Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1986, Az.: BVerwG 1 WB 93/85
Eignung als hauptamtlicher Jugendoffizier; Vorverwendung als Kompaniechef; Berufssoldat; Nichttruppengattungsspezifische Dienstposten; Truppengattungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 93/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1987, 120
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Soweit der Bundesminister der Verteidigung von den ersten hauptamtlichen Jugendoffizieren allgemein eine Vorverwendung als Kompaniechef oder eine gleichwertige Verwendung und den Status eines Berufssoldaten fordert, können diese personalorganisatorischen Vorgaben vom Senat nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung verläßt nicht die ihm in SG § 3 gesetzten Grenzen, wenn er nichttruppengattungsspezifische Dienstposten den einzelnen Truppengattungen nach einem Schlüssel zur Besetzung zuweist.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 29. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Major Krafczyk, Hauptmann Theisen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat im Juli 1973 als Zeitoffizieranwärter in die Bundeswehr ein. Er wurde zum 1. April 1975 zum Leutnant und zum 1. November 1977 zum Oberleutnant befördert. Seine Dienstzeit endete am 30. Juni 1986. Mit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr wurde er zum Hauptmann der Reserve befördert.
Von September 1983 bis zu seinem Dienstzeitende wurde der Antragsteller als Jugendoffizier im Stab der ... Panzerdivision verwendet. Im Januar 1985 beantragte er beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 -, ihn im Hinblick auf eine Beförderung zum Hauptmann vor Ende seiner Dienstzeit durch eine Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier (Dienstposten A 11) zu fördern. Dieses Begehren wurde durch den Chef des Stabes .... Panzerdivision mit Schreiben vom 18. Januar 1985 unterstützt.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1985 lehnte der BMVg - P III 3 - eine Verwendung des Antragstellers als erster hauptamtlicher Jugendoffizier ab, weil eine solche Verwendung regelmäßig erst als zweite Hauptmann-Verwendung erfolge. Es sei nicht beabsichtigt, von diesem Grundsatz zugunsten des Antragstellers eine Ausnahme zu machen.
Der Bescheid ist dem Antragsteller am 4. März 1985 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. März 1985 - beim BMVg eingegangen am 6. März 1985 - hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - und zugleich beantragt, den BMVg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn als ersten hauptamtlichen Jugendoffizier zu verwenden.
Der BMVg hat den Eilantrag mit Schreiben vom 29. März 1985 und die Hauptsache mit Schreiben vom 23. Juli 1985 dem Senat vorgelegt.
Der Senat hat den Eilantrag mit Beschluß vom 21. Mai 1985 - 1 WB 44/85 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er erfülle alle Voraussetzungen für eine Beförderung zum Hauptmann und damit auch für eine Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten. Er sei für den mit A 11 dotierten Dienstposten eines ersten hauptamtlichen Jugendoffiziers nach der Auffassung seiner Vorgesetzten geeignet. Ein solcher Dienstposten sei auch frei und nachzubesetzen. Soldaten seien nach Eignung und Leistung zu verwenden. Alle anderen Erwägungen hätten gegenüber diesem Grundsatz zurückzutreten. Deshalb könne sich der BMVg nicht darauf berufen, als erste hauptamtliche Jugendoffiziere würden grundsätzlich nur Berufsoffiziere in ihrer zweiten Hauptmannverwendung eingesetzt. Soweit für diese Dienstposten besser geeignete längerdienende Zeitoffiziere vorhanden seien, müßten zunächst diese berücksichtigt werden. Davon abgesehen, mache der BMVg laufend Ausnahmen von den von ihm selbst aufgestellen Grundsätzen. So seien mehrere Offiziere als erste hauptamtliche Jugendoffiziere verwendet worden, auch ohne daß sie zuvor eine Chefverwendung durchlaufen gehabt hätten und ohne daß sie Berufsoffiziere gewesen seien. Der Antragsteller hat zum Nachweis dieser Behauptung eine Anzahl von Kameraden unter Angabe ihrer Dienstposten benannt und geltend gemacht, er werde diesen Kameraden gegenüber ungleich behandelt. Der BMVg könne sich nicht darauf berufen, daß diese Kameraden nicht der Artillerietruppe angehörten. Die Besetzung der Dienstposten der ersten hauptamtlichen Jugendoffiziere müsse unabhängig von der Zugehörigkeit eines Bewerbers zu einer bestimmten Truppengattung allein auf Grund seiner Eignung für den entsprechenden Dienstposten erfolgen. Die Zugehörigkeit zu einer Truppengattung sage nichts über die Qualifikation eines Bewerbers als Jugendoffizier aus.
Der Antragsteller hatte zunächst beantragt, den BMVg zu verpflichten, ihn als ersten hauptamtlichen Jugendoffizier zu verwenden. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr hat er geltend gemacht, er habe auch weiterhin im Hinblick auf die als Folge der gewünschten Verwendung zu erwartende Beförderung zum Hauptmann und die dadurch bedingten höheren Bezüge bis zum und nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß das Unterlassen seiner Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier (A 11) im März 1985, zumindest aber während seiner aktiven Wehrdienstzeit, rechtswidrig gewesen sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier regelmäßig nur als zweite Hauptmannverwendung für Berufsoffiziere in Frage komme. Eine Ausnahme zugunsten des Antragstellers sei schon wegen der besonderen Verhältnisse in der Artillerietruppe nicht in Betracht gekommen. Alle sieben Dienstposten, die von der Artillerietruppe zu besetzen seien, seien mit Berufsoffizieren, die bereits eine Chefverwendung durchlaufen gehabt hätten, besetzt. Unabhängig davon müsse aber für jede Hauptmannverwendung die Qualifikation als Chef einer Einheit verlangt werden. Diese sei dem Antragsteller erst in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1985 und da auch nur eingeschränkt zuerkannt worden. Diese Beurteilung habe bei einer zeitgerechten Verwendungsplanung, die zwei Jahre vor dem Dienstzeitende habe erfolgen müssen, nicht mehr berücksichtigt werden können.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten 1 WB 44/85, die Akten des BMVg - P II 5 - 25-05-12 128/85 - und die Stammakten des Antragstellers Teile A und B lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
II
1.
Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers berührt die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Der Feststellungsantrag ist zulässig.
Das ursprüngliche - zulässige - Verpflichtungsbegehren, während seiner Dienstzeit als erster hauptamtlicher Jugendoffizier verwendet zu werden, hat sich mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr erledigt. Der Antragsteller ist deshalb zu Recht zum Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das für diesen Antrag geforderte berechtigte Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung kann im Hinblick auf Schadensersatzforderungen bejaht werden, die der Antragsteller unter Umständen dann erheben könnte, wenn feststünde, daß er bereits 1985 oder doch noch vor seinem Ausscheiden auf einem mit A 11 dotierten Dienstposten hätte verwendet werden müssen. Nach den Beförderungsrichtlinien hätte der Antragsteller dann unter Umständen auf diesem Dienstposten noch zum Hauptmann befördert werden können.
2.
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens (30. Juni 1986), noch zu einem früheren Zeitpunkt nach der Stellung seines Verwendungsbegehrens bei dem BMVg (Januar 1985) einen Anspruch auf Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BverwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn der BMVg sich dafür entschieden hat, den Antragsteller nicht für eine Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier vorzusehen.
Der früheste Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch des Antragstellers auf einen solchen Dienstposten im gerichtlichen Antragsverfahren hätte überhaupt festgestellt werden können, war der 1. April 1985; denn dem Antrag vom Januar 1985 hätte allenfalls im Zusammenhang mit dem Frühjahrsstellenwechsel 1985 stattgegeben werden können. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 30. Juni 1986 ausgeschiedene Antragsteller an sich schon nach der allgemeinen Erlaßlage keinen Anspruch auf Förderung mehr. Er verfügte damals nicht mehr über eine Restdienstzeit von zwei Jahren, die der BMVg rechtlich unbedenklich für den Einsatz auf Offizierdienstposten im allgemeinen fordert (Erlaß "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des Militärgeographischen Dienstes" - P III 1 - Az. 16-30-00 - vom 7. April 1982 Nr. 4 c -; vgl. BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 116/83, 1 WB 37/84).
Der BMVg hat sich allerdings im vorliegenden Verfahren auf diesen Erlaß nicht ausdrücklich berufen, wohl aber seine Ermessensentscheidung darauf gestützt, zum Zeitpunkt der Verwendungsplanung - die zwei Jahre vor dem Ausscheiden erfolgen müsse - habe der Antragsteller nicht die Eignungsmerkmale aufgewiesen, die für die Besetzung des Dienstpostens eines ersten hauptamtlichen Jugendoffiziers allgemein verlangt würden.
Soweit der BMVg von den ersten hauptamtlichen Jugendoffizieren allgemein eine Vorverwendung als Kompaniechef oder eine gleichwertige Verwendung und den Status eines Berufssoldaten fordert, können diese personalorganisatorischen Vorgaben vom Senat nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Sie sind bei der Prüfung, ob eine einzelne Personalentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, als vorgegeben hinzunehmen (BVerwG Beschluß vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85). Daß die genannten Anforderungen von vornherein mit den Verwendungsgrundsätzen des § 3 SG in Widerspruch stünden, ist nicht ersichtlich. Der BMVg darf rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß ein Soldat, der eine Chefverwendung durchlaufen und die Eigenschaft eines Berufssoldaten erlangt hat, regelmäßig den Anforderungen genügt, die an einen ersten hauptamtlichen Jugendoffizier zu stellen sind. Zu einer besonderen Eignungsfeststellung, bei der nach der Vorstellung des Antragstellers auch Zeitoffiziere und Offiziere ohne Chefverwendung in einen Eignungsvergleich einbezogen werden müßten, ist der BMVg nicht verpflichtet.
Die vom BMVg für den Regelfall aufgestellten Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr unstreitig nicht.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, der BMVg hätte aus Gründen der Gleichbehandlung bei ihm von den genannten Grundsätzen abweichen müssen. Der BMVg hat zwar eingeräumt, daß diese Grundsätze zuweilen durchbrochen würden; es würden unter Umständen auch längerdienende Zeitoffiziere als erste hauptamtliche Jugendoffiziere verwendet und es werde im Einzelfall auch auf eine erste Hauptmannverwendung verzichtet. Letzteres setze allerdings voraus, daß dem Soldaten zumindest einmal in einer Beurteilung die uneingeschränkte Eignung als Einheitsführer zuerkannt worden sei.
Der Antragsteller ist zum 31. März 1981 von seinem Batteriechef zusammenfassend mit "4 C" beurteilt worden; dabei ist ihm auch die Eignung zum Batteriechef einer Ausbildungseinheit bescheinigt worden. Der Bataillonskommandeur hat die zusammenfassende Wertung auf "5 C" herabgesetzt und die Eignung zum Batteriechef zum damaligen Zeitpunkt verneint. In der Beurteilung zum 31. März 1983 wurde der Antragsteller - damals als S 2-Offizier des Bataillons verwendet - von seinem Bataillonskommandeur mit "4 C" beurteilt; die Eignung zum Batteriechef sei erkennbar. Der Antragsteller solle diesen Dienstposten jedoch nur bei Bedarf und bei eigener Bereitschaft dazu wahrnehmen. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller bei einem Personalgespräch im Januar 1983 erklärt hatte, er wünsche auch weiterhin keine Verwendung als Batteriechef. Zum 31. März 1985 ist der Antragsteller vom Chef des Stabes der .... Panzerdivision mit "3 C" beurteilt worden. Er erscheine zum Einheitsführer geeignet, müsse jedoch mehr Entschlossenheit und Tatkraft entwickeln und vor allem eigene Bereitschaft dazu (lies: zu der Verwendung als Einheitsführer) erkennen lassen.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß dem Antragsteller in dieser Beurteilung die uneingeschränkte Eignung als Einheitsführer zuerkannt worden ist, so war es dem BMVg doch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Berücksichtigung dieser Beurteilung zu einem Zeitpunkt von wenigstens zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Antragstellers nicht mehr möglich gewesen sei, eine entsprechende Stehzeit für die Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier aber verlangt werden müsse. Der BMVg befindet sich mit dieser Auffassung inÜbereinstimmung mit seinem oben genannten Erlaß vom 7. April 1982.
Der Antragsteller kann unabhängig hiervon aber schon deshalb keine Ausnahme von den grundsätzlichen Anforderungen verlangen, weil er der Artillerietruppe angehört und die dieser Truppengattung zur Besetzung zur Verfügung stehenden Stellen alle mit Offizieren besetzt sind, die jedenfalls unstreitig Berufsoffiziere sind. Welche nichttruppengattungsspezifischen Dienstposten bestimmten Truppengattungen zur Besetzung zugewiesen werden, ist ebenfalls eine personalorganisatorische Entscheidung, die der Senat nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hinüberprüfen kann. Es mag sein, daß es auch zweckmäßig wäre, die Dienstposten der ersten hauptamtlichen Jugendoffiziere nur unter dem Gesichtspunkt spezifischer Eignung der Bewerber zu besetzen. Der BMVg verläßt aber jedenfalls nicht die ihm in § 3 SG gesetzten Grenzen, wenn er die für die Verwendung als erster hauptamtlicher Jugendoffizier zur Verfügung stehenden Dienstposten den einzelnen Truppengattungen nach einem Schlüssel zuweist. Ausgangsüberlegung für eine solche Regelung ist, daß in allen Truppengattungen anteilmäßig Anschlußverwendungen auf der Hauptmannebene zur Verfügung stehen müssen. Der Antragsteller muß sich deshalb darauf verweisen lassen, daß für die Artillerietruppe nur sieben Dienstposten zur Besetzung zur Verfügung stehen und daß diese Dienstposten sämtlich mit Berufssoldaten besetzt waren bzw. besetzt worden sind, so daß kein Bedarf bestand, diese Dienstposten mit Zeitsoldaten zu besetzen.
Der BMVg war nach alledem zu keinem Zeitpunkt nach Januar 1985 verpflichtet, den Antragsteller als ersten hauptamtlichen Jugendoffizier zu verwenden. Der Feststellungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Krafczyk
Theisen