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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 29/89

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes im Rahmen einer Verwendungsentscheidung; Verlust einer ruhegehaltsfähigen Ministerialzulage durch eine Versetzung; Erforderlichkeit der Zustimmung eines Soldaten zu seiner Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberst Roos, Major Babucke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist seit dem 22. Dezember 1972 Oberstleutnant und wurde zum 1. Oktober 1979 in die Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seine planmäßigen Beurteilungen lauteten 1983 auf "2 C", 1985 und 1987 auf "3 B". Seine Dienstzeit endet am 30. September 1993. Seit 1. Oktober 1983 wurde er als Referent (A-15/A-14-Dienstposten) beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 3 - verwendet. In einem Personalgespräch am 29. Juli 1986 wurde ihm eröffnet, daß er voraussichtlich nicht für eine A-16-Verwendung berücksichtigt werde. Zum Termin 1. Oktober 1988 wurde er bei der Nachbesetzung der Dienstposten Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos F. und G. mitbetrachtet, jedoch nicht ausgewählt.

2

In einem weiteren Personalgespräch am 27. Juli 1988 wurde dem Antragsteller erneut erklärt, daß er davon ausgehen müsse, für eine A-16-Verwendung nicht berücksichtigt werden zu können. Neben anderen Verwendungswünschen äußerte der Antragsteller damals auch den Wunsch, bei einer A-15-Einplanungsmöglichkeit im Raum O. berücksichtigt zu werden. Nach Angaben des BMVg bestätigte der Antragsteller telefonisch am 31. August 1988 und am 26. September 1988 auf Antrage des für seine Personalführung zuständigen Referenten im Ministerium seinen Wunsch, nach O. versetzt zu werden. Außerdem soll der Antragsteller am 9. November 1988 auf eine schriftliche Verfügung gedrängt haben, da er in Oldenburg Grundbesitz erwerben wolle und die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegereltern die Versetzung erforderlich mache.

3

Mit Einrichtung des Dienstpostens Mob-Vorbereitungs-Stabsoffizier (MobVorbStOffz) Heimatschutzregiment (HSchRgt) ... (GE) und der haushaltsmäßigen Öffnung ab dem 1. Januar 1989 wurde daraufhin im Einvernehmen mit dem Antragsteller am 25. November 1988 fernschriftlich seine Versetzung verfügt. Zuvor hatte der BMVg mit Erlaß - Fü H IV 2 - Az 10-28-10 (51)/VS-NfD - vom 27. Oktober 1988 die STAN-Bezeichnung des Dienstpostens mit "MobVorbStOffz und RgtKdr (F)" festgelegt. Durch die STAN-Änderungsweisung Nr. 133/C/88/P des BMVg - Fü H IV 2 - Az 10-28-10 (51)/VS-NfD - vom 18. Januar 1989 wurde der Zusatz in der STAN-Bezeichnung "u. RgtKdr (F)" gestrichen. Der Antragsteller, der von der zu erwartenden Änderungsweisung vom 18. Januar 1989 schon vorher dienstliche Kenntnis erlangt hatte, beantragte unter dem 16. Januar 1989 die Aufhebung der Versetzung bzw. die Umsetzung innerhalb des Ministeriums mit der Begründung, die Grundlage für seinen Versetzungswunsch sei mit der Änderung der Dienstpostenbezeichnung entfallen. Die Versetzung seines Nachfolgers, der im Ministerium von einem A-14/A-13-Dienstposten auf den des Antragstellers wechselte, war bereits am 9. Januar 1989 fernschriftlich verfügt worden. Nach dem Vortrag des BMVg sollen zu diesem Zeitpunkt über eine Kette sechs weitere Offiziere über ihre neue förderliche Verwendung informiert gewesen sein.

4

Auf Nachfrage des BMVg erklärte der Antragsteller unter dem 16. Februar 1989, sein Schreiben vom 16. Januar 1989 solle als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt werden. Mit Schriftsatz vom 7. März 1989 beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89 - auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

5

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 16. März 1989 dem Senat vorgelegt.

6

Der Antragsteller ist der Meinung, die Versetzungsverfügung vom 25. November 1988 in Gestalt der Zwischenverfügung vom 23. Februar 1989 sei rechtswidrig. Die nachträgliche Änderung der Aufgabenbeschreibung und der Dienstpostenbezeichnung stelle einen Mißbrauch dienstlicher Befugnisse dar. Zugleich sei die Geschäftsgrundlage entfallen, auf Grund derer er seine Zustimmung zur Versetzung gegeben habe. Die neue Stelle liege qualifikationsmäßig unter seinen letzten vier Verwendungen. Die Versetzung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie ohne seine wirksame Zustimmung erfolgt sei und damit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BBG nicht erfüllt seien. Denn er habe seine zunächst erteilte Zustimmung wieder zurückgezogen. Eine Zustimmung gemäß § 26 Abs. 1 BBG sei jedoch erforderlich, da er durch die Versetzung die ihm zustehende, gemäß § 42 BBesG ruhegehaltsfähige Ministerialzulage verliere.

7

Die Versetzung stelle auch einen Verstoß gegen den in § 31 SG normierten Fürsorgegrundsatz dar. Die Wegversetzung aus dem Ministerialbereich auf den ihm zugewiesenen Dienstposten sei unzumutbar und tangiere ihn in seiner Ehre. Außerdem fühle er sich in seinem beruflichen Selbstverständnis getroffen. Seine Ehefrau sei wegen der geschilderten Umstände nicht mehr bereit, umzuziehen. Sie müsse nämlich ihre freiberufliche Tätigkeit als Musikerzieherin und Pädagogin aufgeben. Zwar sei sie ursprünglich bereit gewesen, eventuelle Gehaltseinbußen und Einnahmeminderungen hinzunehmen, nach der Änderung des Dienstpostens sei dies aber nicht mehr der Fall. Seine Frau sei nämlich nicht bereit, einen unzufriedenen und "nörgelnden" Ehemann hinzunehmen und verweigere daher den Umzug.

8

Es seien auch sachfremde Erwägungen in die Entscheidung mit einbezogen worden. Er habe erfahren, daß diese zusätzlichen Posten geschaffen worden seien, um sogenannten Offizieren der "Dritten Wahl" die Möglichkeit zu geben, befördert zu werden, wenn die offiziellen Planstellen belegt seien. Damit werde durch seine Versetzung auf einen solchen Dienstposten verhindert, daß diesen Offizieren die Gelegenheit zum Fortkommen gegeben werde.

9

Soweit der BMVg sich darauf berufe, durch die zum 9. Januar 1989 erfolgte Versetzung seines Nachfolgers und die Information weiterer Offiziere sei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, greife diese Argumentation nicht. Erst nach dem 16. Januar 1989 seien vollendete Tatsachen geschaffen worden.

10

Ohne die zusätzliche Bezeichnung "u. RgtKdr (F)" fehle dem von ihm übernommenen Dienstposten für die zu erfüllenden Aufgaben die entsprechende Führungs- und die Disziplinarkompetenz. Darüber hinaus bestehe in der Situation ohne die entsprechende Bescheinigung und Einräumung der entsprechenden Befugnisse ein Loyalitätskonflikt, weil das Unterstellungsverhältnis ständig wechsle.

11

Es sei auch nicht so, daß der Dienstposten um die Bezeichnung "RgtKdr" erweitert worden sei; vielmehr sei es so gewesen, daß dieser Dienstposten mit der vollständigen Bezeichnung "MobVorbStOffz u. RgtKdr (F)" mit Erlaß des BMVg vom 27. Oktober 1988 erstmals eingerichtet worden sei und erst nachtraglich die Änderung erfahren habe. Er habe diesen Dienstposten lediglich in seiner vollständigen Funktion und Bezeichnung gekannt. Im übrigen habe er auch keine Veranlassung gehabt, seinen Versetzungswunsch in Abhängigkeit von der Zweitfunktion "RgtKdr" zu sehen und davon abhängig zu machen, da diese Funktion bei der Errichtung des Postens vorhanden gewesen sei und er nicht damit rechnen habe müssen, diese Funktion werde nachträglich, insbesondere dann, wenn er sich für diesen Posten erfolgreich beworben habe, geändert werden. Seine Zustimmungserklärung im Zeitpunkt der Verwendungsentscheidung sei daher durch Irrtum herbeigeführt worden. Der Grund für einen möglichen Widerspruch habe sich erst am 18. Januar 1989 ergeben. Personaltechnisch hätte die zum 9. Januar 1989 ausgesprochene Dienstpostenänderung des Nachfolgers jederzeit rückgängig gemacht werden können. Sein Nachfolger habe seine privaten und dienstlichen Verhältnisse auch nicht sonderlich auf die neue Verwendung einrichten müssen. Demgegenüber sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

12

Der Antragsteller beantragt,

dem BMVg aufzugeben, die Versetzungsverfügung vom 25. November 1988 aufzuheben,

13

hilfsweise,

dem BMVg aufzugeben, ihm - dem Antragsteller - einen anderen und mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Dienstposten im Ministerium zuzuweisen,

14

hilfsweise,

dem BMVg aufzugeben, die Streichung der Dienstpostenbezeichnung "RgtKdr (F)" zurückzunehmen.

15

Der BMVg bittet,

16

den Antrag zurückzuweisen.

17

Der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet.

18

Mit Einrichtung des Dienstpostens ab dem 1. Januar 1989 habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, die Stelle zu besetzen. Die Entscheidung, den Antragsteller dort zu verwenden, beinhalte keinen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens. Der Antragsteller sei auf Grund seines bisherigen Werdegangs uneingeschränkt für die Aufgabe eines MobVorbStOffz geeignet. Der Dienstposten sei mit A 15 bewertet und entspreche damit der Bewertung seiner derzeitigen Tätigkeit. Es treffe nicht zu, daß für vergleichbare Dienstposten weniger qualifizierte Offiziere ausgewählt würden. Vielmehr seien zum 1. April 1989 ausschließlich Soldaten auf entsprechende Dienstposten versetzt worden, die bereits mindestens eine Kommandeurverwendung durchlaufen hätten und in ihrer Mehrzahl besser als der Antragsteller beurteilt seien.

19

Falls der Antragsteller einwenden wolle, seine Versetzung sei nur deshalb verfügt worden, weil von seinem Einverständnis ausgegangen worden sei, sei dies ohne rechtliche Bedeutung, weil Verwendungsentscheidungen grundsätzlich nicht von der Zustimmung des Soldaten abhingen. Aber selbst wenn die Beteiligung des Antragstellers von Erheblichkeit sein sollte, müsse von einer wirksamen Einwilligung ausgegangen werden. Ob der Antragsteller bezüglich der Zweitfunktion "RgtKdr (F)" einen "geheimen Vorbehalt" gemacht habe oder er auf Grund interner Kenntnisse subjektiv von einer dauerhaften Erweiterung der Dienstpostenbezeichnung ausgegangen sei und deshalb seine Versetzung betrieben habe, könne nicht beurteilt werden, da dies objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Eine Anfechtung wegen Irrtums komme nicht in Betracht, weil es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe. Diese Erwägungen müßten auch gelten, wenn von einer Versetzung auf Antrag auszugehen wäre. Denn dann wäre allenfalls bis 8. Januar 1989 die Möglichkeit eines "Widerrufs" gegeben gewesen. Am 9. Januar 1989 sei die wirksame - förderliche - Versetzung des Nachfolgers auf den bisherigen Dienstposten des Antragstellers erfolgt. Damit habe dem Antrag vom 16. Januar 1989 auf Rückgängigmachung der Versetzung des Antragstellers nicht mehr entsprochen werden können. Zu berücksichtigen sei zudem, daß im Zuge der Versetzung des Antragstellers bereits sechs weitere Offiziere über für sie förderliche Personalmaßnahmen unterrichtet worden seien. Die nunmehr vorgetragenen persönlichen Hinderungsgründe wirkten vor dem Hintergrund der früheren - anderslautenden - Erklärungen des Antragstellers nicht überzeugend und wären auch nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung der Versetzung zu begründen.

20

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung sei unbeachtlich, mit welchen Befugnissen der MobVorbStOffz HSchRgt 82 (GE) im einzelnen ausgestattet sei und wem er disziplinär unterstehe. Maßgebend sei allein, daß der Antragsteller seiner Besoldungsgruppe entsprechend eingesetzt werde.

21

Die Behauptung, die Bezeichnung des Dienstpostens habe erstmals ab dem 18. Januar 1989 (nur) "MobVorbStOffz" gelautet, sei unrichtig. Das Schreiben des BMVg - Fü H I 1 - Az 16-02/VS NfD vom 13. Juli 1988 belege, daß bereits im Juli 1988 der fragliche Dienstposten in dieser Weise bezeichnet worden sei. Dies habe dem Antragsteller, der als Vertreter des Referats Fü H IV 3 an der entscheidenden Besprechung am 8. Juli 1988 teilgenommen und auf die Dotierung der Stelle mit A 15 hingewirkt habe, nicht entgangen sein können.

22

Wenn der Antragsteller nunmehr den Eindruck vermitteln wolle, er habe sich erstmals nach dem Erlaß des BMVg vom 27. Oktober 1988 (STAN-Änderungsweisung Nr. 133/88) um seine Versetzung bemüht, sei dies unrichtig. Bereits im Personalgespräch vom 27. Juli 1988 habe er gebeten, auf einen A-15-Dienstposten im Raum O. versetzt zu werden. Am 31. August 1988 habe er dem für seine Personalführung zuständigen Referenten auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, mit der geplanten Verwendung in O. einverstanden zu sein. Sein Einverständnis habe er nochmals in einem Telefongespräch am 26. September 1988 bekräftigt. Die Einschränkung, nur als MobVorbStOffz und RgtKdr verwendet zu werden, habe der Antragsteller nicht gemacht. Es liege daher nahe anzunehmen, daß der Antragsteller im Vertrauen auf die Durchsetzung der von ihm gewünschten zusätzlichen Funktion eines RgtKdr frühzeitig auf seine Versetzung hingewirkt habe. Die förmliche STAN-Änderungsweisung vom 27. Oktober 1988 habe dem Antragsteller daher nur Anlaß gegeben, seine seit Monaten laufenden Bemühungen fortzusetzen und auf eine schriftliche Versetzungsverfügung zu drängen.

23

Der Hilfsantrag, auf einen anderen Dienstposten im Ministerium umgesetzt zu werden, sei ebenfalls unbegründet, weil ein Dienstposten, für den der Antragsteller in Frage käme, zum 1. April 1989 nicht zur Verfügung gestanden habe.

24

Der Hilfsantrag, den BMVg zu verpflichten, die Dienstpostenbezeichnung "RgtKdr (F)" wiederherzustellen, sei unzulässig, weil es sich um eine unzulässige Antragserweiterung handele. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Januar 1989 habe nur die Versetzung bzw. Umsetzung des Antragstellers zum Gegenstand gehabt. Im übrigen werde damit eine Organisationsmaßnahme begehrt, die nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein könne.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 108/89 -, die Senatsakte 1 WB 26/89 sowie die Personalstammakte, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

26

II

1.

Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der durch den BMVg am 25. November 1988 fernschriftlich verfügten Versetzung bzw. seine Verwendung auf einem anderen - mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbaren - Dienstposten im Ministerium begehrt.

27

a)

Der Antrag, die mit Fernschreiben vom 25. November 1988 vorab verfügte Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1989 auf den Dienstposten des MobVorbStOffz HSchRgt ... (GE) in O. aufzuheben, ist unbegründet.

28

Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten als Fürsorgegesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber von dem Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Berufssoldaten ebenso ausgehen wie davon, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar; im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

29

Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung ist gegeben, da der Dienstposten ab dem 1. Januar 1989 eingerichtet und damit zu besetzen war. Daß der Antragsteller auf Grund seines bisherigen Werdegangs uneingeschränkt für die Aufgabe eines MobVorbStOffz geeignet ist, bestreitet er selbst nicht. Der Dienstposten ist mit A 15 bewertet und entspricht damit der Bewertung seiner früheren Tätigkeit im Ministerium.

30

Dem Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei dem Dienstposten des MobVorbStOffz um einen für Offiziere "Dritter Wahl" vorgesehenen Dienstposten, ist der BMVg mit der eindeutigen Aussage entgegengetreten, daß für diese neu geschaffenen Dienstposten ausschließlich Soldaten zum 1. April 1989 ausgewählt worden seien, die mindestens eine Kommandeurverwendung durchlaufen hätten und die in ihrer Mehrzahl besser als der Antragsteller beurteilt seien. Diesem Vortrag des BMVg ist der Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegengetreten, so daß der Senat keinen Zweifel hat, daß diese Aussage des BMVg zutrifft. Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, daß der Antragsteller, was er offenbar mit seinem Vortrag geltend machen will, unter Wert eingesetzt wird.

31

Unbegründet ist auch der Einwand des Antragstellers, die Versetzung sei rechtswidrig, weil er seinen "Antrag" auf Versetzung wegen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" und damit sein ursprünglich erklärtes Einverständnis zurückgezogen habe. Bei der Versetzung des Antragstellers handelt es sich nicht um eine Verwendungsentscheidung, die auf Antrag erfolgt ist. Denn abgesehen davon, daß eine Versetzungsentscheidung keines formlichen Antrags bedarf, was allerdings nicht ausschließt, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, hat der Antragsteller keinen formlichen Antrag auf Versetzung gestellt. Er hat lediglich bereits im Personalgespräch vom 27. Juli 1988 unter anderem um Berücksichtigung gebeten, falls sich im Raum O. eine A-15-Einplanungsmöglichkeit ergeben sollte. Diesen Wunsch hat der Antragsteller, wie er selbst nicht bestreitet, in den Telefongesprächen vom 31. August 1988 und 26. September 1988 mit dem im Ministerium für seine Personalführung zuständigen Referenten erneut bestätigt. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, daß er am 9. November 1988 auf eine schriftliche Verfügung mit der Begründung gedrängt habe, daß er in O. Grundbesitz erwerben wolle und die Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegereltern die Versetzung erforderlich mache. In diesem Verhalten kann kein förmlicher Antrag gesehen werden. Es beinhaltet lediglich das nachdrückliche Verfolgen eines Verwendungswunsches.

32

Die angegriffene Verwendungsentscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller sein Einverständnis nachträglich widerrufen hat. Die Berufung auf § 26 BBG ist allein schon deshalb unbeachtlich, weil die Ministerialzulage keine ruhegehaltsfähige Stellenzulage ist, so daß die Versetzung des Antragstellers auf den wie sein bisheriger mit A 15 dotierten Dienstposten keine Versetzung auf einen geringer dotierten Dienstposten darstellt.

33

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, sein Einverständnis nur unter der Voraussetzung gegeben zu haben, daß der Dienstposten des MobVorbStOffz den in der STAN-Änderungsweisung vom 27. Oktober 1988 aufgenommenen Zusatz "und RgtKdr (F)" behält. Ersichtlich ist der Antragsteller, der bei der Ausformung dieser Dienstposten auf Grund seiner damaligen Tätigkeit im Ministerium genaueste Kenntnis von diesen Personalentscheidungen hatte, davon ausgegangen, daß dieser Zusatz aufgenommen und später nicht wieder gestrichen wird. Gleichwohl hat er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der personalführenden Dienststelle erklärt, nur unter dieser Voraussetzung, nämlich daß die in der STAN-Änderungsweisung vom 27. Oktober 1988 erfolgte Ausformung des Dienstpostens aufrechterhalten bleibt, an einer Versetzung nach O. interessiert zu sein. Dies räumt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 1989 auch ausdrücklich ein. Wenn der Antragsteller hierzu vorträgt, er habe bei den Telefongesprächen am 31. August und am 26. September 1988 gegenüber "dem Personalführer darauf hingewiesen, daß die Ausformung der neu zu schaffenden Dienstposten erkennbar auf Regimentskommandeur hinausliefen", so zeigt dies lediglich, daß der Antragsteller diese Personalentwicklung gekannt hatte, nicht aber daß er nur unter dieser Voraussetzung bereit wäre, auf den Dienstposten nach O. zu gehen. Damit durfte der BMVg bei seinen Ermessenserwägungen von der Bereitschaft des Antragstellers, sich versetzen zu lassen, ausgehen. Die Erwägungen, die der Antragsteller hinsichtlich seiner Verwendung in O. gehegt hat, mögen für ihn ein beachtliches Motiv für das nachdrückliche Verfolgen seines Verwendungswunsches gewesen sein. Das berechtigt den Antragsteller allerdings nicht, seine Einverständniserklärung nachträglich anzufechten. Denn insoweit handelt es sich allenfalls, worauf der BMVg zutreffend hinweist, um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Im übrigen können durch die bloße Umwandlung und/oder Umbenennung eines Dienstpostens ohne Änderung der stellenmäßigen Bewertung die Rechte eines Soldaten ohnehin nicht berührt werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75).

34

Schließlich wäre der BMVg auch dann, wenn der Antragsteller seinen angeblichen Vorbehalt eindeutig und unmißverständlich bekundet hätte, nicht gehindert gewesen, ihn auf den neu geschaffenen Dienstposten nach O. zu versetzen. Denn die nach Meinung des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden persönlichen Gründe sind, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89 - ausgeführt hat, nicht derart gewichtig, daß sie die verfügte Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

35

b)

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch, auf einen seiner bisherigen Verwendung vergleichbaren Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden. Ein solcher Anspruch hätte sich als "Folgenbeseitigungsanspruch" allenfalls dann ergeben können, wenn sich die Versetzungsentscheidung als rechtswidrig erwiesen und wegen der bereits erfolgten Zuversetzung des Nachfolgers des Antragstellers eine Rückführung des Antragstellers auf seinen früheren Dienstposten nicht möglich wäre. Da jedoch, wie dargelegt, die Versetzung nach O. nicht rechtswidrig ist, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch, auf einen anderweitigen Dienstposten im Ministerium versetzt zu werden.

36

2.

Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, dem BMVg aufzugeben, die Streichung der Dienstpostenbezeichnung "RgtKdr (F)" zurückzunehmen, ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil es sich insoweit um eine unzulässige Antragserweiterung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung durch die Antragsschrift oder das Vorverfahren (Beschwerdeverfahren) bestimmt, im vorliegenden Fall also durch das Antragsschreiben vom 16. Januar 1989. In diesem Schreiben hatte der Antragsteller lediglich beantragt, die Versetzungsverfügung vom 25. November 1988 aufzuheben bzw. dem BMVg aufzugeben, ihn auf einen anderen, der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Dienstposten im Ministerium zu versetzen. In dem erstmals im Schriftsatz vom 7. März 1989 gestellten Antrag, den BMVg zu verpflichten, die Streichung der Dienstpostenbezeichnung "RgtKdr (F)" zurückzunehmen, ist daher eine nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässige Antragserweiterung zu sehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86). Im übrigen erwiese sich dieser Antrag auch deshalb als unzulässig, weil es sich bei dem vom Antragsteller verfolgten Begehren nicht um eine nach der Wehrbeschwerdeordnung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende Maßnahme handelt. Die Dienstpostenbezeichnung der STAN ist eine organisatorische Entscheidung, die den Antragsteller nicht unmittelbar in seinen Rechten berührt und daher auch nicht der gerichtlichen Kontrolle nach der Wehrbeschwerdeordnung unterliegt. Die die Organisationsgewalt berührenden Maßnahmen sind nicht an den Individualinteressen des einzelnen Soldaten auszurichten (BVerwGE 63, 176 ff.; BVerwG Beschluß vom 3. November 1987 - 1 WB 9/87). Der Ausnahmefall, daß durch organisatorische Regelungen in die Rechtssphäre eines Soldaten dann hineingewirkt werden kann, wenn durch die Anordnung und durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Soldaten verletzt wird, also die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239, 241 [BVerwG 28.02.1974 - I WB 43/71];  63, 176, 178), [BVerwG 12.12.1978 - 1 WB 141/76]ist ersichtlich nicht gegeben. Der vom Antragsteller hier vorgetragene Sachverhalt gibt objektiv keinerlei Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

37

3.

Nach alledem war der Antrag in den Haupt- wie in den Hilfsanträgen zurückzuweisen.

38

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Roos
Babucke