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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 74.92

Versetzung eines Soldaten auf einen anderen Dienstposten; Dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung; Anspruch eines Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 74.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 23196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Oberst Meiss, Oberfeldveterinär Dr. Becker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 74.92 und 1 WB 75.92 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 09.03.1993 - AZ: 1 WB 75.92

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. April 1984 ernannt und am 1. April 1987 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

2

Zum 1. Oktober 1988 wurde der Antragsteller als Referent in das Bundesministerium der Verteidigung - Fü H VI 1 - versetzt. In der Versetzungsverfügung war als voraussichtliches Ende der Verwendung der 30. September 1991 angegeben.

3

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1990 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch, um möglichst bald einer anderen Verwendung zugeführt zu werden. Hintergrund der Bitte waren aufgetretene Spannungen zwischen ihm und seinem Referatsleiter. Als Zielvorstellung nannte er an erster Stelle die Verwendung in einem anderen Referat des Ministeriums oder eine Auslandsverwendung. In dem Vermerk über das am 26. Oktober 1990 geführte Personalgespräch ist als "Stellungnahme zu den Verwendungswünschen" ausgeführt: "Wünsche zur Kenntnis genommen. OTL i.G. L. verbleibt in heutiger Verwendung bis mind. 09/91, dann Versuch G 3 integr; nur bei unabweisbarem Bedarf Versuch im BMVg (Fü S) umzusetzen. L. kann nicht davon ausgehen, bis zum A 16-Einstieg im BMVg zu verbleiben."

4

Mit Fernschreiben vom 10. Juni 1991 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - die Versetzung des Antragstellers zum 6. Januar 1992 an die Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. als Dozent Allgemeine Führungslehre.

5

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1991 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung und bat um eine Lösung im Sinne seines Schreibens vom 17. Oktober 1990. Auf Grund von in den letzten Wochen eingetretenen Ereignissen und Entscheidungen halte er seine frühere Einstellung zu der vorgesehenen Versetzung an die FüAkBw nicht länger aufrecht.

6

Die durch eine Versetzung auf einen A 15-Dienstposten im Inland auf ihn und seine Familie mit zwei in Süddeutschland studierenden Söhnen zukommenden sozialen und finanziellen Belastungen sehe er nunmehr als unerträglich an. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf ein seit längerem bestehendes Spannungsverhältnis zum Referatsleiter Fü H VI 1. Ein anderer Referatsangehöriger, der ihm im Oktober 1990 in der Funktion als stellvertretender Referatsleiter nachgefolgt sei, und bei dem es danach ebenfalls zu einem Zerwürfnis mit dem Referatsleiter gekommen sei, sei seit Anfang September 1991 in eine Verwendung gekommen, die den Besitzstand wahre und Förderungsmöglichkeiten nicht beeinträchtige. Er ersehe daraus, daß es Lösungen gebe, die zumindest keine zusätzlichen Härten verursachten, und er vermöge seither nicht einzusehen, daß in zwei ursächlich identischen Fällen mit unterschiedlichen Personalmaßnahmen reagiert werden solle. Zudem sei durch das seit mindestens einem Jahr bestehende Spannungsverhältnis im Referat seine Gesundheit angegriffen worden. Er könne erst Anfang 1992 eine Kur antreten. Jede Versetzung aus dem BMVg vor Abwicklung der Kur sei kontraproduktiv und diene nicht der Wiederherstellung seiner Gesundheit. Es fehle ihm im direkten Vergleich mit Jahrgangskameraden nun das Verständnis für eine Versetzung ohne förderlichen Aspekt. Im übrigen verwies der Antragsteller auf in der Vergangenheit bereits eingetretene und bei einer Versetzung nach H. befürchtende finanzielle Belastungen.

7

Nach einem Gespräch am 8. November 1991, an dem der Antragsteller, der Referatsleiter P III 4, der Referent P III 4 (1) sowie der Beratende Arzt der Abteilung P teilnahmen, teilte der BMVg - P III 4 - dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 1991 mit, daß auch eine weitere erneute Prüfung keine Möglichkeit ergeben habe, von der mit Fernschreiben vom 10. Juni 1991 angekündigten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Der Dienstantritt bei der FüAkBw werde jedoch auf einen Zeitpunkt nach Abschluß der bereits eingeleiteten Kurmaßnahme festgelegt, voraussichtlich spätestens zum 1. April 1992. Der Antragsteller wurde aufgefordert mitzuteilen, ob er sein Begehren vom 3. Oktober 1991 aufrechterhalten wolle oder nicht. Das Schreiben vom 3. Oktober 1991 wäre gegebenenfalls als formeller Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung zu behandeln.

8

Mit Schreiben vom 27. November 1991 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß mit der bloßen Verschiebung des Versetzungstermins seinem Antrag in der Substanz noch nicht entsprochen sei und er ihn daher weiterhin aufrechthalte.

9

Mit Fernschreiben (FS) vom 26. März 1992 ordnete der BMVg - P III 4 - die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1992 zum Heeresamt (HA), Abteilung II, in K. als G 3 und Dezernatsleiter an. Zugleich wurde erklärt, daß die mit FS vom 10. Juni 1991 verfügte Versetzung zur FüAkBw nicht wirksam werde. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0490 auf den in der STAN mit Oberstleutnant (A 15) und im Stellenplan mit A 15 G bewerteten Dienstposten beim HA erging unter dem 18. Mai 1992 und wurde dem Antragsteller am 19. August 1992 ausgehändigt.

10

Auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Juli 1992, daß er auf eine gerichtliche Entscheidung dränge. Der BMVg hat daraufhin den Antrag vom 3. Oktober 1991 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 27. August 1992 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 74.92).

11

Gegen die dem Antragsteller am 27. März 1992 eröffnete fernschriftliche Versetzungsverfügung zum HA legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. April 1992, beim BMVg eingegangen am 6. April 1992, Beschwerde ein, die der BMVg ebenfalls als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 27. August 1992 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 75.92).

12

Der Antragsteller trägt ergänzend im wesentlichen vor:

13

Er habe stets das Ziel verfolgt, nicht aus dem Bundesministerium der Verteidigung versetzt zu werden, zumindest solange nicht, bis ihm eine förderliche Verwendung angeboten werde. Mit seinem Antrag vom 17. Oktober 1990 auf ein Personalgespräch habe er zwar das Ziel verfolgt, von seinem damaligen Vorgesetzten "loszukommen", nicht jedoch um jeden Preis. Eine Umsetzung im BMVg sei ihm als der schnellste Wegeiner Lösung des sich verschärfenden Spannungszustandes erschienen. Nachdem sich nach dem Personalgespräch das Klima im Referat weiter verschlechtert habe, habe er die Versetzungsankündigung nach H. zunächst unwidersprochen hingenommen. Mit der Eröffnung der planmäßigen Beurteilung im August 1991 sei ihm klargeworden, daß der Referatsleiter es darauf angelegt habe, seine Karriere zu vernichten. Als Anfang September 1991 sein Referatskamerad in das Auswärtige Amt versetzt und ihm eine ebenfalls ungerechte und schädliche Beurteilung nachgereicht worden sei, habe es keinen vernünftigen Grund mehr gegeben, einer Versetzung aus dem Ministerium zuzustimmen. Es sei ihm auch im Gespräch am 8. November 1991 zugesagt worden, eine Lösung zu finden, bei der ein Anspruch auf eine Ministerialzulage erhalten bleibe. Der Beratende Arzt habe bei dem Gespräch betont, daß neben der Notwendigkeit einer alsbaldigen Veränderung zugleich der Aspekt der Geborgenheit in der Familie und die Vermeidung weiterer Sorgen zu berücksichtigen seien. Über den Automatismus der Umwandlung seines Antrages vom 3. Oktober 1991 in einen Rechtsbehelf sei er erstmals bei dem Gespräch am 8. November 1991 in Kenntnis gesetzt worden. Weil sich der BMVg - P III 4 - nicht auf sein Begehren habe einlassen wollen, habe er die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung angenommen und eine umgehende Weiterleitung seines Antrages an den Wehrdienstsenat erwartet.

14

Nachdem der BMVg im März 1992 seiner Beschwerde gegen die Beurteilung des Referatsleiters vom August 1991 stattgegeben habe, habe er "Heilung der bis dahin bereits eingetretenen Nachteile anstatt erneuter Schwierigkeiten" erwartet. Da bis zur Versetzungsverfügung vom 26. März 1992 keine Nachricht über die Einleitung einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich seines Antrages vom 3. Oktober 1991 ergangen war, sei es geboten gewesen, die Beschwerde vom 2. April 1992 einzulegen. Zusammenfassend empfinde er die Versetzung ins HA als ungerecht und ungerechtfertigt. Ihm sei im Vorfeld der Versetzung ins Bundesministerium der Verteidigung eine förderliche weitere Verwendungsplanung zugesagt worden, die Förderlichkeit sei nunmehr aber nicht gegeben. Da er bereits drei A 15-Verwendungen durchlaufen habe, sei jeder Inlandsdienstposten A 15 im nachgeordneten Bereich ein niedriger bewerteter Dienstposten und damit unzumutbar. Das Aufgabengebiet im HA stelle zudem Anforderungen an den Dienstposteninhaber in bezug auf sein Herkommen, seinen Werdegang und seine beruflichen Perspektiven, die er nicht erfülle. Im Falle seines Referatskameraden sei eine günstigere Lösung gefunden worden und auch im Vergleich zu den Jahrgangskameraden werde der Ausnahmefall der ihn betreffenden Personalmaßnahme deutlich.

15

Er bitte auch festzustellen, inwieweit die verzögerte Vorlage seiner Rechtsbehelfe, insbesondere seines Antrags vom 3. Oktober 1991, ihm Nachteile gebracht habe.

16

Der BMVg beantragt,

"die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und zurückzuweisen".

17

Er trägt vor:

18

Der gegen die Versetzung an die FüAkBw in H. gerichtete Antrag sei unzulässig. Hierbei sei es unerheblich, welche rechtliche Qualifikation das Schreiben vom 3. Oktober 1991 habe. Denn die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, daß die geltend gemachte Beschwer inzwischen weggefallen sei. Dabei sei unerheblich, daß der Antragsteller danach an einen anderen Ort außerhalb Bonns versetzt worden sei. Entscheidend sei allein, daß die vom Antragsteller geltend gemachte Beschwer einer Wegversetzung aus dem BMVg durch die Aufhebung dieser Personalmaßnahme entfallen sei. Ein auf diese Maßnahme bezogenes Feststellungsinteresse habe der Antragsteller weder geltend gemacht, noch sei es sonst ersichtlich. Der gegen die Versetzung zum HA gerichtete Rechtsbehelf vom 2. April 1992 sei offensichtlich unbegründet. Im März 1992 habe sich die Möglichkeit ergeben, den Personalbedarf für einen Dozenten an der FüAkBw durch den damaligen Inhaber des Dienstpostens G 3/Dezernatsleiter II 3 im HA decken zu können. Hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, den Antragsteller entsprechend der ärztlichen Empfehlung im "Großraum B." verwenden zu können. Bei dieser Versetzung handele es sich nicht um die Versetzung auf einen niedriger dotierten Dienstposten. Vielmehr seien sowohl der vorherige Dienstposten Referent Fü H VI 1 als auch der neue Dienstposten beim HA nach der Besoldungsgruppe A 15 dotiert. Die Frage der Qualifikation des Antragstellers für die Verwendung als G 3/Dezernatsleiter II 3 im HA sei vom personalführenden Referat zuvor in Gesprächen mit dem HA erörtert und bejaht worden.

19

Das vom Antragsteller gegen seine Beurteilung durch den Referatsleiter Fü H VI 1 angestrengte und erfolgreich abgeschlossene Wehrbeschwerdeverfahren habe mit der Versetzungsentscheidung nichts zu tun. Die Beurteilung sei mittlerweile neu erstellt worden.

20

Vor der Versetzung zum HA seien intensive Bemühungen gescheitert, für den Antragsteller eine Haushaltsstelle im BMVg bereitzustellen. Die Verwendung im HA ab dem 1. April 1992 trage überdies dem ursprünglichen Wunsch des Antragstellers Rechnung, zunächst die Kur im Frühjahr 1992 abschließen zu können. Außerdem erspare sie ihm vor seiner zum 30. Juni 1994 beantragten Zurruhesetzung gemäß § 2 Personalstärkegesetz einen neuerlichen Umzug. Die verbleibende Restdienstzeit sei ausreichend, um in der Verwendung beim HA sinnvoll und sachgerecht tätig werden zu können. Auch der Hinweis auf gesundheitliche Probleme, die zu der Kur des Antragstellers im Frühjahr 1992 geführt hätten, vermöge nicht, die Fehlerhaftigkeit der Versetzungsentscheidung zu begründen. Der Beratende Arzt der Abteilung Personal habe nicht die Notwendigkeit des Verbleibens des Antragstellers am bisherigen Standort, sondern lediglich eine Empfehlung geäußert, wonach der Kurerfolg des Antragstellers länger erhalten werde, wenn er im Großraum B. verbleibe. Eine Beschränkung auf das Ministerium enthalte diese Empfehlung nicht. Der Standort K. sei dem erwähnten Großraum zuzurechnen.

21

Der Verlust der Ministerialzulage stelle keinen bei einer Verwendungsentscheidung berücksichtigungsfähigen belastenden Umstand für den Antragsteller dar. Er habe auch keinen Anspruch darauf, daß ihm in der Verwendungsfrage mehr als bisher entgegengekommen werde.

22

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 763/91 und 217/92 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

23

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

24

Der Antrag hat keinen Erfolg.

25

1.

Der Antragsteller hat keine förmlichen Anträge gestellt. Bei sachdienlicher und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten als Referent Fü H VI 1, sondern er begehrt mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 2. April 1992, die Aufhebung der förmlichen Versetzungsverfügung des BMVg Nr. 0490 vom 18. Mai 1992 in das HA und die Verpflichtung des BMVg, ihn - den Antragsteller - auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung zu versetzen.

26

Dieses Begehren ist zulässig, jedoch nicht begründet.

27

Die Versetzung des Antragstellers auf den mit A 15 dotierten Dienstposten G 3/Dezernatsleiter beim HA, Abt II, ist nicht rechtswidrig.

28

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [217]>). Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ebenso ausgehen wie davon, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79] [ff.]> m.w.N.).

29

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung war gegeben, da der Dienstposten beim HA zum 1. April 1992 frei und nachzubesetzen war (vgl. Nr. 5 a der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" <VMBl 1988, 76>).

30

Das dienstliche Bedürfnis ist auch nicht durch eine dienstlich nicht veranlaßte Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers künstlich geschaffen und der Antragsteller dadurch mit der Zuversetzung in eigenen Rechten verletzt worden (vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82]> und vom 29. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 101, 102.91 -). Der BMVg hat vielmehr den früheren Dienstposteninhaber beim HA auf den bei der FüAkBw in H. freien und für den Antragsteller vorgesehenen Dienstposten versetzt, nachdem jener aus persönlichen Gründen aus K. wegversetzt werden wollte und der Antragsteller sich ohnehin - auch aus finanziellen Erwägungen - gegen die Versetzung nach H. wehrte. Der BMVg hat so für den Antragsteller eine ärztlich empfohlene Anschlußverwendung im Großraum B. ohne notwendigen Wohnungswechsel ermöglicht.

31

Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, das Aufgabengebiet seines Dienstpostens im HA stelle an den Dienstposteninhaber Anforderungen in bezug auf sein Herkommen, seinen Werdegang und seine berufliche Perspektive, die er nicht erfülle, er - der Antragsteller - habe von praktischer Ausbildung, wie sie von seinem Dezernat befohlen werde, "keine Ahnung", da er nie in einer Lehrverwendung eingesetzt gewesen sei und er als Luft- und Raumfahrtingenieur aus der Heeresfliegertruppe und als Generalstabsoffizier "ein besonderes Interesse für die Denkweise des Operations Research entwickelt" habe, kann er damit das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung ins HA nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 -, vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 - und vom 29. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 101, 102.91 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht hat, sind nicht ersichtlich. Es kann und darf nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Daß bei der Übertragung neuer Aufgaben auf einen Soldaten unter Umständen eine Weiterbildung und Einarbeitung in eine neue Materie erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kein Grund für die Personalführung, von einer Verwendungsentscheidung abzusehen. Der Antragsteller behauptet auch nicht ernsthaft, für die vorgesehene Tätigkeit schlechthin ungeeignet zu sein. Die Frage, ob der Dienstposten mit dem Antragsteller optimal besetzt worden ist, berührt die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, nicht.

32

Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis gegeben war.

33

Die Auswahl des Antragstellers für den Dienstposten G 3/Dezernatsleiter im HA ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Alle Gründe, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, greifen nicht durch.

34

Unbeachtlich ist zunächst der Einwand des Antragstellers, es gebe zumindest seit Oktober 1991 keinen vernünftigen Grund mehr, einer Versetzung aus dem Ministerium zuzustimmen. Ein Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung ist rechtlich nicht erforderlich (Beschluß vom 6. November 1991 - BVerwG 1 WB 116.91 - m.w.N.). Es gibt auch keinen den BMVg bei Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Versetzung des Soldaten nach dessen persönlichen Wünschen auszurichten habe. Das gilt selbst dann, wenn der Soldat zur Behebung bestehender Spannungen ursprünglich bereit war, eine Versetzung hinzunehmen (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 128.86 -).

35

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine A 15-Verwendung im HA sei nach wiederholten A 15-Verwendungen - u.a. auch im Ministerium - niedriger bewertet und ihm nicht zumutbar. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß alle Dienstposten, die in der STAN und im Stellenplan gleichbewertet sind, auch gleichwertig sind. Es mag sein, daß es aus Sicht des betroffenen Soldaten mehr oder weniger attraktive oder gewichtigere Dienstposten gibt. Eine Diskriminierung oder Herabsetzung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (Beschlüsse vom 11. August 1982 - BVerwG 1 WB 22.81 - und vom 28. August 1990 - BVerwG 1 WB 17.90 - <DokBer B 1990, 287>). Das gilt auch, soweit sich der Antragsteller auf den Wegfall der Ministerialzulage beruft. Bei dieser Zulage handelt es sich um eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage und nicht um eine ruhegehaltfähige Amtszulage (vgl. § 42 BBesG), so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die Versetzung des Antragstellers auf den wie sein bisheriger mit A 15 dotierten Dienstposten keine Versetzung auf einen geringer dotierten Dienstposten darstellt (vgl. Beschluß vom 13. März 1990 - BVerwG 1 WB 29.89 -). Der Antragsteller beruft sich somit auch erfolglos auf die Anschlußverwendung eines anderen ehemaligen Angehörigen des Referates Fü H VI 1.

36

Auch aus der Tatsache, daß der Antragsteller auf einen Dienstposten versetzt worden ist, auf dem er keine Förderung erfahren kann, läßt sich kein Rechtsfehler ableiten. Einen Anspruch, nur - in welchem Sinn auch immer - "förderlich" verwendet zu werden, hat ein Soldat nicht. Er muß es regelmäßig hinnehmen, wenn bei Verwendungen seine "Förderung" stagniert (Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 50, 72.90 -). Dafür, daß für den Antragsteller in seiner konkreten Situation etwas anderes zu gelten hätte, spricht nichts. Der Antragsteller kann sich inbesondere nicht auf bestimmte, den BMVg bindende Zusagen berufen; ihm ist vielmehr in dem Personalgespräch am 26. Oktober 1990 ausdrücklich erklärt worden, nicht von einem Verbleiben im BMVg bis zum A 16-Einstieg ausgehen zu können.

37

Schließlich ist die angefochtene Versetzung auch nicht aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen aus dem persönlichen und familiären Bereich ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beruft sich hierbei im wesentlichen auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen durch den Wegfall der Ministerialzulage. Diese Erschwernisse überschreiten jedoch nicht das Ausmaß dessen, was Soldaten in vergleichbarer Situation zugemutet wird. Die Versetzung von Soldaten aus dem Ministerium in den nachgeordneten Bereich ohne Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe ist nicht ungewöhnlich.

38

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch, auf einen anderen vergleichbaren Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden. Ein solcher Anspruch hätte sich als "Folgebeseitigungsanspruch" allenfalls dann ergeben können, wenn sich die Versetzungsentscheidung als rechtswidrig erwiesen und wegen bestehender Spannungen zu dem Referatsleiter eine Rückführung des Antragstellers auf seinen früheren Dienstposten nicht zweckmäßig wäre. Da jedoch, wie dargelegt, die Versetzung zum HA nicht rechtswidrig ist, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch, auf einen anderweitigen Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden.

39

2.

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die ursprüngliche, jedoch nicht wirksam gewordene Versetzung zur FüAkBw in H. wendet und eine gerichtliche Entscheidung begehrt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil sich mit der Versetzung des Antragstellers zum HA das Begehren in der Hauptsache erledigt hat und ein für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Versetzung - für einen sogenannten "Fortsetzungsfeststellungsantrag" - zu forderndes berechtigtes Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), das im wirtschaftlichen, rechtlichen oder ideellen Bereich liegen kann, nicht ersichtlich ist. Mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versetzung in das HA ist auch über die vom Antragsteller zunächst gegen die Versetzung zur FüAkBw vorgebrachten Gründe entschieden. Der Antragsteller hat darüber hinaus nichts dafür vorgetragen, daß die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet sein könnte, seine derzeitige Position in einem der genannten Bereiche zu verbessern.

40

3.

Schließlich ist das Begehren festzustellen, inwieweit die verzögerte Vorlage der Rechtsbehelfe dem Antragsteller Nachteile gebracht habe, schon deswegen unzulässig, weil im gerichtlichen Antragsverfahren gemäß § 17 Abs. 3 WBO nur geltend gemacht werden kann, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Eine wie hier begehrte bloße Feststellung einer Tatsache - daß und gegebenenfalls welcher Nachteil eingetreten sei - ist stets unzulässig (vgl. Beschluß vom 1. September 1987 - BVerwG 1 WB 150.86 -).

41

4.

Nach alledem ist der Antrag teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

42

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Meiss
Dr. Becker