Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 116.91
Antrag eines Berufssoldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung ; Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen; Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten; Vorhandensein der für die künftige Verwendung des Soldaten erforderlichen Voraussetzungen; Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit im Soldatenrecht ; Anspruch auf Trennungsgeldentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 116.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Wilke, Hauptfeldwebel Ostermeier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bei der 1./Flugabwehrraketengeschwader (FlaRakG) ... in E. als Flugabwehrkanonenfeldwebel Flugabwehrkanone (FlakFw Flak) 20 mm eingesetzt war, wurde er durch förmliche Verfügung Nr. 0167 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 7. März 1991 zur 10./Unteroffizierschule der Luftwaffe (USLw) nach I. als Ausbildungs-/Sicherungsfeldwebel versetzt. Er hat dort seinen Dienst am 1. Juli 1991 angetreten und wurde im September 1991 zum Hauptfeldwebel befördert. Der Versetzungsverfügung war eine fernschriftliche Befragung durch die SDL vom 7. Februar 1991 vorausgegangen, ob der Versetzung zwingende Gründe entgegenstünden. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß geplant sei, die USLw voraussichtlich in den Jahren 1994/1995 nach Appen zu verlegen. Der Antragsteller erklärte, er sei mit einer Versetzung nach Iserlohn, nicht jedoch mit einer Versetzung nach Appen einverstanden. Er verwies hierbei auf persönliche Hinderungsgründe, die er bereits in zwei Personalgesprächen am 17. Oktober 1989 und 15. Juni 1990 geltend gemacht habe. Die SDL teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 4. März 1991 mit, daß seine persönlichen Gründe nicht berücksichtigt werden könnten und daß an der Versetzung zur 10./USLw nach Iserlohn festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 14. März 1991, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 15. März 1991 eingegangen, erhob der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung der SDL vom 7. März 1991 Beschwerde. Er habe zwar der Versetzung nach Iserlohn zugestimmt, aber gleichzeitig klargestellt, daß er im Falle der Verlegung nach Appen der weiteren Versetzung nicht zustimmen werde. Die Vorgehensweise der SDL, eine Versetzung zu verfügen, ohne auf seine persönlichen Hinderungsgründe auch nur ansatzweise einzugehen, halte er für unzumutbar. Auch sehe er für sich auf dem neuen Dienstposten keine langfristige Perspektive, da ihm keine Aussage in bezug auf sei ne Stehzeit und/oder eine anschließende Verwendung in Iserlohn bekanntgegeben worden sei. Im übrigen verweise er auf seine noch offene Bewerbung vom 15. Januar 1991 auf den Dienstposten Innendienstbearbeiter B und Staffelfeldwebel bei der 1./FlaRakG ... ab 1. April 1992.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. Juni 1991, dem Antragsteller am 13. Juni 1991 zugestellt, als unbegründet zurück. Der Antragsteller habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder Verwendung bei einem bestimmten Truppenteil oder an einem bestimmten Standort. Dienstliche Gründe könnten nur in besonderen Fällen von den persönlichen Belangen des betroffenen Soldaten überlagert werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch eine Versetzung die Existenz des Soldaten oder seiner Familie gefährdet werde. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe könnten indes nicht in dem Umfang berücksichtigt werden, daß von seiner Versetzung abgesehen werden könnte. Darüber hinaus sei die SDL zum derzeitigen Zeitpunkt im Hinblick auf die Strukturveränderungen der Bundeswehr nicht in der Lage, langfristige Perspektiven für eine Verwendung an einem bestimmten Standort zu geben. Was seine Bewerbung um den Dienstposten eines Innendienstbearbeiters B und Staffelfeldwebels bei der 1./FlaRakG ... anbelange, so sei ihm von der SDL am 22. März 1991 mitgeteilt worden, daß ein anderer Soldat ausgewählt würde.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1991, das beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage einging, beschwerte sich der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid vom 10. Juni 1991. Er sei nicht ausgebildeter Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe; er habe im Jahre 1978 lediglich den Lehrgang Bodenverteidigungsunteroffizier mit Erfolg besucht und sei insgesamt vier Jahre in einem Sicherungszug eingesetzt gewesen. Es erscheine ihm zudem unverständlich, daß auf seine persönlichen Gründe nicht eingegangen werde. Mit Schreiben vom 17. April 1991 (das richtige Datum lautet: 16. April 1991) habe er der SDL weitere Hinderungsgründe mitgeteilt und gleichzeitig sein Einverständnis zur Versetzung widerrufen. Er wolle nochmals klarstellen, daß im Falle seiner Versetzung zur 10./USLw nach I. und der weiteren Verwendung in Appen private und finanzielle Probleme, wie mehrfacher Umzug, mehrfacher Schulwechsel seiner Kinder, Aufgabe privater und familiärer Bindungen, Kauf eines Zweitwagens usw. auf ihn zukämen, deren Höh er nicht absehen könne. Bisher habe er eine Verschuldung immer vermeiden können. Im Grunde gehe es darum, daß der geplante Standort A. nicht seinen Vorstellungen entspreche. Seine Zustimmung zur Versetzung nach I. habe er u.a. widerrufen, weil der Standort aufgelöst werden solle und somit für ihn und seine Familie keine langfristige berufliche und private Planung möglich sei. Er denke, daß eine Verwendung an der USLw in Appen vermeidbar sei und bitte nochmals um Aufhebung der Versetzungsverfügung und um weitere Verwendung bei der 1./FlaRakG ...
Der BMVg hat die Beschwerde vom 21. Juni 1991 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 14. August 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im wesentlichen vor, mit Wirkung vom 1. Juli 1991 seien ihm auf Grund der Versetzung Zulagen in einer Gesamthöhe von 150 DM entzogen worden. Hinzu käme die finanzielle Belastung, die ihm durch die Fahrten zu seiner jetzigen Dienststelle in I. entstünden. Im Monat August 1991 habe seine Gesamtkilometerleistung 3.630 km betragen. Die ihm hierdurch entstehenden Kosten, die vom Benzinpreis abhängig seien, habe er vor seiner Versetzung nicht gehabt, da er bis dahin immer mit dem Fahrrad in die Kaserne gefahren sei. Die Differenz zwischen seinen Ausgaben und Folgekosten einschließlich der nicht mehr bewilligten Zulagen zu der gewährten Trennungsgeldentschädigung sei nicht so hoch, daß seine finanzielle Belastung "bedeutend" abgemildert werde.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Auch sei der Antragsteller für den Dienstposten eines Ausbildungsfeldwebels und Feldwebels Luftwaffensicherungstruppe nach seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung geeignet. Seine persönlichen Belange könnten nicht so schwer wiegen, daß von einer Versetzung abgesehen werden müßte. Der Schulwechsel der Kinder, der Umzug oder ein weiterer Umzug in drei Jahren seien keine Faktoren, die ein Versetzungshindernis darstellten. Hinzu komme, daß die finanzielle Belastung des Antragstellers durch die Bewilligung der Trennungsentschädigung abgemildert werde.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 437/91 - und die Stammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verlangen nach Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0167 vom 7. März 1991 ist unbegründet; denn diese Personalmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Für die Wegversetzung des Antragstellers von der 1./FlaRakG ... in E. war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Wie dem Antragsteller von der SDL im Schreiben vom 4. März 1991 im einzelnen dargelegt wurde, wird das Waffensystem Flak 20 mm außer Dienst gestellt. Damit entfallen alle mit diesem Waffensystem in Zusammenhang stehenden Fachtätigkeiten in der künftigen Organisation der Luftwaffe. Hieraus ergibt sich, daß für den Antragsteller eine neue Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten gefunden werden mußte. Eine organisatorische Maßnahme wie die Außerkraftsetzung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) Flak 20 mm, die Schaffung neuer Organisationsgrundlagen für die künftigen FlaRak-Verbände und Strukturveränderungen im Bereich der Bundeswehr und damit auch in der Teilstreitkraft Luftwaffe unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Senat, sie müssen vom Soldaten hingenommen werden. Auch hat der BMVg unwiderlegt vorgetragen, daß die Schulen der Bundeswehr darauf angewiesen seien, mangels eigenen Nachwuchses ihre freigewordenen Dienstposten mit Soldaten aus den Verbänden der Luftwaffe nachzubesetzen.
Für die Zuversetzung des Antragstellers zur 10./USLw in I. war ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis gegeben, da dort die Notwendigkeit der Nachbesetzung des Dienstpostens eines Ausbildungsfeldwebels und Feldwebels Luftwaffensicherungstruppe bestand, der mit A 8/A 9 dotiert ist und dem Antragsteller damit auch die Chance bot, zum Hauptfeldwebel befördert zu werden. Nach den glaubhaften Angaben des BMVg ist der Antragsteller nach seiner bisherigen Ausbildung und Vorverwendung für den Dienstposten geeignet. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller den Fachlehrgang Bodenverteidigungsunteroffizier mit Erfolg besucht und war mehrere Jahre in einem Sicherungszug eingesetzt. Er hat den Dienstposten eines Bodenverteidigungsunteroffiziers bekleidet und außerdem im Juli 1988 den Lehrgang "Ausbildungslehre für Ausbildungsfeldwebel der Luftwaffe" bestanden, was mit der Zuerkennung der Zweit-Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) "AusbFw" verbunden war.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es im Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten liegt, zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 8. November 1988 - BVerwG 1 WB 90.87 -). Anhaltspunkte dafür, daß der BMVg unter Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums die Eignung des Antragstellers zu Unrecht bejaht habe, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller selbst hat dies auch nicht ernsthaft eingewandt. Es kann und darf nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung des personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen. Daß der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Aufgaben des Dienstpostens zu erfüllen, hat er nicht behauptet.
Die Entscheidung des BMVg, gerade den Antragsteller auf den freiwerdenden Dienstposten der 10./USLw zu versetzen, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>; BVerwGE 73, 51 [f.] m.w.N.).
Die angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurückzutreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen bzw. familiären Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der BMVg bzw. die SDL seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die von ihm vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich - wie die Umstände, er müsse bis spätestens 1994/95 damit rechnen, nach der Verlegung seines Wohnsitzes nach I. erneut umziehen zu müssen, nämlich nach H., oder erst im Januar 1991 habe er nach zweijähriger Wohnungssuche seine Wohnsituation mit jetzt zwei Kinderzimmern erheblich verbessern können, und diesen Umzug habe er in dem Glauben, noch mehrere Jahre in E. zu verbleiben, durchgeführt, da er sich der vollen Unterstützung der Staffelführung bezüglich der Nachbesetzung des Dienstpostens des Innendienstbearbeiters B und Staffelfeldwebels sicher gewesen sei - sowie seine an sich verständlichen finanziellen und wirtschaftlichen Erwägungen sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegründen veranlaßt wäre, von der Zuversetzung nach I. abzusehen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Antragsteller Trennungsgeldentschädigung erhält. Wenn er ferner geltend macht, seine Ehefrau sei berufstätig und auf einen Pkw angewiesen, weshalb er sich für die tägliche Fahrt nach I. und zurück einen Zweitwagen anschaffen müsse, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er als Berufssoldat freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen hat und es deshalb hinnehmen muß, wenn durch die als dienstlich notwendig angesehene Versetzung nach I. und im Anschluß hieran gegebenenfalls nach Appen persönliche Belange berührt werden. Zudem steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 133.89 - m.w.N.) die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Auch in bezug auf die gegenwärtige Schulsituation seiner Kinder ist für ihn keine unzumutbare Belastung zu erkennen. Er hat substantiiert nichts dafür vorgetragen, daß die Versetzung außergewöhnliche und unüberwindbare schulische Schwierigkeiten zur Folge hat.
Unbeachtlich ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe der Versetzung nicht zugestimmt. Ein Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung ist rechtlich nicht erforderlich (Beschluß vom 23. März 1989 - BVerwG 1 WB 26.89 -). Im übrigen gibt es keinen den BMVg in seiner Personalplanung und bei Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen persönlichen Wünschen auszurichten habe.
2.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier
Wilke
Ostermeier