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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1989, Az.: BVerwG 1 WB 26/89

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Grundsätzlicher Vorrang desöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Berufstätigkeit der Ehefrau als einer Versetzung entgegenstehender Grund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 26/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 7. März 1989, beim Senat eingegangen am 10. März 1989, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1989 verfügten Versetzung auf den Dienstposten des Mob-Vorbereitungs-Stabsoffiziers (MobVorbStOffz) beim Heimatschutzregiment (HSchRgt) ... in O. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwG 43, 215, 217). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 ff. m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten des MobVorbStOffz beim HSchRgt ... in O. zum 1. April 1989 zu besetzen ist (vgl. BVerwG a.a.O.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 Nr. 5 Buchst. a und b). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.

6

Die vom Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung geltend gemachten Gründe lassen diese nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Versetzung ist nicht nur im Einvernehmen mit dem Antragsteller erfolgt, sondern sie beruht auch darauf, daß er nachdrücklich seine Versetzung nach O. gewünscht hatte. Sein nunmehriger Antrag vom 16. Januar 1989, mit dem er eine Aufhebung der unter dem 25. November 1988 verfügten Versetzung begehrt, beruht ausschließlich darauf, daß die STAN-Bezeichnung seines Dienstpostens durch die STAN-Änderungsweisung Nr. 133/C/88 P - BMVg Fü H IV 2 - Az. 10-28-10 (51)/VS-NfD vom 18. Januar 1989 geändert und die ursprüngliche Dienstpostenbezeichnung "Mob-Vorbereitungs-Stabsoffizier" wiederhergestellt wurde. Mit dieser Änderungsweisung wurde die unter dem 27. Oktober 1988 verfügte Erweiterung der STAN-Bezeichnung um den Zusatz "u. RegKdr" wieder gestrichen. Diese Änderung in der STAN-Bezeichnung führt nicht dazu, daß die Versetzungsverfügung vom 25. November 1988 rechtswidrig geworden wäre. Für die Versetzung war das Einverständnis des Antragstellers nicht erforderlich. § 26 des Bundesbeamtengesetzes ist für Soldaten nicht anwendbar, abgesehen davon, daß hinsichtlich der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung, auch wenn § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz anwendbar wäre, die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben wären. Der Dienstposten, auf den der Antragsteller versetzt wurde, ist mit A 15 bewertet und entspricht damit in der Bewertung dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers. Die Ministerialzulage ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht ruhegehaltsfähig.

7

Ob der Antragsteller sein rechtlich nicht erforderliches Einverständnis zur Versetzung nur unter dem nicht geoffenbarten Vorbehalt gegeben hat, daß sein neuer Dienstposten in seiner Zweitfunktion mit der Bezeichnung "u. RegKdr" ausgewiesen bleibt, ist rechtlich irrelevant, da es sich hierbei allenfalls um einen nicht beachtlichen Motivirrtum handelt.

8

Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem familiären Bereich sind nicht überzeugend und können den geltend gemachten Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht begründen. Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des Antragstellers ihre freiberuflich ausgeübte Tätigkeit als Musikerzicherin und Pädagogin nicht auch in O. ausüben könnte. Schlechthin nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, seine Ehefrau sei nicht bereit, einen unzufriedenen und "nörgelnden" Ehemann für die nächsten Jahre hinzunehmen und verweigere daher den Umzug. Es liegt nämlich ausschließlich im persönlichen Verantwortungsbereich des Antragstellers, ob und in welcher Weise sein Verhalten seiner Ehefrau gegenüber durch den Wegfall des Zusatzes in der Dienstpostenbeschreibung "u. RegKdr" beeinflußt wird.

9

Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat auch keinen Anlaß, an dem Vortrag des BMVg zu zweifeln, es treffe nicht zu, daß für vergleichbare Dienstposten weniger qualifizierte Offiziere ausgewählt worden seien. Vielmehr seien zum 1. April 1989 ausschließlich Soldaten auf entsprechende Dienstposten versetzt worden, die bereits mindestens eine Kommandeurverwendung durchlaufen hätten und in der Mehrzahl besser als der Antragsteller beurteilt seien.

10

Nach alledem sind keine der Versetzung des Antragstellers entgegenstehende Gründe erkennbar, die so gewichtig wären, daß aus Fürsorgegründen die dienstlich gebotene Versetzung außer Vollzug gesetzt werden müßte. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, den neuen Dienstposten anzutreten und bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf seinem Dienstposten zu bleiben. Der Eilantrag ist deshalb zurückzuweisen.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Wolbring
Wehrl