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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1982, Az.: BVerwG 1 WB 146/81

Volle gerichtliche Überprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses nach Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff; Berücksichtigung von negativen Folgen für Kinder auf Grund des Umzugs bei Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 146/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Heyn,
Hauptfeldwebel Rademacher als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehörte bis zum 30. Juni 1981 als Instandsetzungsfeldwebel (InstFw) zur 2./Gebirgsinstandsetzungsbataillon (GebInstBtl) ... in M.. Am 20. Januar 1981 wurde ihm eröffnet, daß geplant sei, ihn zur Fernmeldeschule und Fachschule des Heeres für Elektrotechnik (FmS/FSHEloT) nach F. zu versetzen. Der Antragsteller erhob gegen diese Planung Gegenvorstellungen mit der Begründung, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Schulpflicht seiner Kinder sowie deren Gesundheitszustand stünden der geplanten Versetzung entgegen.

2

Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 17. Februar 1981 wurde die Versetzung zur FmS/FSHEloT wie vorgesehen zum 1. Juli 1981 angeordnet. Auf erneute Gegenvorstellungen des Antragstellers hin teilte die SDH mit einem dem Antragsteller am 25. Mai 1981 eröffneten Schreiben vom 8. Mai 1981 mit, daß sie auch nach erneuter Überprüfung an der angeordneten Versetzung festhalte. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 1981 mit der Begründung "Widerspruch", der Bescheid der SDH vom 8. Mai 1981 berücksichtige nicht in dem erforderlichen Maße seine familiären Schwierigkeiten und verstoße daher gegen die Fürsorgepflicht.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde mit Bescheid vom 17. August 1981, dem Antragsteller zugestellt am 18. August 1981, mit der Begründung zurückgewiesen, die ablehnende Entscheidung der SDH vom 8. Mai 1981 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen erforderlich. Die Schulen des Heeres seien nicht in der Lage, ihren gesamten Personalbedarf aus dem eigenen Bereich zu decken. Zuversetzungen aus anderen Verbänden seien deshalb erforderlich, um den Ausbildungsauftrag der Schulen sicherzustellen. An der FmS/FSHEloT in Feldafing sei zum 1. Juli 1981 der Dienstposten eines Schirrmeisters nachzubesetzen. Der Antragsteller sei für diesen Dienstposten ausgebildet und geeignet. Er sei deshalb im Rahmen der Pflichtabgabe durch die ... Gebirgsdivision zur Versetzung dorthin benannt und auch dementsprechend versetzt worden. Die von dem Antragsteller gegen die Versetzung vorgetragenen persönlichen Gründe würden nicht verkannt, seien jedoch nicht derart, daß sie einer Versetzung entgegenstünden.

4

Mit Schreiben vom 25. August 1981, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 31. August 1981, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag unter dem 24. November 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, es möge zwar zutreffen, daß seine Versetzung nach Feldafing aus Personalbedarfsgründen vorgenommen worden sei. Ohne daß er dies beweisen könne, habe er jedoch den Eindruck, daß für seine Versetzung persönliche und damit sachfremde Gründe seines früheren Vorgesetzten entscheidend gewesen seien. Die gesundheitlichen Folgen einer Versetzung für seinen Sohn Alexander seien, wie sich aus den von ihm vorgelegten Attesten des Dr. med. W. vom 31. März 1981 und 23. April 1982 ergebe, so schwerwiegend, daß seine Ehefrau eher gewillt sei, eine Trennung in Kauf zu nehmen, als Gefahr zu laufen, in kürzester Zeit mehrmals umziehen zu müssen und dadurch Gesundheit und Zukunft ihres Sohnes erheblich zu gefährden.

6

Der BWVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Unter Wiederholung der für seinen Bescheid vom 17. August 1981 gegebenen Begründung trägt der BMVg ergänzend vor, die Argumente des Antragstellers seien nicht derart schwerwiegend, daß sie gegenüber den dienstlichen Gründen erheblich wären. Die Beschwernisse, die für den Antragsteller und seine Familie mit der Versetzung verbunden seien, gingen nicht über das Maß hinaus das dem Soldaten auf Grund der jederzeitigen Versetzbarkeit, die Inhalt seines Dienstverhältnisses sei, zugemutet werden könne. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten stünde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Versetzung nicht entgegen. Die Krankheit des Sohnes Alexander sei nach ärztlichem Urteil nicht so schwerwiegend, daß sie eine Versetzung ausschließe.

8

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

9

II

Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH vom 17. Februar 1981.

10

Der Antrag ist unbegründet.

11

Daß der Antragsteller seine als "Widerspruch." bezeichnete Beschwerde erst mit Schreiben vom 29. Juni 1981 eingelegt hat, steht der vollen Prüfung des Antrags nicht entgegen, denn der BMVg hat sich nicht auf Fristversäumnis berufen, sondern hat die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Dezember 1978 - 1 WB 61/78 - m.w.H.).

12

Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwGE 43, 215;  53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75].

13

Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung ergibt sich daraus, daß in der FmS/FSHEloT der Dienstposten eines Schirrmeisters besetzt werden mußte.

14

Die Entscheidung der SDH, den Antragsteller auf diesen Dienstposten zu versetzen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller ist ausgebildeter Kfz/PzInstFw und Industriemeister Metall. Er ist damit, was der Antragsteller auch nicht bestreitet, für die vorgesehene Verwendung geeignet. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die SDH den als Pflichtabgabe von der ... Gebirgsdivision gemeldeten Antragsteller für diese Verwendung ausgewählt hat. Dafür, daß sachfremde Erwägungen die Gebirgsdivision zur Meldung gerade des Antragstellers veranlaßt haben, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Angaben des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 25. August 1981 und 9. Januar 1982, bei der Abgabemeldung hätten sachfremde bzw. persönliche Gründe eine Rolle gespielt, sind so unbestimmt, daß der Senat sich nicht veranlaßt gesehen hat, diesem Gesichtspunkt weiter nachzugehen, zumal der Antragsteller selbst angibt, er könne für seine Auffassung keine Beweismittel angeben.

15

Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß die SDH aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Die Berufstätigkeit seiner Ehefrau steht angesichts der von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflicht zur jederzeitigen Versetzbarkeit einer Versetzung nicht entgegen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß es hingenommen werden, wenn durch die Versetzung auch die Interessen der berufstätigen Ehefrau berührt werden (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

16

Auch der Gesundheitszustand seines Kindes Alexander steht einer Versetzung nicht entgegen. Ein von dem Antragsteller vorgelegtes Attest des Facharztes für Kinderkrankheiten Dr. med. H. W. vom 31. März 1981 hat folgenden Wortlaut:

"Der ... G. geb. ... 67, ist seit Jahren in meiner Behandlung.

Es handelt sich bei dem Kind um einen leichten bis mittelschweren körperlichen Entwicklungsrückstand mit Neigung zu Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Nervosität und nervösen Gesichts- und Schultertic.

Seitdem bekannt wurde, das die Familie von M. an einen anderen Dienstort versetzt werden soll, haben sich die Beschwerden besonders der Tic und die nervöse Schlaflosigkeit eindeutig verschlimmert. Ich halte deshalb zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse des Kindes einen Ortswechsel nicht für angebracht, da fast mit Sicherheit schlimmere psychische Spätfolgen zu erwarten sind."

17

Mit Attest vom 23. April 1982 hat der gleiche Arzt, auf eine entsprechende Anfrage des Senats an den Antragsteller hin, festgestellt, "daß die zu erwartenden psychischen Spätfolgen in Konzentrationsschwäche, Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit bestehen werden".

18

Aus diesen Attesten ist nicht zu entnehmen, daß der Gesundheitszustand des Kindes des Antragstellers, sei es durch einen Umzug, sei es durch eine zeitweilige Trennung von ihm, in derart erheblichem Umfang beeinträchtigt werden würde, daß die SDH veranlaßt gewesen wäre, von der dienstlich notwendigen Versetzung abzusehen. Nach dem ärztlichen Attest vom 23. April 1902 sind als "schlimmere psychische Spätfolgen" im Sinne des Attests vom 31. März 1981 Konzentrationsschwäche, Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit zu erwarten. Das sind die gleichen Beschwerden, unter denen der Sohn des Antragstellers nach den Feststellungen des Arztes vom 31. März 1981 bereits jetzt leidet. Es ist zwar verständlich, daß der Antragsteller jede mögliche Störung in der Entwicklung seines Kindes vermeiden will, die von dem behandelnden Arzt attestierten möglicherweise zu erwartenden Spätfolgen sind jedoch nicht durch den Umzug bedingte, neue "schlimmere" Erkrankungen, sondern sind als solche bereits vorhanden. Sie stehen einer Versetzung des Antragstellers nicht entgegen, zumal eine weitere ärztliche Versorgung auch in dem neuen Standort ohne Schwierigkeiten möglich wäre.

19

Auch aus dem Bericht des Sozialarbeiters bei der Standortverwaltung M. ist nicht anderes zu entnehmen.

20

Da die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Heyn
Rademacher