelegenheit. Es ist daher auch seine persönliche Angelegenheit, wie er bei einer Versetzung die Fortführung des Betriebes sicherstellen will.

20

Das PzBtl ... war angewiesen, von sechs ihm von der SDH genannten Panzerfeldwebeln Leopard zwei als Pflichtabgabe zu melden. Aus dem Bericht des Kommandeurs (Kdr) des PzBtl ... vom 18. Februar 1981 an die SDH ist zu entnehmen, daß keiner der genannten Feldwebel mit einer Versetzung einverstanden war. Der BtlKdr hat zu jedem von der SDH genannten Feldwebel Stellung genommen und hat nicht verkannt, daß die von dem Antragsteller aufgeführten Gründe "fast so schwer wiegen, wie die der nicht gemeldeten Soldaten". Er hat aber den Antragsteller für eine Versetzung vorgeschlagen, weil dieser mit seinem Antrag vom 14. August 1979 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ausdrücklich seine uneingeschränkte Versetzungswilligkeit erklärt hatte und diese überdies mit einem Antrag vom 18. Dezember 1980 auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bestätigt hat. Daß die SDH diesen Überlegungen gefolgt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Nach alledem ist die angefochtene Versetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Nast-Kolb
Thurn
Benczek
Rautenberg