Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1971, Az.: BVerwG I WB 61/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 61/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 43, 193 - 196
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder
Major i.G. Lutzenberger, Hauptgefreiter Rath als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Saarbrücken vom 21. Oktober 1969 als Wehrpflichtiger zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen mit der Maßgabe, daß er sich am 5. Januar 1970 bei der Ausbildungskompanie ... in B. zum Diensteintritt zu stellen habe. Als er seinen Dienst antrat, wurde ihm mitgeteilt, er habe sich nach S. zu begeben und dort zum Dienstantritt zu melden. Diese Mitteilung beruhte darauf, daß das Truppenamt (jetzt Heeresamt) in Köln den Antragsteller und eine Reihe weiterer Wehrpflichtiger durch fernmündliche Verfügung vom 5. Januar 1970, später schriftlich bestätigt durch Versetzungsverfügung vom 10. Januar 1970, zur 2./ABC-Abwehrlehrbataillon in S. versetzt hatte.
Mit Schreiben vom 6. Januar 1970 legte der Antragsteller bei der Ausbildungskompanie ... in B. gegen die verfügte "Abänderung des Einberufungsbescheides", wonach er sich in S. zum Diensteintritt zu stellen habe, Widerspruch ein. Ebenfalls unter dem 6. Januar 1970 beantragte er bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die durch die Ausbildungskompanie ... verfügte "Abänderung des Einberufungsbescheides" wiederherzustellen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch Beschluß des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in Saarlouis vom 8. Januar 1970 abgelehnt, und zwar mit der Begründung, die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers hätten keine Vollmacht vorgelegt, das angerufene Gericht sei im übrigen örtlich nicht zuständig.
Auf den hiergegen von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Entscheidung des Gerichts, in dem er hilfsweise auch die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Koblenz beantragte, hob die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in Saarlouis den Beschluß vom 8. Januar 1970 auf, erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Koblenz.
Der Vorsitzende der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts in Koblenz ordnete durch Beschluß vom 3. Februar 1970 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die bei der Ausbildungskompanie ... in B. an den Antragsteller gerichtete Anordnung, sich zur Ableistung seines Grundwehrdienstes nach S. zu begeben, an. Im Hinblick auf diesen Beschluß verfügte das Truppenamt in Köln unter dem 20. Februar 1970 die Rückversetzung des Antragstellers zur Ausbildungskompanie ... in B., und zwar rückwirkend zum 5. Februar 1970.
Gegen den Beschluß des Kammervorsitzenden vom 3. Februar 1970 wendeten sich der Kompaniechef der 2./ABC-Abwehrlehrbataillon in S. sowie das Truppenamt in Köln. Letzteres beantragte die Entscheidung des Gerichts. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts in Koblenz faßte daraufhin am 17. März 1970 folgenden Beschluß:
"Der Beschluß des Vorsitzenden der Kammer vom 3. Februar 1970 wird aufgehoben.
Der beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht wird für unzulässig erklärt.
Das Verfahren wird an das Truppendienstgericht in Koblenz verwiesen."
Der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts F in Koblenz gab die Sache durch Verfügung vom 24. April 1970 formlos an die 2. Kammer des Truppendienstgerichts B in München ab. Der Vorsitzende der letzterwähnten Kammer legte die Akten durch Verfügung vom 1. Juni 1970 dem Senat zuständigkeitshalber zur Entscheidung vor. Nachdem der Senat die Akten an die 4. Kammer des Truppendienstgerichts F mit der Bitte um Prüfung der Frage zurückgesandt hatte, ob eine formlose Verweisung innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit zulässig sei, faßte diese am 2. Juli 1970 folgenden Beschluß:
"1.
Die Verfügung des Vorsitzenden vom 24.4.1970 betr. die Abgabe des Verfahrens an das Truppendienstgericht B, 2. Kammer, wird aufgehoben.2.
Das Truppendienstgericht F, 4. Kammer, in Koblenz ist für die Entscheidung nicht zuständig.3.
Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat, in München verwiesen."
Der Antragsteller, der seit dem 22. Mai 1970 der Truppe eigenmächtig fernblieb und mit Wirkung vom 1. Juli 1970 zur 1./Feldartillerielehrbataillon 51 versetzt wurde, erklärte im Hinblick auf die oben erwähnte Rückversetzungsverfügung vom 20. Februar 1970 die Hauptsache für erledigt. Er beantragt in erster Linie, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, insbesondere der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis, dem Verwaltungsgericht Koblenz, dem Truppendienstgericht in Koblenz, dem Truppendienstgericht in München und dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, und zwar einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen.
Auf einen Hinweis des Senats, daß über die bei den Verwaltungsgerichten entstandenen Kosten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen sein dürfte, daß der Antragsteller ein nicht zuständiges Gericht angerufen habe, stellt der Antragsteller weiterhin hilfsweise den Antrag, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu verurteilen, an ihn 266,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen, und den Rechtsstreit zur Entscheidung über diesen hiermit geltendgemachten Anspruch aus Amtspflicht Verletzung zu verweisen an das sachlich zuständige Landgericht in Saarbrücken.
Zur Begründung dieses Hilfsantrages hat er ausgeführt, ihm sei nicht rechtzeitig eine Benachrichtigung darüber zugegangen, daß er seinen Wehrdienst nicht in B., sondern in S. abzuleisten habe; das stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Durch diese Amtspflichtverletzung seien ihm Anwaltskosten in Höhe von 266,49 DM entstanden.
Der BMVg hat ausgeführt, der ursprüngliche Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei erledigt. Er trete jedoch dem Kostenantrag entgegen. Im Wehrbeschwerdeverfahren sei für eine Kostenentscheidung - ausgenommen Streitwertfestsetzungen - grundsätzlich kein Raum. Das gelte auch, wenn Wehrdienstgerichte auf Grund von Verweisungsbeschlüssen allgemeiner Verwaltungsgerichte zur Entscheidung zuständig würden. Falls der Senat diese Auffassung nicht teile, müsse berücksichtigt werden, daß die Kosten des falschen und unzulässigen Rechtsweges, den der anwaltschaftlich vertretene Antragsteller beschritten habe, nicht zu Lasten des Bundes gehen könnten.
II
Haupt- und Hilfsantrag, die der Antragsteller jetzt noch stellt, haben keinen Erfolg.
1.
Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller den Erlaß einer prozessualen Kostenentscheidung.
a)
Dieser Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller darum bittet, "der Antragsgegner in" - gemeint ist die Bundesrepublik Deutschland - die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht Koblenz, dem Truppendienstgericht München und dem Senat aufzuerlegen.
Für eine derartige Kostenentscheidung ist im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Raum (BVerwG Beschluß vom 15. Februar 1968 - I WB 23/67). Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Auferlegung von Kosten, die einem Beteiligten aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Wehrbeschwerdeverfahren entstehen. Dies entspricht der Gebührenfreiheit des Verfahrens, die ihre Erklärung in der Tatsache findet, daß es sich in dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht um einen Parteienprozeß im eigentlichen Sinne handelt, sondern um die Gewährung von Rechtsschutz in dem durch das Verhältnis vom Vorgesetzten zum Untergebenen gekennzeichneten Bereich. Es ist daher auch nicht zulässig, insoweit ergänzend die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung heranzuziehen. Eine Sonderlage, wie sie dem Beschluß des Wehrdienstsenats vom 31. Januar 1962 - WB 34/61 - zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.
b)
Dagegen ist der Antrag, der Bundesrepublik die Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in Saarlouis und in Koblenz aufzuerlegen, zulässig.
Die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstandenen Kosten sind gemäß § 155 Abs. 4 VwGO an sich als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Da bei den Truppendienstgerichten und beim Wehrdienstsenat, wie ausgeführt, für eine Kostenentscheidung kein Raum ist, andererseits aber eine Entscheidung über die vor den Verwaltungsgerichten entstandenen Kosten unumgänglich ist, hat der Senat über diese Kosten anstelle des Verwaltungsgerichts zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwG Beschluß vom 4. November 1969 - I WB 39/69).
Da der Antragsteller und der BMVg die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGOüber die durch die Anrufung der Verwaltungsgerichte entstandenen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren diese Kosten nicht der Bundesrepublik aufzuerlegen. Denn auf Grund, des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Koblenz vom 17. März 1970 steht im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland bindend fest, daß er mit der Anrufung der allgemeinen Verwaltungsgerichte einen unzulässigen Rechtsweg beschritten hat. Der Senat tritt im übrigen in der Sache der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Koblenz bei, daß der Antragsteller sich mit seinem ursprünglichen Antrag gegen eine Versetzungsverfügung gewendet hat und daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist. Wenn der Antragsteller sich - wenn auch in möglicherweise unverschuldeter Verkennung der Sach- und Rechtslage - an ein Gericht wandte, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben war, so wäre es unbillig, die hierdurch entstandenen Kosten der Bundesrepublik aufzuerlegen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 155 RdNr. 15).
2.
Der von dem Antragsteller gestellte Hilfsantrag ist in vollem Umfange unzulässig.
Der Antragsteller macht mit seinem Hilfsantrag einen materiellen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geltend. Insoweit ergibt sich die Unzulässigkeit seines Antrages schon daraus, daß Gegenstand des Antragsverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war. Die Wehrbeschwerdeordnung kennt nämlich keine Klageerweiterung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. Beschluß vom 10. Mai 1968 - I WB 22/68). Infolge der Unzulässigkeit der Klageänderung kann und muß offen bleiben, ob für den Hilfsantrag der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist. Denn die Frage, ob eine zulässige Klageänderung vorliegt, ist nach der weit überwiegenden Meinung des Schrifttums (Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Einführung 3 vor § 274; Wieczorek, ZPO § 274 Anm. B 1 c; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 89 IV 5; RGZ 105, 275, 279) und nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 23. Dezember 1970 - I WB 93/70), an der festzuhalten ist, vor der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Da die Klageänderung nicht zulässig ist, stellt sich mithin die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten nicht, so daß - falls sie zu verneinen sein sollte - die von dem Antragsteller beantragt Verweisung an das ordentliche Gericht nicht in Betracht kommt. Dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, seinen Antrag von sich aus bei dem zuständigen Gericht eines anderen Rechtswegs anzubringen.
Dr. Schweiger
Saalmann
Lutzenberger
Rath