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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1990, Az.: BVerwG 1 WB 3/90

Berücksichtigung der Verwendungswünsche und Standortwünsche eines Soldaten im Rahmen der Entscheidung über seine Verwendung; Grenzen des Ermessens bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten; Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendung eines Soldaten; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 3/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit dem 1. April 1987 beim Stab der .... Panzerdivision (PzDiv) in D... als S-3-Offizier (S-3-Offz) verwendet. In der Versetzungsverfügung vom 28. Januar 1987 wurde seine voraussichtliche Verwendungsdauer mit drei Jahren angegeben. Zuletzt war er 1986 mit "3 C" beurteilt worden. In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" und viermal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm dreimal der Ausprägungsgrad "B" (Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung, geistige Fähigkeiten) zuerkannt. In der ihm am 10. März 1988 eröffneten Beurteilung hatte der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Vorstellungen zum weiteren Werdegang unter anderem erklärt:

Ich bin örtlich in keiner Weise gebunden und grundsätzlich auch kurzfristig zu einem Dienstpostenwechsel bereit.

2

Mit Schreiben vom 17. März 1987 beantragte der Antragsteller ein Personalgespräch, um Auskunft über seine Verwendungsplanung zu erhalten. Im Personalgespräch am 27. Juni 1989 äußerte er den Wunsch, baldmöglichst im Territorialheer als S-3-Offz/Offizier Reserve (OffzRes) Verteidigungsbezirkskommando (VBK) eingesetzt zu werden. Als Ortswunsch benannte er den Wehrbereich III oder Süddeutschland. Dem Antragsteller wurde in diesem Personalgespräch eröffnet, daß eine Versetzung zum 1. Oktober 1989 nicht vorgesehen sei. Für eine Verwendung als Artillerie-Stabsoffizier/Batteriechef (A 13) stehe er noch nicht heran. Seine Verwendungs- und Standortwünsche würden bei zukünftigen Planungen möglichst berücksichtigt.

3

Nach Angaben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) soll der Antragsteller etwa ab Juli 1989 zahlreiche Rechtsbehelfe gegen die Handhabung des Erlasses über die Dienstzeitregelung im Bereich der .... PzDiv eingelegt haben. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller unter dem 23. Oktober 1989 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gestellt und die Feststellung begehrt, daß der Kommandeur (Kdr) .... PzDiv nicht über seine Erstbeschwerde hätte entscheiden dürfen. Dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 WB 141/89 anhängig.

4

Mit Fernschreiben vom 24. November 1989 kündigte der BMVg dem Antragsteller an, er werde vermutlich zum 1. April 1990 zum VBK ... in D... als S-3-Offz/OffzRes versetzt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 an den Chef des Stabes (ChdSt) .... PzDiv teilte der Antragsteller mit, er sei auf Grund der geänderten Verhältnisse vor einer Verwendung auf einem A-13-Dienstposten mit einer Zwischenverwendung auf einem weiteren A-11-Dienstposten nicht mehr einverstanden. Im übrigen stehe er auch weiterhin für kurzfristige Verwendungen, allerdings nur auf eimem A-13-Dienstposten zur Verfügung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß an der mit Fernschreiben vom 24. November 1989 eröffneten Versetzungsplanung festgehalten werde. Mit Schreiben vom 17. Januar 1990 wurde dem Antragsteller vom BMVg mitgeteilt, daß die Versetzung zwischenzeitlich fernschriftlich verfügt worden sei. Ferner wurden dem Antragsteller die Gründe bekanntgegeben, warum an der vorgesehenen Versetzung festgehalten werde.

5

Gegen die ihm am 17. Januar 1990 ausgehändigte fernschriftliche Versetzungsverfügung vom 16. Januar 1989 hat der Antragsteller am 18. Januar 1990 bei seinem Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde" eingelegt. Mit Schreiben vom 26. Januar 1990 hat der Antragsteller dem BMVg mitgeteilt, daß er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begehre.

6

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1990 dem Senat vorgelegt.

7

Der Dienstantritt des Antragstellers ist zwischenzeitlich auf den 18. April 1990 festgesetzt worden.

8

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor: Am 30. November 1989 habe ihm der ChdSt .... PzDiv die Planung von P III (3) eröffnet, ihn zum 1. April 1990 als S-3-Offz/ OffzRes zum VBK ... zu versetzen. Zwar habe er im Personalgespräch am 27. Juni 1989 den Wunsch nach einer derartigen Verwendung geäußert, nachdem ihm der Referent eröffnet habe, daß "P-seitig" an eine weitere Verwendung auf einen Hauptmann-Dienstposten vor Verwendung auf einem A-13-Dienstposten nicht gedacht sei, jedoch unter dem 5. Dezember 1989 gemeldet, daß er nunmehr mit einer weiteren Verwendung auf einem anderen Hauptmann-Dienstposten nicht mehr einverstanden sei. Angesichts der gesamten Verhältnisse habe er den Verdacht, daß der ChdSt und der Kdr ... PzDiv dahin Einfluß genommen hätten, um sich eines unbequemen, sein Beschwerderecht in Anspruch nehmenden Soldaten zu entledigen. Das dienstliche Bedürfnis, daß gerade er ab 1. April 1990 den Dienstposten des S-3-Off z/OffzRes beim VBK ... in D... übernehme, sei nicht erkennbar. Die personalbearbeitende Dienststelle habe das ihr für die Auswahl der Nachfolgebesetzung zustehende Ermessen mißbräuchlich und rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie - gegen seinen erklärten Willen - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Wünsche des Kdr und/oder des ChdSt .... PzDiv oder aber sogar auf Grund eigenen Antriebs - etwa um einen "Unruheherd" im Stab .... PzDiv zu beseitigen - an der unter anderen Voraussetzungen getroffenen Planung festgehalten und nunmehr seine Versetzung verfügt habe. Für den vorgesehenen Dienstposten sei er auch nicht besonders geeignet.

9

Mit seiner Äußerung, für ihn sei keine weitere Verwendung auf einem A-11-Dienstposten vor seiner Verwendung auf einem A-13-Dienstposten vorgesehen, habe er lediglich die Feststellung zitiert, die Oberstleutnant ... K... eingangs des Personalgesprächs am 27. Juni 1989 getroffen habe. Zur Richtigstellung seiner Aussage beantrage er, Oberstleutnant ... K... als Zeugen zu hören.

10

Mit Schreiben vom 18. Januar 1990 hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen.

11

Der Vollzug der Versetzung benachteilige ihn in unzumutbarer Weise, weil er vor einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht umziehen könne. Die Einrichtung eines zweiten Wohnsitzes sei aber mit erheblichen Kosten verbunden.

12

Der BMVg bittet,

die Anträge zurückzuweisen.

13

Die Anträge seien zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das dienstliche Bedürfnis ergebe sich aus der Notwendigkeit, den für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten zum 1. April 1990 nachzubesetzen. Bei der Auswahlentscheidung seien keine Rechtsfehler erkennbar. Der Antragsteller sei für die Tätigkeit uneingeschränkt geeignet; eine besondere Eignung sei für den Dienstposten nicht erforderlich. Für einen Einsatz auf einem A-13-Dienstposten stehe der Antragsteller frühestens ab 1993 heran. Schwerwiegende persönliche Gründe, die der Versetzung entgegenstehen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Unrichtig sei die Behauptung, der BMVg habe beabsichtigt, den Antragsteller vor einer Förderung nicht mehr auf einem anderen A-11-Dienstposten zu verwenden. Die Aussagen im Personalgespräch, wonach er zunächst auf seinem Dienstposten verbleiben sollte, seine Verwendungswünsche aber in zukünftigen Planungen einbezogen würden, seien eingehalten worden. Dies gelte auch hinsichtlich der angekündigten Verwendungsdauer von drei Jahren hinsichtlich des derzeit wahrgenommenen Dienstpostens.

14

Der Umstand, daß der Antragsteller seine Meinung geändert habe und nicht mehr auf einen A-11-Dienstposten versetzt werden möchte, gebe keinen Anlaß, nicht an der Personalmaßnahme festzuhalten. Abgesehen davon, daß auch die Versetzung seines Nachfolgers bereits bekanntgegeben worden sei, seien auch sonst keine Gründe erkennbar, die die Aufhebung der Entscheidung nahelegten.

15

Entgegen der Vermutung des Antragstellers stehe die Versetzung in keinem Zusammenhang mit den Begebenheiten in seiner derzeitigen Dienststelle. Ebensowenig sei sie eine direkte oder indirekte Folge seiner diversen Rechtsbehelfe. Da der Antragsteller in der Hauptsache nicht durchdringen werde, müsse auch der Eilantrag, bei dem eine besondere Eilbedürftigkeit im übrigen nicht erkennbar sei, zurückgewiesen werden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 141/89, 1 WB 1/90, 1 WB 14/90, die Beiakten des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers (Hauptteile A und B) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

17

II.

Der Antrag vom 18. Januar 1990, beim Senat eingegangen am 19. Januar 1990, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der Versetzung vom Stab .... PzDiv in D... als S-3-Offz/OffzRes zum VBK ... in D... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.

18

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben, oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87 - m.w.N.).

19

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

20

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

21

Das dienstliche Bedürfnis für die Besetzung ist gegeben, weil der Dienstposten des S-3-Offz/OffzRes beim VBK ... in D... zum 1. April 1990 zu besetzen ist. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers bejahen zu können (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 WB 102/86 - und vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87). Der Antragsteller bestreitet auch nicht ernsthaft, für diese Tätigkeit geeignet zu sein. Zwar hat er dargelegt, daß er für diesen Dienstposten nicht besonders geeignet sei, jedoch dem Vortrag des BMVg, dieser Dienstposten erfordere keine besondere Qualifikation, nicht substantiiert widersprochen.

22

Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe lassen die angefochtene Versetzungsverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Der BMVg hat in seinen Schreiben vom 21. Dezember 1989, 17. Januar 1990 und in seinem Vorlageschreiben vom 5. Februar 1990 im einzelnen die Gründe dargelegt, die für die Versetzung und die Auswahl des Antragstellers maßgebend waren. Der Senat sieht keinen Anlaß, im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung an dem Sachvortrag des BMVg zu zweifeln, der im übrigen mit den aus den Akten zu entnehmenden Feststellungen übereinstimmt. Legt man ihn zugrunde, so hat der BMVg sein Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt.

23

Der Einwand des Antragstellers beschränkt sich im wesentlichen darauf, daß er einen Zusammenhang zwischen seinen in Dienstzeitregelungsangelegenheiten eingelegten Beschwerden und der erfolgten Versetzung sieht. Abgesehen davon, daß der Antragsteller für diese "Vermutung" keine nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen hat, ergibt sich aus den Akten, daß die getroffene Personalentscheidung einer Personalplanung entspricht, die bereits zu einem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die vom Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren noch nicht existent waren. Bereits in der Versetzungsverfügung vom 28. Januar 1987 wurde die voraussichtliche Verwendungsdauer des Antragstellers auf seinem derzeitigen Dienstposten mit drei Jahren angegeben. Im Personalgespräch vom 27. Juni 1987, also ebenfalls noch vor den seit Juli 1987 laufenden Beschwerdeverfahren, wurde dem Antragsteller eröffnet, daß eine A-13-Verwendung für ihn noch nicht in Betracht komme und seinem damals geäußerten Verwendungswunsch nach Möglichkeit entsprochen werde. Es besteht daher kein Anhalt dafür, daß die auf diesem Personalgespräch beruhende Personalentscheidung in irgendeinem Zusammenhang mit den vom Antragsteller hinsichtlich der von ihm beanstandeten Dienstzeitregelungen eingelegten Beschwerden stehen könnte. Für seine nicht einmal klar behauptete, sondern lediglich in die Form einer Vermutung gekleidete Darstellung, der ChdSt und der Kdr.... PzDiv könnten sich im Hinblick auf die Beschwerden des Antragstellers bei der Abteilung P des BMVg für seine Wegversetzung verwendet haben, hat der Antragsteller keinen Beweis angetreten, geschweige denn ein solches Verhalten seiner Vorgesetzten glaubhaft gemacht. Im übrigen käme es für eine Benachteiligung im Sinne von § 2 WBO nicht auf die Handlungsweise des ChdSt und des Kdr .... PzDiv an, sondern darauf, ob die für die Versetzungsverfügung maßgebliche Stelle, also das hierfür verantwortliche Referat der Abteilung P, die Versetzung wegen der Beschwerden des Antragstellers verfügt hat. Dafür ergeben sich aus dem Tatsachenvortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte.

24

Die Behauptung, der das Personalgespräch am 27. Juni 1989 führende Oberstleutnant ... K... habe ihm eingangs des Personalgesprächs versichert, "P-seitig sei seine weitere Verwendung auf einem A-11-Dienstposten vor Verwendung auf einem A-13-Dienstposten nicht gedacht", widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des vom Antragsteller unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Vermerks über dieses Personalgespräch.

25

Die Tatsache, daß der Antragsteller, nachdem ihm mit Fernschreiben vom 24. November 1989 die beabsichtigte Versetzung eröffnet worden war, mit Schreiben vom 5. Dezember 1989 seiner personalführenden Stelle mitgeteilt hat, daß er "mit einer Verwendung auf einem A-11-Dienstposten nicht mehr einverstanden sei", berührt die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht.

26

Der Antragsteller hat im übrigen auch keine nachvollziehbaren persönlichen Gründe vorgetragen, die der Versetzung entgegenstehen könnten, vielmehr eingeräumt, daß er örtlich in keiner Weise gebunden sei und grundsätzlich auch kurzfristig zu einem Dienstpostenwechsel bereit sei (vgl. Beurteilung zum 31. März 1988). Der Umstand, daß der Antragsteller diese Bereitschaft nunmehr nur noch bei einer Versetzung auf einen A-13-Dienstposten aufrechterhalten will, berührt die Rechtmäßigkeit der verfügten Versetzung nicht, da der Antragsteller keinen Anspruch hat, nur auf einem solchen Dienstposten verwendet zu werden, vielmehr auf Grund der eindeutigen Aussagen der personalführenden Stellen nicht damit rechnen kann, vor 1993 auf einem A-13-Dienstposten verwendet zu werden.

27

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

28

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.