Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1985, Az.: BVerwG 1 WB 54/84
Verwendungsbereiche; Zuordnung der Dienstposten; Organisationsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 54/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß einem Verwendungsbereich unveränderlich bestimmte Dienstposten zugeordnet bleiben.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet insoweit auf Grund seines ihm zustehenden Organisationsrechts.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 20. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst Toppe, Oberstleutnant Hillebrand als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist dem Verwendungsbereich (VerwBer) 60 (Verwendungen der Kampfunterstützungstruppen) in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 23361 "Artillerieeinsatz" zugeordnet. Seit 1. April 1976 wird er als stellvertretender Bataillonskommandeur des Raketenartilleriebataillons (RakArtBtl) 32 in D... verwendet. In seinem Wohnort H... nimmt der Antragsteller seit 1981 ein kommunalpolitisches Mandat wahr.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1982 beantragte der Antragsteller seine Umsetzung in den VerwBer 30 (Verwendungen im Führungsgrundgebiet 3) mit der Begründung, er strebe wegen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit ein Verbleiben im Raum V... an. In diesem Raum seien jedoch keine Dienstposten seines VerwBer vorhanden, wohl aber im VerwBer 30. Auf weitere Sicht strebe er dabei eine Verwendung als stellvertretender Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos (VKK) in V... an.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat den Antrag auf Umsetzung in den VerwBer 30, nach Erörterung der Personalsituation in einem Personalgespräch am 6. Dezember 1983, mit Bescheid vom 23. Januar 1984 mit der Begründung abgelehnt, in diesem VerwBer bestehe für Offiziere des Geburtsjahrganges 1940, dem der Antragsteller angehöre, kein Bedarf mehr und die vom Antragsteller angestrebten Dienstposten würden in absehbarer Zeit nicht frei.
Gegen die ihm am 31. Januar 1984 ausgehändigte Entscheidung des BMVg beantragte der Antragsteller mit einem am gleichen Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur RakArtBtl ..., eingegangenen Schreiben vom 3. Februar 1984, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 4. April 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, er sei mit Verfügung des BMVg vom 23. Juli 1976 dem Verwendungsteilgebiet "Artillerieeinsatz" zugeordnet worden. Diesem Bescheid sei eine Anhörung vorausgegangen. Bei Anhörung und Zuordnung habe der BMVg auf seinen Erlaß vom 31. Juli 1975 - Az.: 16-30-00 - Bezug genommen. In diesem Erlaß sei der Dienstposten stellvertretender Kommandeur VKK den "übergeordneten und allgemeinen Führungsverwendungen" zugeordnet gewesen. In seinem Schreiben vom 3. Mai 1976, mit dem seine, des Antragstellers, Anhörung zu der geplanten Zuordnung erfolgt sei, habe der BMVg in Nr. 4 folgendes ausgeführt:
"Die Zuordnung zu einem VWTG bedeutet, daß Sie in Zukunft auf Dienstposten dieses VWTG (oder auf übergeordneten Dienstposten) verwendet werden. Von dieser Planung werde ich nur aus zwingenden Gründen abweichen, die vor einer Entscheidung mit Ihnen erörtert werden."
Der Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs VKK sei nach seiner Zuordnung zum Verwendungsteilgebiet "Artillerieeinsatz" aus den "übergeordneten und allgemeinen Führungsverwendungen" herausgenommen worden und dem VerwBer 30 zugeordnet worden und sei ihm somit nicht mehr zugänglich. Diese Herausnahme von Dienstposten aus den "übergeordneten Dienstposten" und deren Zuordnung zu anderen VerwBer komme einem Abweichen von der Planung gleich, da dadurch für ihn mögliche Verwendungen entfielen. Dies hätte nach der in dem Schreiben vom 3. Mai 1976 enthaltenen Verpflichtung des BMVg mit ihm erörtert werden müssen.
Es sei zwar möglich, daß inzwischen mehr Stabsoffiziere seines Jahrganges dem VerwBer 30 zugeordnet seien, als es dem Soll entspräche. Seines Wissens seien aber in diesen Jahrgängen in allen Verwendungsteilgebieten (jetzt AVR) mehr Stabsoffiziere vorhanden, als es dem Soll entspräche. Ihm sei außerdem bekannt, daß Stabsoffiziere der Jahrgänge 1938 bis 1942 seit 1976 aus dem Verwendungsteilgebiet "Artillereieinsatz" in andere Verwendungsteilgebiete umgesetzt worden seien. Die Begründung "aus personalstrukturellen Gründen" sei seiner Ansicht nach zu allgemein und nehme keinerlei Rücksicht auf seine Belange.
Die Aussage des BMVg, daß die Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs eines VKK, soweit sie im Besetzungsrecht des Heeres stünden, bereits früher dem Verwendungsteilgebiet "Planung, Organisation, Führungssystem" zugeordnet gewesen seien, könne er nicht überprüfen. Offiziell sei die Zuordnung erst durch den Erlaß des BMVg vom 7. April 1982 "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes" geändert worden.
Die Ablehnung seines Antrages durch den BMVg damit, daß die von ihm angestrebten Dienstposten in absehbarer Zeit nicht frei würden, gehe an der Sache vorbei, da er nicht konkret die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens, sondern langfristig eine Einplanungsmöglichkeit anstrebe, falls der Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs VKK besetzbar werde.
Der BMVg habe bei seinen Entscheidungen neben den dienstlichen Erfordernissen aus Gründen der Fürsorge auch die persönlichen Belange zu berücksichtigen. Dem BMVg sei bekannt gewesen, daß er, der Antragsteller, eine kommunal politische Betätigung aufgenommen habe, die er grundsätzlich beibehalten wolle. Dies sei jedoch nur möglich, wenn er an seinem derzeitigen Wohnort bleiben könne. Dies bedinge eine Verwendung in einem vertretbaren Umkreis. Neben seinem jetzigen Dienstort kämen daher nur die Standorte N... und V... in Betracht, wo Dienstposten des VerwBer 30, nicht aber solche des VerwBer 60 vorhanden seien.
Seine dienstliche Eignung für eine Verwendung als Kommandeur bzw. stellvertretender Kommandeur VKK sei in den Verwendungsvorschlägen seiner Beurteilungen seit 1980 jeweils enthalten.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihn dem VerwBer 30 zuzuordnen,
hilfsweise,
die Zuordnung des Dienstpostens eines stellvertretenden Kommandeurs VKK zum VerwBer 30 für unzulässig zu erklären und den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten wieder dem VerwBer 01 zuzuordnen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Hierüber entscheide vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse, wobei die persönlichen Belange des Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen zu berücksichtigen seien.
Die Entscheidung, den Antragsteller nicht dem VerwBer 30 zuzuordnen, stehe mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der begehrten Zuordnung stünden im wesentlichen personalstrukturelle Gründe entgegen, denn der AVR 23031 seien im Geburtsjahrgang des Antragstellers bereits mehr Offiziere zugeordnet als es dem Soll entspreche. Eine zusätzliche Aufnahme des Antragstellers in diese AVR komme deshalb nicht in Betracht. Der Antragsteller stelle selbst nicht in Abrede, daß der VerwBer 30 in seinem Jahrgang bereits über Soll besetzt sei.
Im übrigen seien die Dienstposten "stellvertretender Kommandeur eines VKK", soweit sie im Besetzungsrecht des Heeres stünden, bereits früher dem Verwendungsteilgebiet "Planung, Organisation, Führungssystem" zugeordnet gewesen, was der heutigen AVR 23031 entspreche. Davon unabhängig bedürfe es für die Zuordnung eines Dienstpostens zu einem bestimmten VerwBer nicht der Zustimmung der Soldaten, die möglicherweise später auf diesen Dienstposten versetzt werden könnten. Aus dem Erlaß vom 31. Juli 1975 sei dies nicht zu entnehmen.
Eine Verwendung des Antragstellers auf dem von ihm offenbar angestrebten Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs des VKK in V... komme in absehbarer Zeit schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Dienstposten mit einem Offizier besetzt sei, dessen Veränderung langfristig nicht heranstehe.
Im übrigen sei die Frage, welchem VerwBer und welcher AVR ein konkreter Dienstposten zugeordnet werde, eine rein organisatorische Planungsentscheidung, die den Antragsteller in seinen Rechten nicht berühre. Der nunmehr gestellte Hilfsantrag sei deshalb in jedem Falle unzulässig.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn dem VerwBer 30 zuzuordnen, ist der form- und fristgerecht gestellte Antrag zulässig. Die Zuordnung zu einem VerwBer - und dementsprechend auch die Umsetzung in einen anderen VerwBer - stellt eine "bedeutsame Entscheidung für den weiteren Werdegang des Offiziers dar" (Erlaß des BMVg über die "Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes" vom 7. April 1982 - P III 1 - Az. 16-30-00 - Nr. 5 b Abschnitt 2). Sie legt den gesamten Werdegang des Offiziers so weitgehend fest, daß sie als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO zu werten ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. April 1984 - 1 WB 92/83). Zur Entscheidung sind damit die Wehrdienstgerichte zuständig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat auf die von ihm begehrte Verwendungsentscheidung keinen Anspruch.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 63, 210, 212) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
Daß der BMVg bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen überschritten oder mißbraucht hat, ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller in den VerwBer 30 umzusetzen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, also auf Null geschrumpft ist (vgl. BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Der BMVg hat mit der angefochtenen Entscheidung weder das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) noch seine gegenüber dem Antragsteller bestehende Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt. Die Fürsorgepflicht gebietet dem BMVg zwar, den Soldaten nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung zu verwenden (§ 3 SG). Die Verwendung ist aber am militärischen Bedarf auszurichten, d.h. an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfG NJW 1970, 1268; BVerwGE 73, 182, 184) [BVerwG 19.05.1981 - 1 WB 123/79].
Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß in der AVR 23031, aus der allein der VerwBer 30 besteht und die demgemäß mit dem VerwBer 30 identisch ist, im Geburtsjahrgang des Antragstellers (1940) bereits mehr Offiziere vorhanden sind, als dem Soll entspricht. Der Antragsteller hat dies auch eingeräumt. Es liegt im Rahmen der dem Vorgesetzten obliegenden Fürsorgepflicht, die Offiziere eines Geburtsjahrganges so auf die einzelnen VerwBer aufzuteilen, daß ihm Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten eine möglichst gleichmäßige, an Eignung und Leistung orientierte Förderung der einzelnen Offiziere möglich ist. Die dienstlichen Gegebenheiten werden hierbei durch den dem BMVg gegebenen Auftrag bestimmt, festzulegen, wie er die Verteidigung der Bundesrepublik realisieren und wie er im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben die Personalstruktur der Bundeswehr gestalten will. Die in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung, wie die Offiziere eines Geburtsjahrganges auf die einzelnen VerwBer aufzuteilen sind, erfolgt insoweit nach Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht der Beurteilung des Senats unterliegen, dessen Prüfung auf die Rechtmäßigkeit militärischer Maßnahmen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Untergebenen beschränkt ist (vgl. BVerwGE 63, 139). Der Senat kann vielmehr nur prüfen, ob sich bei einer gegebenen Organisationssituation eine konkrete Einzelmaßnahme als rechtmäßig erweist oder nicht.
Der Antragsteller gehört dem VerwBer 60 an, er ist daher grundsätzlich (vgl. ZDv 20/6 Nr. 604) auf solchen Dienstposten zu verwenden, die diesem VerwBer zugeordnet sind. Wenn der BMVg im Rahmen der langfristigen Verwendungsplanung auf eine ausgewogene Verteilung der einzelnen Offizierjahrgänge auf die verschiedenen VerwBer bedacht ist, dann entspricht dies auch der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung (Art. 3 GG) sich ergebenden Verpflichtung, den Soldaten möglichst gleiche Förderungschancen einzuräumen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die ablehnende Entscheidung des BMVg leidet auch nicht an einem formellen Mangel. Der BMVg hat sich dem Antragsteller gegenüber in dem Anhörungsschreiben vom 3. Mai 1976 nicht verpflichtet, ihn auch dann anzuhören, wenn bestimmte Dienstposten, die vorher einem auch ihm offenstehenden VerwBer zugeteilt waren, einem anderen VerwBer zugeordnet werden sollen. Nr. 4 des Schreibens vom 3. Mai 1976 besagt nur, daß sich der BMVg dem Antragsteller gegenüber grundsätzlich verpflichtet hat, ihn in Zukunft auf Dienstposten seines VerwBer - oder auch allen AVR zugänglichen übergeordneten Dienstposten des VerwBer 01 - zu verwenden und ihn bei einer aus zwingenden Gründen erforderlichen Abweichung von dieser Planung vorher anzuhören. Welche Dienstposten einem VerwBer zugeordnet sind, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr. Der BMVg entscheidet insoweit auf Grund seines ihm zustehenden Organisationsrechts. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß einem VerwBer unveränderlich bestimmte Dienstposten zugeordnet bleiben. Der Soldat muß es hinnehmen, daß der BMVg im Rahmen seines Organisationsrechts Änderungen vornimmt, die sich auch auf seine Verwendungsplanung auswirken können. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn der von dem Soldaten konkret besetzte Dienstposten betroffen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
Schließlich verpflichtet auch die Tatsache, daß der Antragsteller kommunaler Mandatsträger ist, den BMVg nicht, dem Umsetzungsbegehren des Antragstellers stattzugeben. Unter welchen Voraussetzungen Soldaten, die Mitglieder einer kommunalen Vertretung sind, versetzt werden können, hat der BMVg in Nr. 1501 der ZDv 20/6 abschließend geregelt. Weitergehende Ansprüche kann der Antragsteller aus seiner kommunalen Vertretertätigkeit nicht ableiten. Außerdem ist nicht abzusehen, wo der Antragsteller später verwendet werden wird.
2.
Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, die Zuordnung des Dienstpostens des stellvertretenden Kommandeurs VKK zum VerwBer 30 für unzulässig zu erklären und die Verpflichtung des BMVg begehrt, diese Dienstposten wieder dem VerwBer 01 - übergeordnete und allgemeine Führungsverwendungen - zuzuordnen, ist der Antrag unzulässig, weil insoweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Die Zuordnung von Dienstposten zu den einzelnen VerwBer ist keine Maßnahme.
Der VerwBer ist ein personelles Ordnungsmittel; er dient der Zusammenfassung von AVR zum Zwecke der Personalplanung (Erlaß vom 7. April 1982 Anl. A Nr. 11). Er ist damit für die Personalführung die planerische Grundlage für die Deckung des personellen Bedarfs, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und bei einer Änderung der Grundlagen den neuen Gegebenheiten angepaßt wird. Soweit in den Planungsgrundsätzen den einzelnen VerwBer bestimmte Dienstposten zugeordnet sind, sind diese daher in dem Erlaß vom 7. April 1982 nur beispielhaft aufgeführt. Derartige organisatorische Maßnahmen, zu denen auch die Änderungen der Zuordnung gehören, berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern liegen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müssen vom Soldaten hingenommen werden (vgl. BVerwGE 53, 95). Hieran ist festzuhalten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (BVerwG NZWehrr 1983, 27 m.w.H.).
3.
Der Antrag ist deshalb teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.