Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 22/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Generalmajor Manthey,
Oberst Tonne als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er tritt zum 31. März 1983 in den Ruhestand. Er leistete seit dem 1. April 1978 Dienst als Kommandeur Artillerieregiment ... in D.. In einem Personalgespräch am 20. November 1980 wurde ihm eröffnet, er werde zum 1. April 1981 als Kommandeur Lehrgruppe B an die Artillerieschule des Heeres (ArtSH) in I. versetzt. Die entsprechende förmliche Versetzungsverfügung erging am 10. Dezember 1980. Zum 1. Oktober 1981 wurden Stab und Stabsbatterie Artillerieregiment ... nach I. verlegt und mit dem damals dort bestehenden Artillerielehrregiment verschmolzen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1980, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 2. Dezember 1980, beantragte der Antragsteller gegen die Versetzung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) legte den Antrag mit Schreiben vom 4. Februar 1981 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller macht geltend, seit dem 4. September 1979, als die Entscheidung über die Umgliederung und Verlegung des Regiments gefallen gewesen sei, hätten seine Divisionskommandeure unter Berufung auf bestehende Personalplanungen und Absprachen keinen Zweifel daran gelassen, daß er auch nach Verlegung des Regiments dessen Kommandeur bleiben werde. Noch im Mai 1980 habe ihm sein Divisionskommandeur bei der Eröffnung einer Beurteilung mitgeteilt, daß für ihn, den Antragsteller, solange keine personellen Veränderungen vorgesehen seien, als für ihn kein höherwertiger Dienstposten zur Verfügung stehe. Entsprechendes sei auch als Verwendungsvorschlag in die Beurteilung aufgenommen worden. Diese Aussagen hätten in Einklang mit den Erklärungen gestanden, die bei einem Personalgespräch am 11. bzw. 12. Dezember 1979 von dem zuständigen Referenten P III 3 dem Personalstabsoffizier der 5. Panzerdivision gegenüber abgegeben worden seien. Am 15. Juli 1980 habe der für ihn zuständige Referent P III 3 bei ihm angerufen und inoffiziell und rein informatorisch angefragt, ob er, der Antragsteller, gegebenenfalls mit einer Versetzung zum 1. April 1981 als Kommandeur der Lehrgruppe B der ArtSH einverstanden sein werde. Er, der Antragsteller, habe eine entsprechende Verwendungsplanung abgelehnt und dem Referenten seine dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gleichwohl habe er am 14. Oktober 1980 eine Vororientierung vom 7. Oktober 1980 über die geplante Versetzung erhalten. Hiergegen habe er Gegenvorstellungen erhoben und um ein Personalgespräch gebeten. Das Personalgespräch habe am 20. November 1980 in Bonn beim BMVg - P III 3 - stattgefunden. Während des Gesprächs habe ihm der zuständige Referent eröffnet, die Entscheidung, ihn, den Antragsteller, zum 1. April 1981 als Lehrgruppenkommandeur zur ArtSH nach I. zu versetzen, sei endgültig. Er habe erneut die aus seiner Sicht gegen die Versetzung sprechenden Gründe vorgebracht, er habe aber eine Rücknahme der Versetzung nicht erreichen können.
Die geplante Versetzung sei aus seiner Sicht rechtswidrig. Die Versetzung führe dazu, daß er bereits ein halbes Jahr vor der beabsichtigten Verlegung des Regiments den Dienstort wechseln und kurz vor Erreichen der Altersgrenze ein halbes Jahr länger die Nachteile des Getrenntlebens und der ständigen Heimfahrten über eine Strecke von 180 km auf sich nehmen müsse. Die entsprechenden Belastungen würden auch seiner Familie zugemutet. Seine Ehefrau sei seit längerer Zeit herz- und zuckerkrank. Diese Leiden hätten sich in letzter Zeit zunehmend verschlimmert. Sie müsse in fortgeschrittenem Alter unter erheblichen körperlichen Belastungen den Haushalt mit den Kindern allein und ohne psychische und sonstige Hilfe von seiner Seite führen und ihn bei seinen jeweiligen Besuchen mitbetreuen. Diese Belastungen würden zu einer weiteren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau führen. Seine Tochter befinde sich bis zum September 1982 in der Berufsausbildung als Krankenpflegeschülerin in D. und sein jüngster Sohn beende im Juni 1982 seine Schulausbildung mit dem Abitur. In beiden Fällen sei seine Ehefrau dringend auf seine Unterstützung bei der Betreuung der Kinder angewiesen. Die geschilderten familiären Belastungen könnten nur dann hingenommen werden, wenn zwingende dienstliche Notwendigkeiten für eine Versetzung sprächen. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Sein Nachfolger als Regimentskommandeur sei der Kommandeur des Artillerielehrregiments in I., dessen Stab zum 1. Oktober 1981 aufgelöst und dessen Verbände dem Artillerieregiment ... eingegliedert und damit der .... Panzerdivision unterstellt worden seien. Nachdem seine und die des Kommandeurs des Artillerielehrregiments angeordneten Versetzungen am 1. April 1981 vollzogen seien, hätten sie beide an jedem Tag, an dem sie ihre Familien besuchten, jeweils die gleiche Strecke, allerdings in umgekehrter Richtung zu fahren gehabt. Diese doppelten Fahrten seien mindestens bis zum 1. Oktober 1981 entbehrlich gewesen, wenn der Kommandeur des Lehrregiments in I. geblieben und die dort zu besetzende Kommandeurstelle der Lehrgruppe B statt seiner übernommen hätte. Das hätte zudem den Vorteil gehabt, daß der Kommandeur des Artillerielehrregiments seine Erfahrungen aus seiner früheren Lehrtätigkeit mit größerem Nutzen hätte verwerten können. Die Kosten, die während dieser sechs Monate hätten eingespart werden können, seien so beachtlich, daß die Anordnung der beiden Versetzungen an pflichtwidriges Handeln grenze. Seine Verwendung an der ArtSH entspreche auch nicht den Grundsätzen der langfristigen Verwendungsplanung. Die Pensionierung des ehemaligen Lehrgruppenkommandeurs der Lehrgruppe B zum 1. April 1981 sei seit Jahren bekannt gewesen, so daß die Nachfolge frühzeitig geplant und mit den Bedarfsträgern rechtzeitig hätte abgesprochen werden können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei auch nicht richtig, daß, wie der BMVg angebe, es für die Besetzung der Stelle des Lehrgruppenkommandeurs eines Obersten und Regimentskommandeurs bedürfe. Eine solche Behauptung werde durch die jahrelange Praxis widerlegt. Alle Lehrgruppenkommandeure der ArtSH seien erst auf diesem Posten zum Obersten befördert worden. Kein Kommandeur der Lehrgruppe B der ArtSH sei bisher zuvor Regimentskommandeur gewesen. Der letzte Regimentskommandeur sei am 1. Oktober 1969, also vor beinahe zwölf Jahren, zum Kommandeur, allerdings der Lehrgruppe A, ernannt worden. Es sei richtig, daß gerade in den Aufbaujahren der Bundeswehr die Stelle des Kommandeurs der Lehrgruppe A mit einem Regimentskommandeur besetzt worden sei. Seit 1969, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufbau der Bundeswehr abgeschlossen gewesen sei, werde in der Praxis mit Recht anders verfahren. Nach seiner Erfahrung sei die Dienststellung eines Regimentskommandeurs und Divisionsartillerieführers vom Aufgaben- und Verantwortungsbereich her nicht mit den Aufgaben eines Lehrgruppenkommandeurs und schon gar nicht eines Kommandeurs der Lehrgruppe B der ArtSH zu vergleichen. Er gehe weiterhin davon aus, daß bei der Festlegung der Personalplanung in der Sitzung des Personalberaterausschusses beim Inspekteur des Heeres am 11. September 1980, in der über seine Nachfolgeverwendung entschieden worden sei, von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Dem Personalberaterausschuß sei zu Unrecht vorgetragen worden, er sei mit einer Verwendung als Lehrgruppenkommandeur an der ArtSH einverstanden. Er beantrage deshalb die Vorlage des Protokolls des Personalberaterausschusses und die Einsichtnahme in den damit zusammenhängenden Schriftverkehr.
Der Antragsteller weist abschließend darauf hin, daß er die in der Versetzung zur ArtSH liegende Beschwer im wesentlichen darin sehe, daß er ein halbes Jahr früher als ursprünglich geplant nach I. versetzt worden sei und daß er die mit dieser örtlichen Versetzung verbundenen Nachteile eher hätte hinnehmen können, wenn er Regimentskommandeur geblieben wäre.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers als Kommandeur der Lehrgruppe B an der ArtSH in I. habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden. Der mit A 16 dotierte Dienstposten sei zum 1. April 1981 auf Grund der Pensionierung des bisherigen Stelleninhabers frei geworden. Für diesen Dienstposten habe es eines Offiziers bedurft, der bereits Oberst und zugleich Artilleriestabsoffizier gewesen sei. Der Antragsteller sei ausgewählt worden, weil er aus dem Kreis der verfügbaren Regimentskommandeure nach ausreichender (dreijähriger) Stehzeit in der Verwendung als Oberst mit einer weiteren Dienstzeit von zwei Jahren bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand auf Grund seiner Persönlichkeit, seiner bisherigen Verwendung und seiner bisherigen Leistungen für die Folgeverwendung als Lehrgruppenkommandeur geeignet gewesen sei. Die Verwendung als Kommandeur einer Lehrgruppe an der ArtSH sei bisher immer als Folgeverwendung für einen Obersten und Regimentskommandeur angesehen und geplant worden. In einem künftigen Erlaß über die langfristige Verwendungsplanung werde dies auch wie folgt festgeschrieben werden:
"Verwendungsstufe Stabsoffizier VI: Artilleriestabsoffizier und Regimentskommandeur, Verwendungsstufe Stabsoffizier VII: unter anderem Kommandeur Lehrgruppe."
Wenn diese Verwendungsplanung in den Aufbaujahren der Bundeswehr nicht immer zu verwirklichen gewesen sei, so habe dies an dem ungünstigen Alters- und Dienstgradaufbau des hier in Frage stehenden Teils der Artillerieoffiziere gelegen.
Gegenüber den dienstlichen Gründen für die Versetzung des Antragstellers seien die von ihm vorgebrachten Gründe nicht so schwerwiegend, daß ihnen der Vorrang eingeräumt werden müsse.
Dem Antragsteller sei eine Zusage zum Verbleib in der Dienststellung als Kommandeur des Artillerieregiments ... bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand nicht gegeben worden. Die Behauptung des Antragstellers, anläßlich der Besprechung am 11. bzw. 12. Dezember 1979 sei dem G 1 der 5. Panzerdivision seitens eines Angehörigen des Referats P III 3 verbindlich mitgeteilt worden, für den Antragsteller sei bis zu seiner Zurruhesetzung keine Personalveränderung mehr vorgesehen, könne nicht bestätigt werden. Es könne allerdings zutreffen, daß während der genannten Rücksprachen, die vornehmlich dem Stellenwechsel zum 1. April 1980 gegolten hätten, zur weiteren Verwendung des Antragstellers eine eindeutige Aussage nicht gemacht worden sei. Aus dem Schreiben des G 1 der .... Panzerdivision vom 17. Dezember 1979 an den Antragsteller ergäben sich allerdings gewisse Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers. Dennoch sei dieses Protokoll kein verbindlicher Beleg für eine gleichlautende Äußerung seitens des zuständigen Personalreferats. In den Personalgesprächen der G 1-Offiziere bei der Unterabteilung P III würden halbjährlich die aktuellen Personalveränderungen für den nächsten Stellenwechsel abgestimmt und vorbereitet. In Vertretung des zuständigen G 1-Offiziers der 5. Panzerdivision habe der Personalstabsoffizier diese Personalgespräche am 11. bzw. 12. Dezember 1979 für den Frühjahrsstellenwechsel 1980 geführt. Das Schreiben vom 17. bzw. das Ergebnisprotokoll vom 20. Dezember 1979 seien nach den persönlichen Notizen des Personalstabsoffiziers geschrieben worden und gäben die Gesprächsinhalte subjektiv stichwortartig, aber nicht umfassend wieder. Sie enthielten im übrigen nur den am 11. bzw. 12. Dezember 1979 aktuellen Planungsstand. Sie berücksichtigten jedoch nicht die in der Folgezeit erforderlichen weiteren Verwendungsplanungen für die nachfolgenden Stellenwechsel. Eine Planungsabsicht, wie sie in den Protokollen für den Antragsteller niedergelegt worden seien, sei dem heute zuständigen Referatsleiter P III 3 von seinem Vorgänger im Amt weder schriftlich noch mündlich übergeben worden.
Aus dem Sitzungsprotokoll des Personalberaterausschusses beim Inspekteur des Heeres vom 11. September 1980 ergäben sich keine Einzelheiten über den Beratungsinhalt. Dem vom Antragsteller aus dieser Tatsache gezogenen Schluß, seine persönlichen und familiären Belange seien bei der Verwendungsentscheidung nicht berücksichtigt worden, werde widersprochen. Sowohl die Einwendungen des Antragstellers als auch die Vorstellungen des ehemaligen Divisionskommandeurs seien dem Personalreferat P III 3 bekannt gewesen und seien sorgfältig geprüft worden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag (vgl. BVerwGE 63, 187, 188 f) [BVerwG 06.02.1979 - 1 WB 228/77] ist unbegründet.
Der Soldat hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf einem bestimmten Dienstposten oder in einem bestimmten Standort eingesetzt zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwGE 53, 321, 323) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung folgt ohne weiteres daraus, daß die Planstelle des Kommandeurs der Lehrgruppe B an der ArtSH zum 1. April 1981 durch die Pensionierung des bisherigen Stelleninhabers freigeworden und nachzubesetzen war. Die Behauptung des Antragstellers, seine Auswahl für diesen Dienstposten habe nicht den dienstlichen Erfordernissen entsprochen, kann nicht zur Verneinung des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung führen. Die Auswahl eines Soldaten für einen bestimmten Dienstposten wird diesem gegenüber als Ermessensentscheidung getroffen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Soweit der Antragsteller dabei nicht in persönlichen Rechten betroffen ist, kann er mit einem entsprechenden Vorbringen nicht gehört werden. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, die Personalentscheidung sei unzweckmäßig oder unwirtschaftlich gewesen. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerwGE 43, 179).
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der Personalberaterausschuß sei bei seinen Empfehlungen nicht zutreffend und ausreichend informiert gewesen. Die Empfehlungen der Personalberaterausschüsse sind für die Inspekteure der Teilstreitkräfte nicht verbindlich. Sie werden zusammen mit deren Vorschlägen der Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung zugeleitet. Die Abteilung P soll zwar regelmäßig den Vorschlägen der Inspekteure entsprechen. Eine entsprechende Bindung (vgl. BVerwGE 53, 23, 28) gilt für die Empfehlungen der Beraterausschüsse indessen nicht (vgl. ZDv 20/6 Nr. 510). Im Verhältnis zu den einzelnen Soldaten sind jedenfalls die Empfehlungen der Personalberaterausschüsse reine Interna. Mängel in der Willensbildung der Personalberaterausschüsse, speziell bei negativen Empfehlungen, lassen die Entscheidungen des BMVg in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt.
Die Versetzung des Antragstellers läßt keinen Ermessensfehler erkennen.
Der BMVg hat sein Ermessen nicht durch eine Zusage dahin gebunden, daß der Antragsteller bis zum Ende seiner Dienstzeit als Kommandeur Artillerieregiment ... verwendet werde. Eine Zusage im Rechtssinne liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen von einem dazu zuständigen Vorgesetzten abgegeben wird (BVerwGE 63, 110, 113) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78]. Es ist nicht erkennbar, daß das Referat P III 3 sich dem Antragsteller gegenüber verbindlich verpflichten wollte, diesen bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand auf dem Dienstposten des Kommandeurs Artillerieregiment ... zu belassen. Es kann unterstellt werden, daß entsprechende Planungsvorstellungen bis Mitte 1980 bestanden hatten und diese auch dem G 1 bzw. dem Personalstabsoffizier der .... Panzerdivision mitgeteilt worden waren. Bis zur Änderung der Planung (etwa Mitte 1980) waren aber vom BMVg keine Erklärungen mit Bindungswillen für die Zukunft abgegeben worden. Aus dem Schreiben des G 1 der 5. Panzerdivision an den Antragsteller vom 17. Dezember 1979 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist festgehalten, daß der Antragsteller auch nach Zusammenlegen der Regimentsstäbe Artillerieregiment ... und Artillerielehrregiment Kommandeur bleiben "solle". Eine solche Absichtserklärung ist gerade keine für eine Zusage im Rechtssinne zu fordernde Erklärung mit uneingeschränktem Bindungswillen bis zum Zeitpunkt der fraglichen Personalentscheidung (BVerwGE 53, 23, 27).
Die Versetzung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller durch sie diskriminiert worden wäre. Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß alle im Stellenplan und in der STAN gleich ausgebrachten Stellen gleichtwertig sind. Es mag sein, daß es dabei aus der Sicht der betroffenen Soldaten mehr oder weniger attraktive Dienstposten gibt. Eine Diskriminierung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. August 1981 - 1 WB 118/80).
Die Versetzung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dabei die persönlichen Belange des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Der BMVg durfte davon ausgehen, daß der Antragsteller vom 1. Oktober 1981 an mit einer Versetzung nach I. einverstanden und jedenfalls von diesem Zeitpunkt an bereit war, sich und seiner Familie die sich aus der Versetzung ergebenden Nachteile zuzumuten. Die neue Planung führte dazu, daß die mit der Versetzung verbundenen persönlichen Belastungen um ein halbes Jahr früher begannen. Darin kann keine unverhältnismäßige, die Versetzung hindernde Belastung gesehen werden. Die Ausbildungsprobleme der Tochter und des jüngsten Sohnes halten sich im Rahmen dessen, was üblicherweise mit Versetzungen der Väter verbunden ist. Im Zeitpunkt der Versetzung waren die Tochter 22 und der jüngste Sohn fast 21 Jahre alt. Es kann erwartet werden, daß in einem solchen Fall die mit einer zusätzlichen halbjährigen Abwesenheit des Familienvaters während der Arbeitstage entstehenden Wehrbelastungen für die Ehefrau und Mutter in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können.
Daß letztlich eine insgesamt unzumutbare Belastung nicht vorliegt, wird daran erkennbar, daß der Antragsteller selbst erklärt hat, als Regimentskommandeur hätte er sie eher hingenommen. Für die Kinder und die Ehefrau wäre die Belastung in diesem Fall offensichtlich unverändert geblieben. Gleichwohl hätte sie der Antragsteller jedenfalls nach dem 1. Oktober 1981 als zumutbar angesehen.
Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Thurn
Manthey
Tonne