Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 19/82
Verpflichtung eines Soldaten zur Erhaltung des fliegerischen Könnens; Versäumnis der Antragsfrist; Zeitliches Auseinanderfallen von der Kenntnis von der angefochtenen Maßnahme und der Kenntnis vom eigentlichen Beschwerdeanlass ; Hinderung an der Einhaltung der Frist durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede, Oberfeldapotheker Ludwig als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Heeresfliegertruppe an. Er wurde zum Hubschrauberführer und Luftfahrzeugtechnischen Offizier mit Studium der Luft- und Raumfahrttechnik an der Technischen Universität M. ausgebildet und ist dem Verwendungsteilgebiet "Luftfahrzeugtechnik" zugeordnet. Seit dem 1. Oktober 1980 ist der Antragsteller als S 3-Stabsoffizier und Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier bei der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in R. eingesetzt. Dieser Dienstposten hat keine fliegerische Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB). Gleichwohl wurde der Antragsteller aus Bedarfsgründen zunächst weiterhin auch fliegerisch eingesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1981 an den Kommandeur Heeresfliegerkommando ... lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5/HFlg - dessen Vorschlag ab, den Antragsteller zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten. Zur Begründung ist darin ausgeführt:
"Die spätere Verwendung des Hptm Bund im Sinne der LFF-Gruppe I oder II ist nicht geplant. Er besetzt keinen Dienstposten, der in der STAN mit erster oder zweiter ATB/ATN als Luftfahrzeugführer (Hubschrauberführer) bezeichnet ist."
Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 14. August 1981 eröffnet.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit einem an den Kommandeur Heeresfliegerregiment ... gerichteten Schreiben vom 24. August 1981 Beschwerde ein. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Ich beschwere mich gegen die gemäß o.a. Vorgang getroffene Entscheidung, mich nicht zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten.
Eine detaillierte Begründung wird nachgereicht, wenn ich das am 14.08.81 vom Kommandeur Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... für mich beantragte Personalgespräch geführt habe."
Die Begründung für seine Beschwerde reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. November 1981 nach.
Der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und unter dem 23. Februar 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, die Entscheidung, Techniker nicht mehr fliegerisch in Übung zu halten, erscheine zwar formaljuristisch unanfechtbar, zu beachten sei aber, daß das Verhältnis zwischen Luftfahrzeugtechnik und Fliegender Abteilung dadurch positiv geprägt gewesen sei, daß Luftfahrzeugtechniker auch Luftfahrzeugführer gewesen seien. Es sei zu erwarten, daß das Interesse an der Luftfahrttechnik schwinde, wenn die hier eingesetzten Soldaten nicht mehr zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet würden, weil sie dadurch nur noch Nachteile hätten. Angesichts dessen, daß er als Hubschrauberführer ausgebildet, trotz seiner technischen Verwendung als solcher nachgeschult und auch während seiner Verwendungen als Staffelkapitän einer Wartungs- und einer Instandsetzungsstaffel als Hubschrauberführer eingesetzt worden sei, seien alle Voraussetzungen dafür gegeben gewesen, daß er eine breit gefächerte zukünftige Laufbahn habe erwarten können. Diese seine Laufbahnerwartungen sehe er jetzt zu Unrecht drastisch reduziert.
Es sei auch eine Tatsache, daß nicht allen betroffenen Offizieren die weitere fliegerische Inübunghaltung gleichmäßig versagt werde. Andere Offiziere, die weiterhin in technischer Verwendung stünden, würden fliegerisch in Übung gehalten, nur weil sie einem anderen Geburtsjahrgang angehörten. Auch würden technische Offiziere, nur weil sie ein Lebensjahr jünger als er seien, nun als Hubschrauberführer geschult. Er sehe sich daher ungerecht behandelt.
Er habe im übrigen seine Beschwerde als Erstbeschwerde im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO aufgefaßt, hier sei aber eine Begründung nicht gefordert. Daß für die Entscheidung über seine Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, habe er nicht erkennen können.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei offensichtlich unzulässig. Die Beschwerde sei zwar bei zuständiger Stelle eingelegt worden. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde habe sich der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Kommandeur der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ..., in Urlaub befunden und sei durch den Antragsteller vertreten worden. Der Kommandeur des Heeresfliegerregiments ... sei somit als der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte die zur Einlegung der Beschwerde zuständige Stelle gewesen.
Die Beschwerde sei auch fristgemäß eingelegt, jedoch nicht innerhalb der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, § 21 VBO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist begründet worden. Kenntnis vom Beschwerdeanlaß habe der Antragsteller am 14. August 1981 erhalten, als ihm eröffnet worden sei, daß er nicht zur Erhaltung seiner Flugerlaubnis verpflichtet werde. Er hätte seine dagegen gerichtete Beschwerde somit spätestens bis zum 28. August 1981 einlegen und begründen müssen.
Die Beschwerdefrist sei auch nicht etwa durch das Personalgespräch am 29. Oktober 1981 erneut in Lauf gesetzt worden. Im Rahmen dieses Personalgesprächs seien dem Antragsteller lediglich die Gründe für die angefochtene Maßnahme näher erläutert worden. Eine erneute Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sei damit nicht verbunden gewesen.
Der Antragsteller sei auch nicht etwa durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Ein unabwendbarer Zufall sei insbesondere auch nicht etwa darin zu sehen, daß die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei.
Im übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers auch unbegründet. Besonders sei aus dem Umstand, daß er bisher aus Bedarfsgründen neben seiner eigentlichen technischen Verwendung zeitweise auch fliegerisch eingesetzt worden sei, kein Anspruch herzuleiten, auch für alle Zukunft die Voraussetzungen für eine solche Doppelverwendung erhalten zu können. Angesichts der günstigen Personalbestandsentwicklung und der angespannten Haushaltslage sei es nur konsequent, den schwerpunktmäßig zum Luftfahrzeugtechniker ausgebildeten Antragsteller ausschließlich im Verwendungsteilgebiet "Luftfahrzeugtechnik", dem er auf Grund seines technischen Hochschulstudiums zugeordnet sei, einzusetzen.
Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Offizieren liege ebenfalls nicht vor. Zwar treffe es zu, daß einige auf nichtfliegerischen Dienstposten in technischer Verwendung eingesetzte Offiziere, die einem anderen Jahrgang angehörten als der Antragsteller, weiterhin fliegerisch in Übung gehalten würden. Die Notwendigkeit hierzu resultiere jedoch aus dem Erfordernis, das in der STAN für die einzelnen Geburtsjahrgänge vorgegebene Soll-Verhältnis zwischen Luftfahrzeugführern und Luftfahrzeugtechnischen Offizieren von 4:1 sicherzustellen. Im Jahrgang des Antragstellers sei dieses vorgegebene Verhältnis erreicht.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde gegen eine Entscheidung des BMVg, mit der der Vorschlag des Kommandeurs Heeresfliegerkommando ..., den Antragsteller zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, abgelehnt wurde. Sein Begehren betrifft damit eine Handlungsweise des BMVg, für deren Beurteilung nach § 21 WBO die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts zuständig sind, ohne daß es eines vorangegangenen Beschwerdeverfahrens bedürfte.
Der demgemäß an sich statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist.
Bei einem sich unmittelbar gegen eine Maßnahme des BMVg richtenden Antrag beginnt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, die Antragsfrist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat (vgl. BVerwGE 43, 308).
Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller am 14. August 1981 eröffnet worden. Die Frist zur Einreichung und Begründung eines gegen sie gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung endet somit am 28. August 1981. Innerhalb dieser Frist ist der Antrag zwar eingereicht, aber nicht begründet worden.
§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist eine zwingende Vorschrift, die es dem Antragsteller - in Abweichung von den Vorschriften über die Einlegung einer Beschwerde oder weiteren Beschwerde - zur Pflicht macht, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Antragsfrist auch zu begründen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt einmal darin, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers gegen die beanstandete Maßnahme zu unterrichten; zum anderen soll der Soldat veranlaßt werden, sein Vorbringen kritisch zu überprüfen, bevor er sich entschließt, das Gericht anzurufen. Der Antragsteller muß im einzelnen substantiiert vortragen, warum er sich beschwert fühlt und aus welchen Gründen er die Maßnahmen für rechtswidrig hält. Allerdings wird man an die von einem nicht rechtskundigen Antragsteller verfaßte Begründung keine allzu hohen Anforderungen stellen können; vielmehr wird es genügen, wenn er wenigstens in groben Zügen die Gründe skizziert, die sein Begehren stützen können (vgl. BVerwGE a.a.O. sowie BVerwG Beschlüsse vom 26. September 1969 - 1 WB 5/69 -, vom 10. April 1973 - 1 WB 230/72 - und vom 6. Mai 1975 - 1 WB 138/74). Dies hat der Antragsteller aber in seinem Schreiben vom 24. August 1981 ausdrücklich unterlassen.
Es ist vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem die Kenntnis von der angefochtenen Maßnahme und die Kenntnis vom eigentlichen Beschwerdeanlaß zeitlich auseinander gefallen wären und deshalb für den Fristbeginn ein späterer Zeitpunkt - etwa derjenigen des Personalgesprächs am 29. Oktober 1981 - maßgebend wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. April 1975 - 1 WB 77/74). Dem Antragsteller war mit der Eröffnung des Schreibens des BMVg vom 27. Juli 1981, das in kurzer Form, aber klar und unmißverständlich die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthielt, die von ihm mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachte Beschwer in vollem Umfang bekannt. In dem Personalgespräch konnte der Antragsteller über die ihm bereits bekanntgegebenen Gründe hinaus nur noch deren Hintergrund, also gewisse Einzelheiten erfahren, die aus der Sicht des BMVg für die angefochtene Maßnahme sprachen. Es mag sein, daß der Antragsteller dadurch rechtliche Erkenntnisse gewonnen hat, die ihm die Durchführung des Antragst Verfahrens aussichtsreicher erscheinen ließen. Derartige neue Erkenntnisse können aber ebensowenig als neuer "Beschwerdeanlaß" anerkannt werden, wie z.B. neue Erkenntnisse über die Beweislage (BVerwG a.a.O.).
Der Antragsteller ist auch nicht etwa durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO gehindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Daß er vor Abgabe einer Begründung noch ein Personalgespräch abwarten wollte, ist kein Hinderungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO. Der Antragsteller war hierdurch nicht gehindert, in wenigen Worten andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen, warum er sich beschwert fühlt. Es blieb ihm dabei unbenommen, seine Begründung nach dem Personalgespräch zu ergänzen. Sonstige Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgebracht. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß er seine Beschwerde als Erstbeschwerde im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO aufgefaßt habe, für die eine Begründung nicht gefordert werde. Die Soldaten werden im Verlauf ihrer Dienstzeit wiederholt und eingehend über ihr Beschwerderecht und die dabei zu beachtenden Bestimmungen belehrt. Diese Bestimmungen hätte der bereits als Staffelkapitän eingesetzte erfahrene und überdurchschnittlich gut beurteilte Antragsteller beachten können und müssen.
Auch war eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich. Eine solche ist nur bei Ablehnung eines Antrags des Soldaten durch den BMVg und bei Bescheiden auf Beschwerde oder weitere Beschwerde erforderlich. Bei militärischen Erstmaßnahmen, wie sie die Ablehnung des Vorschlags des Kommandeurs Heeresfliegerkommando ... ergangene Entscheidung des BMVg darstellt, ist sie nicht vorgeschrieben. Es besteht insoweit auch gegenüber nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht (vgl. BVerwGE 46, 348, 351) [BVerwG 04.12.1974 - I WB 77/73].
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Wrede
Ludwig