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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1968, Az.: BVerwG I WB 23/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WB 23/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 15. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 20. Dezember 1967 hat der Senat über einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 17, 21 WBO erkannt. Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens enthält der Beschluß nicht. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 1968 bittet der Antragsteller, unter Anwendung der §§ 154, 161 VerwGO

"den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1967 dahingehend zu ergänzen, daß dem Bundesminister der Verteidigung die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden."

2

Für eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Raum. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Auferlegung von Kosten, die einem Beteiligten aus der Wahrnehmung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren entstehen. Dies entspricht der Gebührenfreiheit des Verfahrens, die ihre Erklärung in der Tatsache findet, daß es sich in dem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht um einen Parteienprozeß im eigentlichen Sinne handelt, sondern um die Gewährung von Rechtsschutz in dem durch das Verhältnis vom Vorgesetzten zum Untergebenen gekennzeichneten Bereich, Es ist daher auch nicht zulässig, insoweit ergänzend die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung heranzuziehen. Die ausnahmsweise in dem Beschluß vom 31. Januar 1962 - WB 34/61 - angewendeten Grundsätze greifen hier nicht Platz. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es erforderten, dem Antragsteller "wegen eines staatspolitisch notwendigen Eingriffs" einen Folgenbeseitigungsanspruch zuzubilligen und diesen auf die Kostenlast auszudehnen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger