Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 89/81
Rechtsverletzung eines Soldaten durch verspätete Weiterleitung für ihn günstiger dienstlicher Beurteilungen an die personalplanenden Stellen; Vorliegen des im Rahmen eines Feststellungsbegehrens im Wehrbeschwerdeverfahren erforderlichen Feststellungsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 89/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 43 Abs. 1 VwGO analog
- § 43 Abs. 2 VwGO analog
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Gadischke,
Oberleutnant Schönberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist am 3. Oktober 1960 in die Bundeswehr eingetreten und seit 1973 Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD).
2.
Am 27. März 1981 wurde der Antragsteller durch den Abteilungsleiter G 1 des Wehrbereichskommandos (WBK) ... in S. mit "3 C" beurteilt. Der höhere Vorgesetzte erklärte sich am 31. März 1981 mit Beurteilung und Verwendungsvorschlägen einverstanden und übersandte die Beurteilung anschließend an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), wo sie am 6. April 1981 einging. Der BMVg hatte den Termin für die Vorlage auf Antrag des WBK V vom 31. März auf den 15. April 1981 verschoben, da das WBK V aus organisatorischen Gründen den Vorlagetermin nicht habe einhalten können.
Am 31. März 1981 beschwerte sich der Antragsteller gegen die ihm am Tag zuvor eröffnete Beurteilung wegen des Eignungswertes "C" und deshalb, weil die Beurteilung abweichend von Nr. 104 Buchst. b der ZDv 20/6 zum Vorlagetermin bei seiner personalbearbeitenden Stelle nicht vorliege und deshalb von dieser "nicht als Auswahlhilfsmittel für Personalmaßnahmen ... benutzt werden" könne.
Der Stellvertretende Befehlshaber im Wehrbereich (WB) ... und Chef des Stabes wies die Beschwerde mit Bescheid vom 9. April 1981, ausgehändigt am 14. April 1981, hinsichtlich des Eignungswertes "C" als unzulässig, im übrigen mit folgender Begründung als unbegründet zurück:
"Nach Rücksprache mit BMVg - P IV 3 - ist eine Benachteiligung bezüglich evtl. einzuleitender Personalmaßnahmen in keiner Weise gegeben, wenn die Beurteilung bis 15.04.1981 vorliegt. Ihre Beurteilung wurde am 31.03.1981 an BMVg übersandt, so daß Ihre Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet zurückgewiesen wird."
3.
Mit Schreiben vom 27. April 1981, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, beschwerte sich der Antragsteller "wegen Benachteiligung durch BMVg - P IV 3 - gegenüber vergleichbaren Offizieren des Militärfachlichen Dienstes in Fällen von zu treffenden, unvorhergesehenen Personalmaßnahmen". Zur Begründung trug er vor: Der BMVg - P IV 3 - habe den Termin für die Vorlage der planmäßigen Beurteilung ohne Grund verlängert. Er beschwere sich darüber, daß der BMVg - P IV 3 - die sonach verspätete Vorlage als ihn nicht benachteiligend angesehen habe. Man sollte als Beurteilter davon ausgehen können, daß sich personalbearbeitende Stellen nicht selbst durch freizügige Aufweichung der in einer Zentralen Dienstvorschrift festgelegten Termine der Möglichkeiten zu rechtzeitiger und fürsorglicher Personalbearbeitung, - planung und - steuerung begäben.
Der BMVg teilte dem Antragsteller daraufhin u.a. mit, eine konkrete Benachteiligung des Antragstellers auf Grund der späteren Vorlage der Beurteilung sei auszuschließen gewesen. Die Beurteilung wäre bis zu ihrem Eingang jederzeit abfragbar gewesen, wenn den Antragsteller betreffende Personalmaßnahmen zu ergreifen gewesen wären. Darüber hinaus sei sie wie alle anderen zum 31. März 1981 fällig gewesenen planmäßigen Beurteilungen erst zum 4. Mai 1981 zwecks datenmäßiger Auswertung für künftige Personalmaßnahmen statusrechtlicher oder truppendienstlicher Art in die EDV einzugeben gewesen.
Der Antragsteller besteht auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, da er nach wie vor glaube, durch die Handlungsweise des BMVg - P IV 3 - "unrichtig behandelt und somit benachteiligt worden zu sein". Im Zusammenhang mit seinen Beurteilungen seien früher durch den BMVg - P IV 3 - fehlerhafte Daten in den Datenbestand des Personalführungs- und Informationssystems Soldaten (PERFIS) eingegeben worden, die möglicherweise zu Benachteiligungen hinsichtlich einer möglichen Beförderung geführt hätten. Weder die Abteilung G 1 noch der beurteilende Vorgesetzte noch er selbst als zu Beurteilender seien in einer Weise eingesetzt worden, daß eine Terminverlängerung zu beantragen gewesen wäre. Der Antragsteller begehrt die
Prüfung, ob der BMVg - P IV 3 - sich an die in der ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b festgeschriebene Vorlageverpflichtung halten müsse.
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 14. Juli 1981 die Zurückweisung des Antrags als offensichtlich unzulässig.
Er trägt vor: Die vom Antragsteller gerügte Terminverschiebung sei keine "Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, sondern ein interner Vorgang organisatorischer Natur, der keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Personalführung des Antragstellers gehabt habe; etwas anderes möge gelten, wenn die Beurteilung des Antragstellers infolge der Hinausschiebung des Vorlagetermins nicht zum selben Zeitpunkt wie die Beurteilungen der anderen Oberleutnante zur Auswertung in die EDV hätte eingegeben werden können, was jedoch nicht der Fall sei. Der Antrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Ein solches werde durch die Erklärung des Antragstellers, er werde durch die um sechs Tage spätere Vorlage seiner Beurteilung gegenüber anderen Offizieren allgemein benachteiligt, nicht dargetan. Im übrigen sei die - bei Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle zulässige - Abweichung vom Vorlagetermin aus organisatorischen Gründen, insbesondere wegen der Teilnahme des WBK V an der Übung Wintex 1981, notwendig gewesen.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Gegenstand des Antrags (= der "Beschwerde" vom 27. April 1981) ist ein Verhalten des BMVg, nicht des nächsten und des höheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers. Denn dieser hat in seiner "Beschwerde" klar zum Ausdruck gebracht, er beschwere sich darüber, daß der BMVg - P IV 3 - den Termin zur Vorlage der am 31. März 1981 fälligen Beurteilungen auf den 15. April 1981 verlängert habe. Die noch gegen die verspätete Vorlage seiner Beurteilung durch den höheren Vorgesetzten und gegen die Vergabe des Eignungswertes "C" gerichtete Beschwerde vom 31. März 1981 ist hierfür ohne verfahrensrechtliche Bedeutung; der Beschwerdebescheid des höheren Vorgesetzten vom 9. April 1981 ist - wegen des darin enthaltenen Hinweises auf die Genehmigung der späteren Vorlage durch den BMVg - lediglich der Anlaß zur "Beschwerde" gegenüber dem BMVg. Der Antragsteller hat die Gegenstände seiner Beschwerde vom 31. März 1981 auch nicht weiter verfolgt und folgerichtig entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 9. April 1981 nicht weitere Beschwerde gegen diesen Bescheid, sondern originär "Beschwerde" "wegen Benachteiligung ... durch BMVg - P IV 3 -" eingelegt. Schon deshalb kann im übrigen offenbleiben, ob über Punkt 1 der Beschwerde vom 31. März 1981 zu Recht der Stellvertretende Befehlshaber im WB V und Chef des Stabes entschieden hat (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 9 RdNr. 28).
2.
Der Antrag ist unzulässig.
a)
Bei seiner wörtlichen Auslegung - als Antrag auf Feststellung, daß der BMVg sich an eine in ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b enthaltene Vorlageverpflichtung halten müsse - gilt das schon deshalb, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), aber nicht auf die Feststellung einer abstrakten objektiven Rechtspflicht, welche die Rechtssphäre des Antragstellers gar nicht berührt, bzw. auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage (vgl. BVerwGE 14, 235 f; 16, 92 f [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.).
b)
Aber auch wenn man den Antrag unter Berücksichtigung der Interessenlage zugunsten des Antragstellers als Antrag auf Feststellung auslegt, daß der BMVg durch die Genehmigung der späteren Vorlage der zum 31. März 1981 fälligen Beurteilungen seine ihm dem Antragsteller gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe (vgl. ZDv 20/6 Nr. 106), gilt im Ergebnis nichts anderes.
Die Unzulässigkeit ergibt sich dann zwar nicht schon aus der sogenannten Subsidiarität des Feststellungsantrags gegenüber dem Gestaltungsantrag (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog). Von der Genehmigung der späteren Vorlage der Beurteilungen durch den BMVg erfuhr der Antragsteller nämlich erst durch den Bescheid vom 9. April 1981, als ein Antrag auf Verpflichtung zur Vorlage am Regeltermin, dem 31. März 1981, nicht mehr in Betracht kam.
Es kann auch offenbleiben, ob wirklich, wie der BMVg meint, das beanstandete Verhalten des BMVg keine "Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt. Dem BMVg ist freilich zuzugeben, daß sich jedenfalls im konkreten Fall die Genehmigung der späteren Vorlage nicht speziell auf die Beurteilung des Antragstellers bezog (und damit nicht von vornherein nach einer möglicherweise auch zu seinem Schutz erlassenen Vorschrift, nämlich ZDv 20/6 Nr. 107 Buchst. b Satz 2 und PersKM 1/81 Nr. 8 Abs. 1 zu beurteilen ist), sondern alle zum Regeltermin vorzulegenden Beurteilungen betraf und somit organisatorischen Zwecken diente (vgl. PersKM Nr. 1/81 Nr. 8 Abs. 1). ZDv 20/6 Nr. 104 Buchst. b Satz 1, worauf der Antragsteller seinen Anspruch stützt, enthält im übrigen keine Verpflichtung der personalbearbeitenden Stelle, sondern lediglich der Beurteilenden; den personalbearbeitenden Stellen ist vielmehr in Nr. 107 Buchst. b Satz 3 a.a.O. ausdrücklich eingeräumt, den Vorlagetermin - übrigens ganz offensichtlich auch im Einzelfall! - "auch aus anderen" (sachgerechten) "Gründen vorzuziehen oder aufzuschieben".
Der Antrag erweist sich aber jedenfalls deshalb als unzulässig, weil es dem Antragsteller am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog) und Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn er hat in keiner Weise dargetan, welcher Nachteil ihm durch die nur wenige Tage betragende Verschiebung der Vorlage entstanden ist oder auch nur, welcher ihm daraus einmal entstehen könnte. Sein Hinweis darauf, daß durch den BMVg - P IV 3 - einmal fehlerhafte Daten - die Klassifizierung "S" statt "P" - in den Datenbestand des PERFIS eingegeben worden seien, die "möglicherweise zu Benachteiligungen ... in bezug auf eine mögliche Beförderung" geführt hätten, ist zu unbestimmt und reicht hierfür auch sonst nicht aus. Er läßt keinerlei Schluß auf irgendeine Beeinträchtigung oder auch nur Gefährdung der berechtigten Interessen des Antragstellers durch die kurzzeitige Verlängerung der einschlägigen Vorlagefrist zu. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, wieso dadurch die rechtliche Position des Antragstellers berührt oder ihre künftige Beeinträchtigung zu gewärtigen sein sollte. Denn nach dem unwidersprochenen und glaubhaften Vortrag des BMVg waren die Beurteilungen erst zum 4. Mai 1981 in die EDV einzugeben; es bestand daher, nachdem die einzelnen Beurteilungen für die Entscheidung über konkrete Personalmaßnahmen jederzeit abfragbar gewesen wären, kein sachlicher Hinderungsgrund, die Vorlagefrist bis zum 15. April 1981 zu verlängern, ganz gleich, auf welchen Umstand die Bitte um Verlängerung zurückzuführen war.
3.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Gadischke
Schönberg