Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1988, Az.: BVerwG 1 WB 86/88
Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 86/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Reiner,
Hauptmann Leidel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1956 geborene ledige Antragsteller ist Berufssoldat. Zu seinem jetzigen Dienstgrad wurde er im Juli 1986 befördert. Nach erfolgreichem Abschluß eines Studiums der Pädagogik an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr H. im September 1980 wurde er zunächst in Dülmen als Beobachtungsoffizier in der 4./Feldartilleriebataillon (FArtBtl) ... und ab 1. April 1983 als Beobachtungs- und Artillerieoffizier in der 3./FArtBtl ... verwendet. Zum 1. Mai 1984 erfolgte seine Versetzung als S-2-Offizier zur 1./Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ... in S.. Von dort wurde er zum 1. Juli 1986 als Batteriechef zur 3./PzArtBtl ... nach B. versetzt. Vom 18. August bis 20. November 1987 nahm der Antragsteller am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C erfolgreich - Abschlußnote: "befriedigend" - teil. In einem am 19. November 1987 bei der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) geführten Personalgespräch wurde er durch den Vertreter seiner personalführenden Stelle über die ihn betreffende Verwendungsplanung unterrichtet und darauf hingewiesen, ab Mitte 1988 für eine Veränderung heranzustehen. Der Antragsteller gab bei dieser Gelegenheit als Standortwunsch den Raum B.-C. - Ha. an, eine Zusage wurde ihm ausdrücklich nicht gegeben.
Mit Fernschreiben vom 17. März 1988 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 3 - die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1988 zur 1./PzArtBtl ... in W. als Artillerie- und Feuerunterstützungsoffizier. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0207 erging unter dem 21. März 1988.
Gegen die ihm am 18. März 1988 eröffnete fernschriftliche Versetzungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 1988, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, Beschwerde ein, die der BMVg entsprechend der Erklärung des Antragstellers in einem weiteren Schriftsatz vom 25. April 1988 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1988 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor, der BMVg verletze mit der jetzt verfügten dritten Versetzung innerhalb der letzten vier Jahre die ihm obliegende Fürsorgepflicht. Die Häufigkeit der dienstlich veranlaßten Umzüge überschreite bei weitem das übliche Maß, die mit den häufigen Standortwechseln verbundenen finanziellen Belastungen und insbesondere Eingriffe in seine private Lebenssphäre seien ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar. Sein durch Art. 6 GG geschütztes Privatleben leide erheblich unter den nur kurzen Stehzeiten an einem Ort. Die angefochtene Versetzung sei durch dienstliche Notwendigkeit nicht zu rechtfertigen; insbesondere werde er in seinem dienstlichen Fortkommen nicht gefördert, weil er nach jeder Versetzung im neuen Bataillon der "Anfänger" sei. Zum Kreis der Offiziere, die für Spitzenverwendungen vorgesehen seien und die nach einem Erlaß der BMVg in der Regel häufigere Verwendungswechsel und kürzere Stehzeiten hinzunehmen hätten, gehöre er nicht. Für ihn müsse ein geordneter Verwendungsaufbau auch ohne den jetzt vom BMVg verfügten Standortwechsel möglich sein.
Er beantragt,
"die Versetzungsverfügung des BMVg vom 21.03.1988 aufzuheben,
hilfsweise,
den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der Dienstposten bei der 1./PzArtBtl 355 zum 1. Juli 1988 frei und besetzbar sei. Die Versetzung erfolge im Zuge eines geordneten Verwendungsaufbaus, dem im Hinblick auf das vom Antragsteller freiwillig eingegangene Dienstverhältnis eines Berufssoldaten größere Bedeutung zukomme als seinem Wunsch nach einer längeren Stehzeit an seinem jetzigen Standort. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei ein geordneter Verwendungsaufbau am Standort Braunschweig nicht möglich, weil dort in absehbarer Zeit für den Antragsteller geeignete Dienstposten nicht nachzubesetzen seien. Die mit dem dritten Standortwechsel innerhalb von vier Jahren und zwei Monaten für den ledigen Antragsteller verbundenen Belastungen seien unter Berücksichtigung der Pflicht zur jederzeitigen Versetzbarkeit und im Verhältnis zu vergleichbaren Offizieren nicht ungewöhnlich und könnten eine dienstlich erforderliche Versetzung nicht hindern.
Den Antrag vom 6. Juni 1988, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 17 Abs. 6 WBO) begehrte, hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juni 1988 - 1 WB 103/88 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 270/88 - und die Stammakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Der Hauptantrag ist zulässig (vgl. BVerwGE 63, 187), aber unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ober seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 - 1 WB 81/87 -; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl. S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a). Daß dies bei dem Dienstposten, den der Antragsteller nunmehr bei er 1./PzArtBtl ... in W. besetzt, der Fall war, wird von ihm selbst ebensowenig bestritten wie seine Eignung für diesen Dienstposten.
Des weiteren ergibt sich das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag des BMVg auch aus Gründen eines geordneten Verwendungsaufbaus (vgl. o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 Nr. 5 Buchstabe b).
Der Antragsteller hält jedoch die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des neuen Dienstortes für fehlerhaft. Dem kann auch bei Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets auch die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht gefolgt werden.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (BVerwG Beschluß vom 25. Februar 1987 - 1 WB 128/86).
Derartige Umstände, wie sie beispielsweise für Versetzungsanträge von Soldaten ihren Niederschlag in den Versetzungsbestimmungen des BMVg gefunden haben (vgl. o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 Nr. 6 Buchstabe a oder b), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat verkennt nicht, daß der Antragsteller durch den nunmehr notwendigen dritten Umzug seit Mai 1984 besondere Belastungen im persönlichen Bereich zu tragen hat; diese halten sich jedoch im Rahmen dessen, was dem - ledigen - Offizier noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 63, 139 f.). Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist dem Antragsteller in dem Personalgespräch am 19. November 1987 eröffnet worden, ab Mitte 1988 für eine Veränderung heranzustehen. Er ist dem Vortrag des BMVg, wonach im Raum B. in absehbarer Zeit Dienstposten, die für seinen, des Antragstellers, geordneten Verwendungsaufbau geeignet seien, nicht nachzubesetzen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Der BMVg war daher auch nicht veranlaßt, von der Wegversetzung des Antragstellers aus B. gemäß Nr. 7 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 abzusehen.
2.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet; über ihn ist mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers zur 1./PzArtBtl ... in W. mitentschieden.
3.
Der Antrag ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Reiner
Leidel