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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 141/76

Soldat; Innerdienstliche Zuständigkeiten; Innerdienstliche Organisationsakte; Individualsphäre des Soldaten; Vertretungsfalls; Wehrdienstgericht; Amtsermittlungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 141/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 176 - 179
  • NZWehrR 1979, 109
  • ZBR 1979, 251

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Soldat kann nicht beanspruchen, entsprechend den innerdienstlich bestimmten Zuständigkeiten eingesetzt zu werden. Abweichungen von innerdienstlichen Organisationsakten greifen nicht in die Individualsphäre des Soldaten ein.

  2. 2.

    Auch die Regelung eines Vertretungsfalls ist ein solcher innerdienstlicher Organisationsakt.

  3. 3.

    Hinsichtlich des für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderlichen Tatsachenvortrags des Antragstellers trifft das Wehrdienstgericht keine Amtsermittlungspflicht.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Dr. Beuther,
Oberstleutnant Klüter als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehörte im Jahre 1976 als Dezernent dem Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd (LwUGrpKdoS) in K. an. Er ist mit Ablauf des 31. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die entsprechende Verfügung ist angefochten und noch nicht rechtsbeständig.

2

Unter dem 22. April 1976 beschwerte er sich, weil der damalige Stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes des LwUGrpKdoS, Brigadegeneral M., und der damals mit den Aufgaben des Chefs des Stabes betraute Oberst i.G. C. ihn in der Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten behindert hätten. Zu mehreren Besprechungen über den truppendienstlichen Sport im LwUGrpKdoS sei er von Brigadegeneral M. entgegen bestehender Zuständigkeitsvorschriften nicht zugezogen worden. Oberst i.G. C. habe auf seine, des Antragstellers, entsprechende Anfrage nichts hiergegen unternommen. Die von Oberst i. G. C. durch Kommandobefehl Nr. 10/76 getroffene Regelung der Vertretung des Chefs des Stabes LwUGrpKdoS stehe im Widerspruch zur Stabsdienstordnung des Kommandos Obwohl er zur Zeit der dienstälteste militärische Abteilungsleiter sei, werde er von der Vertretung des Chefs des Stabes ausgeschlossen.

3

Die Beschwerde wurde durch Bescheid des damaligen Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos (LwUKdo), Generalleutnant (inzwischen a.D.) H., vom 17. Mai 1976 zurückgewiesen.

4

Generalleutnant H. vertritt in dem Beschwerdebescheid zunächst die Auffassung, daß er nicht befangen und deshalb zur Entscheidung über die Beschwerde befugt sei. Zur Sache ist in dem Beschwerdebescheid ausgeführt, daß der Antragsteller bei der Durchführung seines dienstlichen Auftrags nicht behindert worden sei. Es sei im Rahmen der Stabsarbeit nicht unüblich, daß Vorgesetzte bei der Vorbereitung von Entscheidungen die fachlich versierten Sachbearbeiter als "Endsachverständige" direkt anhörten. Dabei sei die gleichzeitige Anwesenheit des zuständigen Abteilungsleiters nicht in jedem Fall erforderlich. Eine Herabsetzung der Person des Antragsteller bzw. eine Behinderung seiner dienstlichen Tätigkeit sei in einem derartigen Vorgehen nicht zu sehen. Gleiches gelte hinsichtlich der in dem Kommandobefehl Nr. 10/76 LwUGrpKdoS angeordneten Regelung der Vertretung des Chefs des Stabes. Für die Anordnung dieser Maßnahme durch den amtierenden Chef des Stabes LwUGrpKdoS sei allein das dienstliche Interesse entscheidend gewesen. Dies habe eine von der Stabsdienstordnung abweichende Regelung erfordert.

5

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 1976 weitere Beschwerde ein, die er zunächst darauf stützte, daß Generalleutnant H. die Beschwerdeentscheidung vom 17. Mai 1976 erlassen habe, obwohl er befangen sei. Auf den Kern des Beschwerdevorbringens sei in dem Beschwerdebescheid nicht eingegangen. Ein Oberfeldwebel könne weder als Sachbearbeiter noch als versiert bezeichnet werden. Ihn als "Endsachverständigen" zu bezeichnen, sei völlig abwegig. Im übrigen sei das praktizierte Verfahren im Kommando unüblich. Mit ihm habe allein er getroffen werden sollen. Auch die Vertretungsregelung sei allein deshalb getroffen worden, um ihn auszuschalten. Darin liege eine Herabsetzung seiner Person.

6

Die weitere Beschwerde wurde durch Bescheid des Inspekteurs der Luftwaffe (InspLw) vom 14. Juli 1976 zurückgewiesen, weil sie unbegründet sei. Der Kommandierende General LwUKdo habe keine Veranlassung gehabt, sich für befangen zu erklären. In den Verfahren, in denen er Beschwerden des Antragstellers an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bzw. den InspLw zur Entscheidung abgegeben habe, sei er selbst durch den Beschwerdegegenstand unmittelbar betroffen gewesen bzw. habe er möglicherweise als Betroffener angesehen werden können. Eine präjudizierende Wirkung auf andere Beschwerdeverfahren sei damit nicht eingetreten. Es bestehe aus objektiver Sicht keine Veranlassung, Generalleutnant H. im vorliegenden Fall als befangen zu betrachten. In der Sache selbst sei festzustellen, daß das Verhalten von Brigadegeneral M. und Oberst i.G. C. nicht zu beanstanden sei. Weder die Nichtbeteiligung des Antragstellers an den Besprechungen vom 8. und 12. April 1976 noch die Vertretungsregelung beinhalten eine Herabsetzung der Person des Antragstellers. Es werde die Auffassung des Kommandierenden Generals LwUKdo geteilt, daß diese Maßnahmen durch dienstliche Gründe gerechtfertigt gewesen seien.

7

Gegen den ihm am 16. Juli 1976 zugestellten Bescheid richtet sich der am 29. Juli 1976 beim InspLw eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juli 1976, der von diesem mit Schreiben vom 21. September 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt worden ist.

8

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller vor, daß er, obwohl zuständiger amtierender Abteilungsleiter, bei den wichtigen Besprechungen über dienstlichen Sport übergangen worden sei. Dies stelle eine Diskriminierung für ihn dar. Gleiches gelte für die durch Oberst i.G. C. getroffene Vertretungsregelung. Sie habe nur dazu gedient, ihn von der Vertretung des Chefs des Stabes fernzuhalten. Der Antragsteller macht weiter geltend, daß der InspLw ebenso wie der Kommandierende General LwUKdo wegen Befangenheit nicht über die weitere Beschwerde bzw. über die Beschwerde hätte entscheiden dürfen. Sowohl gegen den InspLw als auch gegen den Kommandierenden General LwUKdo seien beim BMVg - P II 5 - Beschwerden anhängig. Die Genannten könnten deshalb auch über andere von ihm erhobene Beschwerden nich entscheiden. Wegen der Entscheidung trotz Befangenheit seien weitere Beschwerden vom 4. Juni 1976 gegen den InspLw und vom 19. Mai 1976 gegen den Kommandierenden General LwUKdo anhängig. Der Antragsteller bittet, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerden auszusetzen.

9

Er beantragt weiterhin,

die Sache mit dem bereits beim Senat anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. September 1975 - 1 WB 18/76 - zu verbinden.

10

Der InspLw bittet, den Antrag zurückzuweisen. Es bestehe kein Anlaß, an seiner Unvoreingenommenheit und der des Kommandierenden Generals LwUKdo zu zweifeln. Sie würden durch die Ursprungsbeschwerde nicht unmittelbar betroffen. Der Hinweis auf andere Verfahren, in denen diese Voraussetzungen gegeben seien, gehe fehl. Das vom Antragsteller gerügte Verhalten des Brigadegenerals M. und des Oberst i.G. C. sei ausschließlich von dienstlichen Erwägungen bestimmt gewesen. Es sei keinesfalls unüblich, in weniger bedeutenden Angelegenheiten nur den Endsachbearbeiter ohne Beteiligung der Zwischenvorgesetzten zu Besprechungen heranzuziehen. Die Beteiligung des Antragstellers an den fraglichen Besprechungen sei sachlich nicht geboten gewesen. Auch die angegriffene Vertretungsregelung entspreche dienstlichen Erfordernissen und diskriminiere den Antragsteller nicht.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 18/76 waren Gegenstand der Beratung des Senats.

12

II

1.

Nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ist davon auszugehen, daß er die Feststellung begehrt, sein Ausschluß von zwei Besprechungen am 8. und 12. April 1976 und die mit Kommandobefehl Nr. 10/76 für den Chef des Stabes getroffene Vertretungsregelung seien ihm gegenüber rechtswidrig gewesen. Ein Anfechtungsantrag kommt schon deshalb nicht - bzw. nicht mehr - in Betracht, weil die beanstandeten Verhaltensweisen des Brigadegenerals M. und des Oberst i.G. C. inzwischen durch Zeitablauf erledigt sind.

13

2.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Als Feststellungsantrag ist der Antrag nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt läßt, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Schluß auf eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch eine ihm gegenüber getroffene Maßnahme oder begangene Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO zu.

14

Der Nichthinzuziehung des Antragstellers zu den Besprechungen am 8. und 12. April 1976 lagen organisatorische Entscheidungen des amtierenden Kommandeurs zugrunde. Darüber, welche Personen zu dienstlichen Besprechungen zugezogen werden, entscheidet der Vorgesetzte nach Maßgabe dienstlicher Zweckmäßigkeit. Derartige Entscheidungen sind nicht anfechtbar (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. April 1978 - 1 WB 24/78). Daß ein Untergebener, dessen dienstliche Obliegenheiten von dem Besprechungsthema berührt werden, zu der Besprechung nicht zugezogen wird, stellt diesem gegenüber keine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung dar, die in seine Individualrechte eingreifen könnte. Dem Soldat steht kein Anspruch dahin zu, daß bei seinem dienstlichen Einsatz innerdienstlich bestimmte Zuständigkeiten beachtet werden müßten (vgl. für den Bereich des Beamtenrechts: Fischbach, BBG 3. Aufl. § 60 Anm. III 1). Die Befugnis des Vorgesetzten, auf Grund seiner Organisationsgewalt innerdienstliche Funktionsbereiche zu bestimmen und bestimmten Soldaten zuzuweisen, ist ihm um der Erfüllung seiner Aufgaben willen eingeräumt. Entsprechende Maßnahmen sind nicht an den Individualinteressen der einzelnen auszurichten. Der Soldat kann nur beanspruchen, seiner Ausbildung und seinem Leistung stand entsprechend eingesetzt zu werden. Dieser Anspruch wird offensichtlich nicht berührt, wenn ein "amtierender" Abteilungsleiter bei zwei Besprechungen nicht zugezogen wird.

15

Allerdings können in Ausnahmefällen derartige Regelungen in die Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239;  53, 23[BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]; BVerwG Beschluß vom 25. April 1978 - 1 WB 151/77).

16

Der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt objektiv nicht die Annahme, er habe diskriminiert werden sollen oder sei diskriminiert worden. Er beruft sich auf eine in seine Beurteilung aufzunehmende Behauptung tatsächlicher Art des Brigadegenerals M., nämlich: "Widersprüchliches im Persönlichkeitsbild wirkt auf den zwischenmenschlichen Bereich und hat Raum und Möglichkeit sich unbefangenen Gegenübertretens zunehmend enger werden lassen". Aus dieser Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers im Zusammenhang mit einer Beurteilung kann nicht der Schluß gezogen werden, Brigadegeneral M. habe den Antragsteller, obwohl dies sachlich geboten gewesen wäre, zu den Besprechungen nur deshalb nicht zugezogen, um ihn in den Augen der anderen Besprechungsteilnehmer oder anderer Angehöriger des Kommandos herabzusetzen. Der weitere Hinweis des Antragstellers, Oberfeldwebel U. habe sich gewundert, daß er zu der Besprechung am 8. April 1976 ohne Beisein seines Abteilungsleiters (damals des Antragstellers als amtierenden Abteilungsleiters) hinzugezogen worden sei, gibt keinen Anlaß zu der Annahme, der Antragsteller sei durch die Nichtteilnahme an der Besprechung objektiv gesehen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

17

Auch eine von der Stabsdienstordnung abweichende Vertretungsregelung durch den Kommandobefehl Nr. 10/76 war nicht geeignet, den Antragsteller in eigenen Rechten zu verletzen. Bei der Regelung von Vertretungsfällen trifft der Vorgesetzte ebenfalls eine Untergebene in Individualrechten nicht tangierende Organisationsentscheidung. Der Untergebene hat keinen Anspruch darauf, daß es bei einer einmal getroffenen Vertretungsregelung verbleibt. Ob der eine bestehende Regelung ändernde Vorgesetzte im Rahmen seiner Kompetenzen bleibt oder gegen Befehle höherer Vorgesetzter verstößt, ist für die Frage, ob Rechte des Untergebenen berührt werden, ohne Belang; denn die Gehorsamspflicht obliegt dem Anordnenden nur seinen Vorgesetzten gegenüber, ein Pflichtenverstoß gegenüber seinen Untergebenen scheidet aus.

18

Auch in diesem Zusammenhang ergibt der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Individualrechten. Er hat hier überhaupt nichts vorgetragen, was objektiv gesehen auf eine Diskriminierungsabsicht oder eine tatsächlich eingetretene Diskriminierung schließen läßt. Eine eigene Aufklärungspflicht trifft den Senat nicht, weil es hier um den die Zulässigkeit eines Antrags begründenden Sachverhalt geht (vgl. für die Darlegungspflicht hinsichtlich des Feststellungsinteresses BVerwG Beschlüsse vom 24. Februar 1976 - 1 WB 5/75 - und vom 25. März 1976 - 1 WB 42/73). Da der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der die Verletzung seiner in den §§ 6 bis 36 SG (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG) verbürgten Rechten möglich erscheinen läßt, ist sein Antrag bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Frage, ob er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), kommt es nicht an.

19

3.

Soweit dem Vorbringen des Antragstellers ein Antrag auf selbständige Anfechtung der Beschwerdebescheide im Hinblick auf die mögliche Befangenheit des Kommandierenden Generals LwUKdo und des InspLw entnommen werden könnte, wäre ein solcher Antrag zwar zulässig aber unbegründet. Sowohl der Kommandierende General LwUKdo als auch der InspLw waren nicht wegen Befangenheit an der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gehindert. Befangenheit ist bei einem militärischen Vorgesetzten anzunehmen, wenn bei der von ihm zu treffenden Beschwerdeentscheidung seine eigenen Interessen in relevantem Maß berührt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn er über eigene Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar entscheiden muß (BVerwG Beschluß vom 20. Juni 1978 - 1 WB 10/77).

20

Dies war hier nicht der Fall. Angegriffen waren vom Antragsteller ausschließlich Verhaltensweisen von Brigadegeneral M. und von Oberst i.G. C. Unbeachtlich ist, ob der Kommandierende General LwUKdo oder der InspLw in anderen von dem Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren betroffen sind oder sich dort für befangen erklärt haben. Bei der Frage der Befangenheit muß grundsätzlich jedes Beschwerdeverfahren für sich gesondert beurteilt werden (vgl. BVerwG a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß der Kommandierende General LwUKdo und der InspLw bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Beschwerden befangen gewesen seien, ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht.

21

4.

Eine Verbindung der vorliegenden Sache mit der Sache 1 WB 18/76 ist nicht veranlaßt, da der Gegenstand beider Verfahren sachlich unterschiedlich ist.

22

Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf andere Beschwerden des Antragstellers, die die angebliche Befangenheit des Kommandierenden Generals LwUKdo und des InspLw zum Gegenstand haben, ist nicht geboten, weil, wie dargelegt, die Frage der Befangenheit für Jedes Beschwerdeverfahren gesondert zu beurteilen ist.

23

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Dr. Beuther
Klüter