Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 129/85
Anspruch auf Wiederverwendung als S 4-Offizier bei der MAD-Gruppe; Versäumung der Antragsbegründungsfrist; Bezugnahme auf früheres Vorbringen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 129/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 6. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner Oberst i.G. Schulze-Estor, Oberleutnant Müller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1940 geborene Antragsteller ist seit dem 17. November 1970 Berufssoldat und wurde am 26. Februar 1981 im militärfachlichen Dienst zum Leutnant ernannt. Nach seiner Ausbildung zum MAD-Offizier leistete er seit dem 2. November 1981 bei der MAD-Gruppe ... in H. Dienst als S 4-Offizier.
Gemäß Befehl des Kommandeurs der MAD-Gruppe ... vom 26. Mai 1983 hatte der Antragsteller am 27. Mai 1983 die Dienstgeschäfte an einen anderen Offizier zu übergeben und wurde ab 6. Juni 1983 im Dezernat ... eingesetzt. Der Senat stellte durch Beschluß vom 15. Januar 1985 - 1 WB 53/84 - die Rechtswidrigkeit dieses Befehls fest.
Im Juni 1983 bat der Kommandeur der MAD-Gruppe ... das Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) um Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten und um seine Wegversetzung. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1983 auf einen anderen Dienstposten innerhalb der MAD-Gruppe ... umgesetzt. Unter dem 28. Oktober 1983 teilte der Kommandeur der MAD-Gruppe ... dem Antragsteller mit, er werde erneut seine Wegversetzung beantragen. Am 3. April 1984 wurde dem Antragsteller seine nicht wirksam gewordene Versetzung als S 4-Offizier beim Gerätedepot St. eröffnet. Mit Verfügung des BMVg vom 8. Mai 1984, die dem Antragsteller am 20. Juni 1984 ausgehändigt wurde, wurde er mit Wirkung vom 2. Mai 1984 von der MAD-Gruppe ... zum Stab/Stabskompanie des Wehrbereichskommandos (St/StKp WBK) ... in H. versetzt.
Mit Schreiben vom 20. August 1985 bat der Antragsteller um "angemessene Wiedergutmachung" und "Wiedereinsetzung als S 4-Offz bei der MAD-Gruppe ...". Zur Begründung trug er vor, daß seine Ablösung vom Dienstposten des S 4-Offiziers der MAD-Gruppe ... und eine Einweisung gegen seinen Willen in das Bundeswehrkrankenhaus - wie der Senat durch Beschluß vom 19. März 1985 - 1 WB 114/84 - entschieden hat - rechtswidrig gewesen seien; aus den einschlägigen Entscheidungsgründen gehe hervor, daß die vom Kommandeur der MAD-Gruppe ... vorgebrachten Gründe nachträglich konstruiert worden seien.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 1985, das dem Antragsteller am 11. Oktober 1985 zugegangen ist, teilte der BMVg mit, daß der Antragsteller nach Eintritt der Bestandskraft seiner Versetzung sein Anliegen nicht mehr auf die in dem abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Gründe stützen könne. Gleichwohl sei geprüft worden, ob dem Antrag "aus anderen Gründen stattgegeben werden sollte"; danach erscheine "die gewünschte Versetzung weder erforderlich noch zweckmäßig". Hinsichtlich des Antrags auf "angemessene Wiedergutmachung" verwies der BMVg auf seinen Bescheid vom 11. Juni 1985 und hob in der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, daß gegen die Ablehnung des Versetzungswunsches Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt werden könne, der innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen und zu begründen sei.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit folgendem Schreiben vom 13. Oktober 1985, das beim BMVg am 15. Oktober 1985 eingegangen ist:
"Gegen den o.a. Bescheid beantrage ich gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung verweise ich auf die Ausführungen meiner bisherigen Schriftsätze.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bitte ich mir innerhalb 14 Tagen verbindlich mitzuteilen, ob Sie meinen begründeten/berechtigten Forderungen
- volle Rehabilitierung
Wiedereinsetzung als S 4-Offizier bei der MAD-Gruppe ...
- Rückwirkende Beförderung und- Wiedergutmachung des durch die Bundeswehr angerichteten Schadens in Form eines Vergleichsbetrages von DM 350.000,-
zustimmen.
Sollten Sie dem Vergleich nicht zustimmen (insbesondere nicht der Pauschvergleichssumme), bin ich gezwungen, anderweitig wenigstens eine Teilwiedergutmachung zu erreichen. Dabei ist auch eine Veröffentlichung im Fernsehen nicht auszuschließen. Den Rechtsweg werde ich nicht weiter beschreiten. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand."
Der BMVg gewährte dem Antragsteller keine Abhilfe und legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß,
den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Oktober 1985 wieder als S 4-Offizier bei der MAD-Gruppe ... zu verwenden.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1985 hat er vorgetragen, er habe schon in seinen Beschwerden und Untätigkeitsbeschwerden immer wieder hervorgehoben, daß zu seiner vollen Rehabilitierung seine Wiedereinsetzung als S 4-Offizier gehöre; insoweit hat er auf die Beschlüsse des Senats vom 15. Januar 1985 - 1 WB 53/84 - unter "Ziffer 3 a und Ziffer 1 ff." sowie vom 19. März 1985 - 1 WB 114/84 - unter "Ziffer 1 ff." verwiesen. Ferner ist seiner Ansicht nach die Anhörungspflicht gemäß Nr. 109 ZDv 20/6 bei seiner Wegversetzung von der MAD-Gruppe II "gröblichst verletzt" worden.
Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrages.
Er hält ihn für offensichtlich unzulässig, da der Antragsteller entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung sein Begehren nach gerichtlicher Entscheidung innerhalb von zwei Wochen habe begründen müssen, hier jedoch nur pauschal auf seine Ausführungen in früheren Schriftsätzen verwiesen habe. Wenngleich an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, so habe er zumindest die Richtigkeit der Entscheidung bestreiten und im einzelnen substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen er die Ablehnung seines Versetzungswunsches für verfehlt halte. Eine nicht näher konkretisierte Bezugnahme auf frühere Schriftsätze genüge diesen Anforderungen nicht, weil im vorliegenden Fall angesichts der Vielzahl abgeschlossener bzw. noch anhängiger Verfahren, mit denen der Antragsteller die verschiedensten Ziele verfolgt habe bzw. verfolge, eine eindeutige Zuordnung seines früheren Vorbringens zu dem vorliegenden Sachverhalt schwerfalle. Soweit das Begehren als Anfechtung der früheren Versetzungsverfügung auszulegen sei, stehe die Bestandskraft dieser Maßnahme entgegen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1.
Gegenstand des im zulässigen Rechtsweg in die Wege geleiteten Antragsverfahrens gemäß § 21 Abs. 1 WBO ist das Begehren nach Wiederverwendung als S 4-Offizier bei der MAD-Gruppe ..., das der BMVg mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 abgelehnt hat.
2.
Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, deren Einhaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zwingend vorgeschrieben ist, in ausreichendem Maße begründet worden ist.
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald über die Angriffe des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen.
Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 1985 zur Begründung lediglich auf die Ausführungen in seinen bisherigen Schriftsätzen verwiesen. Eine solche Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (BVerwGE 43, 308; 73, 90 [BVerwG 28.10.1980 - 1 WB 139/80]m.w.N.). Dabei hat der Senat klarstellend hervorgehoben, daß an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können, daß aber der Antragsteller mindestens die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestreiten und im einzelnen substantiiert ausführen muß, aus welchen Gründen er die belastende Maßnahme als verfehlt ansieht (BVerwG Beschluß vom 5. Februar 1985 - 1 WB 108/84 - m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 13. Oktober 1985 nicht. Denn der Antragsteller geht mit keinem Wort auf den ablehnenden Bescheid des BMVg vom 1. Oktober 1985 ein und läßt auch nicht erkennbar werden, aus welchen Erwägungen er diese Entscheidung für rechtswidrig hält. Da die Ablehnung des vom Antragsteller geäußerten Wunsches nach Wiederverwendung bei der MAD-Gruppe ... nicht nur mit der Bestandskraft der verfügten Versetzung zum St/StKp WBK ... begründet worden ist, sondern auch auf der weitergehenden Aussage beruht, daß zwar gleichwohl geprüft worden sei, ob dem Antrag aus anderen Gründen habe stattgegeben werden können und sollen, aber hiernach die gewünschte Versetzung weder erforderlich noch zweckmäßig erscheine, hätte der Antragsteller zu dieser Äußerung des BMVg kurz Stellung nehmen und wenigstens andeutungsweise ausführen müssen, daß und gegebenenfalls welche Umstände eine erneute Sachentscheidung zu seinen Gunsten trotz des bestandskräftig abgeschlossenen Versetzungsverfahrens gerechtfertigt haben könnten. Nur dann wäre aus sich heraus erkennbar, weshalb der Antragsteller den ablehnenden Bescheid des BMVg für verfehlt hält.
Die Frage, ob die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1985 die gebotene Begründung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeben, kann offenbleiben. Denn dieses Vorbringen ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO erfolgt, auf die der Antragsteller durch die Rechtsbehelfsbelehrung des BMVg im Bescheid vom 1. Oktober 1985 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Begründungsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 oder 2 WBO hätte verlängert sein können. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist keine Mängel auf. Die Fristversäumnis beruht auch nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern ersichtlich darauf, daß der Antragsteller von einer unzutreffenden Vorstellung von Inhalt und Umfang einer aus sich heraus verständlichen Begründung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen ist. Dieses Fehlverständnis kann nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO angesehen werden, zumal nicht bei einem Offizier, der bereits mehrfach den Rechtsweg im gerichtlichen Antragsverfahren beschritten hat. Im übrigen hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung der Fristverlängerung hätte geben können.
3.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten wird abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Seide
Dr. Schwandt
Schulze-Estor
Müller