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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 61/78

Bundeswehr; Führen von Kraftfahrzeugen; Eignungsanforderungen; Militärische Einsatzerfordernisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1981, 134

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr ist allein nach den Bestimmungen des StVG § 4 und des StVZO § 15b und den für den militärischen Bereich hierzu erlassenen Dienstvorschriften zu beurteilen. Dem Vorgesetzten ist hierbei ein Ermessen nicht eingeräumt.

  2. 2.

    Die durch den Bundesminister der Verteidigung festgelegten gesundheitlichen Anforderungen dienen nicht nur der allgemeinen Gefahrenabwehr, sondern sollen auch den erhöhten militärischen Einsatzerfordernissen Rechnung tragen. Sind sie nicht erfüllt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum.

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Störmer, Stabsunteroffizier Wellering als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer vierjährigen Verpflichtungsdauer. Er war als Stabsunteroffizier in der Feldjägerkompanie ... tätig und ist am 30. September 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden.

2

Mit Verfügung vom 4. Oktober 1977, welche dem Antragsteller am gleichen Tage ausgehändigt wurde, entzog ihm der Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision die ihm 1974 erteilte Fahrerlaubnis der Bundeswehr. Der Entzug der Fahrerlaubnis wurde damit begründet, daß eine augenfachärztliche Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. am 30. August 1977 die Kraftfahrverwendungsunfähigkeit des Antragstellers ergeben habe.

3

Mit einem am gleichen Tage bei der Feldjägerkompanie 7 eingegangenen Schreiben vom 25. Oktober 1977 legte der Antragsteller gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch Verfügung der ... Panzergrenadierdivision vom 4. Oktober 1977 Beschwerde ein.

4

Der Kommandierende General des .... Korps wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 13. Dezember 1977, dem Antragsteller ausgehändigt am 15. Dezember 1977, als unbegründet zurück. Seine Nachprüfung habe ergeben, daß bei dem Antragsteller sowohl bei den Musterungsuntersuchungen 1971, (richtig 1973) bzw. 1974 als auch bei der Einstellungsuntersuchung am 2. Oktober 1974 Augenfehler festgestellt worden seien, die bereits damals eine Kraftfahrverwendungsfähigkeit für den Dienst in der Bundeswehr ausgeschlossen hätten. Der Erwerb der Fahrerlaubnis sei nur dadurch möglich gewesen, daß der Truppenarzt des Instandsetzungsbataillons ... dem Antragsteller am 26. November 1974 unzulässigerweise die Kraftfahrtauglichkeit bescheinigt habe. Bei der augenfachärztlichen Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. am 30. August 1977 sei erneut die Kraftfahrverwendungsunfähigkeit festgestellt worden. Auf Grund dieses ärztlichen Befundes sei dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Bundeswehr, die ihm im Jahre 1974 zu Unrecht erteilt worden sei, zu entziehen gewesen.

5

Gegen die Entscheidung des Kommandierenden Generals des I. Korps legte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Dezember 1977, eingegangen bei dem Inspekteur des Heeres am 23. Dezember 1977, weitere Beschwerde ein. Der Inspekteur des Heeres wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 25. März 1978 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Inspekteur des Heeres aus, die Zurückweisung der Beschwerde vom 25. Oktober 1977 durch den Kommandierenden General des ... Korps sei im Ergebnis rechtmäßig. Die Beschwerde sei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt worden und hätte daher nach § 12 Abs. 3 WBO als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Eine dienstaufsichtliche Überprüfung habe im übrigen ergeben, daß die Entzugsverfügung vom 4. Oktober 1977 nicht zu beanstanden sei.

6

Gegen den ihm am 31. März 1978 ausgehändigten Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. April 1978, eingegangen beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am gleichen Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.

7

Er beantragt,

die Entscheidung der 7. Panzergrenadierdivision vom 4. Oktober 1977, mit der ihm die Fahrerlaubnis der Bundeswehr entzogen wurde, aufzuheben.

8

Hilfsweise beantragt er unter dem 12. Mai 1978

"eine Überprüfung, ob mir während meiner weiteren Berufsausbildung eine finanzielle Unterstützung zusteht, weil ich durch Dienststellen der Bundeswehr in soziale und finanziell Schwierigkeiten komme".

9

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

10

Seine Sehschärfe habe sich seit seiner Musterung 1974 nicht verschlechtert. Wenn ihm damals durch die Freiwilligenannahmestelle III in D. nicht die Kraftfahrverwendungs fähigkeit bescheinigt worden wäre, hätte er niemals zum Feldjäger ausgebildet werden dürfen. Er hätte sich dann auch nicht auf vier Jahre zum Wehrdienst verpflichtet. Eine Weite Verpflichtung scheide damit ebenfalls aus. Durch die nunmehr verspätete Aufnahme seines Studiums seien ihm erhebliche finanzielle Schäden entstanden.

11

Der Inspekteur des Heeres hat den Vorgang mit Schreiben vom 19. April 1978 dem Senat vorgelegt.

12

Er beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er vor:

14

Der Antragsteller habe seine Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis verspätet eingelegt. Unabhängig davon sei die Entscheidung aber auch sachlich begründet, weil der Antragsteller nicht kraftfahrverwendungsfähig sei. Die Kraftfahrverwendungsfähigkeit setze nach den Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei der Musterung von Wehrpflichtigen, Annahme, Einstellung und Entlassung von Soldaten (ZDv 46/1) in Verbindung mit den fachdienstlichen Anweisungen des Inspekteurs des Sanitäts und Gesundheitswesens D 30.01 (1/73) eine Mindestsehschärfe mit Gläsern auf einem Auge von 100 % und auf dem anderen Auge von 50 % voraus. Bei dem Antragsteller sei aber am 30. August 1977 im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. auf dem linken Auge eine Mindestsehschärfe von nur 12 % festgestellt worden. Daß dem Antragsteller anläßlich der am 26. November 1974 durchgeführten ärztlichen Untersuchung Kraftfahrverwendungsfähigkeit bescheinigt wurde, stehe der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis nicht entgegen. Denn nach § 4 Abs. 1 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO i.V.m. den Nrn. 67 und 69 (richtig: Nrn. 606 bis 609) der ZDv 43/1 - Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - müsse einem Soldaten die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze.

15

Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr teilte der Antragsteller mit: "Hiermit teile ich ... die Aufrechterhaltung meines Wehrbeschwerdeverfahrens mit."

16

Sein weiteres Interesse an einer Entscheidung begründete er damit, daß er bei Wiedererlangung der Fahrerlaubnis der Bundeswehr die Wiedereinstellung als Offizieranwärter zu beantragen beabsichtige, andernfalls eine Prüfung anstrebe, ob ihm während seines Studiums eine Unterstützung zustehe.

17

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Beteiligten auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

18

II

Der auf die Aufhebung der gegen den Entzug der Fahrerlaubnis der Bundeswehr durch die Verfügung der .... Panzergrenadierdivision vom 4. Oktober 1977 gerichtete Hauptantrag ist teils unbegründet, teils unzulässig.

19

1.

Die Fortführung des Verfahrens wird durch die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr nicht berührt (§ 15 WBO). Mit der Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr hat sich der Antrag nicht erledigt, die Fahrerlaubnis der Bundeswehr ruht, der Führerschein ist zu den Personalunterlagen zu nehmen. Die Fahrerlaubnis lebt wieder auf, sobald die Voraussetzungen für das Ruhen nicht mehr vorliegen (Nr. 631 der ZDv 43/1). Durch die Entlassung aus der Bundeswehr ist damit der Antrag auf Aufhebung des Bescheids der .... Panzergrenadierdivision vom 4. Oktober 1977 nicht hinfällig geworden.

20

Der Antrag ist unbegründet.

21

Daß der Antragsteller seine Beschwerde vom 25. Oktober 1977 verspätet eingelegt hat, steht der vollen Prüfung des Antrags nicht entgegen; denn die Versäumung der Beschwerdefrist im Vorverfahren kann im gerichtlichen Verfahren dann nicht geltend gemacht werden, wenn die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle gleichwohl zur Sache entschieden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Dezember 1968 - 1 WB 21/68 -, vom 25. März 1969 - 1 WB 6/69 - und vom 10. April 1975 - 1 WB 60/73). Das ist hier geschehen; der Kommandierende General des ... Korps hat sich nicht auf eine Fristversäumnis berufen, sondern hat die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen.

22

Die Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller zu Recht entzogen worden.

23

Der Entzug der Fahrerlaubnis der Bundeswehr ist ebenso wie ihre Erteilung eine Entscheidung über die dienstliche Verwendung des Antragstellers und beruht auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis durch militärische Dienststellen unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte (BVerwGE 33, 62).

24

Ob sich jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen der Bundeswehr als ungeeignet erweist, ist allein nach den Bestimmungen der für alle Kraftfahrer gültigen § 4 StVG und § 15 b StVZO und den für den militärischen Bereich hierzu vom BMVg erlassenen Dienstvorschriften zu beurteilen. Dem Vorgesetzten ist hierbei ein Ermessen, ob er dem Soldaten die Fahrerlaubnis entziehen oder belassen will, nicht eingeräumt. Der in § 4 StVG und § 15 b StVZO gewählte Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, bei dessen Vorliegen die Fahrerlaubnis entzogen werden muß. Daraus ergibt sich auch für die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis, daß die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, in vollem Umfange der gerichtlichen Prüfung unterliegt (BVerwGE 33, 62).

25

Aus der Gesundheitskarte des Antragstellers ist zu entnehmen, daß bei ihm sowohl bei den Musterungsuntersuchungen vom 14. Februar 1973 und 1. August 1974, als auch bei der Einstellungsuntersuchung am 2. Oktober 1974 auf dem rechten Auge eine Sehschärfe von 20 % festgestellt wurde. Eine augenfachärztliche Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. am 30. August 1977 ergab eine Verschlechterung der Sehschärfe auf 12 %. Die auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrszulassungsordnung für den Geschäftsbereich des BMVg erlassene ZDv 43/1 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr" bestimmt in Nr. 606, daß zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, wer nach Feststellung des Truppenarztes wegen körperlicher Mängel ein Kraftfahrzeug auf die Dauer nicht sicher führen kann. Die Verwendungsfähigkeitsbestimmungen und die Bestimmung für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung von Soldaten sind in der ZDv 46/1 festgelegt. Soweit Verwendungsfähigkeitsbestimmungen noch nicht erlassen sind, sind nach Nr. 303 dieser Vorschrift die vorläufigen Verwendungsfähigkeitsbestimmungen in den fachdienstlichen Anweisungen des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens anzuwenden. Die von diesem für die ärztliche Beurteilung der Kraftfahrverwendungsfähigkeit erlassenen Richtlinien D 30.01 (1/73) verlangen aber eine Mindestsehschärfe von 100 % auf einem und von 50 % auf dem anderen Auge. Der Antragsteller kann auf dem rechten Auge die geforderte Sehschärfe nicht aufweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese 20 %, wie dies der Antragsteller vorträgt, oder nur 12 % beträgt, wie dies im Bundeswehrzentralkrankenhaus bei der Untersuchung am 30. August 1977 festgestellt wurde. Da der Antragsteller wegen dieses durch den Truppenarzt festgestellten körperlichen Mangels nach den genannten Bestimmungen des BMVg als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, war ihm nach Nrn. 606 bis 609 der ZDv 43/1 in Verbindung mit den für alle Kraftfahrer gültigen Bestimmungen des § 4 StVG und § 15 b der StVZO die Fahrerlaubnis der Bundeswehr zu entziehen. Aus der Tatsache, daß der zuständige Truppenarzt des Instandsetzungsbataillons 222 dem Antragsteller die Kraftfahrverwendungsfähigkeit am 26. November 1974 zugesprochen hat, kann der Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf weitere Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis ableiten. Der Soldat kann sich auf einen Vertrauensschutz nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (BVerwGE 24, 294; Beschluß des BVerwG vom 26. Juli 1977 - 1 WB 119/76). Das ist hier nicht der Fall. Die vom BMVg festgelegten gesundheitlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrberechtigung sollen nicht nur den Gefahren, Behinderungen und Belästigungen für Verkehrsteilnehmer und Dritte durch den Verkehr allgemein entgegenwirken, sondern sollen auch den erhöhten Anforderungen, die sich aus den militärischen Einsatzerfordernissen für einen Kraftfahrer der Bundeswehr ergeben, Rechnung tragen. Sind daher die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum.

26

Der Truppenarzt hat dem Antragsteller die Kraftfahrverwendungsfähigkeit unter Mißachtung der hierfür geltenden Bestimmungen des BMVg zugesprochen, obwohl der die Kraftfahrverwendungsfähigkeit ausschließende Augenfehler bei den Musterungsuntersuchungen und der Einstellungsuntersuchung festgestellt worden war und aus der Gesundheitskarte zu entnehmen war. Dem Antragsteller hätte die Fahrerlaubnis der Bundeswehr von Anfang an nicht erteilt werden dürfen.

27

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

28

2.

Soweit der Antragsteller vor dem Gericht mit Schreiben vom 12. Mai 1978 eine Aussage darüber begehrt, ob ihm während seines Studiums eine Unterstützung zustehe, ist dieses Begehren, wenn es als selbständiger Antrag aufzufassen ist, unzulässig. Dieser Antrag war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und die Wehrbeschwerdeordnung kennt kein Rechtsinstitut, das der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 26, 28). Die Frage der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsweges und einer Verweisung an einen anderen Gerichtszweig kann offenbleiben, weil die Frage, ob eine zulässige Antragserweiterung vorliegt, vor der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen ist (BVerwGE 43, 193).

29

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Störmer
Wellering