Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 9/87

Funktionsbereiche; Innerdienstliche Abgrenzung; Militärischer Vorgesetzter; Individualrechtssphäre des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 336 - 339
  • DokBer B 1988, 57-59
  • NZWehrR 1988, 216-217

Amtlicher Leitsatz

Die innerdienstliche Abgrenzung von Funktionsbereichen durch die dafür zuständigen militärischen Vorgesetzten berührt grundsätzlich nicht die Individualrechtssphäre der betroffenen Soldaten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner Oberst Uebel,
Oberstleutnant Meyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Leiter der Stabsgruppe und S-3-Stabsoffizier der Sportschule der Bundeswehr (SportSBw). Er ist als Kasernenkommandant (KasKdt) für den Bereich eingesetzt, der die SportSBw und eine Standortverwaltungsaußenstelle umfaßt, und untersteht dem Kommandeur (Kdr) SportSBw, der zugleich die Aufgaben des Standortältesten (StOÄ) wahrnimmt.

2

Am 12. März 1986 entzog der Kdr SportSBw dem KasKdt die Befugnis zur Entscheidung über die Nutzung von Sportanlagen sowie zur Gewährung von Unterkunft für Vereine und Sportfachverbände und übertrug sie dem Leiter der Gruppe Sportlehrer (Ltr GrpSportL); seither wird so verfahren.

3

Mit Schreiben vom 26.März 1986 legte der Antragsteller beim Kdr SportSBw Beschwerde mit der Begründung ein, daß diese Maßnahme in die Befugnisse des KasKdt eingreife, die in den ZDv 10/5, 40/1 und 70/1 geregelt seien. Durch diese Richtlinien sei dem KasKdt die Verantwortung für Sicherheit, Ordnung und Disziplin in gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen übertragen; ferner habe er die Befugnis, durch Kasernenbefehl Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den gesamten Kasernenbereich zu regeln, unter anderem die Benutzungsordnung für die gemeinsam benutzten Ausbildungsanlagen und die Besuchsregelung zu erlassen, und da er nach den Zentralen Dienstvorschriften die Verantwortung für die Anlagen trage, leite sich daraus zwangsläufig auch seine Befugnis her, darüber zu entscheiden, wer die Kaserne betreten und die Anlagen nutzen dürfe. Ferner sei in der STAN die Unterstützung des StOÄ durch den S-3-Stabsoffizier festgelegt, so daß auch danach der entsprechende Aufgabenbereich ihm, dem Antragsteller, übertragen sei. Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit von Verantwortung sei es nicht zulässig, demjenigen, der nach den geltenden Dienstvorschriften die Verantwortung für einen bestimmten Bereich trage, die Entscheidungsbefugnis darüber zu entziehen.

4

Der Amtschef des Streitkräfteamtes (AChef SKA) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 27. Juni 1986, der dem Antragsteller am 7. Juli 1986 ausgehändigt wurde, mit folgender Begründung zurück:

5

Die Beschwerde sei unzulässig, da der Antragsteller nicht gemäß § 1 WBO beschwert sei. Eine Beschwer liege nur vor, wenn nach dem Sachvortrag des Beschwerdeführers Anlaß zu der Annahme gegeben sei, daß in seine persönlichen Rechte oder rechtlich geschützten Interessen durch eine unrichtige Behandlung von Vorgesetzten/Dienststellen der Bundeswehr oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden unmittelbar eingegriffen worden sei. Ein solcher unmittelbarer Eingriff in den persönlichen Rechtskreis des Antragstellers sei jedoch nicht gegeben. Die in den Zentralen Dienstvorschriften festgelegten Entscheidungsbefugnisse des KasKdt seien keine persönlichen Rechte des Antragstellers. Die Maßnahme des Kdr SportSBw habe daher lediglich eine mittelbar nachteilige Wirkung für ihn als KasKdt und sei nicht geeignet, eine unmittelbare Beschwer zu begründen. Im übrigen ergebe sich aus der Tatsache, daß die SportSBw den Auftrag habe, die Zusammenarbeit mit Sportverbänden, Sporthochschulen und Hochschulinstitutionen für Leibeserziehung zu pflegen, die Notwendigkeit, die Vergabe von Sportanlagen an zivile Vereine und Fachverbände in erster Linie unter sportlichen Gesichtspunkten zu regeln; demgemäß liege die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit nach der STAN beim Ltr GrpSportL, und es sei zweckmäßig, daß dieser auf Grund des Konzeptes für die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sportbund und den Fachverbänden sowie unter Berücksichtigung sportfachlicher Prioritäten und der Belange der Schule die Benutzer der Anlage festlege. Über diesen Vorschlag entscheide der Kdr SportSBw, und danach sei es Sache des KasKdt, unter Berücksichtigung aller militärischen Erfordernisse Einzelheiten des Zutritts zur SportSBw und ihrer Nutzung durch Befehl zu regeln.

6

Mit Schreiben vom 15. Juli 1986 legte der Antragsteller beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) weitere Beschwerde mit folgender Begründung ein:

7

Er könne für Entscheidungen anderer Abteilungen der SportSBw nicht die Verantwortung übernehmen, da nach allen militärischen Grundsätzen Verantwortung unteilbar sei; insoweit sei er auch in seinem persönlichen Bereich getroffen, weil Regreßansprüche gegen ihn als KasKdt auf Grund von Entscheidungen des Ltr GrpSportL gestellt werden könnten. Auch nach der STAN der SportSBw und nach der Stellenbeschreibung stehe die Entscheidungsbefugnis über die Benutzung der Sportstätten und die Zusammenarbeit mit örtlichen Sportverbänden bei der Vergabe von Unterkunft und Sportstätten dem S-3-Stabsoffizier, nicht jedoch dem Ltr GrpSportL zu. Die vom Kdr SportSBw getroffene Regelung vom 12. März 1986 sei daher nicht haltbar.

8

Der StvGenInsp wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 30. Oktober 1986, der dem Antragsteller am 12. November 1986 ausgehändigt wurde, als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus:

9

Der Antragsteller sei durch die von ihm beanstandete Entscheidung des Kdr SportSBw nicht in seinen persönlichen Rechten, sondern nur in seiner Dienststellung beeinträchtigt. Auf Grund der ihm zustehenden Organisationsgewalt habe der Kdr SportSBw die Befugnis, innerdienstliche Punktionsbereiche festzulegen und bestimmten Soldaten zuzuweisen. Dabei seien diese Maßnahmen nicht an dem Individualinteresse eines Soldaten auszurichten, und der Antragsteller habe lediglich Anspruch darauf, entsprechend seiner Ausbildung und seinem Leistungsstand eingesetzt zu werden. Dieses Recht werde durch die vom Kdr SportSBw getroffene Entscheidung nicht berührt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß durch die Entscheidung des Kdr SportSBw oder durch Begleitumstände bei Erlaß dieser Entscheidung in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden sei; insbesondere sei kein Grund zu der Annahme gegeben, daß ihm in diskriminierender Weise Befugnisse entzogen worden seien. Auf Grund der vom Kdr SportSBw getroffenen Anordnung entscheide der Ltr GrpSportL nach sportfachlichen Gesichtspunkten, welchen Sportverbänden Übungsstätten zur Verfügung gestellt würden. Auf Grund dieser Entscheidung werde der Antragsteller als KasKdt tätig unter Wahrnehmung seiner vollen Verantwortung für die Sicherheit, Ordnung und Disziplin; falls er in dieser Hinsicht Bedenken habe, müsse er sie dem Kdr SportSBw melden.

10

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 1986, das beim StvGenInsp am 25. November 1986 einging und folgenden Wortlaut hat:

"Bezug:

1.
Meine Beschwerde gegen eine Maßnahme des Kdr SportSBw vom 26.III.86

2.
Beschwerdeentscheid Amtschef SKA, RB - Az.: 25-05-07 B 14/86

3.
Meine weitere Beschwerde vom 15. VII. 86

4.
Beschwerdebescheid StvGenIn, FüS/RB Az 25-05-11/38/86 vom 30.X.36

Hiermit stelle ich den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in meiner Beschwerdesache gemäß Bezug 1. und 3.

Begründung:

Ich halte das Abweichen von den Vorschriften ZDv 10/5, ZDv 40/1 und ZDv 70/1, das durch die Anordnung des Kdr SportSBw gegeben und durch die Beschwerdebescheide (Bezug 2. und 4.) bestätigt wurde, für ein rechtswidriges Verhalten.

Ein Dienstverhältnis begründet sich auf einem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn (vertreten durch Vorgesetzte) einerseits und dem Dienstleistenden andererseits. Das setzt aber voraus, daß sich beide Partner nach Wort und Inhalt an gegebene Vorschriften halten.

Wenn jedoch der Dienstherr die von ihm erlassenen Vorschriften nach Zweckmäßigkeit subjektiv interpretiert und sich damit nicht an den Wortlaut hält (Bezug 4. Seite 2, vorletzter Absatz), andernseits dem Dienstleistenden nach wie vor die Verantwortung für einen Bereich überträgt, obwohl ihm die Entscheidungsbefugnis entzogen wurde (Bezug 4., Seite 4, drittletzter Absatz), von ihm also nach wie vor das treue Dienen gemäß dem Vorschriftentext fordert, so kann ein solches Verhalten nicht als rechtmäßig, sondern nur als rechtswidrig angesehen werden.

Abschließend bekräftige ich die in meinen Beschwerden vertretene Auffassung, daß Verantwortung unteilbar ist.

Ich bin bereit, Verantwortung zu tragen, aber nur soweit, wie ich auch die Entscheidungsbefugnis habe. Ich sehe mich nicht in der Lage, Verantwortung für die Entscheidungen anderer Personen zu übernehmen."

11

Der StvGenInsp gewährte dem Antragsteller keine Abhilfe und legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 9. Januar 1987 dem Senat zur Entscheidung vor.

12

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er durch die vom Kdr SportSBw getroffene Anordnung vom 12. März 1986 "in seinen Rechten (als Kasernenkommandant)" in rechtswidriger Weise verletzt sei. In Nr. 410 Zdv 70/1 sei festgelegt, daß vor Abschluß eines Mitbenutzungsvertrages das Einverständnis des für die Nutzung der Liegenschaft zuständigen Verantwortlichen (KasKdt oder Dienststellenleiter) einzuholen sei. Daher könne ein Nutzungsvertrag zwischen der Standortverwaltung und Zivilbenutzern ohne Einverständnis des KasKdt nicht Zustandekommen. Das Recht, dieses Einverständnis zu erteilen oder zu verweigern, sei ausschließlich an die Person des KasKdt gebunden, da er die alleinige Verantwortung für die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit, Ordnung und Disziplin habe. Demgegenüber sei es nicht zulässig, dieses Mitwirkungsrecht auf einen Zivilisten zu übertragen, da dieser in der Regel nicht die Kompetenz habe, sachgerecht über militärische Belange zu urteilen. Auch der Kdr SportSBw sei an die in Nr. 410 ZDv 70/1 getroffene Regelung gebunden; anderslautende Entscheidungen oder Anordnungen des Kdr SportSBw seien deshalb rechtswidrig. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der KasKdt gegenüber zivilen Mitbenutzern im Kasernenbereich in Ausübung seines "Hausrechts" nur bedingt weisungsbefugt sei, zumal, da zivilen Mitbenutzern auch ein vertragliches Nutzungsrecht zustehe. Dem KasKdt könne die Verantwortung für zivile Gruppen, die kraft Vertrages zur Benutzung der militärischen Anlage berechtigt seien, nicht überbürdet werden.

13

Der Antragsteller stellt folgende Anträge:

"I.
Die Beschwerdebescheide vom 27.07.1986 des Amtschefs Streitkräfteamt und vom 30.10.1986 des Bundesministers der Verteidigung werden aufgehoben.

II.
Der Beschwerde wird stattgegeben.

III.
Es wird festgestellt, daß die Entscheidung des Kommandeurs Sportschule Bw W... vom 12.03.1986, wonach ab diesem Zeitpunkt der Leiter der Gruppe Sportlehrer über die Bereitstellung von Übungsstätten und Unterkunft für Vereine und Sportfachverbände des Deutschen Sportbundes entscheidet, rechtswidrig ist.

IV.
Für Störungen der militärischen Sicherheitsordnung und Disziplin innerhalb der militärischen Anlage (Sportschule Bw W..., die durch zivile Mitbenutzer hervorgerufen werden, ist der Kasernenkommandant dann nicht verantwortlich, wenn die Erlaubnis der Mitbenutzung ohne Einverständnis des Kasernenkommandanten erteilt wurde."

14

Der StvGenInsp bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er ist der Ansicht, daß der Antrag trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO hinreichend begründet sei. Der Antragsteller habe nicht im einzelnen substantiiert vorgetragen, wodurch er sich beschwert fühle und aus welchen Gründen er die angegriffene Maßnahme als rechtswidrig ansehe; er behaupte lediglich, daß ein rechtswidriges Abweichen von drei Zentralen Dienstvorschriften gegeben sei. Hieraus könne trotz des zusätzlichen Hinweises auf eine nach Zweckmäßigkeit subjektive Interpretation nicht einmal in groben Zügen eine eigene, aus sich heraus verständliche Begründung des Antragstellers hergeleitet werden, und auch die dreimalige Bezugnahme auf die aufgeführten Schriftstücke könne die vorgeschriebene Begründung nicht ersetzen. Im übrigen sei der Antragsteller nicht beschwert. Vor allem werde das in Nr. 410 ZDv 70/1 geregelte "Einverständnis des für die Nutzung der Liegenschaft zuständigen Verantwortlichen" entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht durch das Einverständnis des Ltr GrpSportL ersetzt; vielmehr sei die Verfahrensweise so festgelegt, daß der Antragsteller die Anträge der Fachverbände/Vereine dem Kdr SportSBw vorlege, anschließend der Ltr GrpSportL eine Sportfachliche Bewertung vorlege, danach der Antragsteller ein Antwortschreiben an den "Mitbenutzer" erstelle sowie dem Kdr SportSBw zur Entscheidung und Unterschrift vorlege und, falls dem Antrag stattgegeben werde, bei der Standortverwaltung den Abschluß eines Mitbenutzungsvertrages beantrage. Aus diesem Verwaltungsablauf sei zu ersehen, daß der Antragsteller in seiner Eigenschaft als KasKdt uneingeschränkt die Möglichkeit habe, für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Sorge zu tragen. Auf regelmäßige Anregung des KasKdt werde in dem Mitbenutzungsvertrag die Auflage der Einhaltung der Kasernenordnung aufgenommen. Deshalb werde der Antragsteller in seinen Rechten als KasKdt nicht verletzt.

17

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

18

II

Der Antrag ist unzulässig.

19

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seiner Anträge,

20

a)

die vom Kdr SportSBw getroffene Anordnung, daß die Entscheidung über die Bereitstellung von Übungsstätten und Unterkunft für Vereine und Sportfachverbände nicht mehr dem KasKdt, sondern dem Ltr GrpSportL obliege, sowie die Bescheide des AChef SKA vom 27. Juni 1986 und des StvGenInsp vom 30. Oktober 1986 aufzuheben und

21

b)

festzustellen, daß der KasKdt für Störungen der militärischen Sicherheit und Ordnung, die innerhalb der militärischen Anlagen der SportSBw durch zivile Mitbenutzer hervorgerufen werden, dann nicht verantwortlich sei, wenn die Erlaubnis der Mitbenutzer ohne sein Einverständnis erteilt worden sei.

22

2.

Der Antrag ist entgegen der Ansicht des StvGenInsp nicht mangels Begründung unzulässig, denn die Antragsschrift läßt eine hinreichende Begründung erkennen.

23

Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald über die Angriffe des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrages zu überzeugen (BVerwGE 43, 308, 310[BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1986 - 1 WB 129/85 - und vom 14. Juli 1987 - 1 WB 115/86).

24

Er muß deshalb im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt ist (BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 115/85). Dabei hat der Senat klarstellend hervorgehoben, daß an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können, daß aber der Antragsteller mindestens die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestreiten und im einzelnen darlegen muß, aus welchen Gründen er die belastende Maßnahme als verfehlt ansieht (BVerwG Beschlüsse vom 5. Februar 1985 - 1 WB 108/84 - m.w.N. und vom 6. August 1986 - 1 WB 129/85). Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308 310[BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; vgl. auch BVerwG NZWehrr 1981, 59; BVerwG Beschlüsse vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 109/80 - und vom 25. November 1981 - 1 WB 17/81).

25

Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 23. November 1986. Denn der Antragsteller geht auf die angefochtenen Bescheide nicht nur mit einer förmlichen Bezugnahme, sondern auch in der Sache dadurch ein, daß er sein Vorbringen auf die ihm wesentlich erscheinende Belastung konzentriert; er bringt mit seinen Worten hinreichend deutlich zum Ausdruck, aus welchen Erwägungen er die getroffene Maßnahme und die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig ansieht. Er hat dabei nicht nur eine formale Abweichung von Wortlaut und Inhalt der einschlägigen Zentralen Dienstvorschriften gerügt, sondern auch unmißverständlich dargelegt, daß er darin eine subjektive Interpretation dieser Zentralen Dienstvorschriften durch zuständige Vorgesetzte sieht, die mit seinem Verständnis eines Gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses unvereinbar sei. Vor allem hat er geltend gemacht, daß er die Entscheidung des Kdr SportSBw als rechtswidrigen Eingriff in seine - dienstliche und persönliche - Rechtssphäre ansieht, und erläuternd hervorgehoben, daß er zwar bereit sei, Verantwortung zu tragen, daß diese aber unteilbar sei, und daß er sie nur soweit tragen könne, wie ihm auch die Entscheidungsbefugnis für den Verantwortungsbereich gegeben sei. Angesichts dieses Vorbringens läßt sich aus der Antragsschrift wenigstens in groben Zügen ersehen, weshalb der Antragsteller die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig und sich selbst als beschwert ansieht.

26

3.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch insgesamt aus anderen Gründen unzulässig.

27

a)

Der Antrag zu a) ist unzulässig, weil die vom Kdr SportSBw getroffene Anordnung keine Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO ist, die den Antragsteller in seinen Rechten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO zu verletzen geeignet ist.

28

Nach §§ 17, 21 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit den Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (BVerwG Beschluß vom 26. April 1978 - 1 WB 24/78 - m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn die vom Kdr SportSBw getroffene Anordnung ist keine gegen den Antragsteller gerichtete dienstliche Maßnahme; sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Entscheidung, bei der der Kdr SportSBw nach Maßgabe dienstlicher Zweckmäßigkeit festgelegt hat, daß anstelle des KasKdt künftig der Ltr GrpSportL über die Bereitstellung von Übungsstätten und Unterkunft für Vereine und Sportfachverbände in der SportSBw in sportfachlicher Hinsicht zu befinden hat. Dem Soldaten steht kein Anspruch darauf zu, daß bei seinem dienstlichen Einsatz innerdienstlich bestimmte Zuständigkeiten beachtet und insbesondere für die Zukunft unverändert gelassen werden müßten. Denn die Befugnis des Vorgesetzten, hier des Kdr SportSBw, auf Grund seiner Organisationsgewalt innerdienstliche Funktionsbereiche zu bestimmen und bestimmten Soldaten, gegebenenfalls neu, zuzuweisen, ist ihm um der Erfüllung seiner Aufgaben willen eingeräumt. Entsprechende Maßnahmen sind daher nicht an den Individualinteressen der einzelnen Soldaten auszurichten. Der Soldat kann nur beanspruchen, seiner Ausbildung und seinem Leistungsstand entsprechend eingesetzt zu werden (BVerwGE 63, 176, 177[BVerwG 12.12.1978 - 1 WB 141/76] m.w.N.).

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75] und BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 129/75) ist es nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen der zuständigen militärischen Dienststelle auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen; dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert, weil alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, von den Gerichten daraufhin überprüft werden können, ob der Soldat hierdurch in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch die Rechtmäßigkeit zugrundeliegender organisatorischer Maßnahmen geprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach der Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung jedoch fremd (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82 - m.w.N.).

30

Organisatorische Regelungen können allerdings in Ausnahmefällen in die Rechtssphäre eines Soldaten hineinwirken. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Anordnung des Vorgesetzten oder durch ihre Begleitumstände das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Soldaten verletzt wird, wobei entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BVerwGE 46, 239, 241[BVerwG 28.02.1974 - I WB 43/71];  63, 176, 178 [BVerwG 12.12.1978 - 1 WB 141/76]m.w.N.).

31

Der vom Antragsteller hier vorgetragene Sachverhalt ergibt objektiv keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er diskriminiert worden sei oder habe diskriminiert werden sollen. Die vom Kdr SportSBw getroffene Anordnung ist nämlich, soweit ersichtlich, nicht gegen den Antragsteller persönlich gerichtet, etwa um ihn als KasKdt gegenüber der Gruppe der SportL oder deren Ltr zu desavouieren oder etwa im Verhältnis gegenüber privaten Sportverbänden oder sonstigen Außenstehenden bei der sportfachlichen Auswahl von Benutzern der SportSBw gezielt "auszuschalten" sie ist vielmehr von der Zweckmäßigkeitserwägung getragen, daß der Ltr GrpSportL über die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Sportbund und den Fachverbänden sowie über die Auswahl der Benutzer der sportlichen Anlagen der SportSBw unter Berücksichtigung sportfachlicher Prioritäten und der Belange der Schule zu befinden und dem Kdr SportSBw einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag vorzulegen haben soll.

32

Der Untergebene hat keinen Anspruch darauf, daß es bei einer einmal getroffenen organisatorischen Regelung verbleibt. Ob der Kdr SportSBw bei Änderung der bisherigen Zuständigkeitsregelung im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt oder seinerseits gegen Befehle höherer Vorgesetzter verstoßen hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Überprüfung; denn ein solches Ergebnis wäre für die Frage, ob der Kdr SportSBw dadurch Rechte des Antragstellers als seines Untergebenen berührt hat, ohne Belang. Da die Gehorsamspflicht dem Anordnenden nur seinen Vorgesetzten gegenüber obliegt, scheidet ein Pflichtenverstoß im Verhältnis gegenüber seinen Untergebenen aus (BVerwGE 63, 176, 178) [BVerwG 12.12.1978 - 1 WB 141/76].

33

Auch im übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Individualrechten des Antragstellers auf Grund der angefochtenen Anordnung des Kdr SportSBw. Soweit sich der Antragsteller auf die in den ZDv 10/5 und 70/1 enthaltenen einschlägigen Regelungen der Befugnisse des KasKdt beruft, stellt die Anordnung des Kdr SportSBw keinen unmittelbaren Eingriff in die persönlichen Rechte des Antragstellers dar; die - vom Antragsteller angezogenen - früheren Vorschriften Nr. 16 und 38 der ZDv 40/1 sind mit der Novelle vom 12. Dezember 1986 ersatzlos entfallen. Der KasKdt ist nach Nr. 202 ZDv 10/5 für den Kasernenbereich zuständig und gemäß Nr. 204 ZDv 10/5 für Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den gemeinsam genutzten Anlagen und Einrichtungen des Kasernenbereichs, u.a. für die Zusammenarbeit mit der Standortverwaltung in allen Unterkunfts-, Liegenschafts- und Kasernenangelegenheiten verantwortlich; er erläßt Kasernenbefehle, die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den gesamten Kasernenbereich regeln (Nr. 205 ZDv 10/5), sowie Kasernensonderbefehle, die Anweisungen von nur zeitweiliger Bedeutung enthalten und daher nur befristet gültig sind (Nr. 206 ZDv 10/5) . Soweit es um die Mitbenutzung von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte geht, ist nach Nr. 410 ZDv 70/1 vor Abschluß eines Mitbenutzungsvertrages das "Einverständnis" des für die Nutzung der Liegenschaft zuständigen Verantwortlichen (z.B. KasKdt, Dienststellenleiter) einzuholen. Die Anordnung des Kdr SportSBw hat dieses "Einverständnis" des KasKdt nicht

34

auf den Ltr GrpSportL übertragen und auch im übrigen nicht in den Verantwortungsbereich des KasKdt eingegriffen. Nach der unwiderlegten Darstellung des StvGenInsp ist der Verfahrensablauf auf Grund der angefochtenen Anordnung des Kdr SportSBw so festgelegt, daß der Ltr GroSportL zu den Anträgen der Fachverbände/Vereine eine sportfachliche Bewertung vorlegt und der Antragsteller als KasKdt ein Antwortschreiben an den Bewerber vorbereitet und sodann dem Kdr SportSBw zur Entscheidung und Unterschrift vorlegt, sodann im Falle einer stattgegebenen Entscheidung des Kdr SportSBw bei der Standortverwaltung den Abschluß eines Mitbenutzungsvertrages beantragt, indem auf regelmäßige Anregung des KasKdt die Auflage zur Einhaltung der Kasernenordnung durch den Mitbenutzer aufgenommen wird. Angesichts dieser Organisationsentscheidung des Kdr SportSBw, die aus sportfachlichen Erwägungen sachgerecht erscheint, ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die Zuständigkeit und Verantwortung des Antragstellers als KasKdt in unzulässiger Weise eingeschränkt worden sein und ob und inwieweit Regreßansprüche gegen den Antragsteller als KasKdt auf Grund von sportfachlichen Entscheidungen des Ltr GrpSportL geltend gemacht werden könnten.

35

Da es hier um den die Zulässigkeit eines Antrags begründenden Sachverhalt geht, obliegt dem Senat keine eigene Aufklärungspflicht; mangels eines hinreichenden Sachvortrags, der die Verletzung der in den §§ 6 bis 36 SG (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG) verkürzten Rechte des Antragstellers möglich erscheinen läßt, ist der Anfechtungsantrag bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

36

b)

Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu b) die

37

Feststellung begehrt, daß der KasKdt für Störungen der militärischen Sicherheit und Ordnung, die innerhalb der militärischen Anlagen der SportSBw durch zivile Mitbenutzer hervorgerufen werden, dann nicht verantwortlich sei, wenn die Erlaubnis der Mitbenutzung ohne sein Einverständnis erteilt worden sei, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig. Denn ein Feststellungsantrag kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f.;  16, 92 f.[BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - m.w.N.).

38

Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

39

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt