Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 32/80
Erfolgsaussichten der Beschwerde des Chefs einer Flugbetriebsstaffel/Hubschraubertransportgeschwaders gegen eine Versetzung aufgrund einer vorliegenden Bewerbung um ein Gemeinderatsmandat; Wehrdienstrechtliche Ausgestaltung der Versetzung eines Wahlkandidaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 32/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der zum Flugsicherungsstabsoffizier (FSStOffz) ausgebildete Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1973 als Chef der Flugbetriebsstaffel/Hubschraubertransportgeschwader ... (FlgBtrbStff/HTG ...) in A. tätig. Am 17. Dezember 1979 wurde ihm durch den Kommodore HTG ... die Absicht des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) eröffnet, ihn ab 1. April 1980 als FSStOffz und Dezernent beim Lufttransportkommando (LTKdo) in M. zu verwenden. Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. Dezember 1979 Beschwerde. Zur Begründung trug er vor, er beabsichtige, sich bei der im Jahre 1981 stattfindenden niedersächsischen Kommunalwahl um ein Gemeinderatsmandat in der Gemeinde G. zu Bewerben; der Ortsverein der CDU habe auch bereits seiner Aufstellung als Kandidat zugestimmt. Er werde durch eine Versetzung gegenüber anderen Mandatsbewerbern benachteiligt. Eine Versetzung verstoße daher gegen die Bestimmung in Nr. 1501 der ZDv 20/6, wonach Wahlkandidaten bis zum Wahltag nicht versetzt werden dürften.
In einem Personalgespräch im Bundesministerium der Verteidigung - P IV 5 - am 16. Januar 1980 wurden dem Antragsteller die Gründe für die geplante Versetzung bekanntgegeben. Mit Fernschreiben des BMVg vom 22. Februar 1980 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1980 zum LTKdo nach M. versetzt und mit Verfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 für die Zeit vom 3. bis 21. März 1980 zum LTKdo zwecks Einweisung in die Dienstgeschäfte des FSStOffz und Dezernenten kommandiert.
Mit einem beim Senat am 28. Februar 1980 eingegangenen Schreiben vom 26. Februar 1980 beantragt er,
die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Versetzungsverfügung des BMVg vom 22. Februar 1980 und der Kommandierungsverfügung des LTKdo vom 22. Februar 1980 anzuordnen.
Er legte eine Bestätigung des Ortsvereins der CDU G. vom 26. November 1979 mit folgendem Wortlaut vor:
"Hiermit wird bestätigt, daß Herr ... D. geb. 16.07.1940, als Kandidat für die Wahl 1981 aufgestellt wird."
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Beim LTKdo in M. sei - analog zu den Kommandos der ... und ... Luftwaffendivision - zum Zwecke der Wahrnehmung der Flugsicherungsbelange im Bereich Lufttransport der Dienstposten eines FSStOffz und Dezernenten geschaffen worden. Für die Besetzung dieses Dienstpostens kämen aus Zweckmäßigkeitsgründen nur solche Offiziere in Betracht, dieüber eine mehrjährige Erfahrung als Staffelchef einer Flugbetriebsstaffel verfügten. Da es um die Wahrnehmung von Flugsicherungsbelangen aus dem Bereich des Lufttransports gehe, sei es ferner angebracht, daß der auszuwählende Offizier aus einem Verband des LTKdo komme. Beide Voraussetzungen erfülle der Antragsteller. Da er zudemüber eine vier Jahre längere Dienstzeit im Dienstgrad Oberstleutnant verfüge als andere ebenfalls geeignete Offiziere, sei er für den beim LTKdo in Münster zu besetzenden Dienstposten ausgewählt worden.
Die vom Ortsverein der CDU in G. dem Antragsteller erteilte Zustimmung zur Aufstellung als Wahlkandidat für die Kommunalwahl 1981 sei dem BMVg bekannt gewesen. Auf Grund dieser parteiinternen Absichtserklärung könne der Antragsteller jedoch noch nicht als Wahlkandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 angesehen werden. Als Wahl Kandidat im Sinne dieser Bestimmung könne nämlich nur anerkannt werden, wer von einer Partei oder Wählergruppe dem örtlich zuständigen Wahlleiter namhaft gemacht wurde und vom Wahlausschuß gemäß § 28 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in Verbindung mit § 36 der Nie der sächsischen Kommunalwahlordnung zugelassen worden sei. Das sei beim Antragsteller aber gerade noch nicht der Fall.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antrag ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO), aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Beide Voraussetzungen sieht der Senat nicht für gegeben an.
Die Verwendung eines Soldaten wird durch die dienstlichen Erfordernisse bestimmt. Beim LTKdo in M. ist der zum Zwecke der Wahrnehmung der Flugsicherungsbelange im Bereich des Lufttransports geschaffene Dienstposten eines FSStOffz und Dezernenten dringend zu besetzen. Damit ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung gegeben. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diesen Dienstposten geeignet zu sein.
Soweit er die Rechtswidrigkeit der Versetzung damit begründet, daß er im Jahre 1981 bei der nieder sächsischen Kommunalwahl für den Gemeinderat zu kandidieren beabsichtige, hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was bei der gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erwecken kann. Von welchem Zeitpunkt an der Antragsteller als Wahl Kandidat im Sinne der Nr. 1501 der ZDv 20/6 anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Wie aus einem vom Antragsteller vorgelegten Fernschreiben des BMVg vom 11. März 1980 hervorgeht, hat dieser die strittige Frage durch eine Änderung der Nr. 1501 der ZDv 20/6 dahingehend entschieden, daß als Wahlkandidaten Soldaten anzusehen sind, die sich um ein Mandat im Bundestag, in einem Landtag oder in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewerben, sobald sie von einer Partei oder einer Wählergruppe dem zuständigen Wahlleiter in Form eines Wahlvorschlages namhaft gemacht und vom Wahlausschuß zugelassen worden sind. Die Frage, ab wann ein Soldat nach dem hier maßgeblichen früheren Wortlaut tatsächlich erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Wahlkandidat im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann von einer Wahlkandidatur - und nicht von einer lediglich beabsichtigten Wahlkandidatur - erst dann gesprochen werden, wenn der Termin zur Kommunalwahl bestimmt und darüber hinaus der Soldat bereit in der in § 24 NKWG bestimmten Form, nämlich in geheimer Abstimmung, von den wahlberechtigten Mitgliedern seiner Partei als Bewerber bestimmt worden ist. Beides ist aber hier nicht der Fall. Es ist allgemein bekannt, daß die nächste Kommunalwahl in Niedersachsen erst im Herbst 1981 stattfinden wird und daß der Wahltermin noch nicht bestimmt ist; das hat der Antragsteller trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auch nicht bestritten. Der Antragsteller ist auch noch nicht in der vorgeschriebenen geheimen Wahl zum Kandidaten seiner Partei bestimmt worden. Die auf Grund eines Aufklärungsschreibens des Berichterstatters des Senats vom Antragsteller vorgelegte "Willenserklärung der CDU-Jahreshauptversammlung am 14. März 1980" entspricht den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Der Antragsteller beabsichtigt zwar, bei der für den Oktober 1981 vorgesehenen Kommunalwahl zu kandidieren, und dies hat offenbar auch die Zustimmung des Ortsvereins gefunden; die nach § 24 NKWG vorgeschriebenen formgebundenen parteiinternen Wahlen, durch die erst die Kandidatenliste der jeweiligen Partei aufgestellt wird, haben aber noch nicht stattgefunden. Das ist jedenfalls durch die vorgelegten Urkunden nicht glaubhaft gemacht und wird noch nicht einmal vom Antragsteller konkret behauptet. Unter diesen Umständen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg eine Berücksichtigung der beabsichtigten Kandidatur des Antragstellers eineinhalb Jahre vor der Wahl abgelehnt hat. Daß der Antragsteller durch die Generalversammlung seines Ortsvereins als Manager mit der Führung des Bundestagswahlkampfes 1980 und des Kommunal- und Landtagswahlkampfes 1981 beauftragt wurde, steht einer Versetzung nicht entgegen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vom BMVg vertretenen Auffassung kann deshalb keine Rede sein. Es kann dem Antragsteller zugemutet werden, die ihm aus der Vollziehung der Versetzung möglicherweise drohenden Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
Die im Hauptsacheverfahren ebenfalls angefochtene Kommandierung hat sich inzwischen erledigt.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb