Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1969, Az.: BVerwG I WB 39/69
Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ; Anspruch auf bestimmte Verwendung eines Soldaten ; Diensttauglichkeit eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 39/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13428
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch das Verhalten eines Truppenarztes gegenüber den seiner Betreuung unterstehenden Soldaten ist der Würdigung aus § 10 Abs. 3 SG zugänglich.
- 2.
Ist die Sache durch Verweisung an den Senat gekommen, bedarf es der Vorlage durch den Disziplinarvorgesetzten nicht.
- 3.
Die Frage nach der dienstlichen Verwendungsfähigkeit des Soldaten kann nicht unabhängig von seiner konkreten Verwendung beurteilt werden.
- 4.
In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Garn, ...
Hauptfeldwebel Schwertlinger, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerdebescheide des Generalarztes der Sanitätstruppe vom 26. März 1968 und des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Juni 1968 werden aufgehoben.
- II.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
- III.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Aachen zu tragen.
Gründe
I
1.
Der am 24. April 1936 geborene Antragsteller wurde mit Urkunde vom 11. Juli 1966 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebel ernannt; seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt und dauert vom 4. April 1966 bis 3. April 1970. Sein Antrag vom 26. September 1967 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde unter dem 3. Mai/7. Juni 1968 wegen des zu geringen Bedarfs an Berufsunteroffizieren seiner Altersstufe und unter Bezugnahme auf einen Facharztbefund vom 14. Dezember 1967 abgelehnt.
2.
In einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakten vom 5. Januar 1968 wurde der Antragsteller seinerzeit als "auf Grund seines Gesundheitszustandes bis auf weiteres in seiner Verwendung als LehrFwKfz/PzInst eingeschränkt" beurteilt. Es wurde empfohlen, "ihn nur halbtags im Unterricht einzusetzen".
3.
Unter dem 9. Januar 1968 beschwerte sich der Antragsteller gegen diese ärztliche Feststellung, die ohne Untersuchung zustande gekommen sei. Er fühle sich gesundheitlich seiner Funktion als Hörsaalfeldwebel voll gewachsen.
Der Truppenarzt nahm unter dem 2. Februar 1968 wie folgt Stellung:
Der Antragsteller leide seit Jahren an chronischer Heiserkeit und sei deswegen wiederholt fachärztlich behandelt worden, habe sich auch im November 1967 einer ohne nennenswerten Erfolg abgeschlossenen Heilkur unterzogen. Am 5. Januar 1968 habe er im Sanitätsbereich vorgesprochen und wiederum über seine Heiserkeit geklagt, die ihn beim Unterricht behindere. Mit der daraufhin getroffenen, nunmehr angefochtenen Entscheidung habe er sich einverstanden erklärt; bei der Unterredung sei Hauptfeldwebel T. anwesend gewesen. Wenn sich der Antragsteller seiner Aufgabe voll gewachsen fühle, stehe seiner vollen Belastung nichts im Wege.
Mit Bescheid vom 26. März 1968, ausgehändigt am 2. April 1968, wies der Generalarzt der Sanitätstruppe die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Truppenarzt habe unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, unter Beachtung der vorgebrachten Klagen und auf Grund der Befunderhebung festgestellt, daß eine gewisse "Stimmschonung" erforderlich sei, und darauf im eigenen Interesse des Antragstellers sein Urteil über die bis auf weiteres eingeschränkte Verwendbarkeit gestützt. Dieses Verhalten und diese Beurteilung des Truppenarztes seien nicht zu beanstanden. Freilich könnten bei dieser Art von Gesundheitsstörung Zeiten deutlicher Heiserkeit mit völliger Beschwerdefreiheit abwechseln; so sei nach der stationären Beobachtung des Antragstellers im Zentrallazarett der Bundeswehr in K. in dessen Entlassungsbericht vom 19. März 1968 festgestellt worden, daß zur Zeit krankhafte Veränderungen im Rachenraum nicht zu beobachten seien und die Verwendungsfähigkeit unter Gesichtspunkten des Hals-Nasen-Ohren-Fachgebiets nicht eingeschränkt sei.
4.
Mit Schreiben vom 5. April 1968, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 10. April 1968, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Er trug vor: Er habe am 5. Januar 1968 den Truppenarzt nicht mit Krankheitsbeschwerden konsultiert, sondern lediglich das angefochtene Attest von ihm in Empfang genommen. Am 3. Januar habe er nämlich auf Befehl der VII. Inspektion der Schule der Technischen Truppe ... im Sanitätsbereich gemeldet, daß diese bezüglich seiner vollen Diensttauglichkeit für seine Verwendung als Lehrfeldwebel Bedenken angemeldet habe. Bei der Aushändigung des Attestes habe sich der Truppenarzt ihm gegenüber dahin geäußert, daß er auf Grund des ärztlichen Befundes des Zentrallazaretts K. vom 14. Dezember 1967 bezüglich seines Fußgelenks keine volle Diensttauglichkeit attestieren könne.
Hauptfeldwebel T. sagte bei einer Vernehmung über den Vorgang vom 5. Januar 1968 am 14. Mai 1968 aus: Bei der Konsultierung des Truppenarztes durch den Antragsteller sei er nicht zugegen gewesen. Anschließend seien beide in das Geschäftszimmer gekommen und habe der Truppenarzt in etwa erklärt: Für den Antragsteller sei ein Formblatt 415 zu erstellen mit dem Text, daß er derzeit seine Tätigkeit als Lehrfeldwebel nur halbtags ausüben könne; dies sei als vorsorgende Maßnahme wegen der Heiserkeit des Antragstellers erforderlich. Der Antragsteller habe in seiner Gegenwart keine Einwände dagegen vorgetragen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1968, ausgehändigt am 11. Juni 1968, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens - die weitere Beschwerde unter Bezugnahme auf die Aussage des Hauptfeldwebels T. zurück.
5
a)
Im Einklang mit der hierzu gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juli 1968, eingegangen am Tag darauf, Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BMVtdg, mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, "den Kläger als Lehrfeldwebel für Kraftfahrzeug/Panzer-Instandsetzung voll dienstfähig anzustellen". Die dem Beschwerdebescheid vom 6. Juni 1968 zugrunde liegende truppenärztliche Beurteilung beruhe auf einer Fehldiagnose. Der Kläger sei gesund und leide insbesondere nicht an Heiserkeit. - Zugleich wurde eine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach eine bei dem Kläger durchgeführte Kehlkopfspiegelung anatomisch und funktionell keine Auffälligkeiten ergeben habe.
Der BMVtdg beantragte unter dem 21. August 1968 die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, hilfsweise wegen Unbegründetheit. Materiell wurde geltend gemacht, der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, soweit die Verwendung ihrer Art nach dem Dienstgrad des Soldaten entspreche und nicht unzumutbar sei. Ohne Ermessensfehlgebrauch sei der Kläger aus seiner Verwendung als Lehrfeldwebel bei der VII. Inspektion der Schule der Technischen Trupp ... heraus gelöst worden, als sich hierfür ein geeigneterer Feldwebel gefunden habe, und sei bei der 4. Lehr/gemischtes Instandsetzungsbataillon ... eingesetzt worden. Mit seiner "Heiserkeit" habe das nichts zu tun gehabt, zumal er im März 1968 als voll dienstfähig aus dem Zentrallazarett der Bundeswehr entlassen worden sei. Im übrigen sei die Diagnose vom 5. Januar 1968 ordnungsgemäß zustande gekommen und zutreffend gewesen. Der Kläger habe selbst aus Anlaß seiner Einweisung in das Zentrallazarett der Bundeswehr im August 1967 zur Krankheitsvorgeschichte erklärt, "... seit 1965 praktisch dauernde Heiserkeit...", in ärztlichen Befunden vom 7. August 1967 und vom 15. Dezember 1967 seien ein "chronischer Rachen- und Kehlkopfkatarrh mit zeitweiser funktioneller Aphonie" und eine "chronische Laryngitis mit zeitweiliger Heiserkeit" festgestellt worden.
b)
Unter dem 5. November 1968 ließ der Kläger unter Aufgabe seines ursprünglichen Begehrens die Feststellung beantragen, "daß die in der G-Karte des Klägers befindliche Beurteilung des Truppenarztes der Technischen Truppe ... Oberstabsarzt Dr. N., der Kläger sei wegen chronischer Heiserkeit lediglich halbtags dienstverwendungsfähig, unrichtig ist". Der Kläger habe am 3. Januar 1968 im Sanitätsbereich darauf untersucht werden sollen, ob er trotz eines früheren Meniskusschadens acht Stunden lang stehend seinen Dienst als Lehrfeldwebel verrichten könne. Er sei durch Oberstabsarzt Dr. N. nicht untersucht worden. Bei Aushändigung des Attestes habe dieser dem Kläger am 5. Januar 1968 erklärt, daß er ihn wegen des Ergebnisses seiner Untersuchung vom 14. Dezember 1967 im Zentrallazarett der Bundeswehr, bei der dieser Meniskusschaden festgestellt worden sei, keine volle Dienstfähigkeit attestieren könne. Der Kläger sei gesund. Oberstabsarzt Dr. N. habe auch in anderen Fällen Fehldiagnosen erstellt, in einen Impfausweis eine falsche Blutgruppe eintragen lassen und die Daten der einzelnen Impfungen falsch eingesetzt.
Der BMVtdg stimmte der Klageänderung nicht zu. Er machte außerdem geltend, daß der Kläger nicht beschwert sei, da er am 22. Mai 1968 als voll dienstfähig aus dem Zentrallazarett der Bundeswehr entlassen worden sei, frühere Befunde also überholt seien.
c)
Das Verwaltungsgericht A. verwies die Sache mit Beschluß vom 4. Februar 1969 auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der Beklagten wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs an das Truppendienstgericht A in D.
6.
Dieses (3. Kammer des Truppendienstgerichts A) verwies die Sache im Hinblick darauf, daß sich der im Verwaltungsrechtsstreit gestellte Antrag gegen einen Bescheid des BMVtdg richte, mit Beschluß vom 24. Februar 1969 an den Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts.
7.
Gegenüber dem Senat wiederholte der Bevollmächtigte des Antragstellers den im Verwaltungsrechtsstreit unter dem 5. November 1968 gestellten Antrag (siehe oben 5 b) und ergänzte ihn mit dem Antrag auf Verpflichtung des BMVtdg, die unrichtige Eintragung aus der G-Karte des Antragstellers zu entfernen. Zur Begründung wurde im wesentlichen das frühere Vorbringen wiederholt.
Der BMVtdg beantragte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Er verwies u.a. darauf, daß die angefochtene ärztliche Mitteilung vom 5. Januar 1968 keine Diagnose enthalte, sondern lediglich eine ärztliche Empfehlung, den Antragsteller nur halbtägig im Unterricht einzusetzen.
Auf die Übermittlung dieses Schriftsatzes des BMVtdg haben sich der Antragsteller und sein Bevollmächtigter in der Sache nicht mehr geäußert. Dieser wurde schließlich darauf hingewiesen, daß der Senat bei fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig gestellten Äußerungsfrist nach Aktenlage entscheiden werde.
II
1.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Denn dem Sinne nach wird mit dem Antrag die Verletzung der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG geltend gemacht, die auch durch ein Verhalten des Truppenarztes gegenüber den seiner Betreuung unterstehenden Soldaten ausgelöst werden kann. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfüllt, so daß eine Weiterverweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs nicht in Betracht kommt.
2.
Die Überschreitung der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist unschädlich, da der Antragsteller im Einklang mit der Rechtsbehelfsbelehrung und mit § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klage erhoben hat (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 4 VwGO).
3.
Die Sache ist durch Verweisung beim Senat anhängig geworden. Der Vorlage durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO) bedurfte es daher nicht.
4.
Bei richtiger Auslegung stellt der Antragsteller nicht einen auf seine G-Karte bezüglichen Feststellungs- und einen ebensolchen Verpflichtungsantrag, sondern lediglich - und zwar im Einklang mit den im Vorverfahren gestellten Anträgen und damit ohne Klageänderung - einen durch die ärztliche Mitteilung vom 5. Januar 1968 ausgelösten Verpflichtungsantrag, nämlich dahin, die Auswirkungen der darin enthaltenen, seines Erachtens unrichtigen Feststellung, er sei lediglich halbtags dienstverwendungsfähig, auch für die Zukunft zu beseitigen.
Dem Antragsteller kommt es offenbar vorwiegend darauf an, seine volle Verwendungsfähigkeit auch für die Gegenwart (ex nunc) bestätigt zu erhalten, also nicht nur für den Zeitpunkt der ärztlichen Mitteilung (ex tunc). Das ergibt sich schon aus den Begründungen zur Beschwerde, zur Klage und zum Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung, in denen jeweils davon ausgegangen und auch dafür Beweis angetreten wird, daß der Antragsteller zum gegebenen Zeitpunkt voll verwendungsfähig sei und es nicht nur am 5. Januar 1968 gewesen sei. Daß sich der Antragsteller im Verlauf des Vorverfahrens, des Verwaltungsrechtsstreits und des Antragsverfahrens hauptsächlich gegen die der Beurteilung seiner Verwendungsfähigkeit zugrunde liegende Diagnose vom 5. Januar 1968 gewendet hat, ist allein darauf zurückzuführen, daß diese durch den Beschwerdebescheid in das Verfahren mit einem Inhalt ("Heiserkeit") eingeführt wurde, der sich mit der Erinnerung des Antragstellers an seine Besuche beim Truppenarzt vom 3. und 5. Januar 1968 nach seiner Darstellung nicht deckt. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Diagnose, der Antragsteller habe am 5. Januar 1968 an Heiserkeit gelitten, nachträglich im Zweifel nicht mehr festzustellen ist, könnte eine ärztliche Diagnose als solche ohnehin nicht Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein.
5.
Die im Vorverfahren ergangenen Bescheide vom 26. März und vom 6. Juni 1968 können keinen Bestand haben. Beide Bescheide verkennen das unter 4. umschriebene Ziel der Beschwerde des Antragstellers, seine volle dienstliche Verwendungsfähigkeit auch für die Zukunft bestätigt zu erhalten, und beschränken sich demzufolge auf die Rechtfertigung der - von vorneherein und ausdrücklich nur "bis auf weiteres" geltenden und damit auf einen voraussichtlich nicht endgültigen Zustand hindeutenden - ärztlichen Feststellung vom 5. Januar 1968. Der Bescheid vom 6. Juni 1968 geht folgerichtig lediglich von einer Überprüfung des - vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Diagnose "Heiserkeit" erst auf den Bescheid vom 26. März 1968 hin angegriffenen - Verhaltens des Oberstabsarztes Dr. Neumann am 5. Januar 1968 aus und weist den Einwand des Antragstellers, die Facharztuntersuchung vom 19. März 1968 habe "keinerlei krankhafte Veränderungen im Rachenraum" und keine diesbezügliche Einschränkung seiner Verwendungsfähigkeit ergeben, als "für die Beurteilung der truppenärztlichen Maßnahmen von Anfang Januar unerheblich" zurück. Das stimmt zwar, aber bei richtiger Würdigung des Beschwerdeziels hätten beide Bescheide aus dem Untersuchungsergebnis vom 19. März 1968 - wie übrigens wohl schon aus der Feststellung in der dienstlichen Äußerung des Oberstabsarztes Dr. N. vom 2. Februar 1968, der vollen Belastung des Antragstellers stehe bei entsprechendem subjektiven Wohlbefinden nichts im Wege - die Folgerung ziehen müssen, dem jeweils eingelegten Rechtsbehelf jedenfalls für die Zukunft stattzugeben, falls die dienstliche Verwendungsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht aus anderen Gründen eingeschränkt war. - Daß die weitere Beschwerde des Antragstellers von der darüber entscheidenden Stelle nicht etwa als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten des Arztes als solches aufgefaßt wurde, ergibt sich im übrigen schon aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
6.
Die dem Sinne nach beantragte Verpflichtung des BMVtdg, die volle dienstliche Verwendungsfähigkeit des Antragstellers anzuerkennen, kann jedoch nicht ausgesprochen werden, da die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Denn die dienstliche Verwendungsfähigkeit kann nicht unabhängig von der konkreten Verwendung eines Soldaten beurteilt werden, ganz abgesehen davon, daß darüber gemäß den dienstlichen Bedürfnissen nach pflichtmäßigem Ermessen des Vorgesetzten zu entscheiden ist und der Soldat auf eine bestimmte Verwendung grundsätzlich keinen Anspruch hat. Im übrigen sind die Ergebnisse der im Laufe des Verfahrens angefallenen Untersuchungen des Antragstellers jedenfalls insoweit nicht ohne weiteres mit den sonstigen ihn betreffenden Entscheidungen zu vereinbaren, als sie für die Frage der vollen dienstlichen Verwendungsfähigkeit des Antragstellers von Bedeutung sind: Nach einer bei den Akten befindlichen ärztlichen Mitteilung des Stabsarztes Dr. K. vom 15. Dezember 1967 bestanden seinerzeit truppenärztliche Bedenken gegen die Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat, die auf einen fachärztlichen Befund des Zentrallazaretts der Bundeswehr vom 14. Dezember 1967 gestützt wurden; dieser bezog sich nach der unwidersprochenen Angabe des Antragstellers auf einen Meniskusschaden. Nach einem Schreiben des Oberstabsarztes Dr. N. an den BMVtdg vom 22. Mai 1968, auf das sich der BMVtdg noch, in. seinen Schriftsätzen vom 21. August und vom 2. Dezember 1968 bezog, war der Antragsteller nach dem Entlassungsbericht des Zentrallazaretts der Bundeswehr vom 19. März 1968 voll verwendungsfähig. Andererseits waren laut Schreiben der Stammdienststelle des Heeres an den Kommandeur der Schule der Technischen Truppe ... vom 7. Juni 1968 für die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Übernähme als Berufssoldat wiederum die ärztlichen Bedenken des Truppenarztes vom 15. Dezember 1967 "mit ausschlaggebend".
7.
Sonach waren die im Vorverfahren ergangenen Bescheide aufzuheben und war der BMVtdg zur erneuten Verbescheidung des Antragstellers zu verpflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, vgl. auch § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der BMVtdg wird dabei auf die gegenwärtige dienstliche Verwendungsfähigkeit des Antragstellers abzustellen und den Tenor seiner Entscheidung entsprechend zu fassen, also der Beschwerde bei Vorliegen voller Verwendungsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit auch dann stattzugeben haben, wenn die ärztliche Mitteilung vom 5. Januar 1968 nicht aufgehoben wird. Ein Zurückgreifen auf die letzten Untersuchungsergebnisse ist nicht ausgeschlossen, wenn diese eindeutig und umfassend sind und der Antragsteller gegen sie nichts einzuwenden hat.
8.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht A. entstandenen Kosten sind laut § 155 Abs. 4 VwGO an sich als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Da beim Truppendienstgericht und beim Wehrdienstsenat für eine Kostenentscheidung im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Raum ist (vgl. Entscheidung des I. Wehrdienstsenats vom 15. Februar 1968 - I WB 23/67), andererseits aber eine Entscheidung über die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten unumgänglich ist, hatte der Senat über diese Kosten anstelle des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Sie waren nach § 154 Abs. 1 VwGO der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen. Zu einer Teilung der Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestand aus dem Gesichtspunkt des Satzes 3 a.a.O. kein Anlaß.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
von Garn
Schwertlinger