Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 102/84
Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über die Teilnahme, die Gestaltung, die Durchführung und der Wiederholung der Eignungsprüfung insbesondere der Regelung über die nur einmalige Möglichkeit einer nicht bestandenen Prüfung ; Rechtsweg bei einem Streit über die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ; Zulässigkeit der Abhängigmachung der Übernahme eines Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes von einer Eignungsprüfung ; Zulässigkeit einer Versagung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung; Notwendigkeit einer Schriftform für die Wirksamkeit der Zusagen im Bereich militärischer Verwendungsentscheidungen; Voraussetzungen für die Verbindlichkeit der Zusagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 102/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 1 SLV
- § 18 Abs. 1 SLV
Fundstelle
- BVerwGE 83, 255 - 262
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für den Antrag, den Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn er von einem Soldaten gestellt wird.
- 2.
Die Übernahme eines Soldaten als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes darf von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
- 3.
Die Bestimmungen über die Teilnahme, die Gestaltung, die Durchführung und die Wiederholung der Eignungsprüfung halten sich im Rahmen übergeordneten Rechts und sind ermessensgerecht. Das gilt insbesondere dafür, daß eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.
- 4.
Eine zweite Wiederholung der Eignungsprüfung darf auch dann versagt werden, wenn der Übernahmeantrag von dem Vorgesetzten des Soldaten besonders befürwortet wird.
- 5.
Zusagen bedürfen im Bereich militärischer Verwendungsentscheidungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform.
- 6.
Zusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem Vorgesetzten gegeben werden, der die zugesagte Maßnahme treffen kann.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Döscher, Stabsunteroffizier Bellmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 2. März 1960 geborene Antragsteller ist im Besitz der Fachhochschulreife (gewerblich-technische Fachrichtung).
Im Januar 1980 bewarb er sich erstmals um die Zulassung zur Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes. In der Eignungsprüfung bei der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) am 9. Januar 1980 wurde ihm der Eignungsgrad "nicht geeignet" zugewiesen. Im Januar 1981 unterzog er sich ein weiteres Mal der Prüfung bei der OPZ und wurde auch diesmal (am 7. Januar 1981) als "nicht geeignet" eingestuft. Dem Antragsteller wurde hierzu durch Bescheide des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) vom 28. Januar 1980 und 3. Februar 1981 jeweils mitgeteilt, daß er wegen des Ergebnisses der Eignungsprüfung nicht als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt werden könne.
Im April 1981 unterzog sich der Antragsteller einer Annahmeprüfung bei der Freiwilligenannahmestelle Süd. Über diese Prüfung und ihr Ergebnis liegt folgender Bericht der Freiwilligenannahmestelle Süd vom 11. November 1983 vor:
"Der Bewerber ... wurde gemäß den Bestimmungen der Eignungsprüfung unterzogen. Die durchgeführte Eignungsprüfung hatte folgende Teile:
-
Basisprüfung mit Eignungsgrad M (geeignet)-
Zusatzprüfung Unteroffiziereignung mit Empfehlung der Einstellung als UA gemäß § 11 SLV-
Zusatzprüfung Fliegerischer Dienst (Vorauswahl) mit dem Ergebnis'mit Einschränkung empfohlen' (= I. Stufe des sequentiellen fliegerpsychologischen Auswahlsystems)
Für den Fall eines negativen Ergebnisses der Fliegerpsychologischen Erstuntersuchung (= II. Stufe des fliegerpsychologischen Auswahlsystems) wurden für die Verwendung des Bewerbers außer Fliegerischer Dienst (C 0) noch Verwendungen in der Elektronik (N 0) und dem Radardienst (G 7) vorgeschlagen.
Alle Verwendungen wurden mit dem Bewerber besprochen, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Nichtbestehens der II. Stufe des fliegerpsychologischen Auswahlsystems in F....
Weitere Zusagen wurden nicht gegeben. Das Ergebnis der Prüfung wurde gemäß Vordruck eröffnet (Anlage)."
Dem Antragsteller wurde eröffnet, daß er "als Flieger/Unteroffizieranwärter" eingeplant werde und daß seine Anschlußverwendung "Luftfahrzeugführer" sei. Personalbearbeitende Stelle sei die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) in K...
Der Antragsteller verpflichtete sich auf 15 Jahre. Die Verpflichtungszeit wurde zunächst auf sechs Monate, Ende Oktober 1981 auf vier Jahre festgesetzt. Sie endete am 30. Juni 1985.
Der Antragsteller wurde am 1. Januar 1982 zum Gefreiten und am 1. Oktober 1982 zum Unteroffizier befördert.
Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Freiwilligenannahmestelle Süd vom 13. Mai 1981 zum Dienstantritt am 1. Juli 1981 bei der 14./Luftwaffenausbildungsregiment (LwAusbRgt) ... in U... ... aufgefordert. Auch in dieser Dienstantrittsaufforderung war auf eine Anschlußverwendung im Bereich C 0 (fliegerischer Dienst) hingewiesen. Der Antragsteller trat seinen Dienst der Aufforderung entsprechend am 1. Juli 1981 an. Zum 1. Oktober 1981 wurde der Antragsteller von der 14./LwAusbRgt ... zur 10./LwAusbRgt ... zum Zwecke der Ausbildung zum Hubschrauberführer versetzt. Zum 8. Juli 1982 wurde er zur Unteroffizierlehr- und Sicherungsstaffel Jagdbombergeschwader ... nach F... ... weiterversetzt. Mit Verfügung der SDL vom 29. September 1983 wurde der Antragsteller von der weiteren Ausbildung zum Luftfahrzeugführer abgelöst, weil er bei einer Untersuchung durch das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe den Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsgrad II (Kampfbeobachter) erhalten habe. Dies reiche für eine Ausbildung zum Luftfahrzeugführer nicht aus. Eine Ausbildung zum Bordnavigationsfunkoffizier habe der Antragsteller abgelehnt.
Diese Ablösungsverfügung wurde dem Antragsteller am 31. Oktober 1983 eröffnet.
Inzwischen hatte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 1983 um die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV "mit besonderer Altersgrenze (KBO)" beworben. Dieser Antrag wurde sowohl von seinem Staffelchef als auch dem Kommandeur der Fliegerhorstgruppe Jagdbombergeschwader ... "beosnders befürwortet".
Mit Bescheid vom 26. Mai 1983 wies das PSABw die Bewerbung des Antragstellers zurück, weil er bereits zweimal zuvor an einer Eignungsprüfung bei der OPZ teilgenommen und jeweils das Prädikat "nicht geeignet" erhalten habe. Eine weitere Wiederholung der Eignungsprüfung sei nicht mehr möglich.
Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung ein, er habe einen Anspruch auf Ausbildung zum Kampfbeobachter. Diese Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 20. September 1983 zurück. Dabei ging er davon aus, daß dem Antragsteller von keiner zuständigen Stelle eine Zusage zur Ausbildung zum Kampfbeobachter gemacht worden sei. Erklärungen der Freiwilligenannahmestelle Süd seien bedeutungslos und könnten im übrigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Im übrigen seien die Ausführungen in dem Bescheid des PSABw vom 26. Mai 1983 zutreffend.
Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 6. Oktober 1983 zugestellt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1983, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag, Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 25. Juli 1984 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, er habe sich nach Ostern 1981 mit der Freiwilligenannahmestelle Süd in Verbindung gesetzt und um Auskunft darüber gebeten, ob es für ihn noch eine Möglichkeit gebe, zum Strahlflugzeugführer ausgebildet zu werden, obwohl er bereits zweimal erfolglos an der Eignungsprüfung für die Offizierlaufbahn teilgenommen habe. Bei einer Vorsprache in der Annahmestelle habe er die allgemeinen Prüfungen mit Erfolg abgelegt. Anschließend sei es zu einem längeren Gespräch mit einem Psychologen gekommen, der ihm mitgeteilt habe, die Möglichkeit der Ausbildung zum Strahlflugzeugführer bestehe durchaus noch. Voraussetzung sei allerdings, daß er, der Antragsteller, die Zusatzprüfung für Strahlflugzeugführer bestehe und sich für 15 Jahre verpflichte. Als er daraufhin erklärt habe, zu einer solchen Verpflichtung bereit zu sein, wenn ihm die Möglichkeit geboten werde, Strahlflugzeugführer zu werden, sei ihm gesagt worden, er erhalte in den nächsten Tagen Bescheid, wann er sich der notwendigen Zusatzprüfung für Strahlflugzeugführer unterziehen könne. Etwa eine Woche später sei er zur Annahmestelle vorgeladen worden und habe dort diese Zusatzprüfung mit Erfolg abgelegt. Er habe dabei erfahren, daß seiner Ausbildung zum Strahlflugzeugführer keine Hindernisse mehr entgegenstünden. Daraufhin habe er sich für 15 Jahre verpflichtet. Am 1. Juli 1981 habe er mit der Grundausbildung begonnen. Als er nach dieser nach A... versetzt worden sei und dort erfahren habe, daß er an einem Unteroffizierlehrgang teilzunehmen habe, seien ihm Zweifel gekommen, da er zu wissen geglaubt habe, daß Strahlflugzeugführer zwar an Offizierlehrgängen, nicht aber an Unteroffizierlehrgängen teilzunehmen hätten. Es sei daraufhin in A... zu einem längeren Gespräch mit einem Hauptmann R... gekommen, in welchem dieser ihm, dem Antragsteller, erklärt habe, offensichtlich sei in der Ausbildungsplanung etwas schiefgelaufen. Er, der Antragsteller, solle aber in jedem Fall zunächst einmal den Unteroffizierlehrgang absolvieren, anschließend werde er dann die Ausbildung zum Strahlflugzeugführer weiter durchlaufen. Er habe sich damals damit zufrieden gegeben. Bei der medizinischen Hauptuntersuchung für fliegerisches Personal sei dann allerdings festgestellt worden, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Piloten, wohl aber zum Kampfbeobachter in Strahlflugzeugen geeignet sei. Da es sich um objektive Gründe handele, habe er gegen eine dadurch bedingte Abänderung seines Ausbildungszieles nichts einzuwenden gehabt. Als er Anfang April zur Offizierschule der Luftwaffe versetzt worden sei, habe er dort erfahren, daß er zur Ausbildung zum Bordnavigationsoffizier und nicht zum Kampfbeobachter vorgesehen sei. Nach seiner vorläufigen Rückversetzung sei es dann zu einem längeren Personalgespräch mit Oberstleutnant von K... gekommen, in dem er dargelegt habe, daß er sich nur deshalb zu einer 15jährigen Dienstzeit verpflichtet habe, weil ihm ausdrücklich eine Ausbildung zum Strahlflugzeugführer bzw. folgerichtig zum Kampfbeobachter zugesagt worden sei. Er habe dabei darauf hingewiesen, daß er bereits die Eignungsprüfung als Offizierbewerber einmal erfolglos wiederholt habe. Das Personalgespräch habe damit geendet, daß Oberstleutnant von K... ihm den Rat gegeben habe, zunächst einmal einen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu stellen. Dann werde man weitersehen. Auf den entsprechenden Antrag hin sei der angefochtene Bescheid erlassen worden.
Zwischen ihm und dem BMVg sei durch seine Verpflichtung und die Annahme der Verpflichtung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden. Zusagen für eine bestimmte Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses seien bindend, solange sie sich im Rahmen der Gesetze hielten. Das gelte insbesondere bei Zusagen für eine bestimmte Ausbildung oder für eine bestimmte Verwendung. Die Zusage, er erhalte die Möglichkeit, Strahlflugzeugführer bzw. Kampfbeobachter zu werden, wenn er die Ausbildungsvoraussetzungen schaffe, sei in Kenntnis seines zweimaligen Scheiterns bei der OPZ von einer zuständigen Stelle gegeben worden. Die Freiwilligenannahmestelle Süd sei eine Einstellungsbehörde, also zuständig. Sie habe auch das Bewußtsein und den Willen zur Selbstbindung gehabt. Daß eine Zusage tatsächlich abgegeben worden sei, sei inzwischen durch die dienstlichen Äußerungen der an der Eignungsprüfung bei der Freiwilligenannahmestelle Süd beteiligten Offiziere bewiesen.
Seine Personalplanung sei insgesamt schiefgelaufen. Es sei während der Ausbildung ein Provisorium geschaffen worden. Als man die Fehler erkannt habe, sei es zu keiner weiteren Personalplanung und zu keinem Personalgespräch gekommen. Ein solches sei erst auf sein Betreiben mit Oberstleutnant von K... zustandegekommen. Dabei habe er wiederum eindeutig darauf hingewiesen, daß er zweimal bei der OPZ gescheitert sei. Gleichwohl habe Oberstleutnant von K... aufgefordert, einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu stellen, um die Einhaltung der Zusage, zum Kampfbeobachter ausgebildet zu werden, zu erreichen. Deshalb sei mindestens der von ihm gestellte Hilfsantrag begründet. Es sei richtig, daß ihm nicht zugesagt worden sei, ihn in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen. Insoweit habe er also an sich keinen Rechtsanspruch. Wenn der BMVg aber die Auffassung vertrete, daß Kampfbeobachter nur Offiziere des Truppendienstes sein könnten, dann müsse er, um die Zusage der Freiwilligenannahmestelle Süd zu erfüllen, ihn, den Antragsteller, zur Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes zulassen. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die einer solchen Ausbildung entgegenstünde. Allenfalls vom BMVg selbst erlassene Verwaltungsvorschriften stünden dem entgegen. Diese seien aber kein Hinderungsgrund für die Erfüllung einer sonst rechtmäßigen und verbindlichen Zusage.
Wegen der Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses habe sich sein Begehren auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erledigt. Er gehe deshalb zum Fortsetzungsfeststellungsantrag über. Das berechtigte Interesse für die erstrebte gerichtliche Entscheidung ergebe sich daraus, daß sie für die Behandlung eines eventuellen Antrags auf Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses und für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen förderlich sein könne.
Der Antragsteller beantragt,
- "I.
Der Bescheid des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 8. Juni 1983 - Az.: 16 - 20 - 01 / PK 020360-L-61820 - in der Form des Beschwerdebescheides des Herrn Bundesministers der Verteidigung vom 20. September 1983 - Az.: P II 7 - Az. 25-05-10 269/83 - wird ersatzlos aufgehoben;
- II.
Es wird festgestellt, daß der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet war, den Antragsteller auf den Antrag vom 22. April 1983 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen und ihn zum Kampfbeobachter in Strahlflugzeugen auszubilden;
hilfsweise:
- II.
Es wird festgestellt, daß der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet war, den Antragsteller zum Kampfbeobachter in Strahlflugzeugen auszubilden;
- III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens."
Der Antragsteller hat auch um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß der Antragsteller nach der Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses und der dadurch bedingten Erledigung der Hauptsache kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe.
Er ist weiter der Auffassung, daß der Antragsteller keinen Anspruch gehabt habe, zur Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes zugelassen zu werden. Dem stehe sein zweimaliges Scheitern bei der OPZ entgegen. Die befürwortenden Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers zu dessen Antrag vom 22. April 1983 hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Es sei dem Antragsteller auch keine rechtswirksame Zusage gegeben worden, ihn zum Strahlflugzeugführer auszubilden. Die Freiwilligenannahmestelle Süd habe entsprechende Erklärungen nicht abgegeben, sie wäre hierzu auch nicht befugt gewesen. Im übrigen seien alle Erklärungen der Freiwilligenannahmestelle Süd unter dem Vorbehalt späterer Korrekturen durch die personalführende Stelle abgegeben worden. Eine Zusage, zum Strahlflugzeugführer bzw. Kampfbeobachter ausgebildet zu werden, wäre im übrigen deshalb nicht zu realisieren, weil eine solche Verwendung den Offizieren des Truppendienstes vorbehalten und der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zum Offizier des Truppendienstes geeignet sei.
Der Berichterstatter des Senats hat den BMVg mit Schreiben vom 3. April 1985 dazu aufgefordert, sich unter Vorlage entsprechender dienstlicher Äußerungen der beteiligten Offiziere dazu zu äußern, wie die Beratung des Antragstellers bei der Freiwilligenannahmestelle Süd durchgeführt worden ist. Der BMVg ist in dem gleichen Schreiben dazu aufgefordert worden, ebenfalls unter Vorlage dienstlicher Äußerungen der beteiligten Soldaten nähere Angaben zu dem Ausbildungsgang des Antragstellers und zu dem mit Oberstleutnant von K... durchgeführten Personalgespräch zu machen. Der BMVg ist weiter dazu aufgefordert worden, zu erläutern, ob und mit welchem Ergebnis erwogen worden sei, den Antragsteller ein weiteres Mal zur Eignungsprüfung zuzulassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 3. April 1985 Bezug genommen.
Der BMVg hat die an ihn gestellten Fragen mit Schriftsatz vom 7. Mai 1985 unter Vorlage einer Äußerung des PSABw vom 18. April 1985, einer Äußerung des Leiters der Freiwilligenannahmestelle Süd vom 19. April 1985, einer Äußerung der Freiwilligenannahmestelle Süd, Dezernat 2, Prüfgruppe III, vom 18. April 1985 und einer Äußerung des Dezernats II 3 der SDL vom 23. April 1985 beantwortet. Auf den Inhalt des Schriftsatzes und die genannten Äußerungen wird Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Verwaltungsgericht M... hat mit Beschluß vom 4. Juli 1985 - M 2945 XII 85 - den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, ihn bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung so zu stellen, als sei er nicht aus der Bundeswehr entlassen worden. Der Beschluß ist seit dem 1. August 1985 rechtskräftig. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Stammakten des Antragstellers, die Akten der OPZ 020360 - L - 61820, die Restakten der Freiwilligenannahmestelle Süd, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 7 - 269/83 - und die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 640/83 - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
II
1.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr hindert den Fortgang des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
2.
Streitgegenstand ist der Bescheid des PSABw vom 26. Mai 1983, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 22. April 1983 auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zurückgewiesen worden ist. Dieses Begehren war auch allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In dem gerichtlichen Antragsverfahren kann der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erweitert werden. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was Gegenstand des Vorverfahrens war (BVerwGE 43, 193, 195) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Deshalb sind die Anträge des Antragstellers, die sich auf die Verpflichtung des BMVg auf Ausbildung des Antragstellers zum Kampfbeobachter beschränken oder selbständig beziehen, unzulässig; denn diese Ausbildung ist von Rechts wegen, wie der Antragsteller richtig darlegt, nicht mit der Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes identisch. Sie ist auch kein Minus gegenüber dieser Ausbildung. Die Unzulässigkeit eines selbständigen, auf die Verpflichtung zur Ausbildung zum Kampfbeobachter gerichteten Antrags führt indes nicht dazu, daß die dem Antragsteller nach seiner Meinung gegebene Zusage auf Ausbildung zum Strahlflugzeugführer bzw. Kampfbeobachter bei der Prüfung, ob er einen Anspruch auf Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes hat, unberücksichtigt bleiben müßte. Eine solche Zusicherung könnte auch einen Anspruch auf Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes begründen, weil nach der Vorstellung des BMVg die Ausbildung zum Kampfbeobachter nur im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes bzw. als Offizier des Truppendienstes erfolgen kann.
3.
Für den Antrag, den Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Dabei ist nicht zu entscheiden, ob dieser Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn ein ungedienter Bewerber seine Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes begehrt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller den Antrag vom 22. April 1983 als Unteroffizier gestellt. Unteroffiziere können nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV oder nach § 33 Abs. 1 SLV zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden. Wird nach Ablehnung eines entsprechenden Antrags gerichtlicher Rechtsschutz begehrt, so sind hierzu die Wehrdienstgerichte und damit das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - berufen (vgl. BVerwGE 73, 126, 128 f. [BVerwG 26.01.1981 - 1 WB 47/79]; BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 68/84).
4.
Jedenfalls durch das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis hat sich sein Zulassungsbegehren erledigt. Er ist deshalb zu Recht zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Das für einen solchen Antrag zu fordernde berechtigte Interesse an der gerichtlichen Feststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist im Hinblick auf die Förderung eines etwaigen Begehrens auf Wiederverwendung und auf die Förderung der ins Auge gefaßten Schadensersatzansprüche durch die begehrte gerichtliche Entscheidung noch ausreichend dargetan.
5.
Der auch im übrigen zulässige Antrag ist indes unbegründet. Der Antragsteller hatte bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
a)
Bei der Stellung des Antrags am 22. April 1983 hatte der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und war im Besitz der Fachhochschulreife. Damit erfüllte er die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SLV für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Diese Übernahme war nach § 5 Abs. 2 SLV möglich, ohne daß auf § 33 SLV zurückgegriffen werden mußte (vgl. Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier und Unteroffizieranwärter = ZDv 20/7 Nr. 304). Der BMVg hat nach Maßgabe des § 35 SLV in den "Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahn der Offiziere" (AnBestOB) ergänzend unter anderem bestimmt, daß eine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nur dann in Betracht kommt, wenn der Bewerber in einer Eignungsprüfung nachgewiesen hat, daß er die in § 37 Abs. 1 SG geforderte Eignung zum Offizier besitzt (AnBestOB Nrn. 102, 211 ff., 441 ff. insbesondere Nr. 472). In AnBestOB Nr. 701 ist weiter bestimmt, daß die Wiederholung der Eignungsprüfung höchstens einmal zulässig ist, wenn sich ein auf Grund des Eignungsgrades "nicht geeignet" abgelehnter Bewerber erneut bewirbt. Hieraus folgt, daß ungediente Bewerber, die zweimal erfolglos an einer Eignungsprüfung teilgenommen haben, sich nicht ein drittes Mal bewerben können.
Da es sich bei der grundlegenden Einstellungsbestimmung des § 18 SLV um eine Kann-Bestimmung handelt, ist der BMVg nicht gehindert, Richtlinien für die Ausübung des ihm damit materiell-rechtlich eingeräumten Ermessens zu erlassen und darin unter Wahrung insbesondere des Gleichheitssatzes und des verfassungskräftigen Übermaßverbots weitere zweckdienliche Voraussetzungen aufzustellen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 68/84). Die Bestimmungen über die Teilnahme, die Gestaltung, die Durchführung und die Wiederholung der Eignungsprüfung halten sich im Rahmen übergeordneten Rechts und sind ermessensgerecht. Das gilt insbesondere dafür, daß eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. April 1986 - 1 WB 72/85).
Der Antragsteller hat zweimal erfolglos an der Eignungsprüfung bei der OPZ teilgenommen. Die beiden Ergebnisse aus den Jahren 1980 und 1981 sind nicht mehr anfechtbar. Der Antragsteller hat im übrigen auch ihre Richtigkeit nie in Zweifel gezogen. Die Übernahme des Antragstellers als Offizieranwärter hätte demnach jedenfalls unterbleiben dürfen, wenn er sich 1983 erneut als Ungedienter beworben hätte.
Der Antragsteller hat seinen neuerlichen Antrag am 22. April 1983 allerdings nicht als ungedienter Bewerber, sondern als Unteroffizier und Soldat auf Zeit gestellt. In einem solchen Fall ist im allgemeinen der Antrag zunächst den zuständigen Vorgesetzten zur Stellungnahme vorzulegen. Die Bewerber werden anschließend bei der OPZ einer Eignungsprüfung unterzogen. Fällt das Prüfergebnis negativ aus, wird der jeweils zuständige Kommandeur aufgefordert, unter Einbeziehung der aus dem Prüfbericht gewonnenen Erkenntnisse erneut zur Eignung des Bewerbers Stellung zu nehmen, wenn er zuvor die Bewerbung "befürwortet" oder "besonders befürwortet" hatte. Bleibt er bei seinem Eignungsurteil, so ist der Bewerber künftig wie ein Bewerber mit dem Eignungsgrad "eingeschränkt geeignet" zu behandeln (AnBestOB Nr. 502; BVerwG Beschluß vom 11. Juni 1986 - 1 WB 84/85). Der Antragsteller kann hieraus jedoch nichts für sich herleiten. Das PSABw und der BMVg durften vielmehr den Antrag vom 22. April 1983 - wie geschehen - ohne weiteres mit dem Hinweis auf das zweimalige Scheitern bei der OPZ in den Jahren 1981 und 1982 zurückweisen. Die Durchführung eines nochmaligen vollständigen Eignungsfeststellungsverfahrens würde eine weitere Eignungsprüfung durch die OPZ voraussetzen, die in rechtlich zulässiger Weise durch die AnBestOB Nr. 701 allgemein ausgeschlossen ist. Dementsprechend ist in Nr. 502 der ZDv 20/7 ausdrücklich bestimmt, daß im Fall eines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV derjenige von der Zulassung ausgeschlossen ist, der an einem anderen Auswahlverfahren wegen mangelnder Eignung ohne Erfolg teilgenommen hat. Wenn das PSABw und der BMVg nach der unbestrittenen und glaubhaften Darstellung des BMVg in dem Schriftsatz vom 22. Juli 1986 auch in den Fällen einer Bewerbung aus der Truppe nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 18 SLV entsprechend verfahren, so verlassen sie damit die ihnen bei Eignungsfeststellungen rechtlich gezogenen Grenzen nicht.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das PSABw bzw. der BMVg dann gehalten sein könnte, von der Bestimmung der AnBestOB Nr. 701 abzuweichen und den Antragsteller als Offizieranwärter zu übernehmen oder ihn wenigstens einer weiteren Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn er eine verbindliche Zusage erhalten hätte, ihn zum Strahlflugzeugführer oder - entsprechend seiner eingeschränkten körperlichen Eignung - zum Kampfbeobachter auszubilden; denn eine gesetzliche Bestimmung hätte dem nicht entgegengestanden. Die gesetzlich geforderte Eignung zum Offizier kann auch anders als in der derzeit von der AnBestOB festgelegten Form nachgewiesen werden. Eine das PSABw bzw. den BMVg bindende Zusage, den Antragsteller zum Strahlflugzeugführer, Kampfbeobachter und damit unter Umständen zum Offizier auszubilden, läge nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben worden wäre, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 53, 163; 53, 182 [BVerwG 06.07.1976 - II WD 11/76]; 63, 110). Der Wortlaut des § 38 VwVfG gibt keine Veranlassung zur Änderung der vom Senat in truppendienstlichen Angelegenheiten entwickelten Auffassung. Der Senat geht davon aus, daß das Verwaltungsverfahrensgesetz jedenfalls in seiner Gesamtheit für das "Verfahren" zwischen einem Soldaten und seinem Vorgesetzten nicht gilt und daß insbesondere das Erfordernis der "Schriftlichkeit" einer Zusage den zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bestehenden tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würde. In diesem unmittelbaren, wechselseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnis verbietet es sich, die Verbindlichkeit von Erklärungen von deren Schriftlichkeit abhängig zu machen. Aber auch im militärischen über- und Unterordnungsverhältnis ist als Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Zusicherung unverzichtbar, daß eine eindeutig auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung von einem zuständigen Vorgesetzten mit Bindungswillen abgegeben worden ist. Nur dann, wenn diese Voraussetzung zur Überzeugung der Wehrdienstgerichte feststeht, kann ein Vorgesetzter zu dem entsprechenden Verhalten verpflichtet sein.
Im vorliegenden Fall war die Freiwilligenannahmestelle Süd für die Zusicherung einer Ausbildung zum Strahlflugzeugführer nicht zuständig. Diese Ausbildung vollzieht sich im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des Truppendienstes bzw. im Anschluß daran. Alle für Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen vorgesehenen Dienstposten sind solche für Offiziere des Truppendienstes. Zusicherungen im personellen Bereich können nur solche Vorgesetzte abgeben, die auch für die entsprechenden personellen Maßnahmen selbst zuständig wären (vgl. Günther, ZBR 1982, 193, 197). Der Gestaltungsbereich des zuständigen Vorgesetzten würde unzulässig eingeengt, wenn man seine Bindung durch von anderer Seite erteilte Zusicherungen annehmen würde. Personalbearbeitende, d.h. personalführende Stelle für Offiziere ist allein der BMVg, für Offizieranwärter auch das PSABw (ZDv 14/5 B 125 Nrn. 1 und 2 in der jedenfalls bis 28. April 1986 geltenden Fassung). Keinesfalls sind die Freiwilligenannahmestellen zu Personalentscheidungen in diesem Bereich befugt. Die Freiwilligenannahmestellen haben im Bereich der Offizierwerbung nur das Recht (und die Pflicht), Auskünfte zu erteilen. Zusagen irgendwelcher Art können und dürfen sie nicht geben (AnBestOB Nr. 114). Die Freiwilligenannahmestellen können, wie auch hier geschehen, ungediente Bewerber zum Dienst eintritt auffordern, wenn diese in eine Laufbahn der Mannschaften oder der Unteroffiziere eingestellt werden sollen. Offizieranwärter fordert demgegenüber das PSABw zum Diensteintritt auf (ZDv 14/5 B 127 Nr. 7). Die Unzuständigkeit der Freiwilligenannahmestelle Süd für die behauptete Verwendungszusage führt damit schon für sich allein zu deren Unverbindlichkeit (vgl. Günther aaO S. 196; Kopp, VwVfG 3. Aufl. § 38 RdNr. 13). Die Unzuständigkeit der Freiwilligenannahmestelle Süd war auch nicht in einem Maß "verdeckt", daß ausnahmsweise ihre Erklärungen dem BMVg oder dem PSABw zugerechnet werden müßten. Den hierzu vom Antragsteller vorgetragenen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Sie liefen darauf hinaus, daß jeder Stabsoffizier unabhängig von seinem Aufgabenbereich verbindliche Zusicherungen im personellen Bereich geben könnte, eine Folge, die durch die in ständiger Rechtsprechung des Senats aufgestellten festgelegten Grundsätze gerade vermieden werden soll. Die aktenkundigen Vorgänge weisen klar darauf hin, daß sich die Freiwilligenannahmestelle Süd im Rahmen ihrer Kompetenz gehalten und lediglich eine Einstellung des Antragstellers als Unteroffizieranwärter geplant und vollzogen hat. Die Prüfungen und Planungen liefen in erster Linie darauf hinaus, den Antragsteller als Führer eines Hubschraubers zu gewinnen und ihn dabei über die Laufbahn der Unteroffiziere zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zu führen, mag in diesem Zusammenhang auch - aber keineswegs ausschließlich - von einer Verwendung als "Strahlflugzeugführer" die Rede gewesen sein. Wenn der Antragsteller angesichts dieser Umstände die von ihm behaupteten Aussagen von Angehörigen der Freiwilligenannahmestelle Süd ohne weiteres als verbindliche Ausbildungszusage ansah, dann kann das keine Veranlassung geben, die zuständigen Vorgesetzten in diesem Sinne als gebunden anzusehen.
Abgesehen davon könnte dem Verhalten der Angehörigen der Freiwilligenannahmestelle Süd ohnehin nicht entnommen werden, diese hätten sich dem Antragsteller gegenüber, ihre Zuständigkeit unterstellt, dahin binden wollen, ihn beim Vorliegen der gesundheitlichen und fachlichen Eignung in Kenntnis des zweimaligen Scheiterns bei der OPZ eine Ausbildung durchlaufen zu lassen, die die Ernennung zum Offizier des Truppendienstes zwangsläufig einschloß. Auch wenn man von dem von dem Antragsteller behaupteten Wortlaut der Erklärungen der Angehörigen der Freiwilligenannahmestelle Süd ausgeht, so könnte man ihm nur entnehmen, daß diese trotz des zweimaligen Scheiterns des Antragstellers bei der OPZ die (spätere) Möglichkeit einer Ausbildung zum Strahlflugzeugführer nicht als schlechthin ausgeschlossen ansahen. Daß sie sich dem Antragsteller gegenüber auch aus ihrer Sicht für die Zukunft binden wollten, kann dem behaupteten Wortlaut bei Anlegung objektiver Maßstäbe nicht entnommen werden (vgl. Günther aaO; Niedermaier, BayVBl 1965, 401, 402). Übrig bleibt unter Umständen eine falsche, möglicherweise zum Schadenersatz verpflichtende Auskunft durch eine dafür zuständige Stelle (vgl. BGH ZBR 1970, 302); hierüber ist indes im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Fehlt es damit schon an einer verbindlichen Zusicherung zur Ausbildung zum Strahlflugzeugführer, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, das PSABw bzw. der BMVg seien verpflichtet gewesen, den Antragsteller in Abweichung von AnBestOB Nr. 701 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen.
b)
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch nach § 33 SLV, zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen zu werden. Hier scheitert der Anspruch an der ebenfalls rechtlich unbedenklichen Bestimmung der ZDv 20/7 Nr. 502 Abs. 2. Der Antragsteller besaß bereits bei Eintritt in die Bundeswehr die Fachhochschulreife und war in dem auf § 18 SLV beruhenden Auswahlverfahren wegen zweimaligen Nichtbestehens der Eignungsprüfung gescheitert (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 68/84).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alledem zurückzuweisen.
6.
Eine mündliche Verhandlung erschien dem Senat nicht geboten, weil der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, bereits nach dem Akteninhalt ausreichend geklärt war.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Döscher
Bellmann