Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 115/86

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 115/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst i.G. Dreßler, Major Dietz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 11. Juli 1972 und zum Oberstleutnant am 1. Oktober 1985 befördert.

2

Nach einer Verwendung im Amt für Militärkunde (AMK) auf einem A-11-Dienstposten vom 1. April 1972 an wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1975 zur MAD-Gruppe ... als MAD-Offizier (A 11) versetzt. Zum 1. April 1984 wechselte er auf den Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers (A 14/A 13) bei derselben Dienststelle. Zum 1. Oktober 1984 wurde der Antragsteller zur MAD-Stelle ... als MAD-Stabsoffizier versetzt.

3

2.

Am 21. Januar 1985 erteilte der Leiter der MAD-Stelle ... dem Antragsteller eine schriftliche Zurechtweisung, weil er am 26. November 1984 im Wachbereich der E.-Kaserne in M. einen Wachsoldaten geduzt und ihm durch unkorrektes Verhalten die Erfüllung seines Wachauftrages erschwert sowie dessen Anweisung nicht befolgt habe, sich zum Wachhabenden zu begeben; der Antragsteller habe durch diese Verhaltensweise dem Ansehen sowohl eines Stabsoffiziers als auch dem des MAD Schaden zugefügt. Der Leiter der MAD-Stelle ... hatte zuvor am 14. Januar 1985 einer Beschwerde des damaligen Sanitätssoldaten K. stattgegeben und in dem Bescheid festgestellt, der Antragsteller habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber pflichtwidrig verhalten. Den am 5. Juli 1985 gestellten Antrag des Antragstellers, den Beschwerdebescheid des Leiters der MAD-Stelle ... vom 14. Januar 1985 und die Zurechtweisung vom 21. Januar 1985 aufzuheben, wertete der Amtschef des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) als Beschwerde und wies sie mit Bescheid vom 14. November 1985 wegen Überschreitung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) mit Bescheid vom 12. Mai 1986 zurück. Diese Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

4

3.

Wegen des Vorfalles am 26. November 1984 auf dem Besucherparkplatz des Sanitätszentrums der E.-Kaserne stellte der Kommandeur der MAD-Gruppe ..., Oberst S., am 28. Januar 1985 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - den Antrag, den Antragsteller gemäß ZDv 20/6 Nr. 109 wegen mangelnder Eignung von seinem Dienstposten zu versetzen und ihn zukünftig außerhalb des MAD zu verwenden. Der Antrag wurde dem Antragsteller am selben Tage eröffnet. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Februar 1985, beim BMVg eingegangen am 12. Februar 1985, legte der Antragsteller "wegen des gesamten Verhaltens von Herrn Oberst S." Beschwerde ein und bat, den Antrag vom 28. Januar 1985 zurückzuweisen (Gegenstand des Verfahrens 1 WB 157/86).

5

4.

Nachdem der Antragsteller auf Grund einer "Meldung zum Rapport" am 6. Februar 1985 im MAD-Amt zu dem Ablösungsantrag gehört worden war, befürwortete der Chef des Stabes MAD-Amt den Versetzungsantrag zwar insoweit nicht, als der Antragsteller aus dem Bereich des MAD versetzt werden sollte, er wies jedoch unter dem 14. Februar 1985 den Kommandeur MAD-Gruppe ... an, den Antragsteller "auf Grund der Art des Dienstvergehens und insbesondere der Außenwirkung des Fehlverhaltens ... ab sofort in der Funktion eines Stabsoffiziers MAD bei der MAD-Stelle ... freizustellen und mit Aufgaben im Stabsdienst der MAD-Gruppe ... zu betrauen. Ein entsprechender Antrag wird zeitgleich beim BMVg - P V 5 - gestellt". Der BMVg - P V 5 - verfügte mit Fernschreiben vom 1. März 1985 die Kommandierung des Antragstellers zur MAD-Gruppe ... - Verwendung "MAD-Stabsoffizier zbV" für die Zeit vom 4. März bis 30. Juni 1985. In der förmlichen Kommandierungsverfügung Nr. 0045, ebenfalls vom 1. März 1985, ist als Kommandierungszeitraum der 4. März bis 30. September 1985 angegeben. Mit fernschriftlicher Verfügung vom 16. August 1985 wurde die Kommandierung mit Ablauf des 18. August 1985 aufgehoben. Gegen die Weisung des Chefs des Stabes MAD-Amt vom 14. Februar 1985 legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. März 1985 Beschwerde ein, der der StvGenInsp mit Bescheid vom 13. Februar 1986 stattgab. In dem Bescheid wird festgestellt, daß der angefochtene Befehl des Chefs des Stabes MAD-Amt nicht hätte ergehen dürfen. Eine Beschwerde vom 12. März 1985 gegen die vom BMVg am 1. März 1985 verfügte Kommandierung nahm der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. November 1985 zurück.

6

5.

Am 8. Februar 1985 beantragte der Antragsteller beim BMVg - P V 5 - unter Bezugnahme auf den Versetzungsantrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 28. Januar 1985 die Erstellung einer Sonderbeurteilung und bat um deren Anforderung. Der BMVg - P V 5 - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 1985 unter Bezugnahme auf die ZDv 20/6 Nr. 108 (a) 2. Absatz mit, daß eine Anforderung (einer Sonderbeurteilung) "von hier" nicht erfolge. Dennoch erstellte der Dienststellenleiter MAD-Stelle ... am 14. März 1985 über den Antragsteller eine "Sonderbeurteilung gemäß ZDv 20/6 Nr. 108 (a 2)", die mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" abschloß.

7

Bereits am 12. März 1985 hatte der Kommandeur MAD-Gruppe ... dem Antragsteller einen "Anhörungsvermerk zu ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art" eröffnet, die er in seine Stellungnahme zur Beurteilung aufzunehmen beabsichtigte. Mit Schreiben vom 14. März 1985 legte der Antragsteller gegen den Anhörungsvermerk Beschwerde ein.

8

Am 27. März 1985 nahm der Kommandeur zu der Beurteilung inhaltlich entsprechend dem "Anhörungsvermerk" vom 12. März 1985 Stellung und setzte die zusammenfassende Wertung auf "4 D" herab. Die Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 29. März 1985 eröffnet.

9

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. April 1985 erklärte der Antragsteller, "die Beschwerde vom 14.3.1985 wird nunmehr als eine Beschwerde gegen die Beurteilung vom 27.3.1985 erweitert. Diese enthält den angegriffenen Anhörungsvermerk als Anlagenblatt". Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, Oberst S. sei nicht in der Lage, unbefangen über einen Untergebenen zu urteilen, er könne nicht akzeptieren, daß die Wehrbeschwerdeordnung den Betroffenen Rechte zur Hand gebe, die auch ein Vorgesetzter zu respektieren habe. Ein besonderes Augenmerk verdiene die Tatsache, daß der Kommandeur sich nicht davor scheue, mindestens inzidenter zuzugeben, daß ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden - der Antragsteller hatte sich im Juli und November 1984 wegen seiner unterbliebenen Beförderung zum Oberstleutnant beschwert und mangelnde Fürsorge seiner Vorgesetzten geltend gemacht - und der Herabsetzung der Beurteilung bestehe, denn es heiße in der Stellungnahme: "Insbesondere in den letzten Monaten hat sich das Persönlichkeitsbild des Major L. für mich erkennbar verändert." Nachdem er, der Antragsteller, neun Jahre im MAD auf einem Hauptmann-Dienstposten "versauert" sei und sich nunmehr erlaubt habe, auf offiziellem Weg darauf hinzuweisen, müsse er sich deswegen von einem Vorgesetzten vorwerfen lassen, "eine überstarke persönliche Empfindlichkeit und Verbissenheit im dienstlichen Alltag zu zeigen". Diskriminierend und frech sei auch die an die Grenze der Verleumdung gehende Behauptung, daß sein Verhalten im Vergleich zu anderen Soldaten nicht mehr normal sei. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe sich kein einziges Mal um seine berechtigten Anliegen gekümmert, er müsse nunmehr fürchten, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht entsprechend zur Rechenschaft gezogen zu werden. Nur aus Disziplinierungsgründen solle er, der Antragsteller, versetzt werden. Dabei sei kein noch so weit hergezogener Grund zu schade. Als "Lottogewinn vor den unhaltbaren Äußerungen erschien dann dem Beurteilenden offensichtlich der Vorfall in der E.-Kaserne". Unter Verstoß gegen sämtliche Anhörungsgrundsätze sei blindwütig darauflosgeschlagen worden, entgegen den Vorstellungen des nächsten Disziplinarvorgesetzten, der es bei einer Rüge belassen habe, und unter demonstrativer Nichtwürdigung der Tatsache, daß er, der Antragsteller, ein Vierteljahrhundert absolut korrekt seinen Dienst geleistet habe.

10

Der Amtschef des MAD-Amtes hob die Beurteilung vom 14. März 1985 mit Aufhebungsvermerk vom 2. Mai 1985 auf unter Hinweis auf die ZDv 20/6 Nr. 108 (a) (3). Gegen diese dem Antragsteller am 29. Mai 1985 bekanntgegebene Verfügung legte der Antragsteller am 12. Juni 1985 Beschwerde ein. Die Aufhebung stehe im Widerspruch zu einem anderslautenden Schreiben des BMVg - P V 5 -, wonach eine Sonderbeurteilung ausdrücklich erforderlich sei. Mit der Aufhebung werde auch "ein entscheidender Teil eines umfangreichen Beschwerdevorgangs vernichtet, ohne daß bisher über meine diesbezügliche Beschwerde entschieden" worden sei. Er müsse befürchten, daß mit der Aufhebung Dienstvergehen des Kommandeurs MAD-Gruppe ... "erledigt" seien. Die Vernichtung der gesamten Beurteilung und nicht nur der Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... stelle sich angesichts der heranstehenden "planmäßigen Beurteilung" als erheblicher Nachteil dar, da er nach dem Wechsel der Unterstellung nicht erwarten könne, vom Kommandeur MAD-Gruppe ... wegen Befangenheit, fehlendem Beurteilungsvermögen und, getrieben von sachfremden Motiven, gerecht beurteilt zu werden.

11

Der StvGenInsp wies mit Bescheid vom 8. November 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 15. November 1985, die Beschwerde vom 12. Juni 1985 als unbegründet zurück. Da für die Sonderbeurteilung vom 14. März 1985 keiner der in den Beurteilungsbestimmungen genannten Anlässe bestanden habe, sei ihre Vorlage unzulässig und die Beurteilung nach ZDv 20/6 Nr. 108 (c) aufzuheben gewesen.

12

Der Amtschef des MAD-Amtes wies mit Bescheid vom 13. November 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. November 1985, die Beschwerde vom 14. März/4. April 1985 gegen den "Anhörungsvermerk zu Behauptungen tatsächlicher Art" und gegen die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zu der Beurteilung vom 14. März 1985 als unzulässig zurück. Die Beschwer sei dadurch entfallen, daß die Stellungnahme zusammen mit der Sonderbeurteilung aufgehoben worden sei. Soweit allenfalls noch eine Feststellung dahin getroffen werden könnte, daß der Kommandeur der MAD-Gruppe ... derartige Äußerungen - auch im Rahmen einer Stellungnahme zu einer Beurteilung - nicht hätte abgeben dürfen, sei ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Feststellung nicht zu erkennen.

13

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid des StvGenInsp vom 8. November 1985 am 25. November 1985 und gegen den Bescheid des Amtschefs MAD-Amt vom 13. November 1985 ebenfalls am 25. November 1985 weitere Beschwerde ein. Zur Begründung der weiteren Beschwerde gegen den Bescheid des StvGenInsp trug der Antragsteller unter anderem vor, daß die Voraussetzungen zur Erstellung einer Sonderbeurteilung vorgelegen hätten. Seine Versetzung infolge des "Antrages auf Ablösung" sowie der Kommandierungen habe festgestanden. Fehlende Dienstaufsicht, Vorschriftenkenntnis und Fürsorge von Vorgesetzten hätten ihn zu seinem Antrag vom 8. Februar 1985 nach Anforderung einer Sonderbeurteilung genötigt, und die mißverständliche Antwort des BMVg - P V 5 - habe zu der Erstellung der Sonderbeurteilung geführt. Die dann vom Kommandeur MAD-Gruppe ... in der Stellungnahme enthaltenen wahrheitswidrigen, beleidigenden und unbegründbaren Behauptungen tatsächlicher Art sowie die unter vorsätzlichem Verstoß gegen Gesetze und Vorschriften erhebliche Herabstufung hätten angesichts seiner bisherigen Beurteilungen zur Anforderung einer Sonderbeurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten führen müssen. Angesichts der Reaktion des Chefs des Stabes MAD-Amt auf den Antrag des Kommandeurs MAD-Gruppe ... auf Ablösung und der vom BMVg - P V 5 - verfügten Kommandierungen lasse sich unwiderlegbar folgern, daß seine Versetzung zum 1. Oktober 1985 nahtlos hätte erreicht werden sollen.

14

Der BMVg - P II 5 - hat die weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid des Amtschefs MAD-Amt vom 13. November 1985 wegen des engen Sachzusammenhanges mit dem Beschwerdebescheid des StvGenInsp vom 8. November 1985 an sich gezogen, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die weiteren Beschwerden mit Bescheid vom 9. Mai 1986 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Beurteilung vom 14. März 1985 gemäß ZDv 20/6 Nr. 108 (c) aufzuheben gewesen wäre, weil die Voraussetzungen der Nr. 108 (a) (2) der ZDv 20/6 nicht vorgelegen hätten. Die durch den BMVg verfügte Kommandierung von der MAD-Stelle ... zur MAD-Gruppe ... "Dienst nach Weisung Kommandeur" habe noch nicht auf eine Versetzung gezielt, sondern sie habe eine vorläufige Maßnahme bis zu einer Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers dargestellt. Er, der BMVg, habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Antragsteller im Anschluß an die Kommandierung unmittelbar bei der MAD-Gruppe ... einzusetzen. Die Vorläufigkeit der Maßnahme habe sich auch daraus ergeben, daß die Kommandierung mit Ablauf des 18. August 1985 vorzeitig beendet worden und der Antragsteller auf seinen Dienstposten zurückgekehrt sei. Daß der Amtschef MAD-Amt die Aufhebung der Beurteilung zu Unrecht auf Nr. 108 (a) (3) gestützt habe, ändere an der Richtigkeit der Entscheidung nichts. Soweit der Antragsteller im übrigen nunmehr eine Verletzung der Fürsorgepflicht seiner Vorgesetzten im Zusammenhang mit der aufgehobenen Beurteilung rüge, sei festzustellen, daß die Fehlinterpretation der Nr. 108 der ZDv 20/6 sowohl durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten als auch durch den Amtschef MAD-Amt, durch die der Antragsteller keinerlei Nachteile erlitten habe, keine Fürsorgepflichtverletzung und schon gar kein Dienstvergehen beinhaltet habe. Mit der zu Recht erfolgten Aufhebung der Beurteilung hätten sich auch die Beschwerden vom 14. März und 4. April 1985 in der Hauptsache erledigt. Ein Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich. Dies folge schon daraus, daß dem Antragsteller aus der insgesamt aufgehobenen Beurteilung keinerlei Rechtsnachteile erwachsen seien. Auch soweit der Antragsteller damals Nachteile von einer Regelbeurteilung durch den Kommandeur MAD-Gruppe ... befürchtet habe, hätten sich diese schon deshalb als gegenstandslos erwiesen, weil der Kommandeur MAD-Gruppe ... als Erstbeurteilender nach Beendigung der Kommandierung nicht mehr in Frage gekommen wäre und sich außerdem als stellungnehmender Vorgesetzter für befangen erklärt hätte. Ein Feststellungsinteresse werde insbesondere nicht durch den Wunsch begründet, eine disziplinare Maßregelung des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zu erreichen, denn ein Soldat habe keinen Anspruch auf die Maßregelung eines Dritten.

15

Gegen den den Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. Mai 1986 zugestellten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 1986, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betr.:Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat MÜNCHEN -
Bezug:BMVg - P II 5 - Az 25 - 05 - 10 TgbNr. 677/85 und Az 25-05-10 TgbNr. 364/86 vom 09.05.86

1.

Ich beantrage die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen

1.1.
rechtswidrig unterlassener Aufklärung der Gesamt-Sachverhalte von Anfang an;

1.2.
fortgesetzter Verstöße gegen meine Ehre und Würde durch entwürdigende Behandlung/Schikane durch verschiedene Vorgesetzte;

1.3.
Duldung von Dienstvergehen und Verstößen verschiedener Vorgesetzter sowie sonstiger Beteiligter gegen zahlreiche Gesetze (u.a. SG, WStG, StGB, BPersVG) sowie in zahlreichen Vorschriften zusätzlich niedergelegter Dienstpflichten, fehlende Dienstaufsicht und Kontrolle und damit Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz;

1.4.
Verstoßes gegen das Gebot des Handelns zum dienstlichen Zweck, ggf. durch verschiedene Vorgesetzte.

1.5.
Nicht-Beachtung meiner Beschwerde-Gründe sowie sonstiger Tatsachenbehauptungen und damit unzulässiger Verkürzung meiner Rechte als Beschwerdeführer;

1.6.
Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Verneinens jeglichen Feststellungsinteresses;

1.7.
Fehlender Wiedergutmachung meines gesamten materiellen und immateriellen Schadens durch die Verantwortlichen, stattdessen aber deren Beförderung.

2.

Zur weiteren Begründung verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine sämtlichen Beschwerden bzw. weiteren Beschwerden mit ihren Begründungen, meine Anträge sowie Stellungnahmen im Zusammenhang mit

- 'Antrag auf Herauslösung/Ablösung' durch Kdr MADGrp ... sowie dessen 'Stellungnahme zur Sonderbeurteilung'

- 'Kommandierung' durch stellv Amtschef AMAD

- 'Kommandierung' durch P

3.

Eine Ergänzung/Abänderung dieses Antrags durch meinen Rechtsanwalt behalte ich mir ausdrücklich vor."

16

Der BMVg legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 8. Juli 1986 dem Senat vor.

17

Er beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Er hält den Antrag für unzulässig, da die Antragsbegründung den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht genüge. Zwar seien an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller müsse jedoch mindestens die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung bestreiten und im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt sei. Diesen Anforderungen werde der Antrag vom 26. Mai 1986 nicht gerecht. Er gehe mit keinem Wort auf die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 9. Mai 1986 ein und enthalte auch nichts darüber, aus welchen Gründen der Antragsteller diese Entscheidung für rechtswidrig halte. Er wiederhole vielmehr pauschal sämtliche gegen seine Vorgesetzten gerichteten Vorwürfe, die bereits Gegenstand mehrerer, zum Teil bereits bestandskräftig abgeschlossener Beschwerdeverfahren gewesen seien. In der Begründung fehle jeder konkrete Bezug zu dem Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es sei nicht erkennbar, daß der Antragsteller sein Vorbringen vor Anrufen des Gerichts kritisch überprüft habe. Die Bezugnahme auf das in verschiedenen früheren Verfahren bereits Vorgetragene genüge nicht der Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 9. Mai 1986 halte er den Antrag im übrigen auch für unbegründet.

19

Mit einem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. August 1986 stellt der Antragsteller nunmehr folgende Anträge:

  1. "1.

    Die Entscheidung über die weitere Beschwerde vom 09.05.86, ebenso der Beschwerdebescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 08.11.85 sowie der Beschwerdebescheid des Amtschefs des MAD-Amtes vom 13.11.85 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 14.03.85, diese vom 02.05.85 insoweit rechtswidrig war, als sie andere Teile als die Stellungnahme des Kommandeurs MAD - Gruppe ... betraf.

  3. 3.

    Es wird weiter festgestellt, daß die Stellungnahme Kommandeur MAD - Gruppe ... vom 27.03.85 rechtswidrig (Fortsetzungsfeststellungsantrag) war."

20

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für eine Sonderbeurteilung hätten gemäß ZDv 20/6 Nr. 108 (a) (2) vorgelegen. Er sei seit seiner Versetzung am 1. Oktober 1984 bis zu seiner Kommandierung am 4. März 1985 länger als vier Monate in seinem bisherigen Amt gewesen, ohne beurteilt worden zu sein. Die Kommandierung unter den Kommandeur MAD-Gruppe ... habe mit dem Ziel der Versetzung stattgefunden. Dies ergebe sich aus dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 23. April 1985. Dort sei klargestellt worden, daß von vornherein eine Versetzung im Gespräch gewesen sei. Aus der vorzeitigen Beendigung der Kommandierung könne nichts für eine Vorläufigkeit hergeleitet werden, da ihr als "Ad hoc-Entscheidung" keine relevante Bedeutung für die Art der Kommandierung beizumessen sei. Er habe auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Bewertung in einer Beurteilung könne den Beurteilten besserstellen, jedoch auch schlechterstellen. Bereits erstere Möglichkeit gebe das erforderliche Feststellungsinteresse, da durch die Aufhebung der Beurteilung das positive Element in der Bewertung vernichtet werde. Der Antrag zu 3 werde als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufrechterhalten. Als erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse komme hier ein Rehabilitationsinteresse in Betracht. Die Herabsetzung der Beurteilung in der angegriffenen Stellungnahme habe diskriminierenden Charakter. Die Aufhebung dieser Stellungnahme allein könne sein Rehabilitationsinteresse nicht befriedigen, da sie den der Herabsetzung in der Bewertung zugrundeliegenden Schuldvorwurf weiter im Raum stehen lasse. Dieser unausgeräumte Schuldvorwurf führe dazu, daß er von Kameraden immer noch negativ bewertet werde. Die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zu der Beurteilung sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten aus dem Soldatenverhältnis verletzt. Es sei unerfindlich, worauf der Kommandeur MAD-Gruppe ... seine Stellungnahme zu der Beurteilung stutzen wolle, da er zu der Zeit, die zur Beurteilung anstand, keine Dienstaufsicht über ihn, den Antragsteller, gehabt habe. Einzige Erklärungsmöglichkeit für die herabstufende Beurteilung sei, daß er gegen eine unsachgerechte Behandlung seiner Person Beschwerden erhoben hätte. Im übrigen habe das mißgestimmte Verhältnis zwischen dem Kommandeur MAD-Gruppe ... und ihm unter anderem daher gerührt, daß er als Mitglied des Personalrates häufig gezwungen gewesen sei, den Kommandeur auf Rechtsverstöße hinzuweisen. Auch den Vorfall vom 26. November 1984 im Sanitätszentrum der E.-Kaserne habe der Kommandeur MAD-Gruppe ... in seine Bewertung einfließen lassen, ohne den Sachverhalt näher geprüft zu haben, wobei er mit Sicherheit hätte feststellen müssen, daß dem Wachsoldaten nicht gestattet gewesen sei, eine Personenüberprüfung vorzunehmen oder gar ihn, den Antragsteller, aufzufordern, ihn zum Wachhabenden zu begleiten. Aus alledem ergebe sich somit, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... bei seiner Beurteilung sachfremde und ungerechtfertigte Maßstäbe angelegt und in rechtswidriger Weise seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte.

21

Der BMVg hält den Antrag auch weiterhin für unzulässig. Soweit der Antragsteller nunmehr nicht mehr die Aufhebung der Verfügung des Amtschefs MAD-Amt vom 2. Mai 1985 begehre, sei der Antrag insoweit auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Übergang vom Anfechtungsantrag auf einen Feststellungsantrag nicht vorlägen. Im übrigen seien die Ausführungen des Antragstellers auch nicht geeignet darzulegen, daß die Voraussetzungen für die Erstellung einer Sonderbeurteilung vorgelegen hätten. Eine Kommandierung sei ihrem Wesen nach eine befristete vorläufige Maßnahme. Gerade in Fällen, in denen über einen durch Vorgesetzte gestellten Antrag auf vorzeitige Versetzung eines Soldaten zu entscheiden sei, sei sie als Sofortmaßnahme bis zum Abschluß der rechtlichen Überprüfung das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit am besten Rechnung tragende Mittel. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, die (aufgehobene) Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zu seiner Beurteilung sei rechtswidrig gewesen, fehle es an einem Feststellungsinteresse. Der Antragsteller habe weder ausreichend dargetan, daß eine Diskriminierung überhaupt objektiv bestehe, noch daß eine solche in kausalem Zusammenhang mit der Stellungnahme stehen könne.

22

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - sowie die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 438/86 und 439/86 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

23

II

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, deren Einhaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zwingend vorgeschrieben ist, in ausreichendem Maße begründet worden ist.

24

Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald über die Angriffe des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 17 RdNr. 91; BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 129/85). Er muß deshalb im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt ist.

25

Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 26. Mai 1986 nicht. Lediglich im "Bezug" des Antragsschreibens wird die Entscheidung des BMVg - P II 5 - vom 9. Mai 1986 erwähnt. Der Antragsteller geht jedoch in seinen Ausführungen unter Nr. 1 auf den die weiteren Beschwerden zurückweisenden Bescheid des BMVg nicht ein; es ist kein konkreter Bezug zu dem Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens - Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zur Sonderbeurteilung und Aufhebung der Sonderbeurteilung durch den Amtschef MAD-Amt - zu erkennen und nicht, warum er diese Maßnahmen sowie den Bescheid des BMVg für rechtswidrig hält.

26

Soweit der Antragsteller "zur weiteren Begründung" auf seine "sämtlichen Beschwerden bzw. weiteren Beschwerden mit ihren Begründungen", seine Anträge sowie Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herauslösung/Ablösung durch den Kommandeur MAD-Gruppe ... sowie dessen Stellungnahme zur Sonderbeurteilung und die Kommandierungen durch den Stellvertreter des Amtschefs und den BMVg verweist, genügt eine solche Bezugnahme auf früheres Vorbringen den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO grundsätzlich nicht (BVerwGE 73, 90 m.w.N.; BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 a.a.O.). Darüber hinaus sind der Antrag auf Herauslösung/Ablösung und die Kommandierungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Beschwerde und weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Sonderbeurteilung wird Bezug genommen.

27

Insgesamt ist aus dem Antragsschreiben nicht aus sich heraus erkennbar, weshalb der Antragsteller den ablehnenden Bescheid des BMVg für verfehlt hält.

28

Die Frage, ob die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. August 1986 die gebotene Begründung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeben - wofür vieles spricht -, kann offenbleiben. Denn dieses Vorbringen ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO erfolgt, auf die der Antragsteller durch die Rechtsbehelfsbelehrung des BMVg im Bescheid vom 9. Mai 1986 ausdrücklich hingewiesen worden ist.

29

Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Begründungsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 oder 2 WBO hätte verlängert sein können. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist keine Mängel auf. Die Fristversäumnis beruht auch nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Der Antragsteller hat, obwohl der BMVg sich von Anfang des Antragsverfahrens an auf die mangelnde Begründung berufen hat, und ungeachtet eines richterlichen Hinweises (Schreiben des Berichterstatters vom 3. September 1986) nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer solchen Annahme geben könnte. Sofern er irrtümlich der Meinung gewesen sein sollte, die von ihm vorgetragenen Argumente seien als Begründung ausreichend, hat er diesen Irrtum zu vertreten. Denn schon bei geringem Nachdenken hätte ihm klar sein müssen, daß ein Vorbringen, das aus sich heraus nicht verständlich ist und auf den Verfahrensgegenstand überhaupt nicht konkret eingeht, keine ausreichende Begründung darstellen kann, weil es nicht einmal in groben Zügen und pauschal Antwort auf die Frage gibt, warum die angefochtenen Maßnahmen rechtswidrig sein sollen. Da der Antragsteller schon im Beschwerdeverfahren (und nachfolgend dann auch im gerichtlichen Antragsverfahren) anwaltlich vertreten war, hätte für ihn im übrigen nichts näher gelegen, als sich rechtzeitig rechtskundig beraten zu lassen.

30

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenkosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Dreßler
Dietz