Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1985, Az.: BVerwG 1 WB 12/85
Anfechtung einer Beurteilung; Dienstaufsicht; Gerichtliche Nachprüfung; Ablauf der Beschwerdefrist; Zweitbescheid; Beweislage; Beschwerdeanlaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1986, 123
Amtlicher Leitsatz
1. Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, sind der gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen.
2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf erneute Prüfung, ob die rechtsbeständige Beurteilung rechtswidrig ist.
3. Eine erneute Sachentscheidung ("Zweitbescheid") kann der Soldat jedoch begehren, wenn er Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung vorträgt, die er nicht bereits bei einer fristgerechten Anfechtung geltend machen konnte.
4. Neue Erkenntnisse über die Beweislage stellen keinen "Beschwerdeanlaß" im Sinne von WBO § 6 Abs. 1 dar, ebensowenig wie spätere rechtliche Erkenntnisse, welche die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aussichtsreicher erscheinen lassen (Vergleiche BDiG Frankfurt, 12.07.1967, 1 (2) WB 23/66; Vergleiche BVerwG, 24.08.1982, 1 WB 19/82).