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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 24/81

Vereinbarkeit der Versetzung eines Soldaten mit dessen ehrenamtlicher Tätigkeit als Ratsherr bzw. dessen Nominierung als Wahlkanditat für die anstehende Wahlperiode; Anspruch auf eine bestimmte Verwendung bzw. Dienstposition; Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Privilegierung von als Mitglied einer kommunalen Vertretung tätigen Soldaten; Anspruch auf eine weitere Verwendung am angestammten Dienstort auf Basis der Gemeindeordnung (GO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 24/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 246 - 247
  • DVBl 1982, 1200 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soldaten, die Mitglieder von Kommunalvertretungen oder Wahlkandidaten sind, können gegen nicht zwingend nötige Versetzungen geschützt werden.

  2. 2.

    Der Begriff der Wahlkandidatur ist in der ZDV 20/6 Nr. 1501 in rechtlich unbedenklicher Weise an das Vorliegen eines förmlichen Wahlvorschlags und an die Zulassung des Kandidaten durch den Wahlausschuß geknüpft worden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. August 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant Singer,
Major Fritzemeier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und war nach Abschluß seiner Offizierausbildung ausschließlich in den Verwendungsgebieten 2 und 3 (Sicherheit/Nachrichtenwesen; Ausbildung/Einsatz) tätig. Vom 1. Oktober 1969 bis 31. März 1981 war er im Standort D., zuletzt als Bodenverteidigungsstabsoffizier und stellvertretender Kommandeur beim Stab I./Luftwaffenausbildungsregiment (LwAusbRgt) ... eingesetzt. Im Rahmen der Verlegung des Stabes L/LwAusbRgt ... von D. nach E. wurde er zum 1. April 1981 in den neuen Standort versetzt.

2

Mit Schreiben vom 16. September 1980 bat der Antragsteller im Hinblick auf die bevorstehende Verlegung seiner Einheit nach E., ihn weiterhin am bisherigen Standort oder in dessen Umgebung zu belassen, um sein Mandat als Ratsherr der Stadt D. weiter ausüben zu können. Nachdem der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 dem Antragsteller anläßlich eines Personalgesprächs am 14. November 1980 erläutert hatte, daß eine entsprechende Einplanungsmöglichkeit nicht gegeben sei, wurde das Gesuch mit Schreiben des BMVg vom 18. November 1980 abgelehnt.

3

Gegen den ihm am 2. Dezember 1980 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 1980, eingegangen beim BMVg am 16. Dezember 1980, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat den Antrag unter dem 9. Februar 1981 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

4

Der Antragsteller trägt vor, er sei anläßlich der Kommunalwahl am 3. Oktober 1976 in den Rat der Stadt D. für die vom 1. November 1976 bis zum 31. Oktober 1981 laufende Wahlperiode gewählt worden. Er sei als Ratsherr Mitglied im Planungsausschuß, Schulausschuß und Jugend-, Sport- und Sozialausschuß der Stadt D.. Durch die Ablehnung seines Gesuchs, ihn im Raum D. weiterzuverwenden, und seine Versetzung nach E. werde er an der Ausübung seines Mandats als gewählter Vertreter der Bürgerschaft der Stadt D. gehindert. Als Mandats träger unterliege er dem besonderen Schutz der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), die in § 39 Abs. 2 bestimme, daß niemand gehindert werden dürfe, das Amt eines Ratsherrn zu übernehmen und auszuüben. Nach Nr. 1501 Abschnitt 2 ZDv 20/6 dürften überdies Mandatsträger, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft angenommen haben, nicht versetzt werden. Eine Versetzung sei nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen möglich, wobei zwingende dienstliche Gründe vor allem dann gegeben seien, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit bestehe. Dies sei aber bei ihm nicht der Fall. Für den BMVg sei durchaus die Möglichkeit gegeben, ihn in D. oder in einem in der Nähe gelegenen Standort zu verwenden, ohne daß er, der Antragsteller, nachweisen könne, wo eine solche Verwendungsmöglichkeit gegeben sei. Selbst wenn er wegen der Verlegung seiner Einheit nach E. dort dringend benötigt werden sollte, überwöge doch das Interesse der Stadt D. an der weiteren Ausübung seines Mandats als Ratsherr, denn hier werde er dringender benötigt.

5

Er sei überdies am 4. Mai 1981 von der Mitgliederversammlung des CDU-Stadtverbandes D. als Kandidat für die Stadtratswahl für die nächste vom 1. November 1981 bis 31. Oktober 1986 laufende Wahlperiode erneut als Wahlkandidat nominiert worden. Wenn auch die Wahlvorschläge für die am 27. September 1981 stattfindenden Kommunalwahlen erst bis spätestens 24. August 1981 beim Gemeindewahlleiter einzureichen seien und damit die endgültige Nominierung erst zu diesem Zeitpunkt erfolge, sei die Ablehnung seines Gesuchs durch den BMVg auch unter der Berücksichtigung dieser Tatsache rechtswidrig.

6

Der Antragsteller beantragt,

den BMVg unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 1980 zu verpflichten, seine Versetzung zum 1. April 1981 vom Standort D. nach E. zurückzunehmen und ihm in der näheren oder weiteren Umgebung der Stadt D. einen neuen Dienstposten zuzuweisen.

7

Der BMVg bittet,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, der zwar zulässige Antrag könne in der Sache keinen Erfolg haben. Der Soldat habe keinen Anspruch auf Verwendung in einem seinen Vorstellungen entsprechenden Standortbereich oder einem bestimmten Truppenteil. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse. Allein dienstliche Bedürfnisse seien aber dafür maßgebend, daß der Antragsteller seit 1. April 1981 nicht mehr in D., sondern am Standort E. eingesetzt werde. Der Stab I./LwAusbRgt ... sei zum 1. April 1981 aus organisatorischen Gründen von D. nach E. verlegt worden. Auf Grund dieser Organisationsmaßnahme könne der Antragsteller nur dann weiterhin im Raum D. verwendet werden, wenn für ihn ein geeigneter und besetzbarer Dienstposten zur Verfügung stünde. Das sei aber nicht der Fall. Der Antragsteller sei Offizier des allgemeinen Luftwaffendienstes und sei bisher ausschließlich in den Verwendungsgebieten 2 und 3 tätig gewesen. Stabsoffizierverwendungen im Verwendungsgebiet 2 gebe es im Raum D. nicht. Im Verwendungsgebiet 3 kämen in diesem Raum für den Antragsteller der Dienstposten des Logistik-Einsatzstabsoffiziers beim Stab bzw. Chef Fliegerhorststaffel des Luftwaffenversorgungsregiments (LwVersRgt) ... sowie der Dienstposten des Hubschrauber-Einsatzstabsoffiziers beim Stab bzw. bei der Einsatzunterstützungsgruppe des Hubschraubertraneportgeschwaders (HTG) ..., jeweils in A., in Frage. Diese Dienstposten stünden aber für eine Nachbesetzung zur Zeit nicht zur Verfügung. Im übrigen mangele es dem Antragsteller für die Verwendung beim Stab LwVersRgt ... und beim HTG ... auch an der zwingend notwendigen Vorverwendung als Logistikstabsoffizier bzw. Hubschrauberstabsoffizier. Ebenso sei im Räume B. oder De. für den Antragsteller keine Verwendungsmöglichkeit gegeben.

10

Hinzu komme, daß der Antragsteller ab 1. April 1981 dringend beim Stab I./LwAusbRgt ... benötigt werde. Gleichzeitig mit der Verlegung des Bataillonsstabes finde ein Kommandeurwechsel statt. Die Führung des Stabes hänge damit nach dem 1. April 1981 entscheidend auch vom weiteren Einsatz des Antragstellers im Stabe I./LwAusbRgt ... und damit am Standort E. ab.

11

Die Verwendung des Antragstellers ab 1. April 1981 in E. und nicht im Raum D. verstoße auch nicht gegen § 39 NGO oder gegen die in Nr. 1501 Abschn. 2 ZDv 20/6 enthaltene Bestimmung, wonach Mandatsträger einer kommunalen Vertretungskörperschaft nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden könnten, Wahlkandidaten bis zum Wahltag jedoch nicht versetzt werden dürften. § 39 NGO solle die ungehinderte Übernahme und Ausübung des Amtes eines Ratsherrn gewährleisten. Dies heiße aber nicht, daß ein Ratsherr, der, wie der Antragsteller, als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, innerhalb dieses Dienstverhältnisses nicht versetzt oder kommandiert werden dürfe. § 39 Abs. 2 Satz 2 NGO verbiete dies nur für den Fall, daß eine solche Maßnahme "aus diesem Grunde", d.h. wegen der Tätigkeit als Ratsherr, erfolgen sollte. Seien wie im Falle des Antragstellers allein organisatorische Gründe für die Versetzung eines Soldaten maßgeblich, so stehe dieser Versetzung § 39 NGO nicht entgegen. Dementsprechend heiße es in Nr. 1501 Abschn. 2 der ZDv 20/6 (2. Strichaufzählung) auch, daß zwingende dienstliche Gründe für eine zulässige Versetzung unter anderem dann gegeben seien, "wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Verlegung ... der Einheit) am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht".

12

Soweit der Antragsteller sein Begehren damit begründe, daß er am 27. September 1981 bei der Niedersächsischen Kommunalwahl erneut für den Gemeinderat der Gemeinde D. zu kandidieren beabsichtige, habe er nichts vorgetragen, was die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Begehrens bestätigen könnte. Nach Nr. 1501 Abschn. 1 ZDv 20/6 (1. Strichaufzählung) seien Soldaten, die sich um ein Mandat in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewerben, erst dann als Wahlkandidaten, die bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürften, anzuerkennen, wenn sie von einer Partei oder einer Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter in Form eines Wahlvorschlages namhaft gemacht und vom Wahlausschuß zugelassen worden seien. Dies sei beim Antragsteller aber noch nicht der Fall. Ein offizieller Wahlvorschlag für die Kommunalwahlen 1981 liege beim Gemeindewahlleiter in der Gemeinde D. noch nicht vor.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

14

II

1.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrages gegen seine Versetzung aus dem Standort D. und begehrt im Hinblick auf seine derzeitige und seine zukünftige Tätigkeit als Ratsherr der Stadt Diepholz die Verwendung auf einem Dienstposten in der näheren oder weiteren Umgebung dieser Stadt. Daß der Antrag, soweit er gegen die Versetzung gerichtet ist, als zu einem Zeitpunkt gestellt angesehen werden kann, zu dem die Versetzung in den neuen Standort E. noch nicht förmlich verfügt worden war, ist unschädlich und steht der Zulässigkeit nicht entgegen, nachdem die Versetzung im Laufe des Verfahrens wirksam geworden ist (vgl. BVerwGE 63, 187).

15

2.

Der Antrag ist unbegründet.

16

Die Versetzung des Antragstellers von D. nach E. ist nicht rechtswidrig. Dieser Versetzung und der weiteren Verwendung des Antragstellers am neuen Standort stehen weder seine ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsherr der Stadt D. in der bis zum 31. Oktober 1981 laufenden Wahlperiode noch seine vorgesehene erneute Nominierung als Wahlkandidat für die nächste Wahlperiode entgegen.

17

Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten oder einem seinen Vorstellungen entsprechenden Dienstposten eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Dabei darf er von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

18

Für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung bestand das erforderliche dienstliche Bedürfnis. Es würde sich, wäre der Antragsteller nicht Ratsherr der Stadt Diepholz, schon daraus ergeben, daß der Stab I./LwAusb-Rgt ... zum 1. April 1981 von D. nach Essen-Kupferdreh verlegt wurde und der Antragsteller auf seinem Dienstposten als stellvertretender Bataillonskommandeur auch nach der Verlegung weiterhin dringend benötigt wurde.

19

Der Antragsteller durfte allerdings, weil er Ratsherr der Stadt D. ist, gegen seinen Willen nur aus "zwingenden" dienstlichen Gründen wegversetzt werden. Das ergibt sich aus Nr. 1501 der ZDv 20/6. Diese Bestimmung hat in der Fassung vom 11. März 1980 folgenden Wortlaut:

"1501.
Versetzung von Soldaten als Wahlkandidaten und als Mandatsträger

Bei der beabsichtigten Versetzung von Soldaten, die Wahlkandidaten oder Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind, ist folgendes zu beachten:

1. Personenkreis

- Wahlkandidaten sind Soldaten, die sich um ein Mandat im Bundestag, in einem Landtag (Bürgerschaft) oder in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewerben, sobald sie von einer Partei oder einer Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter in Form eines Wahlvorschlages namhaft gemacht und vom Wahlausschuß zugelassen worden sind.

- Mandatsträger sind Soldaten, die ihre Wahl zum Bundestag, Landtag (Bürgerschaft) oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft angenommen haben.

2. Richtlinien für die Versetzung

- Wahlkandidaten dürfen bis zum Wahltag nicht versetzt werden.

- Bei Mandatsträgern, die die Wahl zum Bundestag angenommen haben, ruht das Dienstverhältnis. Mandatsträger, die die Wahl in einen Landtag (Bürgerschaft) angenommen haben, treten in den Ruhestand. Mandatsträger, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft angenommen haben, bleiben in ihrem Dienstverhältnis (vgl. Nr. 1702). Sie dürfen, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden. Zwingende dienstliche Gründe sind vor allem dann gegeben, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Verlegung oder Auflösung der Einheit) am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. In jedem Falle ist zu prüfen, ob sich in der unmittelbaren Umgebung des Wohnortes des Soldaten eine weitere Verwendungsmöglichkeit bietet.

Zwingende dienstliche Gründe können auch vorliegen, wenn der Soldat nur durch eine Versetzung in seiner Laufbahn gefördert werden kann.

Vor der Entscheidung über die Versetzung ist mit dem Soldaten ein Personalgespräch zu führen. Als Ergebnis ist festzuhalten, welches Gewicht die dienstlichen Gründe gegenüber der weiteren Mitwirkung des Soldaten in der kommunalen Vertretungskörperschaft haben.

..."

20

Diese Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sie enthält eine sachgemäße Ergänzung der in § 25 SG normierten Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag, in die gesetzgebenden Körperschaften eines Landes oder in eine kommunale Vertretung gewählten Soldaten. Den als Mitglied einer kommunalen Vertretung tätigen Soldaten ist nach § 25 Abs. 3 SG der zur Wahrnehmung ihres kommunalen Mandats erforderliche Urlaub zu gewähren. Da § 25 SG zu entnehmen ist, daß die Tätigkeit von Soldaten in Vertretungskörperschaften vom Gesetzgeber als erwünscht und schützenswert angesehen wird, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg Soldaten, die Mitglieder einer Kommunal Vertretung sind, nach Maßgabe von Nr. 1501 der ZDv 20/6 vor einer nicht zwingend nötigen Versetzung geschützt hat. Im Falle des Antragstellers war indessen die Versetzung im Sinne von Nr. 2, 2. Strichaufzählung, Satz 4, der Nr. 1501 ZDv 20/6 aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich, nämlich im Zuge der Verlegung des Stabes seines Verbandes, also unter einem Gesichtspunkt, der in Nr. 1501 der ZDv 20/6 ausdrücklich und zutreffend als typisches Beispiel für einen Fall aufgeführt ist, in dem eine Versetzung zwingend notwendig ist. Im Falle des Antragstellers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, daß er als stellvertretender Bataillonskommandeur einen besonders wichtigen Dienstposten innehat und zudem, wie der BMVg unbestritten und glaubhaft vorgetragen hat, gerade zur Zeit der Verlegung im Verband des Antragstellers ein Wechsel in der Person des Kommandeurs stattfindet. Schon aus diesem Grunde durfte der BMVg den Antragsteller für im Verband unentbehrlich halten mit der Folge, daß er ihn auch unter Berücksichtigung von Nr. 1501 der ZDv 20/6 im Zuge der Verlegung des Stabes des Verbandes von D. nach E. versetzen durfte. Der BMVg hat im übrigen glaubhaft dargelegt, daß weder im Räume Diepholz noch in der Umgebung (etwa im Raum Bremen oder Delmenhorst) in den Verwendungsgebieten 2 und 3 für den Antragsteller geeignete Stabsoffizierstellen zur Verfügung ständen. Dieser Darstellung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat ihr lediglich entgegengehalten, es sei für ihn sehr schwierig, dem BMVg nachzuweisen, daß in den genannten Räumen doch eine Verwendungsmöglichkeit für ihn gegeben sei.

21

§ 39 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 18. Oktober 1977 (SaBl 1977, 2168) gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine weitere Verwendung im Räume Diepholz. Die Bestimmung lautet:

"Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsherrn zu übernehmen und auszuüben. Steht ein Ratsherr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist es unzulässig, ihn aus diesem Grunde zu entlassen oder ihm zu kündigen; ihm ist die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren."

22

Diese Bestimmung - von der offenbleiben kann, ob sie für durch Bundesrecht geregelte öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse überhaupt gilt - hindert den militärischen Vorgesetzten nicht, den ein Kommunalmandat ausübenden. Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen zu versetzen. Von einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat ist bei einer solchen Versetzung keine Rede. Der BMVg ist auch gewillt, dem Antragsteller die für seine Tätigkeit notwendige freie Zeit gewähren zu lassen. Er hat ausdrücklich betont, daß es dem Antragsteller freisteht, den für seine Tätigkeit im Rat der Stadt D. erforderlichen Urlaub im Sinne von § 28 Abs. 3 SG i.V.m. § 13 SUV zu beantragen. Damit ist auch § 39 Abs. 2 NGO Genüge getan.

23

Der Versetzung des Antragstellers stand auch nicht entgegen, daß er am 4. Mai 1981 von der Mitgliederversammlung des CDU-Stadtverbandes D. erneut als Wahlkandidat für den Rat der Stadt D. für die am 27. September 1981 stattfindenden Kommunalwahlen gewählt worden ist. Der BMVg hat sein Ermessen in Nr. 1501 der ZDv 20/6 in dieser Hinsicht nur dahin gebunden, daß er sich verpflichtet hat, "Wahlkandidaten" bis zum Wahltag nicht zu versetzen. Der Antragsteller war aber bei Wirksamwerden der zum 1. April 1981 erfolgten Versetzung noch nicht Wahlkandidat. Denn nach der genannten Bestimmung ist Wahlkandidat nur der Soldat, der von einer Partei und einer Wählergruppe bereits dem zuständigen Wahlleiter in Form eines Wahlvorschlages namhaft gemacht und vom Wahlausschuß als Kandidat zugelassen worden ist. Das war im Zeitpunkt der Versetzung noch nicht geschehen. Daß der BMVg den Begriff des Wahlkandidaten in der geschilderten Weise eingegrenzt hat, ist rechtlich unbedenklich. Der Senat hat bereits zu der früheren Fassung von Nr. 1501 der ZDv 20/6 ausgesprochen, daß von einer Wahlkandidatur nur dann die Rede sein kann, wenn der Wahlvorschlag in der in den Wahlgesetzen vorgesehenen Form soweit rechtsverbindlich abgesichert ist, daß eine Änderung in aller Regel nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 1 WB 68/80). Es liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung und ist als sachgemäß anzuerkennen, wenn der BMVg in der Neufassung von Nr. 1501 der ZDv 20/6 den Begriff der Wahlkandidatur dahin abgegrenzt hat, daß sie nur dann bei Versetzungsentscheidungen zu berücksichtigen ist, wenn bereits ein förmlicher Wahlvorschlag vorliegt und der Kandidat vom Wahlausschuß zugelassen worden ist.

24

Im Ergebnis hat der BMVg auch, das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Verwendung im Räume D. und das Interesse der Bundeswehr daran, den Antragsteller auch nach der Verlegung des Stabes seines Verbandes als stellvertretenden Kommandeur weiterzuverwenden, sachgerecht abgewogen.

25

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

26

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn
Singer
Fritzemeier