Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1980, Az.: BVerwG 1 WB 68/80
Einwand gegen die Versetzung eines Flugsicherungsstabsoffiziers wegen Teilnahme an einer Kommunalwahl; Anerkennung einer Wahlkandidatur eines Soldaten als Versetzungshinderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 68/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 NKWG
- § 3 SG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Erlemann, Major Schreck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der zum Flugsicherungsstabsoffizier (FSStOffz) ausgebildete Antragsteller war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. März 1980 als Chef der Flugbetriebsstaffel/Hubschraubertransportgeschwader ... (FlgBtrbStff/HTG ...) in A. tätig. Am 17. Dezember 1979 wurde ihm durch den Kommodore HTG ... die Absicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, ihn ab 1. April 1980 als FSStOffz und Dezernent beim Lufttransportkommando (LTKdo) in M. zu verwenden. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1979 mit der Begründung Beschwerde, er beabsichtige, sich bei der im Jahre 1981 stattfindenden niedersächsischen Kommunalwahl um ein Gemeinderatsmandat in der Gemeinde G. zu bewerben; der Ortsverein der CDU habe seiner Aufstellung als Kandidat bereits zugestimmt. Seine Versetzung verstoße daher gegen die Bestimmung in der Nr. 1501 der ZDv 20/6, wonach Wahlkandidaten bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürften.
Nachdem der Antragsteller am 16. Januar 1980 in einem Personalgespräch durch BMVg - P IV 5 - die Gründe für seine geplante Versetzung dargelegt worden waren, wurde er mit Fernschreiben des BMVg vom 22. Februar 1980 mit Wirkung vom 1. April 1980 von der FlgBtrbStff/HTG ... zum LTKdo nach M. versetzt und mit fernschriftlicher Verfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 für die Zeit vom 3. bis 21. März 1980 zum LTKdo zwecks Einweisung in die Dienstgeschäfte des FSStOffz und Dezernenten kommandiert. Die förmliche Versetzungsverfügung des BMVg vom 21. Februar 1980 wurde dem Antragsteller am 24. März 1980 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1980 erhob der Antragsteller unter Wiederholung der für seine Beschwerde vom 20. Dezember 1979 gegebenen Begründung gegen seine zum 1. April 1980 angeordnete Versetzung und gegen seine zum 3. März 1980 angeordnete Kommandierung Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde hinsichtlich der fernschriftlichen Versetzungsverfügung des BMVg vom 22. Februar 1980 und der fernschriftlichen Kommandierungsverfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 anzuordnen.
Mit Schreiben vom 27. März 1980 legte der Antragsteller schließlich auch gegen die formelle Versetzungsverfügung vom 21. Februar 1980 Beschwerde ein.
Den Antrag vom 26. Februar 1980, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der fernschriftlichen Versetzungsverfügung vom 22. Februar 1980 anzuordnen, hat der Senat mit Beschluß vom 31. März 1980 - 1 WB 32/80 - als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1980 beantragte der Antragsteller erneut, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versetzungsverfügung anzuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 30. Mai 1980 - 1 WB 73/80 - als unbegründet zurückgewiesen.
Der BMVg hat die Beschwerden des Antragstellers vom 20. Dezember 1979, 26. Februar 1980 und 27. März 1980 mit Schreiben vom 28. April 1980 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des BMVg vom 21. Februar 1980 aufzuheben.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die angefochtene Versetzungsverfügung sei rechtswidrig. Sie verletze ihn in seinem verfassungsmäßig garantierten passiven Wahlrecht, denn der CDU-Ortsverein G. habe ihn in seiner Versammlung vom 14. März 1980 als Kandidat für die Kommunalwahl 1981 aufgestellt. Auf Grund der Schutzbestimmung der Nr. 1501 der ZDv 20/6 dürfe er nicht versetzt werden. Diese lautet:
"1501. Versetzung von Soldaten als Wahlkandidaten und als Mandatsträger
Bei der beabsichtigten Versetzung von Soldaten, die Wahlkandidaten oder Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind, ist folgendes zu beachten:
1.
PersonenkreisWahlkandidaten sind Soldaten, die für den Bundestag, einen Landtag (Bürgerschaft) oder eine kommunale Vertretungskörperschaft kandidieren.
...
2.
Richtlinien für die Versetzung Wahlkandidaten dürfen bis zum Wahltag nicht versetzt werden...."
Mit Fernschreiben vom 11. März 1980 hat der BMVg - P II 1 - den Text in Nr. 1501 der ZDv 20/6, Abschnitt Personenkreis, 1. Strichaufzählung, wie folgt geändert:
"Wahlkandidaten sind Soldaten, die sich um ein Mandat im Bundestag, in einem Landtag (Bürgerschaft) oder in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewerben, sobald sie von einer Partei oder einer Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter in Form eines Wahlvorschlages namhaft gemacht und vom Wahlausschuß zugelassen worden sind."
Der Antragsteller nimmt Bezug auf eine in dem Verfahren 1 WB 32/80 vorgelegte "Willenserklärung der CDU-Jahreshauptversammlung am 14. März 1980". Diese hat folgenden Wortlaut:
"Auf der CDU Jahreshauptversammlung am 14. März 1980 im Gasthof 'O.' ... Sa. wurde folgende Willenserklärung abgegeben:
'Wir, die CDU Hauptversammlung, beschließen, die CDU-Ratsmitglieder
...
zusätzlich die Herren
... D., A.
als Kandidaten für die Kommunalwahl 1981 aufzustellen.'
Paul Br. Ortsvorsitzender Franz La. Schriftführer Anmerkung: Diese Erklärung wurde von der Generalversammlung einstimmig gefaßt.
Paul Br. Ortsvorsitzender Franz La. Schriftführer"
§ 24 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (MWG) schließe die Möglichkeit einer Kandidatenbestimmung, wie sie vom Ortsverein G. vorgenommen worden sei, nicht aus. Am 14. März 1980 habe nämlich auf der Generalversammlung des CDU-Ortsverbandes unter dem Vorsitz des Ortsvorsitzenden keine Kampfabstimmung zu der vorgelegten Willenserklärung stattgefunden. Die Willenserklärung sei einstimmig erfolgt, und es sei von keinem Mitglied eine geheime Abstimmung gefordert worden. Auf eine solche sei daher verzichtet worden. Dies ergebe sich aus der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des 1. Vorsitzenden vom 25. Juni 1980. Eine geheime Abstimmung wäre vor dem 1. April 1980 jederzeit nachholbar gewesen, wäre aber angesichts der Einheitlichkeit der Willenserklärung "reine Förmelei" gewesen. Daß die geheime Abstimmung ein unabdingbares gesetzliches Formerfordernis sei, könne weder dem Gesetz selbst noch Sinn und Zweck des § 24 NKWG entnommen werden. Schutzzweck der Formvorschrift sei nicht die Bewahrung der Allgemeinheit vor einem ihr aus irgendeinem Grunde nicht zusagenden Kandidaten, sondern der Schutz möglicher Mitbewerber dieser Partei gegenüber anderen Bewerbern eben dieser politischen Gruppierung. Wäre dies anders, könnten interessierte Kreise, die mit dieser Partei nichts zu tun haben, ihr dadurch ihren Villen aufzwingen, daß sie die Kandidatur eines einhellig von der Partei benannten Mitgliedes durch bloße Berufung auf die Nichteinhaltung einer Formvorschrift verhindern könnten.
Die Wahl finde im übrigen nach einer offiziellen Verlautbarung im Herbst 1981 in Niedersachsen statt. Der genaue Wahltermin müsse den Parteien bei der Auswahl der Kandidaten nicht bekannt sein.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag auf Aufhebung der zum 1. April 1980 angeordneten Versetzung sei zwar zulässig, könne in der Sache aber keinen Erfolg haben, weil die Versetzung aus zwingenden Gründen erforderlich sei. Beim LTKdo in M. sei zum Zwecke der Wahrnehmung der Flugsicherungsbelange im Bereich des Lufttransports der Dienstposten eines FSStOffz und Dezernenten geschaffen worden. Für die Besetzung dieses Dienstpostens kämen aus Zweckmäßigkeitsgründen nur solche Offiziere in Betracht, die über eine mehrjährige Erfahrung als Staffelchef einer Flugbetriebsstaffel verfügten. Da es um die Wahrnehmung von Flugsicherungsbelangen aus dem Bereich des Lufttransports gehe, sei es angebracht, daß der auszuwählende Offizier aus einem Verband des LTKdo komme. Der Antragsteller erfülle beide Voraussetzungen. Da er zudem über eine vier Jahre längere Dienstzeit im Dienstgrad-Oberstleutnant verfüge als andere von der Ausbildung her ebenfalls geeignete Offiziere, die auf Grund der bisherigen Verwendung jedoch nicht über eine ausreichende Erfahrung aus dem Bereich des Lufttransports verfügten, sei er für den beim LTKdo M. zu besetzenden Dienstposten ausgewählt worden.
Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Versetzung damit begründe, daß er im Jahre 1981 bei der niedersächsischen Kommunalwahl für den Gemeinderat der Gemeinde Großenkneten zu kandidieren beabsichtige, habe er nichts vorgetragen, was die Annahme der Rechtswidrigkeit bestätigen könnte. Ein Soldat könne im Falle der niedersächsischen Kommunalwahl erst dann als Wahlkandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 angesehen werden, wenn er bereits in der in § 24 NKWG bestimmten Form, nämlich in geheimer Abstimmung von den wahlberechtigten Mitgliedern seiner Partei als Bewerber bestimmt worden sei und wenn zumindest der Wahltermin konkret bestimmt sei. Beides sei aber nicht der Fall. Soweit sich der Antragsteller zusätzlich darauf berufe, daß die Generalversammlung seines Ortsvereins ihn als Manager mit der Führung des Bundestagswahlkampfs 1980 und der Kommunal- und Landtagswahlkämpfe 1981 beauftragt habe, sei auch hierin kein zwingender persönlicher Grund zu sehen, der einer dienstlich zwingend notwendigen Versetzung entgegenstehe.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 32/80 und 1 WB 73/80 wurden beigezogen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nur noch gegen die Verfügung des BMVg - P IV 5 - vom 21. Februar 1980, mit der seine Versetzung vom HTG ... zum LTKdo nach M. angeordnet wurde. Soweit er mit seinem Beschwerdeschreiben vom 26. Februar 1980 auch die Aufhebung der mit Verfugung des LTKdo vom 25. Februar 1980 für die Zeit vom 3. bis 21. März 1980 angeordneten Kommandierung begehrt, hat er diesen Antrag nicht mehr weiterverfolgt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 27. Juni 1980, das auf das Aufklärungsschreiben des Senats vom 8. Mai 1980 hin erging.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten oder einem seinen Vorstellungen entsprechenden Dienstposten eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei darf er von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ausgehen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar, im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. BVerwGE 43, 215, 217[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Dies ergibt sich daraus, daß beim LTKdo in M. der zum Zwecke der Wahrnehmung der Flugsicherungsbelange im Bereich des Lufttransports neu geschaffene Dienstposten eines FSStOffz und Dezernenten besetzt werden mußte.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach § 3 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden. Der Antragsteller ist zum FSStOffz ausgebildet und war seit dem 1. Oktober 1973 bis zu seiner Versetzung als Chef der FlgBtrbStff/HTG ... mit Flugsicherungsbelangen in einem Verband des LTKdo tätig. Er ist daher für den zu besetzenden Dienstposten beim LTKdo geeignet.
Dies bestreitet er auch nicht. Er macht jedoch geltend, daß der BMVg mit der angefochtenen Verfügung gegen die Bestimmung in Nr. 1501 der ZDv 20/6, wonach. Wahlkandidaten bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürfen, verstoßen und damit seine eigene Ermessensbindung verletzt habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der BMVg hat zwar nach dem hier allein maßgeblichen früheren Wortlaut in Nr. 1501 a.a.O. sein Ermessen dahingehend gebunden, daß Soldaten, die für eine kommunale Vertretungskörperschaft kandidieren, bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürfen. Der Antragsteller war jedoch zum Zeitpunkt der Versetzung nicht Wahlkandidat im Sinne dieser Bestimmung.
Der Senat hält, jedenfalls für das hier zu beachtende Kommunalrecht von Niedersachsen, an seiner den Beschlüssen vom 31. März 1980 - 1 WB 32/80 - und vom 30. Mai 1980 - 1 WB 73/80 - zugrunde liegenden Auffassung fest, daß ein Soldat nur Wahlkandidat im Sinne von Nr. 1501 a.F. der ZDv 20/6 sein kann, wenn ein Termin zur Wahl bereits bestimmt ist (§ 6 NKWG) und er den Formerfordernissen des § 24 NKWG entsprechend als Bewerber für diese im Termin feststehende Wahl bestimmt worden ist.
Die Absicht eines Soldaten, sich in der nächsten Kommunalwahl um ein Gemeinderatsmandat zu bewerben, kann nicht als ausreichend angesehen werden, um die einem Wahlkandidaten in Nr. 1501 der ZDv 20/6 zuerkannten Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt auch dann, wenn diese Absicht durch parteiinterne Absprachen bereits eine gewisse Absicherung gefunden hat. Wäre jeder Soldat, der erklärt, sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben zu wollen, als Wahlkandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 anzusehen, könnte praktisch jeder Soldat eine drohende Versetzung durch eine solche Erklärung verhindern. Denn nach § 21 NKWG können sich auch Einzelpersonen ohne Bindung an eine Partei (Einzelbewerber) um ein Mandat bewerben. Eine Wahlkandidatur muß vielmehr rechtsverbindlich in der in den Wahlgesetzen vorgesehenen Form wenigstens soweit abgesichert sein, daß eine Änderung regelmäßig nicht mehr zu erwarten ist.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muß das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Frage, ob sich dieser Auftrag des Verfassungsgebers an den Gesetzgeber nur auf den Vorgang der Stimmabgabe zu den Vertretungsorganen beschränkt oder sich auch auf die Wahlvorbereitung erstreckt, hat das Bundesverfassungsgericht dahingehend entschieden, daß auch die Wahlvorbereitung notwendig zur Verwirklichung des staatsbürgerlichen Rechts der Wahl gehört. Wahlvorbereitung und Wahlakt üben in ihrer Gesamtheit eine integrierende Funktion aus, stellen deshalb eine Einheit dar und dürfen bei ihrer rechtlichen Bewertung nicht getrennt werden (vgl. BVerfGE 4, 375, 386 [BVerfG 06.02.1956 - 2 BvH 1/55]; OVG Lüneburg in OVGE 2, 187, 192; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 38 RdNr. 38).
Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen; der dem demokratischen Prinzip immanente Grundsatz der freien Wahl hat in den Wahlgesetzen des Bundes und der Länder sowie im Parteiengesetz (ParteiG) seine nähere Ausprägung erfahren. § 17 ParteiG lautet:
"Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien."
§ 24 NKWG bestimmt dementsprechend, daß die Bewerber auf Wahlvorschlägen der Parteien von den wahlberechtigten Mitgliedern der Parteien in geheimer Abstimmung bestimmt werden müssen. Der Antragsteller ist aber nicht in einer diesen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise zum Kandidaten seiner Partei für die Kommunalwahlen bestimmt worden. Die von dem Antragsteller vorgelegte "Willenserklärung der CDU-Jahreshauptversammlung am 14. März 1980" entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufstellung von Wahlbewerbern, weil eine geheime Wahl nicht stattgefunden hat. Dies wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Versicherung des 1. Vorsitzenden des CDU-Ortsvereins G. ausdrücklich, bestätigt. Daß von keinem Teilnehmer der Jahreshauptversammlung eine geheime Abstimmung gefordert wurde, macht den in offener Abstimmung gefaßten Beschluß nicht gültig. § 17 ParteiG und § 24 NKWG schreiben zwingend vor, daß die Bewerber auf Wahlvorschlägen der Parteien in geheimer Abstimmung bestimmt werden müssen und lassen von diesem Grundsatz keine Ausnahmen zu. Soweit bei Wahlen Ausnahmen zulässig sind, ist dies imParteiG ausdrücklich gesagt (vgl. § 15 Abs. 2 ParteiG).
Daß der Antragsteller als Manager seines Ortsverbandes mit der Führung des Bundestagswahlkampfes 1980 sowie der Kommunal- und Landtagswahlkämpfe 1981 beauftragt wurde, steht einer Versetzung nicht entgegen. Der BMVg ist nicht verpflichtet, dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Nach alledem mußte der BMVg nicht davon ausgehen, daß der Antragsteller bereits Wahlkandidat einer Partei ist. Er war daher nicht verpflichtet, von einer Versetzung abzusehen. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht rechtswidrig. Der Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Erlemann
Schreck