Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1994, Az.: BVerwG 1 WB 13.94
Antrag eines Soldaten auf Verkürzung seiner Dienstzeit; Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten über die Versetzung eines Soldaten bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen; Erfordernis der Nachbesetzung eines Dienstpostens als dienstliches Bedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 13.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit; auf seinen Antrag vom 19. Oktober 1993 hat die Stammdienststelle des Heeres (SDH) der Verkürzung seiner zuvor auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit auf neun Jahre gemäß § 4 Personalstärkegesetz (PersStärkeG) zugestimmt. Seine Dienstzeit endet demnach am 30. September 1995. Am 1. Januar 1995 wird er voraussichtlich mit der dienstzeitbeendenden, berufsfördernden Ausbildung beginnen.
Einen weiteren Antrag des Antragstellers vom 16. November 1993 auf Verkürzung seiner Dienstzeit auf acht Jahre und neun Monate wies die SDH mit Bescheid vom 31. Januar 1994 zurück.
Bis zum 30. September 1992 war der Antragsteller als S 1-Feldwebel beim Jägerbataillon (JgBtl) ... in C. eingesetzt. Nach der Umgliederung des Verbandes zum 1. Oktober 1992 wurde er zunächst auf einer Planstelle "zbV Umgliederung" weiterhin in der S 1-Abteilung verwendet.
Mit Fernschreiben vom 7. September 1993 kündigte ihm die SDH seine Versetzung zum 1. November 1993 zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. an. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der Zeitraum bis zum 30. September 1996 angegeben.
In einem am 10. September 1993 durch den Kompaniechef 1./JgBtl ... - im Auftrag der personalbearbeitenden Stelle - geführten Personalgespräch erklärte der Antragsteller, daß er mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sei. Vielmehr strebe er die Verwendung Jägerfeldwebel und Rechnungsführerfeldwebel im JgBtl ... an. Außerdem sprächen persönliche Gründe gegen seine Versetzung.
Der Wunsch des Antragstellers, als Rechnungsführerfeldwebel beim JgBtl ... eingesetzt zu werden, wurde durch den Kommandeur (Kdr) JgBtl ... mit Fernschreiben vom 10. September 1993 gegenüber der SDH unterstützt.
Mit Fernschreiben vom 6. Oktober 1993 verfügte die SDH die Versetzung des Antragstellers wie angekündigt und legte den Dienstantritt auf den 3. Januar 1994 fest.
Mit Versetzungsverfügung Nr. 1059 vom 16. Dezember 1993 setzte die SDH - auf Grund entsprechender zwischenzeitlich genehmigter Verkürzung der Dienstzeit auf neun Jahre - die voraussichtliche Verwendungsdauer auf den 31. Dezember 1994 fest. Am 4. Januar 1994 trat der Antragsteller seinen Dienst in Sonthofen an.
Unter dem 13. Oktober 1993, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 18. Oktober 1993, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung nach S.. Zur Begründung führte er aus, daß eine Einplanungsmöglichkeit als Rechnungsführerfeldwebel beim JgBtl ... bestehe und sein Kdr sich nachdrücklich dafür eingesetzt habe. Eine Versetzung nach S. ursprünglich für die Dauer von dreieinhalb Jahren, würde ihm den Übergang ins zivile Berufsleben im Räume C. erheblich erschweren. Auch sei sein Verbleib am alten Standort erforderlich, da sein Vater zu 50 % schwerbehindert sei und er deshalb anfallende Arbeiten am Eigenheim und am Grundstück seiner Eltern persönlich vornehmen müsse. Eine Mithilfe seines Bruders sei ausgeschlossen, da dieser auf Grund des Neubaus seines eigenen Eigenheims hierzu nicht in der Lage sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 konkretisierte der Antragsteller seine berufliche Eingliederung in das Zivilleben dahingehend, daß er beabsichtige, in Abendkursen von Januar bis Dezember 1994 eine Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten zu absolvieren. Dies sei nur über ein Bildungsinstitut in C. durchführbar.
Über die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Oktober 1993 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1994 beantragte der Antragsteller den Erlaß "einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung der Versetzung zur Schule für Feldjäger und Stabsdienst", S.. Auf Grund seiner Beschwerde und Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags sei bisher kein endgültiger Bescheid an ihn ergangen. Des weiteren sei sein zweiter Antrag nach § 2 PersStärkeG in keinster Weise berücksichtigt worden. Eine gültige Versetzungsverfügung sei seitens der SDH noch nicht erstellt worden. Bis zur endgültigen Entscheidung über seine Versetzung bitte er um "eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Versetzung".
Den vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 11. Januar 1994 hat der BMVg - P II 5 - mit seiner Stellungnahme vom 2. Februar 1994 dem Senat vorgelegt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Eilantrag könne keinen Erfolg haben, weil die Versetzungsverfügung rechtmäßig sei. Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers liege vor. Der Dienstposten - S 3-Feldwebel Kommandobehörde und Gruppenführer, eingesetzt als Hörsaalfeldwebel in der Ausbildung und Betreuung im S 1-Feldwebellaufbahnlehrgang - sei seit dem 1. Oktober 1993 vakant und nachzubesetzen. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorverwendung im S 1-Bereich für diesen Dienstposten geeignet. Ein anderer geeigneter Soldat stehe für diese Verwendung derzeit nicht zur Verfügung.
Einer Verwendung des Antragstellers - unter Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Stabsdienst zu den Jägern - stimme die SDH auf Grund des Nachbesetzungsbedarfs in Sonthofen nicht zu.
Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seien bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt worden. Den vom Antragsteller dargelegten Problemen beim Übergang in das zivile Berufsleben im Raum C. sei durch die neunmonatige Freistellung vom militärischen Dienst ausreichend Rechnung getragen worden. Ein weitergehender Anspruch, vor Freistellung an seinem alten Dienstort zu verbleiben, um die berufliche Fortbildung durchzuführen, bestehe für den Antragsteller nicht. Die wegen der Pflegebedürftigkeit seines Vaters vom Antragsteller gesehene Notwendigkeit, anfallende Arbeiten am Eigenheim und Grundstück der Eltern durchzuführen, stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Wehrdienstsenats keinen Versetzungshinderungsgrund dar. Ganz abgesehen davon sei nicht erkennbar, warum diese - nicht näher erläuterten - Arbeiten nicht auch an Wochenenden vom Antragsteller oder von seinem Bruder, der in unmittelbarer Nähe der Eltern lebe, ausgeführt werden könnten. Die Tatsache, daß sein Bruder zur Zeit selbst ein Eigenheim errichte, erscheine kein ausreichender Grund, seinem Vater eventuell notwendige Hilfe zu versagen.
Da die Versetzungsverfügung rechtmäßig sei, könne auch der Eilantrag auf Aussetzung der angefochtenen Versetzungsverfügung keinen Erfolg haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte, Haupteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag vom 11. Januar 1994, mit dem der Antragsteller hinsichtlich seiner Versetzung vom Dienstposten der 1./Jägerbataillon ... in C. auf den Dienstposten S 3-Feldwebel Kommandobehörde und Gruppenführer - eingesetzt als Hörsaalfeldwebel in der Ausbildung und Betreuung im S 1-Feldwebellaufbahnlehrgang - bei der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig. Mit seiner Vorlage an den Senat hat der BMVg zugleich eine Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 16. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit dem Vollzug der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1979 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.] m.w.N.>).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten bei der Schule für Feldjäger und Stabsdienst in S. zu besetzen ist. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 3.90 - m.w.N.). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein, er wendet lediglich ein, daß für ihn auch eine Einplanungsmöglichkeit als Jäger- und Rechnungsführerfeldwebel im Jägerbataillon ... bestanden hätte. Dieses vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragene Argument läßt die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig erscheinen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, unter Wechsel der AVR auf einem anderen Dienstposten verwendet zu werden. Dem Vortrag des BMVg, daß nach Aussage der SDH kein anderer Soldat für den Dienstposten in S. zur Verfügung stehe, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Senat hat daher keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm geltend gemachten persönlichen Belange berufen. Durch die Verkürzung seiner Dienstzeit ist die Verwendungsdauer für den Antragsteller in S. ohnehin auf lediglich ein Jahr begrenzt. Weder die Notwendigkeit, seinen Eltern im Haus und im Garten zu helfen, noch sein geltend gemachtes Interesse an einer Ausbildung in Abendkursen in C. sind derart gewichtig, daß das dienstliche Interesse an der Verwendung des Antragstellers in Sonthofen demgegenüber zurücktreten müßte. Zu Recht hat im übrigen der BMVg darauf hingewiesen, daß notwendige Hilfeleistungen im Haus und Garten seiner Eltern durch den Antragsteller auch an Wochenenden erfolgen können und es nicht ersichtlich ist, warum der Bruder des Antragstellers, der in unmittelbarer Nähe seiner Eltern wohnt, diesen ungeachtet seines Eigenheimbaus nicht auch in einem angemessenen Umfang zur Hand gehen könnte.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl