Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 118/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 118/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberst Schwarz,
Major Walisch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Planung, Organisation, Führungssysteme" zugeordnet. Vom 7. Januar 1980 bis 10. April 1983 wurde er als Datenverarbeitungsorganisations-Stabsoffizier (DVOrgStOffz) beim Deutschen Anteil (DtA) SHAPE und anschließend beim Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) im Headquarter (HQ) Second Allied Tactical Air Force (2. ATAF) in M. als Deputy Assistant Chief of Staff Joint Information Systems Division (D/ACOS JISD), d.h. als stellvertretender Leiter der Abteilung Gemeinsame Informationssysteme verwendet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 an den Kommandierenden General Luftflotte (KG LFL) beantragte der damalige Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der DDO HQ .... ATAF, Oberst i.G. F., die sofortige Wegversetzung des Antragstellers. Mit Wirkung ab 25. April 1985 wurde der Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab 15. Januar 1985 zum Dienstältesten Offizier/Militärischer Anteil im Amt für Datenverarbeitung der Bundeswehr nach Bonn als DVOrgStOffz und Referatsleiter versetzt.
2.
Im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu seiner Kommandierung und nachfolgenden Versetzung geführt haben, beantragte der Antragsteller erstmals in einer gegen den DDO HQ .... ATAF gerichteten Beschwerde vom 1. November 1984 unter anderem, ihm
"den von Col Mc. Anfang Juli erstellten International Efficiency Report (IER) zu eröffnen."
In seinem Beschwerdebescheid vom 2. Januar 1985 ging der KG LFL auf den IER-Eröffnungsantrag nicht ein. Der Antragsteller erhob unter dem 10. Januar 1985 hierauf "weitere Beschwerde" an den Inspekteur der Luftwaffe (InspL) mit der erneuten Forderung, ihm den von Colonel Mc. erstellten Report zu eröffnen. Unabhängig davon rügte der Antragsteller mit einer Beschwerde vom 12. Januar 1985 an den KG LFL unter anderem, daß der Chef des Stabes .... ATAF, Generalmajor Fl., ihm unter Verstoß gegen die maßgeblichen internationalen Beurteilungsbestimmungen - Central Region Directive (CRD) Nr. 40-1 vom 30. April 1984 - einen IHR, den dieser selbst von Colonel Mc. im Juni 1984 angefordert habe, vorenthalte. Mit Schreiben vom 31. Januar 1985 teilte das Luftflottenkommando (LFlKdo) dem Antragsteller mit, daß über seinen Antrag auf Eröffnung des IHR noch nicht abschließend entschieden werden könne. Der Antragsteller erhob hierauf mit Schreiben vom 27. Februar 1985 "Untätigkeitsbeschwerde" unter Hinweis auf das Schreiben des LFlKdo vom 31. Januar 1985.
Mit Beschwerdebescheid vom 20. März 1985 hat der KG LFl der Beschwerde des Antragstellers vom 12. Januar 1985 "wegen Nichteröffnung eines internationalen Beurteilungsvermerks aus dem Juli 1984" mit der Begründung stattgegeben, daß schon nach den internationalen Beurteilungsbestimmungen beim Wechsel des beurteilenden Vorgesetzten ein IER zu erstellen und zu eröffnen sei. Ob die Behandlung der am 5. Juli 1984 ausgefüllten IER-Formblätter mit den internationalen Beurteilungsbestimmungen im Einklang zu bringen sei, könne dahingestellt bleiben, denn der tatsächlich erstellte "Fitness-Report" habe mindestens den Charakter einer Stellungnahme mit beurteilenden Aussagen. Gemäß Nr. II. 4. der Personellen Kurzmitteilungen 1/84 unterlägen derartige Stellungnahmen der Eröffnungs- und Anhörungspflicht der Nrn. 154 bis 162 ZDv 20/6. Die Eröffnung des "Fitness-Report" sei aber auch deshalb geboten, um dem Antragsteller eine sachgerechte Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Als nächster Disziplinarvorgesetzter des Generalmajors Fl. habe er - der KG LFl - daher diesem befohlen, den "Fitness-Report" vom 5. Juli 1984 umgehend vorzulegen. Nach Erhalt werde er dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht werden.
Unter dem 1. April 1985 teilte das LFlKdo dem Antragsteller mit, daß Generalmajor Flade am 26. März 1985 gemeldet habe, der "Fitness-Report" vom 5. Juli 1984 sei zwischenzeitlich vernichtet worden. Da dieses Papier nicht mehr eröffnet werden könne, der Antragsteller aber zu Recht zu wissen verlangen könne, wie sein früherer internationaler Vorgesetzter ihn beurteilt habe, werde ihm die Kopie eines Schreibens von Colonel Mc. vom 6. März 1985 übersandt, das der DDO HQ 2. ATAF auf Weisung des KG LFl von Colonel Mc. erbeten habe. Damit werde der erstmals am 1. November 1984 gestellte Antrag auf Eröffnung des IER (= "Fitness-Report") als erledigt angesehen.
Mit Schreiben vom 10. April 1985 legte der Antragsteller beim InspL Beschwerde ein, weil unter Verstoß gegen nationale und internationale Bestimmungen eine Urkunde vernichtet worden sei, "die in bestimmter Weise geeignet gewesen sei, im Rechtsverkehr Beweise gegen Aktionen des DDO .... ATAF gegen ihn" - den Antragsteller - "zu erbringen". Die Beschwerde richte sich gegen Generalmajor a.D. Fl. und Oberst i.G. F. als DDO sowie gegen den KG LFl als nächsthöheren und dienstaufsichtsführenden Disziplinarvorgesetzten. Er beantragte,
die Eröffnung des Request vom 19. Februar 1985, der zu dem "non-paper" des Colonel Mc. vom 6. März 1985 geführt habe; weiterhin eine Untersuchung im Zuge der Dienstaufsicht sowie die Vernichtung sämtlicher Unterlagen, die mit Oberst i.G. F.s Ablösungsantrag zusammenhingen, einschließlich des "non-paper" und aller Beschwerdeunterlagen nach Erledigung derselben.
In einer am 22. Mai 1985 beim InspL erfolgten Anhörung erklärte der Antragsteller zur Niederschrift ergänzend zu seiner Beschwerde vom 10. April 1985
"Ergänzend zu der Beschwerde vom 10. April 1985 erkläre ich, daß es mir unverständlich ist, daß der IER als ein für mich so wichtiges Dokument inzwischen vernichtet worden ist. Obgleich ich bis dahin mit fünf Beschwerden beantragt hatte, mir den IER zu eröffnen. Deshalb halte ich die Beschwerde vom 10. April 1985, insbesondere auch die im letzten Absatz gestellten Anträge in vollem Umfang aufrecht. Einen ähnlichen Antrag, allerdings mit anderer Begründung, habe ich mit Datum vom 26. März 1985 an den Bundesminister der Verteidigung - P III - gerichtet.
Die mit Schreiben vom 27. Februar 1985 eingelegte Untätigkeitsbeschwerde ... kann m.E. in das Beschwerdeverfahren BMVg/InspL - Fü L/RB - Az 25-05-11 3/85 - mit einbezogen werden."
Mit Bescheid 13/85 vom 6. Dezember 1985 wies der InspL die Beschwerde vom 10. April 1985 zurück. Nach seinen Ermittlungen sei der "Fitness-Report" vom 5. Juli 1984 an die PANDA Division HQ ... ATAF gelangt. Auf Grund der dem KG LFl durch Generalmajor Fl. am 26. März 1985 erstatteten Meldung sei davon auszugehen, daß er dort unter Zugrundelegung der in der .... ATAF vertretenen Rechtsauffassung - Verneinung einer Eröffnungs- und Anhörungspflicht - vernichtet worden sei. Die Frage, ob der "Fitness-Report" wiederherzustellen sei, könne offenbleiben. Dem Antragsteller sei nämlich mit dem Schreiben des KG LFl vom 1. April 1985 die Stellungnahme des Colonel Mc. vom 6. März 1985 eröffnet worden. Diese könne nicht lediglich als "non-paper" betrachtet werden, da sie die Einschätzung der Person und des Verhaltens des Antragstellers durch Colonel Mc. umfassend und sorgfältig wiedergebe. Damit sei dem Interesse des Antragstellers genügt, zu erfahren, wie Colonel Mc. seine Tätigkeit während der letzten sechs Monate dessen dienstlicher Verwendung als ACOS JISD beurteilt habe. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der weiteren Feststellung sei zu verneinen. Eine Ablichtung des "Personal in Confidence Request" vom 19. Februar 1985, um dessen Eröffnung der Antragsteller gebeten habe, werde als Anlage beigefügt. Über den Vernichtungsantrag werde nach unanfechtbarem Abschluß des Beschwerdeverfahrens gesondert entschieden.
Der Request vom 19. Februar 1985 war dem Bescheid versehentlich nicht beigefügt.
Der Bescheid vom 6. Dezember 1985 wurde dem Antragsteller am 6. Januar 1986, die berichtigte Rechtsbehelfsbelehrung am 21. Januar 1986 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1986, beim InspL am 20. Januar 1986 eingegangen, beantragte der Antragsteller unter anderem gegen den Bescheid 13/85 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Zur Begründung nahm er insoweit auf eine eigenhändig unterzeichnete Anlage 1 Bezug, in der er auf die Beschwerde vom 10. April 1985 verwies und betonte, daß die vor ihm zurückgehaltene, später vernichtete Urkunde (IER des Colonel Mc. vom 5. Juli 1984) eine Schlüsselununterlage für seine Beweisführung gegen die Machenschaften des Generalmajors Flade und des Oberst i.G. F. sei. Deshalb habe er die Eröffnung bereits in seiner ersten Beschwerde gefordert. Die Beschwer sehe er in der Unterdrückung und Vernichtung einer Urkunde. Dies sei eine strafbare Handlung.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1986, am gleichen Tag beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen, erhob der Antragsteller "weitere Beschwerde" gegen den Beschwerdebescheid 13/85 des InspL. Zur Begründung führte er aus, ihm sei am 21. Januar 1986 erneut eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, wonach weitere Beschwerde beim BMVg - P III 5 - eingelegt werden könne. Er sei damit einverstanden, wenn diese Rüge ergänzend zu seiner Beschwerde vom 20. Januar 1986 betrachtet und beschieden werde. Im übrigen richte sich seine weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid 13/85 des InspL. Hierzu bitte er um Entscheidung durch den BMVg; insofern ändere sich der erste Satz der Anlage 1 seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Januar 1986. Die Begründung bitte er dieser Anlage 1 zu entnehmen.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Januar 1986 legte der InspL, soweit er sich gegen die übrigen damit angefochtenen Beschwerdebescheide richtete, unter dem 5. März 1986 dem Bundesverwaltungsgericht vor; den Beschwerdevorgang 13/85 gab er an das Bundesministerium der Verteidigung ab. Ein weiteres Antragsschreiben vom 2. Dezember 1985 war dem Senat bereits am 16. Januar 1986 vorgelegt worden. Der Senat hat über die am 16. Januar bzw. am 5. März 1986 vorgelegten Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Beschlüssen vom 7. April 1987 (1 WB 5/86; 1 WB 10/86, 11/86, 42/86; 1 WB 12/86) und vom 8. April 1986 (1 WB 41/86; 1 WB 43/86) entschieden. Auf den Inhalt dieser Entscheidungen wird Bezug genommen. Unter dem 22. Januar 1986 sandte der InspL dem Antragsteller eine Ablichtung des "Personal in Confidence Request" vom 19. Februar 1985 zu. Unter dem 7. März 1986 trug der Antragsteller in Ergänzung seiner Rechtsbehelfe vom 18., 20. und 24. Januar 1986 vor, im "Request" vom 19. Februar 1985 werde wider besseres Wissen behauptet, im Juli 1984 habe über ihn kein IER vorgelegen. Die Anforderung von "just a narrative evaluation of the performance" (in etwa: "eine beschreibende Darstellung der Führung") sei in den für Allied Command Europe gültigen Directives nicht vorgesehen; die Beschränkung auf nur einen Teil des Beurteilungszeitraums sei, wenn überhaupt zulässig, jedenfalls unverständlich. Der "Request" sei damit ebenso rechtswidrig wie sein Ergebnis, das "non-paper".
Mit Schreiben vom 1. Juli 1986 gab der BMVg - P II 5 - dem Antrag vom 26. März 1985 auf Aufhebung und Vernichtung des Ablöseantrags vom 19. Dezember 1984 nebst Anlagen statt und kündigte die Vernichtung für den 12. Juli 1986 an, falls der Antragsteller nicht bis zum 11. Juli 1986 widerspreche. Der Antragsteller hat daraufhin um Aussetzung der Vernichtung bis zur Beendigung aller anhängigen Beschwerdeverfahren gebeten.
In dem danach noch anhängigen gerichtlichen Antragsverfahren beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juli 1986 im Hinblick auf sein Schreiben vom 18. Januar 1986, soweit es sich auf den Beschwerdebescheid 13/85 bezog, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "wegen Untätigkeit des BMVg".
Er trägt vor: Das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung ergebe sich aus der Schlüsselbedeutung dieses IER bei den gegen ihn - den Antragsteller - gerichteten Vorkommnissen bei der .... ATAF und seinem Anspruch auf Rehabilitierung. Insoweit werde auf den Vortrag im Schriftsatz vom 18. Januar 1986 verwiesen. Die Beschwerde vom 10. April 1985 sei durch die Mitteilung des KG LFl vom 30. März 1985 ausgelöst worden. Auf Grund dieser Mitteilung sei der Beschwerdegrund nicht mehr existent, die Beschwerde sei gegenstandslos und erledigt. Die Beschwerde vom 10. April 1986 und in deren Folge das Antragsverfahren richte sich also
- 1.
gegen die rechtswidrige Vernichtung des IER,
- 2.
gegen die Vernichtung des IER durch Generalmajor Fl. und/oder Oberst i.G. F. als rechtswidrig gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme,
- 3.
dagegen, daß der KG LFl sowohl die rechtswidrige Verweigerung der Herausgabe des IER und die Vernichtung zu Lasten des Antragstellers hingenommen habe, ohne daß damit im Rahmen der Dienstaufsicht zum Schutz des Antragstellers Konsequenzen gezogen worden seien.
Auffällig sei der zeitliche Zusammenhang der Vernichtung des IER mit der Zurruhesetzung des Generalmajors Fl. am 31. März 1985 und der Versetzung des DDO, Oberst i.G. F., von der .... ATAF in das Bundesministerium der Verteidigung. Der IER sei also vernichtet worden, als die beiden Hauptbeteiligten an den Aktionen gegen den Antragsteller die .... ATAF verlassen hätten.
Es könne nicht darauf ankommen, daß Colonel Mc. mit dem "non-paper" eine Erklärung zu dem vernichteten IER abgegeben habe. Dieses sei neun Monate nach der Rückversetzung von Colonel Mc. in die USA erstellt worden. Die Anhörungs- und Eröffnungspflicht sowohl gemäß § 29 SG als auch gemäß den internationalen Regeln sei bewußt verletzt worden. Außerdem werde ausdrücklich bestritten, daß das sogenannte "non-paper" in der Aussage über seine Beurteilung mit dem IER identisch gewesen sei. Denn dann hätte die Verweigerung der Herausgabe und die Vernichtung des IER keinen Sinn ergeben.
Es sei nicht Sinn einer Eröffnungspflicht im Sinne des § 29 SG, einem Soldaten irgendwie bekanntzugeben, was ein Vorgesetzter von ihm halte. Das Verfahren solle dem Soldaten die Chance einräumen, dem Vorgesetzten vor dessen endgültiger Entscheidung seine Sicht der Dinge darzustellen. Deshalb könne die Vorlage des "non-paper" in diesem Verfahren keine Rolle spielen.
Es handele sich im vorliegenden Fall der bewußten Unterlassung des pflichtgemäßen Einschreitens im Rahmen der Dienstaufsicht um eine eigenständige rechtswidrige Maßnahme gegenüber dem betreffenden Soldaten.
Weder im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Juli 1986 noch in dem Schreiben vom 28. Januar 1987 hat der Antragsteller einen konkreten Antrag gestellt. Auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 19. Februar 1987 beantragt er festzustellen:
- 1.
Die Vernichtung des IER vom 5. Juli 1984 war rechtswidrig.
- 2.
Die Hinnahme dieser Maßnahme durch den KG LFl stelle gegenüber dem Antragsteller eine rechtswidrige Dienst Pflichtverletzung/Maßnahme dar.
Hilfsweise beantragt er,
"die Entscheidung im Rahmen eines Feststellungsfortsetzungsverfahrens zu treffen."
Hilfsweise bittet der Antragsteller
um Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Fragen vor den Straf- und Disziplinargerichten.
Der BMVg hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig und beantragt,
diesen zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen "Untätigkeit des BMVg" sei ebenso unstatthaft wie das vorausgegangene Begehren nach Beschwerdeentscheidung durch den BMVg, weil die den Rechtsbehelfen vom 10. April 1985, 18., 20. und 24. Januar 1986 zugrundeliegenden Rügen nicht zum Gegenstand eines neuen selbständigen Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden könnten. Der davon berührte Lebenssachverhalt sei bereits Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens, in dem der Antragsteller zuletzt unter dem 27. Februar 1985 eine "Untätigkeitsbeschwerde" erhoben habe.
Der Antragsteller habe erstmals in seiner Beschwerde vom 1. November 1984 begehrt, ihm das von ihm als IER angesehene "Mc.-Papier" vom 5. Juli 1984 zu eröffnen. Dieses Petitum, das als Unterlassungsrüge zu verstehen gewesen sei, über das in dem dazu ergangenen Beschwerdebescheid des KG LFl vom 2. Januar 1985 nicht entschieden worden sei, habe er in seiner weiteren Beschwerde vom 10. Januar 1985 an den InspL wiederholt. Ferner habe er sich in seiner Beschwerde vom 12. Januar 1985 ausdrücklich dagegen beschwert, daß der Chef des Stabes .... ATAF ihm das Papier vorenthalte. Schließlich habe er in seiner auf die weitere Beschwerde vom 10. Januar 1985 bezogenen Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 bemängelt, daß ihm der IER ungeachtet seines Antrags vom 1. November 1984 bis dahin noch nicht eröffnet worden sei. Spätestens hierdurch sei bereits die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet worden. Der gleichwohl unter dem 20. März 1985 noch vom KG LFl erlassene, formal "stattgebende" Beschwerdebescheid auf die sachgleiche Beschwerde vom 12. Januar 1985, habe dem Begehren, wie sich später herausgestellt habe, materiell nicht abhelfen können, weil der IER als vernichtet gemeldet worden sei. Die durch den Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 10. April 1985 hierzu erhobenen Rügen seien folglich nicht als neue Erstbeschwerde, sondern im Rahmen des durch den Bescheid des KG LFl gerade noch nicht abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahrens zu betrachten. Der Sachzusammenhang zwischen der Beschwerde vom 10. April 1985 und der Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 werde dadurch besonders deutlich, daß der InspL mit Beschwerdebescheid 3/85 und 9/85 vom 11. November 1985 über die weitere Beschwerde vom 10. Januar 1985 entschieden und dabei sowohl im Sachverhalt als auch in den Entscheidungsgründen auf die Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 Bezug genommen habe. Der Antragsteller habe seinerseits in der Beschwerde vom 10. April 1985 ausdrücklich auf die Rechtsbehelfe vom 1. November 1984, 10. Januar 1985 und 27. Februar 1985 Bezug genommen und bei seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren am 22. Mai 1985 die Auffassung vertreten, die Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 könne seines Erachtens in das Beschwerdeverfahren 3/85 mit einbezogen werden. In dieser Erklärung liege keine Rücknahme.
Da der InspL bereits zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 10. Januar 1985 berufen gewesen sei, hätte er den Rechtsbehelf vom 27. Februar 1985 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandeln und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Sämtliche Rügen, die der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 10. April 1985, in seinem gegen den Beschwerdebescheid 13/85 des InspL gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Januar 1986, in seiner Beschwerde vom 20. Januar 1986 und in seiner Beschwerde vom 24. Januar 1986 erhoben habe, seien danach als ergänzendes Vorbringen zu behandeln. Der Beschwerdebescheid 13/85 selbst besitze keinerlei verfahrensrechtliche Bedeutung.
Eine Stellungnahme zu der als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu behandelnden Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 könne durch den BMVg mangels Zuständigkeit nicht abgegeben werden. Soweit werde anheimgestellt, den InspL hierzu aufzufordern, falls die Stellungnahme nicht bereits mit der Vorlage des Rechtsbehelfs gegen den Beschwerdebescheid 3/85, 9/85 abgegeben worden sei. Zusammenfassend sei somit der BMVg lediglich durch die Rechtsbehelfe vom 18., 20. und 24. Januar 1986 betroffen, die nach dem Antrag vom 9. Juli 1986 zuständigkeitshalber vom Senat zu entscheiden und als unzulässig zurückzuweisen seien. Als maßgeblicher, die Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründender Rechtsbehelf werde weiterhin die Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985 gesehen. Bei dieser Sachlage werde auch in Ansehung der nunmehr gestellten Anträge an der Auffassung festgehalten, daß für eine materielle Stellungnahme zum Vorbringen des Antragstellers nicht der BMVg, sondern der InspL zuständig sei. Eine Stellungnahme zum Feststellungsbegehren sei daher nur auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis beabsichtigt.
II
1.
Mit seinem Antrag zu 1 begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die Vernichtung des von Colonel Mc. am 5. Juli 1984 gestellten IER (= "Fitness-Report") rechtswidrig war. Im Zusammenhang damit steht auch der Antrag zu 2, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, die "Hinnahme dieser Maßnahme durch den KG LFl gegenüber dem Antragsteller stelle eine rechtswidrige Dienstpflichtverletzung/Maßnahme dar". Grundlage des Antragsverfahrens ist daher die mit Schreiben des LFLKdo vom 1. April 1985 erfolgte Mitteilung an den Antragsteller, daß der IER vom 5. Juli 1985 vernichtet worden sei und das sich an diese Mitteilung anschließende Verfahren. Antragsgegenstand ist daher nicht, wie der BMVg meint, die Untätigkeitsbeschwerde vom 27. Februar 1985, denn diese hatte ausschließlich die Eröffnung des IER zum Ziel gehabt. Dieses Begehren hat mit der Vernichtung des IER seine Erledigung gefunden. Entgegen der Auffassung des BMVg kommt daher dem Bescheid des InspL vom 5. Dezember 1985 (13/85) sehr wohl eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, da mit diesem Bescheid über die Beschwerde vom 10. April 1985 mitentschieden wurde. In dieser Beschwerde hatte der Antragsteller erstmals die Vernichtung des IER gerügt. Der Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 1985 wurde vom Antragsteller zum Gegenstand einer "weiteren Beschwerde" gemacht. Der BMVg hat auch über den in dieser "weiteren Beschwerde" ebenfalls gestellten Antrag auf "Aufhebung und Vernichtung des Ablöseantrags nebst Anlagen" entschieden, soweit er mit Schreiben vom 1. Juli 1986 diesem Antrag stattgab. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein inhaltsgleicher Antrag bereits in der Beschwerde vom 26. März 1985 an den BMVg gestellt worden war, wie der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vor dem InspL am 22. Mai 1985 vorgetragen hatte und wovon sichtlich auch der BMVg ausgeht. Antragsgegenstand ist daher auch nicht, jedenfalls nicht allein, der Antrag vom 18. Januar 1986, sondern der "Untätigkeitsantrag" vom 9. Juli 1986, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beinhaltet und damit jedenfalls mit dem Eingang des Schriftsatzes des BMVg vom 12. Dezember 1986 rechtshängig geworden ist. In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Januar 1986 hatte der Antragsteller den Beschwerdebescheid des InspL vom 6. Dezember 1985 (13/85) ausdrücklich ausgenommen. Antragsgegner ist daher im vorliegenden Verfahren auch nicht der InspL, sondern der BMVg, der über die weitere Beschwerde vom 18. bzw. 24. Januar 1986 hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 13/85 insgesamt hätte entscheiden müssen.
2.
Die vom Antragsteller gestellten Anträge können keinen Erfolg haben.
a)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Vernichtung des IER vom 5. Juli 1984 rechtswidrig war, ist dieser Antrag schon deshalb unzulässig, weil er nicht Gegenstand des mit der Beschwerde vom 10. April 1985 eingeleiteten Verfahrens war. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eines der Klageerweiterung oder Klageänderung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung wird durch die Antragsschrift oder das Vorverfahren (Beschwerdeverfahren bestimmt), im vorliegenden Fall also durch das Beschwerdeschreiben vom 10. April 1985 und durch die ergänzende Erklärung vom 22. Mai 1985. Mit seiner Beschwerde vom 10. April 1985 (22. Mai 1985) hatte der Antragsteller aber lediglich beantragt,
die Eröffnung des "Request" vom 19. Februar 1985,
die Untersuchung der Vorgänge um seine Ablösung im Wege der Dienstaufsicht und
die Aufhebung und Vernichtung des Ablöseantrags nebst Anlagen einschließlich des "non-paper" und aller Beschwerdeunterlagen nach Erledigung derselben.
Zwar hatte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 10. April 1985 die Vernichtung des "IER" gerügt und in der Anlage 1 zum Schreiben vom 18. Januar 1986 erklärt, "Beschwer sei die Unterdrückung und Vernichtung einer Urkunde". Er hat aber weder im Schreiben vom 10. April 1985 noch in seiner ergänzenden Erklärung vom 22. Mai 1985 noch im Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. in seiner "weiteren Beschwerde" an den BMVg (18. Januar 1986, 9. Juli 1986) die Feststellung begehrt, daß die Vernichtung des IER vom 5. Juli 1984 rechtswidrig war. Mit den ausdrücklich gestellten Anträgen hat der Antragsteller sein Antragsbegehren klargestellt und begrenzt. Der Feststellungsantrag, der erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 1987 gestellt wurde, geht daher über den Inhalt des ursprünglichen Antrags hinaus und ist als nachträgliche Antragserweiterung (Antragsänderung) nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; BVerwG Beschluß vom 7. April 1987 - 1 WB 5/86). Auf die weitere Frage, ob für die vom Antragsteller beantragte Feststellung, die Vernichtung des IER (= "Fitness-Report") sei rechtswidrig gewesen, ein Feststellungsinteresse besteht, kommt es daher nicht mehr an. Diese Feststellung könnte im übrigen für sich betrachtet der Rechtsposition des Antragsteller nicht förderlich sein. Was für den Antragsteller von Interesse sein könnte, wäre allein der Inhalt des IER vom 5. Juli 1984. Als mögliche Folgenbeseitigung käme daher nur eine Rekonstruktion dieses Papiers in Betracht. Eine solche Rekonstruktion ist aber bereits durch das Schreiben des Colonel Mc. vom 6. März 1985 erfolgt, das der Antragsteller in Kenntnis des Inhalts als "non-paper" bezeichnet und dessen Vernichtung er ausdrücklich beantragt hat. Damit verneint der Antragsteller selbst ein Interesse an der Rekonstruktion eines für ihn negativen Beurteilungsbeitrags. Welche - selbständige - Bedeutung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung des IHR vom 5. Juli 1984 jetzt noch haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die begehrte Feststellung geeignet sein könnte, zur "Rehabilitierung" des Antragstellers beizutragen.
b)
Auch soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, die "Hinnahme der Vernichtung des IHR durch den KG LFl sei gegenüber dem Antragsteller eine rechtswidrige Dienstpflichtverletzung/Maßnahme", kann der Antrag keinen Erfolg haben. Bei sachgerechter Auslegung dieses Antrags begehrt der Antragsteller damit die Feststellung, das Nichteinschreiten des KG LFl gegen die Vernichtung des IER im Wege der Dienstaufsicht sei eine gegenüber dem Antragsteller rechtswidrige Maßnahme. Einen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten hat der Soldat nicht. Dienstaufsichtliche Überprüfungen stellen gegenüber Soldaten keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 189, 3. Leitsatz; 46, 296, 2. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 20. August 1985 - 1 WB 12/85). Stellt aber das dienstaufsichtliche Einschreiten als solches keine Maßnahme dar, die im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens gemacht werden kann, muß dies auch für das Unterlassen eines dienstaufsichtlichen Einschreitens gelten. Soweit der Antragsteller daher die Feststellung begehrt, der InspL bzw. der KG LFl habe es rechtswidrig unterlassen, wegen der Vernichtung des IER vom 5. Juli 1984 dienstaufsichtlich einzuschreiten, ist sein Antrag unzulässig.
c)
Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag,
"die Entscheidung im Rahmen eines Feststellungsfortsetzungsverfahrens zu treffen",
hat keine selbständige Bedeutung. Im übrigen handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vernichtung des "Fitness-Report" ohnehin um ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren, weil sich der ursprüngliche Antrag auf Eröffnung des IER durch Vernichtung dieses "Fitness-Report" erledigt hatte.
d)
Der weitere Antrag, das Verfahren bis zur Klärung der streitgegenständlichen Fragen vor den Straf- und Disziplinargerichten auszusetzen, ist zurückzuweisen, da eventuelle Straf- und Disziplinarentscheidungen für die vorliegend zu entscheidenden Streitfragen nicht vorgreiflich sind. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher insgesamt zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl
Schwarz
Walisch