Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 17/90
Teilstreitkräfte im Territorialheer; Stellenbesetzungsrecht; Organisationsmaßnahme; Richterliche Kontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 17/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 287
Amtlicher Leitsatz
Die Zuweisung nicht teilstreitkraftspezifischer Dienstposten im Territorialheer an die einzelnen Teilstreitkräfte unterliegt als Organisationsmaßnahme nicht der richterlichen Kontrolle.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Panitzki, Major Mähl als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war bis April 1981 Kommandeur (Kdr) III./ Luftwaffenausbildungsregiment ... in H.... Anschließend wurde er zum Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in L... als Kdr versetzt. Seit 1. Oktober 1986 war er Kdr VKK ... in L....
Im August 1988 beantragte der Befehlshaber Territorialkommando (TerrKdo) Schleswig-Holstein und Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH beim Inspekteur des Heeres die Verlagerung einiger Dienstposten im Bereich des TerrKdo zu anderen Teilstreitkräften (TSK). Es sollte in Zukunft der Dienstposten Kdr VKK ... in F... (bisher Marine) der TSK Heer, der Dienstposten Kdr VKK ... in L... (bisher Luftwaffe) der TSK Marine und der Dienstposten S 3-Stabsoffizier (StOffz) und Stellvertretender (Stv) Kdr Verteidigungsbezirkskommando (VBK) .../Standortkommandantur H... (bisher Heer) der TSK Luftwaffe zugewiesen werden.
Mit Verfügung vom 30. Januar 1989 legte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü H IV 1 - die teilstreitkraftmäßige Besetzung der Dienstposten antragsgemäß fest. Der Befehlshaber teilte dies den betroffenen Kdr mit Schreiben vom 7. Februar 1989 mit. Der BMVg - P IV 3 - ordnete mit Fernschreiben vom 6. März 1989 die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1990 auf den Dienstposten S 3-StOffz/StvKdr VBK ... in H... ... an. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen mit Schreiben vom 21. März 1989. Von der Versetzung nahm der BMVg zunächst Abstand; die Versetzungsverfügung wurde am 14. April 1989 aufgehoben. Der Antragsteller erklärte daraufhin, er wünsche keine Vorlage seiner Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Am 19. Juni 1989 führte der BMVg - P IV 3 - mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Dabei erklärte der Referatsleiter dem Antragsteller (lt. Vermerk vom 29. Juni 1989), daß die Personalentscheidung durch die Personalführung als Bedarfsdecker lediglich zu vollziehen sei, nachdem alle TSK dem Dienstpostentausch zugestimmt hätten. Halte der Inspekteur der Luftwaffe an der Zustimmung zur Tauschaktion fest, dann müsse der Antragsteller wie geplant versetzt werden.
Mit Schreiben vom 24. August 1989 teilte der BMVg - P IV 3 - dem Antragsteller mit, daß er die Organisationsänderung habe erneut überprüfen lassen. Der "Herr Bundesminister" habe entschieden, daß der Dienstpostentausch durchzuführen sei. Damit stehe fest, daß die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1990 als StvKdr VBK ... in H... dienstlich geboten sei und vollzogen werden müsse.
Anschließend wurde die Versetzung des Antragstellers nach Hamburg mit Fernschreiben vom 21. Dezember 1989 erneut verfügt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1989 legte der Antragsteller hiergegen "Widerspruch" und mit Schreiben vom 28. Dezember 1989 "erneut Beschwerde" ein, die er sodann mit Schreiben vom 26. Januar 1990 begründete. Der Antragsteller hat am 30. Januar 1990 dem BMVg gegenüber telefonisch erklärt, er wünsche die Behandlung seines Rechtsbehelfs als Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat demgemäß die Sache mit Schreiben vom 6. Februar 1990 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die Versetzung sei rechtswidrig. Bei einem Personalgespräch im Juli 1986 sei ihm im Ergebnis mitgeteilt worden, seine Verwendung in Lübeck sei seine Endverwendung. Er habe sich frühzeitig gegen die neue Planung gewandt und nie sein Einverständnis zu einer Versetzung nach H... gegeben. Es sei für ihn beschwerlicher von seinem Familienwohnort G... zur Dienststelle in H... zu gelangen als zur Dienststelle in L...
Die Umverteilung der Kdr-Dienstposten innerhalb der TSK sei sachlich nicht geboten. In Wirklichkeit handle es sich um ein "Gerangel", um die Frage, welche TSK jeweils den Dienstposten eines Kdr der im Bereich des TerrKdo Schleswig-Holstein vorhandenen VKK stelle. Dieser Streit sei schon älteren Datums und werde nunmehr auf seinem Rücken ausgetragen. Von vier VKK, die hier in Rede stünden, seien bisher je eins mit einem Marineoffizier und mit einem Luftwaffenoffizier besetzt; die restlichen zwei VKK seien jeweils von einem Heeresoffizier geführt worden. Das VKK ... in F... sei eine Marinestelle, das VKK ... in L... sei eine Luftwaffenstelle gewesen. Die Übertragung der Kdr-Stelle in F... an die TSK Heer sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere nicht mit der nunmehr angegebenen Begründung, daß diesem VKK die meisten Heimatschutzkompanien und Sicherungszüge im Bereich des TerrKdo unterstellt seien. Geführt worden sei dieses VKK bisher von einem Marineoffizier, der offenkundig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren mit den dort anfallenden Aufgaben bestens fertig geworden sei. Auch die Besetzung des Kdr-Dienstpostens in Lübeck mit einem Marineoffizier sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Bei den diesem VKK unterstellten aktiven und inaktiven Truppenteilen und Dienststellen handle es sich samt und sonders um Heereseinheiten. Es handle sich um Sicherungseinheiten, die bodenbezogen einzusetzen seien. Weshalb diese nur ein Marineangehöriger oder auch nur ein Luftwaffenangehöriger führen könne, sei nicht verständlich. Entscheidend sei die Ausbildung, die der jeweilige Offizier mitbringe. Im Ergebnis stehe fest, daß die TSK einen "Handel um Kommandeurdienstposten" betrieben hätten, und daß dessen Ergebnis zu seinen Lasten nunmehr mit angeblichen "dienstlichen Bedürfnissen" bemäntelt werde. Es sei auch nicht so, daß er nach H... versetzt werde, nur weil dort die Stelle des StvKdr nachzubesetzen sei. Der BMVg berufe sich zur Begründung der Umverteilung der Kdr-Dienstposten im wesentlichen auf sein Organisationsrecht. Die Ausübung des Organisationsrechts dürfe aber nicht dazu führen, daß Dienstposten letztlich entgegen den dienstlichen Bedürfnissen besetzt würden. Im Ergebnis solle Kdr VKK ... ein Marineoffizier werden, der in den letzten Jahren nur eine Stabsverwendung im Bundesministerium der Verteidigung gehabt habe. Kdr in F... solle ein Heeresoffizier werden, der sieben Jahre lang das Materialkontrollzentrum in F... geführt habe und von Haus aus Versorger sei.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß sein jetziger Dienstposten, nämlich S 3-StOffz/StvKdr VBK ... zwar die gleiche Besoldungsgruppe (A 15) wie der Dienstposten Kdr VKK ... und Standortältester L... aufweise, aber in seiner Bedeutung nicht an diesen heranreiche.
Der Antragsteller beantragt,
seine Versetzung vom VKK ... zum VBK ... in H... aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Der Dienstposten StvKdr VBK ... sei zum 1. April 1990 mit einem Luftwaffenoffizier nachzubesetzen. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und Vorverwendung für die neue Stelle uneingeschränkt geeignet. Auf Grund einer in die Organisationshoheit des BMVg fallenden Entscheidung sei zudem der Dienstposten Kdr VKK ... in L... mit einem Marineoffizier zu besetzen. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg einwenden, für die organisatorische Neuordnung habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden. Organisatorische Entscheidungen des BMVg stünden grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und seien einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Im übrigen sei Ausgangspunkt der organisatorischen Überlegungen, die bereits seit 1985 bestünden, gewesen, den Dienstposten des Kdr VKK ... mit einem Heeresoffizier zu besetzen, da diesem VKK die größte Anzahl von Einheiten Mobbeorderter Heeresreservisten im Bereich des TerrKdo Schleswig-Holstein zugeordnet sei. Der hierdurch notwendige Dienstpostenausgleich zwischen Heer und Marine habe in einem "Ringtausch" unter Einbeziehung des Dienstpostens Kdr VKK ... in L... erzielt werden sollen, da die Besetzung der Dienstposten Kdr und StvKdr VBK ... durch die TSK Marine als Lösungsmöglichkeit von vornherein nicht möglich gewesen sei. Eine andere denkbare Lösung, die Besetzung eines VKK außerhalb Schleswig-Holsteins mit einem Luftwaffenoffizier, hätte im übrigen eine weitere Verwendung des Antragstellers in der Nähe seines Wohnortes ausgeschlossen.
Daß mit der Organisationsentscheidung das Ziel verfolgt worden sei, einen Grund für die Wegversetzung des Antragstellers zu schaffen, behaupte nicht einmal dieser. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Zusage des BMVg berufen, nicht mehr versetzt zu werden. Ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch vom 12. August 1986 habe der Antragsteller damit rechnen müssen, nach Ablauf von etwa vier Jahren noch einmal verändert zu werden. Der Versetzung stünden auch keine schwerwiegenden persönlichen Gründe entgegen. Der Umstand, daß der Antragsteller zum neuen Dienstort möglicherweise eine etwas längere Fahrzeit benötige, könne nicht als erheblich angesehen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, sowie die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 6/90 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antragsteller hat seiner Begründungspflicht (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) genügt, nachdem er mit Schriftsatz vom 9. März 1990 erklärt hat, er habe bis zu diesem Zeitpunkt keine förmliche Versetzungsverfügung erhalten und der BMVg dies nicht bestritten hat (BVerwGE 63, 187).
2.
Der Antrag ist unbegründet. Die Versetzung des Antragstellers ist nicht rechtswidrig.
Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f.[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben.
Nach der Verfügung des BMVg - Fü H IV 1 - vom 30. Januar 1989 ist der vom Antragsteller in L... wahrgenommene Dienstposten der TSK Marine und der Dienstposten des StvKdr VBK ... in H... der TSK Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen worden. Aus dieser Organisationsentscheidung folgt das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die vom BMVg im Rahmen seiner Organisationsgewalt getroffenen Maßnahmen zur Gestaltung der Streitkräfte nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin unterliegen. Das folgt ohne weiteres aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (BVerwGE 53, 85 [BVerwG 04.11.1975 - I WB 59/74]). Im Rahmen der Organisationsgewalt des BMVg liegt es, wie er nicht teilstreitkraftspezifische Dienstposten im Territorialheer den einzelnen TSK zur Besetzung zuweist (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 29. Oktober 1986 - 1 WB 93/85 = NZWehrr 1987, 120 <nur Leitsatz> und vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54/84 = NZWehrr 1986, 84 <nur Leitsatz>). Alle Überlegungen, die der Antragsteller gegen die Zweckmäßigkeitserwägungen des BMVg ins Feld führt, liegen damit neben der Sache (BVerwG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 WB 32/89). Der Senat kann nicht die organisatorischen Vorstellungen des Antragstellers zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
Es liegt in der Natur der Sache, daß der BMVg in solchen Fällen selbst die "dienstlichen Bedürfnisse" für Personalentscheidungen schafft. Die organisatorischen Vorgaben sind von den Gerichten hinzunehmen. Überprüft werden kann nur die einem Soldaten im Einzelfall gegenüber getroffene Maßnahme. Nur dann, wenn die Organisationsmaßnahme ihrerseits gezielt gegen einen Soldaten gerichtet ist und nur diesem gegenüber gewissermaßen als Vorwand für eine Personalentscheidung dienen soll, unterliegt sie der gerichtlichen Nachprüfung wie eine Einzelmaßnahme. Daß dies vorliegend der Fall ist, hat der BMVg verneint und auch der Antragsteller nicht behauptet. Er hat vielmehr selbst erklärt, es handle sich um ein seit Jahren bestehendes "Gerangel" um Dienstposten zwischen den TSK das nunmehr auf seinem Rücken ausgetragen werde. Er ist also auch aus seiner Sicht zufälliges "Opfer" einer allgemein gültigen Entscheidung.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht unabdingbar (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, nicht mehr von L... wegversetzt zu werden. In dem Personalgespräch vom 31. Juli 1986 ist der Antragsteller laut Vermerk vom 12. August 1986, von dem der Antragsteller am 14. August 1986 Kenntnis genommen hat, darauf hingewiesen worden, daß die Verwendung in L... etwa vier Jahre dauern werde; es sei auch denkbar, daß eine Zurruhesetzung auf diesem Dienstposten erfolge. Damit war eine Folgeverwendung auf einem anderen Dienstposten nicht ausgeschlossen. Wenn der Antragsteller demgegenüber der Auffassung ist, "Tenor und Inhalt" des Personalgesprächs seien eindeutig darauf ausgerichtet gewesen, daß es sich bei der Verwendung in Lübeck um seine Endverwendung handle, so findet dies in dem Protokoll keine Stütze. Auch der Einwand des Antragstellers, die "ca. 4 Jahre Stehzeit" sei im nachhinein und ohne vorherige Erörterung mit ihm von "P IV 3" in das Besprechungsprotokoll aufgenommen worden, könnte nichts daran ändern, daß davon auszugehen wäre, daß der BMVg dem Antragsteller gegenüber die entsprechende Erklärung, wenn auch unter Umständen nach dem Personalgespräch, abgegeben hat.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Verwendung in H... sei gegenüber der Verwendung in L... unterwertig. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß alle Dienstposten, die in STAN und Stellenplan gleichbewertet sind, auch gleichwertig sind. Es mag sein, daß es aus Sicht der betroffenen Soldaten mehr oder weniger attraktive Dienstposten gibt. Eine Diskriminierung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (BVerwG Beschluß vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81).
Der Hinweis des Antragstellers auf durch die Versetzung bedingte zusätzliche Erschwernisse bei der Erreichung der neuen Dienststelle sind nicht geeignet, die Versetzung ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.
Der Antrag ist damit zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wehrl
Panitzki
Mähl