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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 24.95

Anordnung einer aufschiebenden Wirkung; Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 24.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 13. Februar 1995, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 2. Januar 1995 hinsichtlich seiner durch Verfügung Nr. 0290 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 9 (3) - vom 22. November 1994 zum 1. April 1995 unter vorangehender Kommandierung ab dem 20. Februar 1995 angeordneten Versetzung als Personaloffizier (PersOffz) FD zum Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) in K. begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 1 WBO) ist zulässig, aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine unzumutbaren Nachteile, die nicht wieder gutzumachen wären.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers bei der Schule für Feldjäger und Stabsdienst (SFJg/StDst) - S 1-Offizier (FD) und Lehroffizier (FD), Teileinheit/Zeile 054 008 - in S. mit der Änderung der STAN der SFJg/StDst zum 1. Januar 1995 weggefallen ist und der Dienstposten beim PSABw in K. frei und nachzubesetzen war. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1994 - BVerwG 1 WB 13.94 - m.w.N.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, VMBl S. 76 Nr. 5 Buchstaben a und c). Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die Tätigkeit beim PSABw schlechthin ungeeignet zu sein. Er wendet lediglich ein, daß für ihn auch eine Einplanungsmöglichkeit als S 1-Offizier (FD) und Datenverarbeitungs-Organisationsoffizier (DVOrgOffz) PERFIS (FD) bei der Gruppe Weiterentwicklung an der SFJg/StDst bestanden hätte. Dieses vom Antragsteller vorgetragene Argument läßt die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erscheinen. Der Antragsteller ist der Begründung des BMVg in dessen Bescheid vom 15. Dezember 1994, wonach er, der Antragsteller, nicht über die erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung umfangreicher Datenverarbeitungsaufgaben verfüge, nicht substantiiert entgegengetreten, er hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 20. März 1995 vorgetragen, "über keine DV-Kenntnisse" zu verfügen.

6

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Gründe berufen.

7

Nach dem Ergebnis der hier gebotenen summarischen Prüfung gebietet es der Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers nicht zwingend, von einer Versetzung nach K. abzusehen. Gemäß dem Privatarztlichen Attest des Herrn Dr. med. ... K. vom 4. Januar 1995 ist bei der Ehefrau "durch die bevorstehende berufliche Veränderung des Ehemannes, welche mit einem Umzug oder mit einer Trennung vom Ehemann verbunden wäre, eine ernstzunehmende Erkrankung aufgetreten. Die Patientin ist durch die neue lebensverändernde Situation in einen schwer behandelbaren Zustand geraten". Eine konkrete Diagnose enthält dieses Attest nicht. Die Auffassung des beratenden Arztes der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung, Dr. G., ist nachvollziehbar, daß sich "die Reaktion der Ehefrau auf die als bedrohlich empfundene Versetzung" als "eine normale menschliche Reaktion" darstellt, die "nach einer Konsolidierung des privaten Umfeldes auch wieder abklingen wird". Es steht derzeit nicht fest, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt und ein derartiges Ausmaß annehmen wird, daß deswegen die Versetzung aus Gründen der Fürsorge schlechterdings unvertretbar wäre. Wenn ein verheirateter Soldat zu einer militärischen Dienststelle an einen anderen Ort versetzt wird und die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, ergeben sich in nahezu jedem Fall Unannehmlichkeiten und Beunruhigungen für den Ehepartner. Sie können auch zu seelischen Verstimmungen führen, stellen aber regelmäßig keinen rechtlich zwingenden Grund dar, von einer im dienstlichen Interesse notwendigen Versetzung abzusehen. Nur wenn hinreichend sicher absehbar ist, daß diese Folgen ein Ausmaß annehmen werden, das zu einer sonst nicht zu erwartenden bleibenden und schweren Beeinträchtigung der Gesundheit des Ehepartners führen wird, kann es trotz des dienstlichen Bedürfnisses rechtlich ausgeschlossen sein, den Soldaten zu versetzen. Daß der Gesundheitszustand der Ehefrau nicht - gegebenenfalls fachärztlich - therapiert werden könnte, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Der behandelnde Arzt hat seine Behauptung, daß "die bevorstehenden Veränderungen der Lebenssituation ... eine katastrophale Auswirkung auf den Gesundheitszustand der Patientin haben" können, nicht belegt oder sonst plausibel gemacht. Bei dieser Sachlage war der Ermessensspielraum des BMVg rechtlich nicht offensichtlich dahin eingeschränkt, daß von der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung hätte abgesehen und der Antragsteller in Sonthofen hätte belassen werden müssen.

8

Soweit sich der Antragsteller auf den altersbedingten Gesundheitszustand seiner 72 Jahre alten Schwiegermutter beruft, steht dies der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einem Standort zu bleiben, weder die Sorge für erkrankte Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90-, vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - und zuletzt vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die erforderliche Mithilfe bei "verschiedenen alltäglichen Verrichtungen" und "der häuslichen Versorgung" ausschließlich durch den Antragsteller und/oder dessen Ehefrau erbracht werden müßte.

9

Daß Haus- und Wohnungseigentum sich nicht als Versetzungshindernis darstellt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]>, vom 26. April 1990 - BVerw 1 WB 32.89 - und vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 WB 66.93 -). Das gilt auch für die Situation des Antragstellers. Der Antragsteller konnte und durfte bei Eingehen der finanziellen Verpflichtungen zum Umbau des Hauses seiner Schwiegermutter beziehungsweise seiner Ehefrau nicht davon ausgehen, in Zukunft dauernd im Bereich Sonthofen verwendet zu werden.

10

Der Antragsteller kann sich weiter nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und deren Umzugsunwilligkeit berufen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Berufssoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu bleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - <BVerwG NZWehrr 1978, 151> und vom 5. Oktober 1993 a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Umzugsunwilligkeit der Ehefrau (Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 -).

11

Schließlich ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller, sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung ergeben, durch den Vollzug der Versetzung andere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.

12

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

13

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch