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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1987, Az.: BVerwG 1 WB 5/86

Auswertung eines Soldatensportwettkampfes; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Mittels einer Disziplinarmaßnahme; Wahrung der Verfahrensgarantien nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) als Pflicht des Vorgesetzten ; Bestehen eines dienstlichen Grundes für die Versetzung eines Soldaten; Wahrung der Zurückhaltung in Personalangelegenheiten als Pflicht des Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 5/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Eckhardt, Major Köhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist dem Verwendungsteilgebiet (VWTG) "Planung, Organisation, Führungssysteme" zugeordnet. Vom 7. Januar 1980 bis 10. April 1983 wurde er als Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier (DVOrgSt-Offz) im Hauptquartier (HQ) SHAPE und anschließend beim Deutschen Anteil (DtA) im HQ der ... Allied Tactical Air Force (... ATAF) in M. verwendet. Mit Wirkung vom 25. April 1985 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab 15. Januar 1985 zum Dienstältesten Offizier/militärischer Anteil im Amt für Datenverarbeitung der Bundeswehr (DO MilA ADVBw) nach B, als DVOrgStOffz und Referatsleiter versetzt.

2

Im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zu seiner Kommandierung und nachfolgenden Versetzung geführt haben, beschwerte sich der Antragsteller mit einem an den Kommandierenden General der Luftflotte (KG LFl) gerichteten Schreiben vom 1. November 1984 über den Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., mit der Begründung, dieser erschwere ihm durch fortgesetzte negative Einflußnahme den Dienst und versuche, ihm durch einseitige Ermittlungen eine Dienstpflichtverletzung nachzuweisen. Zwischen ihm und Oberst i.G. F. hatten sich Spannungen ergeben, die ihre Ursache in Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der an die Luftflotte zu richtenden Vierteljahresberichte der ... ATAF zurückzuführen seien. In einem letzten Gespräch mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Stabsabteilung Joint Information Systems Division (ACOS JISD), Colonel Mc C., vor dessen Rückversetzung in die USA, habe er, der Antragsteller, erfahren, daß Oberst i.G. F. diesem gegenüber seine Laufbahnerwartungen negativ interpretiert habe. Ähnliche disqualifizierende Gespräche habe Oberst i.G. F. dann auch mit dem neuen ACOS JISD, Colonel K., geführt. Dieser habe ihm jedenfalls nach bereits sechswöchiger Zusammenarbeit gesagt, er, der Antragsteller, habe eine "negative Attitüde". Selbst bei so alltäglichen Vorgängen wie bei der dienstlich bedingten Abmeldung von der Teilnahme am wöchentlichen Sport habe Oberst i.G. F. oft unsachlich und verletzend reagiert. Bei der Auswertung des Soldatensportwettkampfes sei auf Anweisung von Oberst i.G. F. bei ihm, dem Antragsteller, eine Disziplin gestrichen worden, so daß sein Punktergebnis von 157 auf 121 reduziert worden sei. Auf seine entsprechende Frage am 30. Oktober 1984 habe Oberst i.G. F. höhnisch geantwortet: "Wir werden Ihnen die 36 Punkte für das nächste Jahr gutschreiben." Der Antragsteller beantragte daher, das Ergebnis zu berichtigen. Der Antragsteller beantragte überdies, ihm die Anfang Juli 1984 erstellte internationale Beurteilung (International Efficiency Report = IER) zu eröffnen.

3

Der KG LFl wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 2. Januar 1985 als unzulässig zurück, soweit sich die Beschwerde gegen disziplinare Ermittlungen des DDO HQ ... ATAF richtete. Diese dienten lediglich der Vorbereitung einer disziplinaren Entscheidung, anfechtbar sei lediglich die gegen den Soldaten verhängte Disziplinarmaßnahme selbst.

4

Im übrigen habe eine negative Einflußnahme des Oberst i.G. F. auf den Dienst des Antragstellers nicht festgestellt werden können. Unterschiedliche Auffassungen über Form, Inhalt und Stil von Meldungen an vorgesetzte Dienststellen stellten keinen persönlichen Affront dar. Es gehöre zum guten Recht des Vorgesetzten, eine Meldung, die er zu unterschreiben habe, auch so zu formulieren, wie er meine, sie verantworten zu können. Oberst i.G. F. habe sich auch nicht negativ über die persönlichen Laufbahnchancen des Antragstellers geäußert. Er habe sich lediglich mit seinen internationalen Vorgesetzten über die Probleme unterhalten, die sich aus der allgemein bekannten ungünstigen Altersstruktur des Offizierkorps der Bundeswehr ergeben würden. Dabei sei naturgemäß auch die Tatsache zur Sprache gekommen, daß die Laufbahnmöglichkeiten des Antragstellers unter diesen Vorzeichen stünden. Schließlich sei auch das Ergebnis des Antragstellers beim Soldatensportwettkampf richtig berechnet worden.

5

Mit seiner gegen diese Entscheidung des KG LFl unter dem 10. Januar 1985 eingelegten weiteren Beschwerde, die er am 22. Mai 1985 zur Niederschrift des Inspekteurs der Luftwaffe (InspL) unter weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vertrags im Beschwerdeverfahren näher begründete, wandte sich der Antragsteller unter anderem dagegen, daß der KG LFl seinem Antrag auf Eröffnung der IER nicht stattgegeben habe. Dieser Beschwerde, die der Antragsteller in anderem Zusammenhang mit seiner Beschwerde vom 12. Januar 1985 erstmals ausdrücklich erhoben hat, hat der KG LFl mit Bescheid vom 20. März 1985 stattgegeben und den Chief of Staff (COS) 2. ATAF, Generalmajor Fl., angewiesen, ihm den Beurteilungsvermerk vorzulegen, um ihn nach Erhalt dem Antragsteller in entsprechender Form zur Kenntnis bringen zu können.

6

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 10. Januar 1986 hat der InspL mit Bescheid vom 11. November 1985 als unbegründet zurückgewiesen.

7

Gegen den ihm am 19. November 1985 ausgehändigten Bescheid des InspL hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 1985, eingegangen beim InspL am 3. Dezember 1985, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt; mit einem beim Senat am 9. Januar 1986 eingegangenen Schreiben vom 7. Januar 1986 hat er die Entscheidung des Senats auch unmittelbar beantragt.

8

Unter weitgehender Wiederholung seiner Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller ergänzend vor, der Bescheid des InspL sei rechtswidrig.

9

Der Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - vom 18. Juli 1985 - M 1 BLc 7/85 -, mit dem der auf Grund durchgeführter disziplinarer Ermittlungen gegen ihn durch Oberst i.G. F. als damaligem Disziplinarvorgesetzten am 18. Dezember 1984 verhängte Verweis aufgehoben wurde, sei falsch zitiert und interpretiert worden. Dieses habe festgestellt, daß "... auch die disziplinaren Ermittlungen die Berechtigung eines derartigen Vorwurfs, wie er dem Beschwerdeführer unter Ziffer 1 der Disziplinarformel zur Last gelegt wird, nicht hergeben" und habe zweifelhafte Meldungen richterlichen Zeugenvernehmungen gegenübergestellt. Zwar sei dem InspL insoweit zuzustimmen, als dieser festgestellt habe, daß es gegen Disziplinarmaßnahmen ein eigenes in der Wehrdisziplinarordnung geregeltes Beschwerdeverfahren gebe und der Vorbereitung dienende Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten nicht gesondert mit der Wehrbeschwerde angefochten werden könnten. Dieser Grundsatz treffe jedoch auf die in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügten Maßnahmen nicht zu. In diesem Verfahren werde gerügt, daß der Disziplinarvorgesetzte das Mittel einer Disziplinarmaßnahme bewußt rechtswidrig gegen einen ihm mißliebigen Untergebenen eingesetzt habe, um damit seine Ablösung von seinem Dienstposten in einer integrierten Verwendung der ... ATAF zu betreiben. Die unter Verletzung der Fürsorgepflicht und der Kameradschaftspflicht sowie unter Überschreitung dienstlicher Befugnisse getroffenen Maßnahmen seien offensichtlich so unbegründet gewesen, daß die Vorwürfe im einzelnen nicht hätten substantiiert werden können, was zur Aufhebung durch das Truppendienstgericht geführt habe.

10

Sein Sachbericht bezüglich der Vierteljahresberichte sei nicht zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme des Oberst i.G. F. dagegen sei als unzweifelhaft hingestellt und bewertet worden; weitere Ermittlungen - etwa durch Vernehmung des mit der Redaktion der Gesamtberichte beauftragten Offiziers - seien nicht erfolgt. Bis auf den strittigen Bericht vom Januar 1984 würde ein Vergleich mit dem, was in den Gesamtberichten enthalten gewesen sei, kaum Unterschiede ergeben.

11

Es werde ein "eindeutiges Fehlverhalten des damaligen DDO ... ATAF gerechtfertigt". Dadurch, daß Oberst i.G. F. die gebotene Zurückhaltung in Personalangelegenheiten nicht gewahrt habe, hätten seine internationalen Vorgesetzten zu falschen Schlüssen kommen müssen.

12

Hinsichtlich der Nichteröffnung der IHR vom Juli 1984 werde schließlich auf einen teilweise seiner Beschwerde stattgebenden Beschwerdebescheid verwiesen, ohne darauf einzugehen, daß hier durch mangelhafte Dienstaufsicht "eine mögliche Straftat (Unterdrückung und Vernichtung einer Urkunde i.S. § 274 StGB) begünstigt worden ist". Er, der Antragsteller, rüge in diesem Verfahren die Verletzung seiner Rechte durch rein tatsächliche Handlungen seiner Vorgesetzten im Bereich der militärischen über- und Unterordnung. Es handele sich hier nicht um die Verselbständigung von Vorgängen "eines anderen, gesetzlich normierten gerichtlichen Verfahrens". Die gerügten Verhaltens- und Verfahrensweisen seiner Vorgesetzten ihm gegenüber seien sozusagen die Momente eines Dauerdelikts. Der Disziplinarvorgesetzte verletze ständig durch tatsächliche Handlungen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung die Rechte seines Untergebenen, um damit nicht unmittelbar, sondern eher mittelbar Rechtswirkungen zu erzielen. Der Soldat müsse sich dagegen auch durch Antrag auf Entscheidungen des Truppendienstgerichts wehren können. Denn aus solchen rechtswidrigen Einzelmaßnahmen könnten weitere Maßnahmen gegen den Soldaten erwachsen, gegen die er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg wehren könne. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn durch die tatsächlichen Handlungen des Disziplinarvorgesetzten gegenüber seinem Untergebenen das Klima der Dienststelle derartig leide, daß sich die personalführende Stelle zu einer Entspannungsversetzung veranlaßt sehe. Nach der Rechtsprechung des Senats sei ein rechtfertigender dienstlicher Grund für eine Versetzung des Soldaten auch dann gegeben, wenn er nicht der eigentliche Störer sei. Nach dieser Rechtsprechung komme es nicht darauf an, ob der versetzte Soldat die Spannungen verursacht habe. Der Soldat könne sich dann lediglich ohne Aussicht auf Erfolg gegen eine Versetzungsentscheidung der personalführenden Stelle wenden, aber nicht gegen die gegen ihn gerichteten Handlungen seines Vorgesetzten. Das könne im Ergebnis nicht richtig sein. Der Senat sei deshalb zu Recht von seiner früheren Rechtsprechung abgegangen, daß eine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung abzielen müsse. Aus denselben Erwägungen heraus könne eine Maßnahme auch nicht vom Verfahren des Antrags auf Entscheidung der Wehrdienstgerichte ausgeschlossen werden, weil sie im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren stehe. Hier müsse unterschieden werden, ob die Maßnahme oder Erklärung allein dem anderen Verfahren zugerechnet werden könne oder ob diese Maßnahme eigentlich gar nicht das andere Verfahren betreffe bzw. über dieses Verfahren hinaus wirke und auch wirken solle. Insofern entfalte sie eine Eigenwirkung und müsse auch selbständig anfechtbar sein. Außerdem sei eine Maßnahme ohne weiteres selbständig anfechtbar, wenn sie nur scheinbar im Zusammenhang mit anderen Verfahren stehe und objektiv überhaupt nicht dazugehöre.

13

Der Antragsteller beantragt,

"1.
festzustellen, daß der damalige Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der DDO 2. ATAF, O. i.G. F., das Mittel einer Disziplinarmaßnahme rechtswidrig gegen den ASt. eingesetzt hat,

2.
festzustellen, daß eine Einleitung der Ablösung des ASt. von seinem Dienstposten bei der ... ATAF rechtswidrig war,

3.
festzustellen, daß der Disziplinarvorgesetzte, der DDO ... ATAF, O. i.G. F., in rechtswidriger Weise die im integrierten Bereich besonders zu beachtende Zurückhaltung in den Personalangelegenheiten nicht gewahrt hat,

4.
dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

14

Der InspL beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, das allgemein gehaltene und im einzelnen nicht belegte Vorbringen des Antragstellers über die angebliche unzulässige Wertung von Tatsachen, die Billigung rechtswidrigen Verhaltens und die unvollständige und verzögerliche Behandlung seines Beschwerdevorbringens durch den InspL werde zurückgewiesen. Soweit sich Vorgesetzte des Antragstellers und andere Offiziere rechtswidrig gegenüber ihm verhalten hätten, sei dies in den in den entsprechenden Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen des KG LFl und dem Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - vom 18. Juli 1985 festgestellt worden. Darüber hinausgehende Feststellungen seien nicht notwendig gewesen. Den Vorgesetzten des Antragstellers sei nicht vorzuwerfen, beantragt zu haben, diesen unverzüglich von seinem Dienstposten beim HQ ... ATAF abzulösen, seine Versetzung zu seiner jetzigen Dienststelle sei schließlich auf eigenen Antrag des Antragstellers erfolgt. Der Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - vom 18. Juli 1985 sei richtig wiedergegeben und zutreffend gewürdigt worden. Der Vortrag des Antragstellers bezüglich der an das Luftflottenkommando zu erstattenden Quartalsberichte der ... ATAF sei wie jedes Vorbringen eines Soldaten zur Kenntnis genommen worden. Es habe für sein Anliegen jedoch nur insoweit Bedeutung erlangen und rechtlich gewürdigt werden können, als es im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand erheblich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte sich jedoch die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergeben. Die gegen den Antragsteller getroffenen Maßnahmen der ... ATAF seien nicht mit dem Ziel und in der Absicht eingeleitet und durchgeführt worden, ihm zu schaden. Sie hätten ihren Ursprung auch nicht etwa in Rivalitäten zwischen den Teilstreitkräften, sondern in dem Verhalten des Antragstellers selbst. Von einer Verletzung von Pflichten des Vorgesetzten und einem Mißbrauch dienstlicher Befugnisse gegenüber dem Antragsteller als einem "mißliebigen Untergebenen" könne nicht die Rede sein. Aus den Tatsachen allein, daß der gegen den Antragsteller verhängte Verweis vom Truppendienstgericht Mitte aufgehoben worden sei, der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages sich über die Dringlichkeit des Vorgehens gegen den Antragsteller zunächst befremdet gezeigt habe und der KG LFl einzelne Maßnahmen gegen den Antragsteller für unzweckmäßig gehalten habe, lasse sich diese Schlußfolgerung nicht ableiten.

16

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten 1 WB 10/86, 1 WB 11/86, 1 WB 12/86, 1 WB 41/86, 1 WB 42/86 und 1 WB 43/86 sowie die Personalstammakte des Antragstellers und die Akten des Truppendienstgerichts Mitte - 1. Kammer - (M 1 BLc 7/85) haben bei der Beratung vorgelegen.

17

II

Der Antrag, der am 9. Januar 1986 mit Eingang des unter de 7. Januar 1986 erhobenen Untätigkeitsantrages beim Senat anhängig geworden ist, kann keinen Erfolg haben.

18

1.

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß der damalige DDO HQ ... ATAF, Oberst i. G. F., in rechtswidriger Weise das Mittel einer Disziplinarmaßnahme gegen ihn eingesetzt habe, ist der Antrag unbegründet. Der KG LFl und der InspL haben die Beschwerde des Antragstellers insoweit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

19

Es ist unbestritten, daß der Antragsteller mit Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr an einen deutschen Offizier des HQ ... ATAF nicht einverstanden war und dies auch anderen Soldaten gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Dies hat er in seiner Vernehmung vom 30. Oktober 1984 selbst eingeräumt. Das Truppendienstgericht Mitte - 1. Kammer - hat zwar die Disziplinarverfügung vom 18. Dezember 1984 aufgehoben, weil auf Grund der disziplinaren Ermittlungen nicht hinreichend dargelegt war, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang der Antragsteller die ihm zum Vorwurf gemachten angeblichen negativen Äußerungen über einen Kameraden gemacht hatte. Durch das Bekanntwerden des gegen den Antragsteller erhobenen Vorwurfs konnte der zuständige Disziplinarvorgesetzte, in diesem Falle der DDO HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., aber jedenfalls zu der Erkenntnis kommen, daß der Antragsteller möglicherweise ein Dienstvergehen begangen hat. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte dem Verdacht nachzugehen und den Sachverhalt nach Maßgabe des § 28 WDO aufzuklären, insbesondere den von dem Vorwurf betroffenen Soldaten zu vernehmen (§ 28 Abs. 3, Abs. 4 WDO). Diese Ermittlungen sind Bestandteil der Disziplinargewalt. Sie können nur im Rahmen der vom Gesetz in § 38 WDO gegebenen Beschwerde beanstandet werden. Einen Rechtsbehelf bereits unmittelbar gegen die Art und Weise der Ermittlungen kennt die Wehrdisziplinarordnung nicht. Was aber in der Wehrdisziplinarordnung abschließend geregelt ist, kann nicht nochmals zum Gegenstand eines besonderen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Zu den in § 17 WBO genannten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten gehört nicht die Wahrung der dem Soldaten durch die Wehrdisziplinarordnung gegebenen Verfahrensgarantien. Der Soldat ist dadurch, daß er die Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme auch mit dem Hinweis auf Mängel des Verfahrens begründen kann, bereits ausreichend geschützt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 26. Mai 1983 - 1 WB 172/82). Das Truppendienstgericht hat in seinem Beschluß vom 18. Juli 1985 die mangelhaften Ermittlungen zum Anlaß genommen, den durch den DDO HQ ... ATAF am 18. Dezember 1984 verhängten Verweis sowie den diese Disziplinarmaßnahme bestätigenden Beschwerdebescheid des KG LFl vom 24. Januar 1985 aufzuheben. Damit ist der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben worden. Für eine erneute Feststellung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerde ist daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unbegründet zurückzuweisen.

20

2.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2 die Feststellung begehrt, daß die "Einleitung" einer Ablösung von seinem Dienstposten bei der ... ATAF rechtswidrig gewesen sei, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil dieser Antrag nicht Gegenstand des mit der Beschwerde vom 1. November 1984 eingeleiteten Vorverfahrens war. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch die Antragsschrift oder das Vorverfahren bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch sein Beschwerdeschreiben vom 1. November 1984. Mit diesem Schreiben hat er sich ausschließlich gegen das Verhalten des DDO HQ ... ATAF im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen und gegen die Nichteröffnung der IER vom Juli 1984 gewandt. Der Antrag festzustellen, daß die "Einleitung" der Ablösung von seinem Dienstposten rechtswidrig gewesen sei, geht über den Inhalt dieser ursprünglichen Anträge hinaus und ist als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193[BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70];  53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]. Die Frage, ob der Ablösungsantrag rechtmäßig gestellt wurde, ist im übrigen Gegenstand der Verfahren 1 WB 11/86 und 1 WB 42/86.

21

3.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 3 die Feststellung begehrt, daß der DDO HQ ... ATAF, Oberst i.G. F., als sein Disziplinarvorgesetzter in rechtswidriger Weise die im integrierten Bereich zu beachtende Zurückhaltung in Personalangelegenheiten nicht gewahrt habe, kann dahingestellt bleiben, ob das für einen solchen Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO nachzuweisende berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung vorliegt, denn jedenfalls ist der Antrag unzulässig, weil er sich nicht gegen eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO richtet. Der Antrag auf Entscheidung des Senats (§§ 21, 17 WBO) hat zur Voraussetzung, daß der Antragsteller durch eine gegen ihn gerichtete rechtswidrige dienstliche Maßnahme oder Unterlassung benachteiligt ist. Der Begriff der Maßnahme setzt in der Regel eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten voraus, die im Verhältnis der Über-/Unterordnung getroffen ist oder erbeten wird und die auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 25. April 1984 - 1 WB 51, 146/83).

22

Soweit der Antragsteller geltend macht, Oberst i.G. F. habe seine Autorität gegenüber ihm international fachlich unterstellten Offizieren fortgesetzt untergraben, insbesondere zwischen ihm und Oberstleutnant K. sei es ständig zu Reibereien gekommen, die darauf zurückzuführen gewesen seien, daß sich dieser durch Oberst i.G. F. unterstützt gefühlt habe, handelt es sich nur um allgemein gehaltene aber nicht gegen eine bestimmte dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 WBO gerichtete Vorwürfe. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der vom Antragsteller - zudem nur beispielhaft - angeführten Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Formulierung der Quartalsberichte. Auch soweit der Antragsteller die begehrte Feststellung damit begründet, daß Oberst i.G. F. gegenüber seinem, des Antragstellers, unmittelbaren internationalen Vorgesetzten, dem scheidenden ACOS JISD, Colonel Mc C., und dessen Nachfolger, Colonel K., über seine Laufbahnerwartungen gesprochen habe, ist nicht ersichtlich, worin hier eine dienstliche, gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme zu sehen sein könnte. Es ist im übrigen aber auch unbedenklich, wenn der DDO in einem integrierten Stabe sich über die Leistungen und das Verhalten der ihm unterstellten deutschen Soldaten auch mit dessen internationalen Vorgesetzten unterhält. Es ist nicht ersichtlich, wie er sich anders die für die Beurteilung des Soldaten notwendigen Erkenntnisse verschaffen sollte. Derartige Gespräche dienen der "innerdienst lichen Meinungsbildung" (BDHE 7, 164), stellen jedoch noch keine die Rechtssphäre des Antragstellers berührenden Maßnahmen dar; sie können nicht selbständig einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden. In allen diesen Fällen ist der Soldat dadurch ausreichend geschützt, daß er das Verhalten seines Vorgesetzten, soweit es sich auf eine von ihm begehrte oder angegriffene Maßnahme nach seiner Ansicht ausgewirkt hat, in dem Verfahren rügen kann, mit dem er sich gegen die Maßnahme selbst wendet (vgl. auch BVerwGE 43, 28 f.).

23

4.

Nach alledem ist der Antrag insgesamt teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

24

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben angesehen hat.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Eckhardt
Köhler