Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 54.95
Verwendungsansprüche eines Soldaten; Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 54.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2007. Er ist Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (FD) und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25813 (S 1) zugeordnet. In der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Mai 1993 wurde er als S 1-Offizier (Offz) FD bei der 1./Beobachtungsartillerielehrbataillon (BeobArtLBtl) ... in I. verwendet.
Der Antragsteller, der seit langem die Versetzung auf einen "STAN-H-Dienstposten" am Standort anstrebt, wurde am 12. Juni 1994 in den Gemeinderat der Ortsgemeinde S. gewählt. Seinem personalführenden Referat im Bundesministerium der Verteidigung - P III 9 - steht jedoch in seiner AVR mit dem S 1-Offz FD und Kompanie-Chef FD an der Artillerieschule (Art S) nur ein derartiger Dienstposten zur Verfügung. Für diesen zum 1. Oktober 1994 zu besetzenden Dienstposten konnte der Antragsteller wegen eines leistungsstärkeren S 1-Offz FD nicht berücksichtigt werden. Er wurde deshalb für die Dienstposten anderer AVR mitbetrachtet, wobei zu berücksichtigen war, daß er sich nach einem am 12. Oktober 1993 durchgeführten DV-Eignungstest für die Verwendung als Programmieroffizier als ungeeignet erwiesen hatte. Nachdem mittelfristig eine "STAN-H-Verwendung" am Standort I. für ihn nicht in Betracht kam, wurde ihm mit Fernschreiben vom 18. November 1994 zum 1. April 1995 die Versetzung als S 1-Offz FD - STAN-H - zum Stab Wehrbereichskommando (WBK) IV/... Panzerdivision (PzDiv) in M. mit einer voraussichtlichen Verwendunssdauer bis zum 31. März 2002 angekündigt. Diese Verwendung entsprach sowohl örtlich als auch fachlich dem in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1993 ausdrücklich geäußerten Wunsch des Antragstellers. In der Beurteilung zum 31. März 1995 erklärte der Antragsteller abermals, daß eine Verwendung im Raum I./M. seinen beruflichen Vorstellungen entspräche.
Am 3. Januar 1995 teilte der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - mit, daß er gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung keine Einwände erhebe. Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 erklärte er, daß der nunmehr zum 1. April 1996 geplanten Versetzung zum WBK IV/... PzDiv keine persönlichen Hinderungsgründe entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 2. März 1995 beantragte er, ihn auf den S 3-Offz FD-Dienstposten "Weiterentwicklung" bei der ArtS zu versetzen. Als Begründung führte er an, daß der für die Besetzung dieses Dienstpostens ausgewählte Oberleutnant (OLt) T. an einem Verbleib bei WBK IV/... PzDiv interessiert sei. Er bitte deshalb zu prüfen, ob ein Tausch "Thies/Rhein" möglich sei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. März 1995 lehnte der BMVg - P III 9 - diesen Antrag mit der Begründung ab, daß OLt T. die fachlichen Voraussetzungen für die Besetzung eines "STAN-H-Dienstpostens" der AVR S 1 im Stab WBK IV/... PzDiv nicht erfülle.
Um dem Antragsteller noch vor dem 1. April 1996 eine förderliche Verwendung zu ermöglichen, versetzte ihn der BMVg - P III 9 - mit Fernschreiben vom 30. März 1995 zum 1. Mai 1995 auf den zum 1. April 1995 zu besetzenden Dienstposten des S 1-Offz (TrDst)-STAN-H bei dem 1./Führungs- und Unterstützungsregiment (FüUstgRgt) ... in M. Die voraussichtliche Verwendungsdauer wurde auf drei Jahre festgelegt. Im Hinblick darauf bat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 1995, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.
Nach eintägiger Einweisung bei FüUstgRgt ... erklärte der Antragsteller, daß ihm diese Verwendung zu zeitaufwendig sei und bat um Rückgängigmachung der Versetzung. In einem am 12. April 1995 geführten Personalgespräch gab er an, daß die mit der Versetzung zum FüUstgRgt ... verbundene zeitliche Belastung mit seinen Aufgaben als Mandatsträger in Sien nicht zu vereinbaren sei. Auf Grund familiärer Gründe und der sich aus seinem Mandat ergebenden Pflichten wolle er am Standort I. bei gleichzeitiger Förderung zum Hauptmann bleiben. Sofern dies nicht möglich sei, sei er mit einer Versetzung als S 1-Offz FD zum Stab WBK IV/... PzDiv, wie bereits einmal geplant, zum 1. April 1996 einverstanden. Mittelfristig strebe er allerdings eine Verwendung als S 1- oder S 3-Offz FD in I. an. Sollte in der Zeit vom 26. Juni 1995 bis 31. März 1996 eine Verwendung an diesem Standort nicht möglich sein, sei er mit einer zwischenzeitlichen Versetzung zum Unterstützungskommando (UKdo) ... in Z. einverstanden.
Daraufhin wurde die zum 1. Mai 1995 verfügte Versetzung des Antragstellers zum FüUstgRgt ... aufgehoben und angekündigt, daß er für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. März 1996 auf einen vakanten Dienstposten im Bereich des UKdo ... in Z. versetzt werde. Ferner wurde ihm zugesagt, daß sich sein personalführendes Referat bemühen werde, während der zeitlich befristeten Verwendung beim Stab WBK IV/... PzDiv für ihn eine Anschlußverwendung auf der Ebene A 11 am Standort I. zu finden.
Am 18. April 1995 teilte der BMVg - P III 9 - dem Antragsteller telefonisch mit, daß die für ihn vorgesehene Verwendung beim UKdo ... nicht erfolgen könne, da nach einer Entscheidung des BMVg - Fü H V 1 - vom 1. April 1995 der für ihn vorgesehene Dienstposten personell nicht mehr nachbesetzt werden dürfe. Als Ausweichmöglichkeit werde ihm angeboten, für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 31. März 1996 als S 1/S 3-Offz FD zur 1./Feldjägerbataillon (FJgBtl) ... in M. versetzt zu werden. Hiermit erklärte sich der Antragsteller in einem Telefongespräch am 19. April 1995 einverstanden. Daraufhin verfügte der BMVg - P III 9 - mit Fernschreiben vom 19. April 1995 und Versetzungsverfügung vom selben Tag die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Juni 1995 (Dienstantritt: 26. Juni 1995) zu der genannten Einheit nach M. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1996.
Am 25. April 1995 wandte sich der Antragsteller telefonisch an sein personalführendes Referat und erklärte, mit der verfügten Versetzung nicht mehr einverstanden zu sein. Er gehe vielmehr davon aus, daß er als Mandatsträger für jede geeignete A 11-Verwendung am Standort I. in Betracht zu ziehen sei. Als möglichen Austauschpartner für den Standort M. benannte er Hauptmann E. (S 2-Offz FD, ArtS, I.), der diesen Dienstposten seit 1. Oktober 1993 innehabe. Eine Anfrage ergab, daß dieser mit einer Verwendung in M. ohne eine damit verbundene Förderung nicht einverstanden sei.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. April 1995, beim BMVg eingegangen am 27. April 1995, beantragte der Antragsteller gegen die am 19. April 1995 fernschriftlich ergangene, ihm am 20. April 1995 ausgehändigte Versetzungsverfügung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er begehrt die Aufhebung der Versetzungsverfügung zur 1./FJgBtl ... und die Verpflichtung des BMVg, ihn auf einen Beförderungsdienstposten im Raum I. zu versetzen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie sei erlassen worden, ohne zu berücksichtigen, daß er als Mandatsträger nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe versetzt werden dürfe. Dementsprechend sei vor Erlaß einer Versetzungsverfügung ein Personalgespräch mit dem zu Versetzenden zu führen, als deren Ergebnis festzuhalten sei, inwieweit die dienstliche Notwendigkeit an einer Versetzung das Interesse am Verbleib des Mandatsträgers am bisherigen Standort überwiege. Ein solches Personalgespräch sei mit ihm jedoch nicht geführt worden.
Mit Schreiben vom 2. Juni 1995 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers, den Vollzug der Versetzungsverfügung vom 19. April 1995 auszusetzen. Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 lehnte der BMVg - P II 5 - diesen Antrag mit der Begründung ab, dem Antragsteller enstünden durch die Vollziehung der Versetzung keine unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 an den Senat beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Versetzungsverfügung gerichteten Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1995 anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor: Mandatsträger dürften nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe versetzt werden. Infolge der Versetzung nach M. würde ihm die Wahrnehmung seines Mandats im Ortsgemeinderat von Sien nahezu unmöglich gemacht, da er einschließlich Anfahrt täglich ca. elf bis zwölf Stunden abwesend sei. Seine Zustimmung zur Versetzung auf den Dienstposten beim FJgBtl ... in M. habe er nur erklärt, da ihm anderenfalls eine Versetzung in eines der neuen Bundesländer "angedroht" worden sei. Der besondere Versetzungsschutz von Mandatsträgern sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich deshalb auch zu keiner Zeit in einem Personalgespräch auf seine Mandatspflichten berufen, sondern sie lediglich erwähnt. Dieser Umstand hätte für den Personalführungsoffizier Anlaß sein müssen, das nach den Richtlinien bindend vorgeschriebene Personalgespräch mit ihm zu führen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Er sei zwar nach wie vor sehr an einer Beförderung interessiert und dafür auch bereit, eine Versetzung nach M. hinzunehmen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine förderliche Verwendung in I. nicht möglich sei. Eine solche Möglichkeit hätte jedoch bestanden, wenn er anstelle von OLt T. auf den Dienstposten S 3-Offz FD bei der ArtS in I. versetzt worden wäre. Sowohl OLt T. als auch die davon betroffenen Dienststellen seien mit einem solchen Tausch einverstanden. Im übrigen zeige sich nunmehr, daß von M. aus eine ordnungsgemäße Ausübung seines kommunalpolitischen Mandats in S. nicht mehr möglich sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller mehrfach seine Versetzungsbereitschaft an den Standort M. erklärt habe, bestünden unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Bedenken. Sämtliche Erklärungen des Antragstellers, mit einer Versetzung nach M. einverstanden zu sein, habe er nach Übernahme seines kommunalpolitischen Mandats abgegeben. Umstände, die die Unwirksamkeit seiner Zustimmung zu der im Streit befindlichen Versetzung begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Ihm sei auch zu keinem Zeitpunkt "angedroht" worden, in die neuen Bundesländer versetzt zu werden. Vielmehr seien ihm lediglich die zum fraglichen Zeitpunkt freien und nachzubesetzenden Dienstposten aufgezeigt worden. Sein Vorbringen, er habe erst jetzt Kenntnis von dem besonderen Versetzungsschutz für Mandatsträger erhalten, führe nicht zur Unwirksamkeit seiner Willenserklärung und sei im übrigen auch wenig glaubwürdig. Der Antragsteller sei ausgebildeter Personaloffizier und in dieser Funktion jahrelang eingesetzt gewesen. Daß er sich seiner Rechte sehr wohl bewußt gewesen sei, zeige sich im übrigen daran, daß er sich in dem mit ihm geführten Personalgespräch ausdrücklich auf seine Mandatspflichten berufen habe. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Weder bestünden an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme durchgreifende Zweifel noch entstünden dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug der Maßnahme unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile. Ein Verstoß gegen die Versetzungsrichtlinien liege nicht vor. Der besondere Schutz für Mandatsträger komme nur für solche Soldaten in Betracht, die, anders als der Antragsteller, gegen ihren Willen versetzt würden. Ungeachtet dessen bestehe auch keine Möglichkeit, den Antragsteller wieder auf seinem alten Dienstposten zu verwenden. Die auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers erfolgte Aufhebung seiner Versetzung zum FüUstgRgt ... sei unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieser sich - wie geschehen - mit einer anderweitigen Versetzung einverstanden erkläre. Überdies würde ihm in seiner derzeitigen Verwendung für die Wahrnehmung seiner Pflichten als Mandatsträger im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung gewährt. Es sei deshalb nicht erkennbar, inwiefern die sofortige Vollziehung der Versetzung nach M. den Antragsteller in unzumutbarer Weise belasten könne. Der von ihm angestrebte Tausch mit OLt T. beziehe sich auf den zum 1. April 1996 beim Stab WBK IV/... PzDiv zu besetzenden Dienstposten der AVR 25813 (S 1), für den er selbst vorgesehen sei, und für den OLt T. die fachlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 388/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag vom 19. Juni 1995, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen seine durch Verfügung Nr. 0121 des BMVg - P III 9 - vom 19. April 1995 zum 1. Juni 1995 angeordnete Versetzung als S 1-Offz FD zur 1./FJgBtl ... TE in M. begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), ist zulässig. Der Umstand, daß sich der Antragsteller mehrfach mit einer Versetzung nach Mainz einverstanden erklärt hat, läßt das Rechtsschutzbedürfnis seines Antragsbegehrens nicht entfallen.
Der Antrag ist jedoch sachlich nicht begründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Interessen eingeräumt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]> und vom 27. März 1995 - BVerwG 1 WB 24.95 -).
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die angefochtene Versetzung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller mit ihrem Sofortvollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Zwar hat der BMVg sein Ermessen durch Nr. 16 c der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Weise gebunden, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, nur auf eigenen Antrag oder, wenn es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen. Diese Ermessensbindung, die rechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>; vom 19. August 1981 - BVerwG 1 WB 24.81 - <BVerwGE 73, 246 [f.]> und vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - <BVerwGE 83, 333 [f.]>), steht der Versetzung des Antragstellers nach Mainz nicht entgegen. Die Versetzung an den Standort Mainz ist nicht gegen seinen Willen erfolgt. Vielmehr hat der Antragsteller, auch nachdem er in den Ortsgemeinderat von S. gewählt worden war, also in Kenntnis seiner kommunalpolitischen Verpflichtung, mehrfach sein Einverständnis mit einer solchen Maßnahme erklärt. Der Dienstherr ist zwar nicht verpflichtet, den Antragsteller an dieser Einverständniserklärung festzuhalten (vgl. BVerwGE 83, 333 [336]), er ist daran rechtlich aber auch nicht gehindert. Dieses Einverständnis mit der Versetzung ist einem Antrag auf Versetzung im Sinne der Richtlinien über den besonderen Versetzungsschutz von Mandatsträgern gleichzusetzen. Auf die Frage, ob ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen, kommt es deshalb rechtlich nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Antragsteller sein Einverständnis mit der Versetzung in Kenntnis seiner kommunalpolitischen Verpflichtungen erklärt hat. Daß er es an die Bedingung geknüpft hat, daß eine förderliche Verwendung am bisherigen Standort I. nicht möglich sein würde, ändert hieran nichts. Der BMVg hat insoweit vorgetragen, daß eine Austauschversetzung mit OLt T. deshalb nicht in Betracht komme, weil dieser die fachlichen Voraussetzungen für die Besetzung eines S 1-Offz-Dienstpostens nicht erfülle. Die Entscheidung, ob der BMVg einen Soldaten für einen bestimmten Dienstposten für geeignet oder ungeeignet hält, stellt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil dar. Der Senat kann insoweit nur prüfen, ob sich der BMVg bei seiner ablehnenden Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [30]>). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch durch den BMVg sind hier nicht erkennbar.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich danach auf der Grundlage einer summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch den Vollzug der Versetzung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall entstehen, daß sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung ergeben sollte. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm durch die Versetzung nach M. die Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats insbesondere unter Berücksichtigung der von Seiten des BMVg ausdrücklich erklärten Bereitschaft, ihm im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung zu erteilen, unmöglich gemacht wird. Darauf, daß sie durch die größere Entfernung des neuen Dienstorts zum Wohnort möglicherweise erschwert wird, kann er sich im Hinblick auf sein Einverständnis mit der Versetzung nicht berufen.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald