Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1974, Az.: BVerwG I WB 77/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 77/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 348 - 353

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Oberstleutnant Schröter, Hauptmann Richter als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller wurde laut Untersuchungsergebnis des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe vom 11. Januar 1971 für "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig" erklärt. Mit Verfügung des Luftflottenkommandos vom 2. März 1971, ausgehändigt am 15. März 1971, wurde ihm mitgeteilt, daß er damit die Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr verliere; ferner wurde er angewiesen, seinen Militärluftfahrzeug-Führerschein bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten abzugeben.

2

2.

Unter dem 29. Juni 1971 beschwerte sich der Antragsteller über das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe, weil seine Bitte um ein persönliches Gespräch mit dessen Leiter über seine weitere fliegerische Verwendung, insbesondere als Kampfbeobachter, am 22. Juni 1971 abgelehnt worden sei. Er wendete sich dabei auch gegen das Zustandekommen und den Inhalt des Untersuchungsergebnisses und gegen die Nichtzulassung in Doppelsitzern mit lizenzierten Kopiloten. Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Generalarztes der Luftwaffe vom 14. Oktober 1971 als unbegründet zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde vom 22. Oktober 1971 und die Anrufung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 29. März 1972 blieben erfolglos (Bescheide vom 23. März 1972 und vom 6. Februar 1973). Auf die Entscheidung über zwei Untätigkeitsbeschwerden VOM 9. Oktober und 13. November 1972 verzichtete der Antragsteller später in dem vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren I WB 21/73.

3

Aus der Entscheidung des BMVg vom 6. Februar 1973 ist zu entnehmen, daß der Antragsteller auch in einer weiteren, vom Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens angeordneten Untersuchung für "dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig" erklärt wurde.

4

3.

a)

Unter dem 8. November 1971 beschwerte sich der Antragsteller auch gegen die Verfügung des Luftflottenkommandos vom 2. März 1971, insoweit u.a. mit dem Antrag, ihm die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit zuzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisher ergangenen Bescheide entsprächen nicht den Medizinisch gegebenen Tatsachen, der Entzug der Fliegerverwendungsfähigkeit und damit der Fluglehrereigenschaft bedeute für ihn eine beträchtliche finanzielle Einbuße.

5

Der Inspekteur der Luftwaffe wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Dezember 1971, ausgehändigt am 3. Januar 1972, wegen Verspätung als unzulässig zurück. Die dienstaufsichtliche Überprüfung habe davon unabhängig die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr ergeben; die Entscheidung der medizinischen Frage, ob und in welchem Grade ein Flugzeugführer verwendungsfähig sei, müsse den zuständigen Ärzten überlassen bleiben.

6

b)

In seiner weiteren Beschwerde vom 10. Januar 1972 machte der Antragsteller geltend, er sei bei der Untersuchung vom 3. Februar 1970, auf die sich das Untersuchungszeugnis vom 11. Januar 1971 beziehe, für voll wehrfliegertauglich erklärt worden und bis zum September 1970 geflogen, so daß sich das Zeugnis vom 11. Januar 1971 als unrichtig erweise.

7

Der BMVg wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 15. Mai 1973 als unbegründet zurück, da die Beschwerde, obwohl die angefochtene Verfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, zu Recht als verspätet angesehen worden sei. Im übrigen müsse es ohnehin bei dem Entzug des Militärluftfahrzeug-Führerscheins verbleiben, nachdem die nochmalige Untersuchung kein günstigeres Ergebnis erbracht habe.

8

Der Bescheid war an den Antragsteller selbst ("über" seinen Bevollmächtigten) adressiert. Er wurde dem Bevollmächtigten am 21. Mai 1973 mit folgendem Anschreiben zugestellt:

"In oben bezeichneter Beschwerdesache wird Ihnen anliegend die Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 10.1.1972 gegen den Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe vom 21.12.1971 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an Ihren Herrn Mandanten, Hauptmann ... He., übersandt."

9

Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete:

"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - in 8 Mönchen 40, Akademiestraße 7/V, beantragen.

Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Kommandeur TechnAusbGruppe bei der Waffenschule der Luftwaffe 50, in ... F., Fliegerhorst einlegen und begründen. Der Antrag kann schriftlich oder stündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."

10

Dem Antragsteller ging der Bescheid am 25. Mai 1973 zu. Der Personalstabsoffizier der Einheit des Antragstellers wurde vom BMVg über die Entscheidung wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"Anliegende Entscheidung des BMVg - P II 5 - vom 15. Mai 1973 wird Bit der Bitte um Kenntnisnahme und Beifügung zu den dortigen Personalunterlagen übersandt.

Hptm Hegemann ist eine Ausfertigung der Entscheidung über den von ins beauftragten Rechtsanwalt Dr. L., zugestellt worden."

11

c)

Gegen den Bescheid vom 15. Mai 1973 begehrte der Antragsteller Bit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Mai 1973 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - Bit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide VOB 21. Dezember 1971 und VOB 15. Mai 1973 festzustellen, daß der Antragsteller die Wehrfliegertauglichkeit besitze. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung (beim Bescheid VOB 2. März 1971) eine Aufklärungspflicht gegenüber einem nicht vertretenen Beschwerdeführer geltend gemacht und in der Sache die Bestätigung der Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit durch die neue Untersuchung angegriffen. Der Antrag war an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - adressiert, ging bei diesem am 1. Juni 1973 ein und wurde vom Senatsvorsitzenden am 5. Juni 1973 an den BMVg "zur zuständigen Behandlung, gegebenenfalls zur Vorlage an den Senat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, § 21 WBO" weitergeleitet (Az.: I WB 48/73), wo er am 7. Juni 1973 eintraf.

12

Unter dem 7. Juni 1973 stellte der Antragsteller mit einem an seinen Disziplinarvorgesetzten gerichteten und von diesen; am gleichen Tage an des Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - weitergeleiteten Schreiben auch persönlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zum Verhältnis der beiden Anträge führte er aus:

"... Dieser Antrag läuft aus Gründen der Fristenwohrung unabhängig von dem Antrag meines Rechtsanwalts, Herrn Dr. ... L., der sich mit Schriftsatz vom 30. Mai 1973 unmittelbar an das Bundesverwaltungsgericht wendet. ..."

13

Er berief sich darauf, daß er die Versäumnis der Beschwerdefrist nicht verschuldet habe. Im übrigen werde seine Einsatzfähigkeit von Professor K., wenn auch mit Einschränkungen, bejaht und in der Luftwaffe eingeschränkter fliegerischer Einsatz häufig geübt; ferner habe der Fliegerarzt seiner Einheit in einem Antrag auf Sondergenehmigung seines Einsatzes in Doppelsitzer mit Kopilot bekundet, er sehe darin keine Gefahr für Mensch und Material. Dieser Antrag wurde vom Senatsvorsitzenden - im Nachgang zum Antrag des Bevollmächtigten - ebenfalls an den BMVg weitergeleitet.

14

Der BMVg legte die beiden Anträge unter dem 22. August 1973 dem Bundesverwaltungsgericht - I. Wehrdienstsenat - mit der Bitte um Zurückweisung aus den Gründen des Beschwerdebescheides vor. Er wies noch darauf hin, daß der Antragsteller vom 16. bis 18. Juli 1973 im Bundeswehrkrankenhaus H. erneut untersucht und wiederum für wehrfliegerverwendunssunfähig befunden worden sei. Gemäß ZDv 46/6 sei der Leiter der Abteilung I des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe aus seiner Kenntnis der bei den verschiedenen Flugzeugtypen auftretenden Belastungen allein für die Entscheidung zuständig.

15

Der Antragsteller wendete sich gegen die Zuverlässigkeit der zwischenzeitlichen Untersuchungen vom 13. April 1972 und vom 16./18. Juli 1973 und bat um Bestellung eines neutralen Gutachters. Die Aberkennung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit sei vor Abschluß der Untersuchungen erfolgt. Ursprünglich sei ihm eine begrenzte fliegerische Inübunghaltung gestattet worden. Der Militärluftfahrzeug-Führerschein sei erst einbehalten worden, nachdem er ihn zur Verlängerung abgegeben habe. Sei Erstellung des Zeugnisses, das zur Einbehaltung geführt habe, habe somit für ihn noch kein Beschwerdegrund bestanden.

16

II

1.

Der Antrag ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 WBO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 SG zulässig.

17

Insbesondere ist er nicht etwa nach § 17 Abs. 4 WBO verspätet. Denn die Zweiwochenfrist für seine Einreichung und Begründung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO) begann nicht schon mit der Zustellung des Bescheids über die weitere Beschwerde des Antragstellers an seinen Bevollmächtigten zu laufen, sondern erst mit dem Eingang bei ihm selbst, also nicht schon am 21. Mai 1973, sondern erst vier Tage später. Der Bescheid war nämlich nicht an den Bevollmächtigten, sondern "über" diesen an den Antragsteller selbst adressiert. Auch die Rechtsmittelbelehrung war nicht durchgehend passivisch gehalten, sondern wendete sich wiederholt ausdrücklich an den Antragsteller persönlich, und zwar gerade auch in der Wendung, die sich auf die wahlweise Einlegung beim Disziplinarvorgesetzten bezieht und die für eine Einreichung des Antrags durch den Bevollmächtigten nicht gedacht ist und praktisch auch nicht in Betracht kommt. Ferner wurde der Bescheid dem Bevollmächtigten ausdrücklich lediglich "mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an ... Hauptmann ... He." übersandt. Schließlich wertete der BMVg selbst in seinem Schreiben an den Personalstabsoffizier der Einheit des Antragstellers die Zuleitung des Bescheids an den Bevollmächtigten als Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller über seinen Anwalt, Insgesamt sind somit die den Beginn der Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO bestimmenden Vorgange und Erklärungen unabhängig von der Willensrichtung des BMVg jedenfalls objektiv so zu werten und auszulegen, daß der Bevollmächtigte lediglich als Bote des BMVg, nicht als - in Vertretung des Antragstellers handelnder - Empfänger des ihm zugestellten Bescheids anzusehen ist. Eine andere, für den Antragsteller ungünstigere Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil die Vertretung von Soldaten in Wehrbeschwerdeangelegenheiten und die Zustellung von Bescheiden im Vertretungsfall in der Wehrbeschwerdeordnung nicht geregelt ist, vielmehr nach § 16 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO die Aushändigung von Bescheiden auf weitere Beschwerden (wie von anderen Beschwerdebescheiden) an den Soldaten selbst den Regelfall der Bekanntgabe darstellt und auch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG jedenfalls im Verwaltungsverfahren Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter nur gerichtet werden können (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 18 RdNr. 59 nehmen trotz § 8 Abs. 4 VwZG ein gleiches sogar für das gerichtliche Antragsverfahren an, indem sie § 12 Abs. 1 Satz 3 WBO nicht als gesetzliche Verweisung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 VwZG gelten lassen).

18

Die Frist für die Einreichung und Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung endete somit nicht schon am 4. Juni 1973, sondern erst am 8. Juni 1973. Der Antrag des Bevollmächtigten vom 30. Mai 1973 ging also am 7. Juni 1973 rechtzeitig beim BMVg ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Antragsteller persönlich unter dem 7. Juni 1973 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingereicht hat, spielt für die Frage der Fristwahrung keine Rolle mehr.

19

2.

Der Antrag ist aber unbegründet.

20

a)

Soweit die Beschwerde des Antragstellers vom 8. November 1971 gegen die Entziehung der Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr gerichtet war, war sie verspätet und wurde vom BMVg zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Diese Berechtigung war dem Antragsteller bereits mit Verfügung vom 2. März 1971, ausgehändigt am 15. März 1971, entzogen worden. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO war somit am 29. März 1971, also mehr als sieben Monate vor Einlegung der Beschwerde, abgelaufen. Eine Fristverlängerung gemäß § 7 Abs. 1 WBO lag nicht vor; insbesondere ist es nicht etwa als "unabwendbarer Zufall" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, daß der Antragsteller in der Zwischenzeit vergeblich versucht hatte, in einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe eine weitere fliegerische Verwendung, eventuell auch als Kampfbeobachter zu erzielen, und daß er in einer deshalb eingereichten anderen Beschwerde - ebenfalls nach dem 29. März 1971 - auch Zustandekommen und Inhalt des Untersuchungsergebnisses, auf Grund dessen ihm der Militärluftfahrzeug-Führerschein entzogen worden war, angegriffen hatte. Der Antragsteller war durch nichts gehindert, innerhalb der von der Aushändigung der angefochtenen Verfügung an laufenden Frist Beschwerde einzulegen und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens oder auch unabhängig von diesem nach anderen Wegen einer fliegerischen Wiederverwendung und damit einer vergleichsweisen Erledigung seines Begehrens zu suchen. - Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg (vgl. BVerwG NZWehrr 1974 S. 186) und bei Bescheiden auf Beschwerde oder weitere Beschwerde (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; Böttcher/Dau a.a.O. § 16 RdNr. 62) erforderlich. Bei militärischen Erstmaßnahmen ist sie im übrigen nicht vorgeschrieben. Es besteht insoweit euch gegenüber nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht; die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO kann bei allen Soldaten, insbesondere bei Offizieren, vorausgesetzt werden.

21

b)

Offenbleiben kann demnach die Frage, ob und inwieweit die auf Aufhebung des Bescheids von 2. März 1971 zielende Beschwerde vom 8. November 1971 auch insoweit unzulässig war, als die Aberkennung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit bereits Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juni 1971 war.

22

c)

Aus der Beschwerde vom 8. November 1971 ist zu entnehmen, daß der Antragsteller unabhängig von der Anfechtung der Aberkennung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit auch ihre Wiederzuerkennung beantragt. Das hierfür erforderliche Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage - I WB 57/74) kann darin erblickt werden, daß das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe (Untersuchungszeugnis vom 2. Mai 1973) und der BMVg (Vorlageschreiben vom 22. August 1973) sich jeweils gegen die Wiederzuerkennung ausgesprochen haben. Auch dieser Verpflichtungsantrag, für den es auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Antragstellers ankommt, ist unbegründet. Der Antragsteller ist nach seiner Untersuchung vom 11. Januar 1971 im Laufe des Verfahrens noch zweimal - am 13. April 1972 und mit seiner Zustimmung vom 16. Juli bis 18. Juli 1973 - von verschiedenen Stellen untersucht worden, wobei sich jedesmal erneut seine dauernde Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit ergeben hat. Beide Befunde sind vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen worden. Der Antragsteller hat vielmehr unter dem 30. Mai 1973 lediglich vorgetragen, Tatsachen, welche die Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit begründeten, seien ihm nicht bekanntgegeben worden, er müsse vielmehr annehmen, daß die attestierte Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit auf Umständen außerhalb seines Gesundheitszustands beruhe. Das bei den beiden Nachuntersuchungen - auf die es im Rahmen des Verpflichtungsantrags angesichts der Verspätung der gegen die seinerzeitige Aberkennung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gerichteten Angriffe allein ankommt - beobachtete Verfahren wurde vom Antragsteller nicht substantiiert beanstandet, ebensowenig wurden insoweit unsachliche Einflüsse oder willkürliche Verfahrensweisen dargelegt. Vielmehr wies der Antragsteller unter dem 25. Oktober 1973 selbst darauf hin, daß "über die beigezogenen Akten und die schriftsätzlichen Ausführungen vom 30. Mai 1973 hinaus Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten in der Sache der Feststellung der Fliegeruntauglichkeit nicht erbracht werden können". Die Akten aber enthalten keine solchen Beweise; die bloße Vermutung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 1973, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der beiden die Nachuntersuchung durchführenden Stellen lasse deren Objektivität zweifelhaft erscheinen, reicht nicht aus, um konkrete Zweifel an der Objektivität der die Nachuntersuchungen durchführenden Ärzte und damit an der Rechtmäßigkeit des hierbei beobachteten Verfahrens und an der Richtigkeit des bei der erneuten Überprüfung gefundenen Ergebnisses zu rechtfertigen sowie den Antrag auf Bestellung eines neutralen Gutachters zur endgültigen Klärung der Frage der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit des Antragstellers zu begründen: Ein ärztliches Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn ein Gericht eine medizinische Frage anhand bereits im gerichtlichen Verfahren erstatteter, sich nicht widersprechender Gutachten selbst klären kann (vgl. BVerwG DÖV 1960 S. 506); der Grundgedanke dieser Entscheidung ist auch auf die im gleichen Fall schon vor dem gerichtlichen Verfahren von zwei oder mehr Amtsärzten gefundenen übereinstimmenden Untersuchungsergebnisse anzuwenden, wenn Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten dieser Ärzte fehlen.

23

3.

Der Antrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

24

Für die Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Schröter
Richter