Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1987, Az.: BVerwG 1 WB 128/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 128/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Februar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Kuczewski,
Oberstleutnant Flämig als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der ... 1942 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Major wurde er am 10. Dezember 1971 und zum Oberstleutnant am 21. April 1983 befördert. Nach langjähriger Verwendung als Jagdbomberflugzeugführerstabsoffizier/Elektronikkampfstabsoffizier gehörte er vom 1. März 1980 bis zum 31. März 1985 dem Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) beim Hauptquartier Allied Air Forces Central Europe in R. als Einsatzstabsoffizier an. Zum 1. April 1985 erfolgte seine Versetzung als Einsatzstabsoffizier zum DDO Sector Operations Center (SOC) ... in B.. In dem Vermerk über ein zuvor am 19. Dezember 1984 geführtes Personalgespräch heißt es u.a.:
"3. Stellungnahme zu den Absichten/Wünschen:
- Vorgesehene Verwendungsdauer im SOC 3: ca. 3-5 Jahre nach Abschluß der Ausbildung. Mögliche Anschlußverwendungen: Nat./Integr. Stabsverwendungen auf der A-14 Ebene. Darüberhinaus sind die in den SOC eingesetzten Offiziere Anwärter für die DP im IOC T.. Somit würde auch OTL E. zu diesem Personenkreis gehören.
- Sollte OTL E. nach einer gewissen Verwendungszeit eine Veränderung anstreben, weil er sich mit der dort auszuübenden Tätigkeit nicht 'anfreunden' kann, würde eine weitere Versetzung beabsichtigt, über Möglichkeiten des weiteren Einsatzes würde dann ein erneutes Personalgespräch geführt."
Die über den Antragsteller erstellten planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 1981, 1983 und 1985 schlossen jeweils mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" ab.
2.
Der DDO SOC 3 richtete unter dem 28. Januar 1986 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 2 - einen Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers. Das Schreiben lautet:
"Ich beantrage, daß Oberstleutnant E. unverzüglich von seinem Dienstposten aus dem SOC ... versetzt wird.
Begründung:
Oberstleutnant E. stört in seiner Funktion als FTREX seit nahezu einem halben Jahr ernstlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren amerikanischen NATO-Partnern und schädigt als Stabsoffizier massiv das Ansehen der Bundeswehr im integrierten Bereich.
Wegen Einzelheiten verweise ich auf das Schreiben des COM SOC ..., MajGen Br. an den Kommandeur ... Luftwaffendivision vom 03.01.1986. Die erhobenen Vorwürfe gegen Oberstleutnant E. ... treffen zu. Daher halte ich seine Herauslösung aus dem SOC ... für dringend geboten. Oberstleutnant E. wurde eingeräumt, bis 31.01.1986 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen."
Der Antrag wurde dem Antragsteller am 28. Januar 1986 eröffnet.
Der Commander (COM) SOC ..., Major General (USAF) Br. hatte in seinem Schreiben vom 3. Januar 1986 an den Kommandeur der ... Luftwaffendivision (Kdr ... LwDiv) u.a. ausgeführt, der Antragsteller sei "zu einer Belastung hinsichtlich der Erfüllung unseres Auftrags" geworden. Darüber hinaus übe er in ernstzunehmender Weise einen ungünstigen Einfluß bezüglich der Aufrechterhaltung guter militärischer Zucht, Disziplin und Moral in der Dienststelle aus. Er stelle bewährte SOC-...- und NATO-Vorschriften in Frage und weigere sich, wichtige Weisungen, die die Sicherheit und den Zugang zum Bunker betreffen, zu befolgen. Darüber hinaus scheine er das deutsche Beschwerderecht zu mißbrauchen. Er habe auch alles getan, um die positiven Bemühungen des Mitarbeiterstabes, den nichtdeutschen Arbeitskräften zu helfen, sich den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, wieder zunichte zu machen. Noch ernster sei die Sorge zu nehmen, daß der Antragsteller im Falle eines Konflikts möglicherweise nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen würde. Zusammenfassend sei zu sagen, daß der Antragsteller für den Auftrag bei SOC ... nur ein Hemmschuh sei und daß er, der COM SOC ... nicht in der Lage sei, etwas ohne die Hilfe des Kdr ... LwDiv zu ändern. Er fürchte, daß ein Großteil des Fortschritts, der im vergangenen Jahr erzielt worden sei, wegen des Antragstellers wieder verlorengehe.
Der Kdr ... LwDiv nahm unter dem 31. Januar 1986 zu dem Antrag wie folgt Stellung:
"Ich unterstütze den Antrag des DDO SOC 3 auf vorzeitige Versetzung des OTL E. nachdrücklich. Das Vertrauensverhältnis zwischen OTL E. und seinen internationalen Vorgesetzten sowie insbesondere seinen amerikanischen Kameraden ist infolge seiner mangelnden Integrationsfähigkeit in dem multinational besetzten SOC ... massiv gestört.
Zudem übt er auch nach meinen Erkenntnissen einen die militärische Disziplin und die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung im SOC ... in nicht vertretbarem Maße schädigenden Einfluß aus.
Ich halte daher seine unverzügliche Ablösung aus seiner Verwendung im integrierten Bereich für dringend geboten."
Der Antragsteller nahm unter dem 31. Januar 1986 zu dem Antrag des DDO SOC 3 auf vorzeitige Versetzung Stellung. Er trug im einzelnen vor, warum nach seiner Ansicht die Vorwürfe in dem Schreiben des COM SOC ... vom 3. Januar 1986 unzutreffend, nicht bewiesen und für ihn ehrenrührig seien. Die Stellungnahme, die gleichzeitig eine "Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung" beinhalten sollte, schließt:
"... Nachdem dieses Vertrauen" (gemeint: zwischen dem DDO SOC ... und dem Antragsteller) "offensichtlich zerstört ist", bin ich grundsätzlich mit einem Wechsel des Dienstpostens, wie er durch den Antrag angestrebt wird, einverstanden - obwohl damit aus dem Aspekt der Gerechtigkeit das verkehrte Schwein geschlachtet wird. Die ehrenrührige Begründung durch Oberst i.G. R. darf aber nicht bestehen bleiben. Eine Versetzung wurde auch meiner Beschwer über die im Dienstplan vorgesehenen übermäßig vielen Wochenenddienste abhelfen.
...
Soweit es meine zukünftige Verwendung betrifft, so mache ich geltend, daß ich wegen meines vor dem Abitur in der Mainzer Studienstufe befindlichen Sohnes z.Zt. meiner Familie einen Umzug nicht zumuten kann. Ich bin allerdings bereit, einen Dienstposten im näheren Umkreis des Wohnortes (bis ca. 60 km: Pf., R., Se., B.) zu akzeptieren. Dies wäre sicherlich Gegenstand eines Personalgespräches mit BMVg - Abteilung P.
Die Stellungnahme ging am 4. Februar 1986 bei der ... LwDiv ein. Noch am selben Tage wurde vom Kommando (Kdo) ... LwDiv der Antrag des DDO SOC ... vom 28. Januar 1986 mit der Stellungnahme des Kdr ... LwDiv vom 31. Januar 1986 und der Stellungnahme des Antragstellers dem BMVg - P IV 2 - vorgelegt. Dort ging der Antrag am 19. Februar 1986 ein.
Das Kdo ... LwDiv verfügte unter dem 24. Februar 1986 die Kommandierung des Antragstellers vom 3. März bis zum 30. Juni 1986 zum Kdo ... LwDiv in B. zur Dienstleistung nach Weisung des Chefs des Stabes.
3.
Der BMVg - P IV 2 - verfügte fernschriftlich am 23. April 1986 die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 zum Gefechtsstand für Luftunterstützung (GefStdLUstg) ... Korps in M. als Luftunterstützungsstabsoffizier, der Dienstantritt sei durch das Luftflottenkommando zu regeln. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0550 erging unter dem 29. April 1986. Das Luftflottenkommando verfügte am 27. Mai 1986 die Kommandierung des Antragstellers zum GefStdLUstg ... Korps zur Einweisung und Übernahme der Dienstgeschäfte vom 4. August bis 30. September 1986.
Gegen die ihm am 28. Mai 1986 bekanntgewordene Versetzungsverfügung vom 29. April 1986 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 1986, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 2. Juni 1986, "Beschwerde" ein, die er mit einem weiteren Schreiben vom 8. Juni 1986 auf die ihm am 4. Juni 1986 bekanntgegebene Kommandierungsverfügung vom 27. Mai 1986 erstreckte. Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 1. August 1986 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller trägt vor, wegen der "Vorgeschichte zu dieser Maßnahme" sehe er in der Versetzung und vorhergehenden Kommandierung zum GefStdLUstg ... Korps in M. eine Benachteiligung, die auf Antrag bzw. Absprachen mit seinem ehemaligen Disziplinarvorgesetzten, Oberst i.G. R., verfügt worden seien, weil er sich mit Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gegen die Amtsführung seines Disziplinarvorgesetzten, seiner mangelnden Fürsorge und den von ihm mitzuverantwortenden Schichtdienstplan im SOC ... gewandt habe. Bei seiner "Beschwerdeaktion wegen des m.E. unzumutbaren Schichtdienstes" habe Oberst i.G. R. ihm gegenüber und in einem Telefongespräch seiner Frau gegenüber erklärt, daß er, der Antragsteller, aus dem näheren Bereich wegversetzt werde, wenn er "keine Einsicht" zeige. Nachdem er die Beschwerde weiterverfolgt habe, habe ihm Oberst i.G. R. in einem weiteren Gespräch gedroht, dafür zu sorgen, daß er "im internationalen Rahmen nicht tragbar" werden würde. Die im Schreiben des COM SOC ... vom 3. Januar 1986 gegen ihn erhobenen Vorwürfe könnten nur von Oberst i.G. R. selbst, eventuell über Zwischenträger, stammen, da der amerikanische General, der in Se. seinen Dienstsitz habe, ihn praktisch nicht kenne. Er sehe in dem Antrag des Oberst i.G. R. vom 28. Januar 1986 einen Schritt zur Ausführung seiner früher erhobenen Drohung. Schwierig gestaltet habe sich nur sein Verhältnis - aus anderen Gründen - zu "LtCol (jetzt Col) Mc.", in dem er den genannten Zuträger vermute; zu den anderen Mitarbeitern - Soldaten aus fünf Nationen - sei sein Verhältnis normal bis freundschaftlich gewesen. Zu Oberst i.G. R. habe sich das Verhältnis offensichtlich - entgegen seinen Absichten und trotz seiner Versuche um Besserung - denkbar schlecht entwickelt. Wegen dieses gestörten Verhältnisses würde er auch einen Dienstpostenwechsel akzeptieren, "solange er nicht für mich nachteilig ist und auch mein Ehrgefühl schont" Mit der Übergangslösung der Kommandierung zum 3. März 1986 zum Kdo ... LwDiv sei er einverstanden gewesen. Um seinerseits einen Beitrag zur Lösung des Problems zu leisten, dränge er - obwohl Berufsoffizier mit noch mehr als zwölf Jahren Dienstzeit - weder auf eine Förderung in der Karriere noch bestehe er auf einem Dienstposten am Standort. Vielmehr sei er bereit, einen Dienstposten in einer Entfernung bis zu 60 km Fahrstrecke zwischen Wohnung und Dienstort zu akzeptieren. In diesem gewünschten Umfeld gäbe es auch ausreichend Dienstposten für seinen Dienstgrad und seine Waffengattung. So seien ihm seit seiner Kommandierung aus dem SOC ... neun namentlich genannte durchgeführte oder geplante Veränderungen von Luftwaffenstabsoffizieren in diesem Bereich bekanntgeworden.
Die Versetzung zum GefStdLUstg ... Korps in M. beinhalte keinerlei Förderung und bringe ihm vom Standort her erhebliche Nachteile. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung sei fadenscheinig, beim GefStdLUstg sei bereits ein Luftwaffenstabsoffizier mehr als in der STAN vorgesehen. Für den Dienstposten eines ausscheidenden Stabsoffiziers interessiere sich ein Offizier gleicher Qualifikation aus dem benachbarten Jagdbombergeschwader ... in Rh.. Seine bisherigen dienstlichen Erfahrungen seien zwar auch in der jetzigen Verwendung nützlich, eine wesentliche Voraussetzung für diesen Dienstposten - die Ausbildung bzw. Erfahrung als Fliegerleitoffizier - habe er dagegen nicht. Die vorgesehene Verwendung würde ihn von seiner Familie trennen und damit seine Probleme vervielfachen: Sein Sohn stehe in der Mainzer Studienstufe kurz vor dem Abitur, seine älteste Tochter habe einen Ausbildungsplatz in Bad K. gefunden und sei weiterhin von ihm abhängig, seine in Frankenthal lebende Mutter sei vor Weihnachten nach einem Schlaganfall teilweise gelähmt ins Krankenhaus eingeliefert worden und in Frankenthal wohne auch seine 75jährige Schwiegermutter. Da sowohl seine Mutter als auch seine Schwiegermutter von ihm und seiner Familie regelmäßig besucht werden müßten, um sie in der Haushaltsführung zu unterstützen, sei er nicht umzugsfähig.
Der Antragsteller beantragt:
"1.daß die mich benachteiligende Kommandierung und Versetzung zum GefStdLUst ... Korps in M. wieder aufgehoben wird. Hierzu wiederhole ich mein Einverständnis zu einer Versetzung auf eine Oberstleutnant-Planstelle im Umkreis von ca 60 km um meinen Wohnort, um dem gestörten Verhältnis zum derzeitigen DDO SOC ... Rechnung zu tragen.
2.die Rücknahme der von Oberst i.G. R. in seinem Antrag auf meine vorzeitige Versetzung in Verbindung mit dem Schreiben von General Br. an Kdr ... LwDiv am 03. Januar 1986 aufgestellten unbewiesenen und unwahren Behauptungen. Dies muß zu meiner Ehrenrettung bei COMSOC ... (General Br.), Stab SOC ... und Stab Kdo ... LwDiv im Kreis der Stabsoffiziere bekannt gemacht werden, da das Wissen um diese Vorgänge sich bei diesen Dienststellen herumgesprochen hat."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung liege vor. Beim GefStdLUstg ... Korps sei zum 1. Oktober 1986 der Dienstposten eines Luftunterstützungsstabsoffiziziers nachzubesetzen. Der bisherige Dienstposteninhaber werde in den Ruhestand versetzt. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und seiner Vorverwendungen für die neue Stelle geeignet. Seiner Qualifikation stehe nicht entgegen, daß er bislang nicht zum Fliegerleitoffizier ausgebildet worden sei; denn bei Offizieren des fliegerischen Dienstes, die zur Verbindungsstelle im Heer versetzt würden, erfolge diese Ausbildung erst, wenn ihre Versetzung feststehe. Den vom DDO SOC ... als zuständigen Disziplinarvorgesetzten gestellten Antrag, den Antragsteller vorzeitig von seinem Dienstposten zu versetzen, weil er die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den amerikanischen NATO-Partnern störe, habe der BMVg abgelehnt.
Bei der Betätigung des Auswahlermessens für die Versetzung des Antragstellers zum GefStdLUstg ... Korps sei berücksichtigt worden, daß sich im SOC ... das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Disziplinarvorgesetzten und den amerikanischen NATO-Partnern schwierig gestaltet habe. Nach dem Urteil des Kdr ... LwDiv und des amerikanischen Generals Br. (wie es sich aus deren Schreiben vom 31. Januar 1986 bzw. 3. Januar 1986 ergebe) habe der Antragsteller durch sein Verhalten einen schädigenden Einfluß auf die Disziplin und ordnungsgemäße Auftragsdurchführung beim SOC ... ausgeübt. Es habe kein Vertrauen mehr in seine Kooperations- und Integrationsbereitschaft bestanden. Auf Grund dieses Vertrauensverlustes sei eine dienstliche Veränderung geboten. Den Vertrauensverlust und die Notwendigkeit einer Veränderung bestreite der Antragsteller nicht. Er habe seiner Herauslösung aus dem SOC ... zugestimmt, weil sich das Verhältnis zu seinem Disziplinarvorgesetzten schlecht entwickelt habe. Es sei nicht zutreffend, wenn er sich als Opfer von willkürlichen "Machenschaften" dieses Vorgesetzten darstelle und vorsätzliche Benachteiligung geltend mache. Richtig sei vielmehr, daß Oberst i.G. R. wiederholt Grund gesehen habe, gegen den Antragsteller erzieherisch und auch disziplinar einzuschreiten.
Die vom Antragsteller vorgetragenen familiären Belange stünden der Versetzung nicht entgegen. Auf seinen Wunsch, mit der Familie in der Nähe seiner Eltern und seiner Schwiegermutter zu bleiben, könne bei allem Verständnis keine Rücksicht genommen werden. Es wäre mit dem Verteidigungsauftrag der Streitkräfte und einer sinnvollen Personalplanung unvereinbar, wenn schon sittliche Verpflichtungen dieser Art ein Versetzungshindernis darstellten. Es sei auch nicht erkennbar, daß die durch einen Umzug entstehenden Schwierigkeiten in bezug auf die Ausbildung seiner Kinder das übliche Maß überschritten, das der jederzeit versetzbare Berufssoldat hinzunehmen habe.
Der Wunsch des Antragstellers, weiterhin in der Nähe seines Wohnsitzes verwendet zu werden, habe nicht berücksichtigt werden können, weil dort kein geeigneter und besetzbarer Dienstposten vorhanden sei. Bei den von dem Antragsteller erwähnten Personalveränderungen in seiner Umgebung - von denen nicht alle stattfänden - könne er keine Berücksichtigung finden. Er sei in der weiteren Planung nicht für eine Führungsverwendung vorgesehen und falle deshalb für einen entsprechenden, nur örtlich passenden Dienstposten aus. Ferner erscheine eine Anschlußverwendung im nahegelegenen integrierten Bereich bis auf weiteres wenig zweckmäßig.
Für die Nachbesetzung des Dienstpostens beim GefStdLUstg ... Korps hätten die vom Antragsteller genannten Offiziere nicht berücksichtigt werden können. Oberstleutnant S., der zusätzlich zur STAN als Luftunterstützungsstabsoffizier eingeplant sei, werde zum 30. September 1987 in den Ruhestand versetzt und stehe wegen Urlaubs und Berufsförderung lediglich noch ein halbes Jahr für den Dienst zur Verfügung. Oberstleutnant Sö. vom Jagdbombergeschwader ... sei in seinem Verband vor dem 1. Oktober 1987 nicht abkömmlich; im übrigen sei dessen weitere Verwendung schon festgelegt.
Für die der Versetzung vorausgehende Kommandierung zum GefStdLUstg ... Korps bestehe ebenfalls eine dienstliche Notwendigkeit, der bisherige Dienstposteninhaber (BO 41) stehe seit 1. Juli 1986 wegen des Beginns seiner berufsfördernden Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung. Der Antragsteller solle dessen Dienstgeschäfte so schnell wie möglich übernehmen, damit die Einsatzbereitschaft des Gefechtsstandes erhalten bleibe.
Die von Oberst i.G. R. in seinem Ablösungsantrag vom 28. Januar 1986 aufgeführten Tatsachen und Werturteile könne der Antragsteller zulässigerweise nicht zum Gegenstand eines selbständigen Antrags machen. Durch diese Äußerung sei er noch nicht unmittelbar in seinem eigenen Rechtskreis verletzt; zur eigentlichen belastenden Maßnahme, der Ablösung, sei es nicht gekommen.
Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 27. Juli 1986 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 17 Abs. 6 WBO) gestellt. Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 120/85 - zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat vorgelegen.
II
1.
Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu 1 in erster Linie die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0550 des BMVg - P IV 2 (1) - vom 29. April 1986 zum GefStLUstg ... Korps in M. zum 1. Oktober 1986. Die vorangegangene Kommandierung durch das Luftflottenkommando auf Weisung des BMVg zur Einweisung und Übernahme der Dienstgeschäfte vom 4. August bis 30. September 1986 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Daß der Antragsteller insoweit keinen eigenständigen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Der Antragsteller hat die Kommandierung nicht selbständig angefochten hinsichtlich des Zeitraumes, für den er kommandiert worden ist, sondern lediglich als in Verbindung mit der Versetzung stehende Maßnahme.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes oder der gleichen Dienststelle ergeben kann (BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung ist gegeben. Ein solches ist sowohl in der erforderlichen Nachbesetzung des freien Dienstpostens eines Luftunterstützungsstabsoffiziers beim GefStdLUstg ... Korps als auch in der Behebung der zwischen dem DDO SOC ... und dem Antragsteller bestehenden Spannungen begründet.
Der BMVg hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß der Dienstposten eines Luftunterstützungsstabsoffiziers beim GefStdLUstg ... Korps zum 1. Oktober 1986 frei und nachzubesetzen war, weil der bisherige Dienstposteninhaber in den Ruhestand versetzt wurde. Die Notwendigkeit, einen frei gewordenen Dienstposten wieder zu besetzen, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 95/84). Das dienstliche Bedürfnis für die Nachbesetzung des zum 1. Oktober 1986 frei gewordenen Dienstpostens ist auch nicht dadurch entfallen, daß beim GefStdLUstg ... Korps zusätzlich zur STAN ein weiterer Luftunterstützungsstabsoffizier vorhanden ist, zumal dieser nach dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag des BMVg zum 30. September 1987 in den Ruhestand versetzt wird und wegen Urlaubs und Berufsförderung nur noch bis etwa April 1987 Dienst leistet.
Aber auch für eine zur Behebung von Spannungen erfolgende Versetzung ist regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis gegeben (BDHE 5, 225, 226), wenn der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Dienststellenleiter und einem seiner Untergebenen ernst und nachhaltig gestört wird (BVerwG Beschlüsse vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81 - und vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84). Im vorliegenden Fall ist das Bestehen solcher schwerwiegender Spannungen zwischen dem DDO SOC 3 und dem Antragsteller unbestritten und offenkundig. Sie ergeben sich schon aus der Stellungnahme und "Beschwerde" des Antragstellers vom 31. Januar 1986 und seiner wiederholt erklärten Bereitschaft, "zur Lösung des Problems" einen Dienstpostenwechsel bzw. eine Versetzung zu akzeptieren.
Die Versetzung des Antragstellers erfolgte nicht auf Antrag seines ehemaligen Disziplinarvorgesetzten, Oberst i.G. R. in "Ausführung seiner früher erhobenen Drohung", sie sollte auch nicht der Disziplinierung des Antragstellers dienen. Der BMVg hat wiederholt erklärt, daß dem Antrag des DDO SOC ... vom 28. Januar 1986, den Antragsteller unter Bezugnahme auf die ZDv 20/6 Nr. 109 - d.h. wegen mangelnder Eignung oder Leistung - vorzeitig von seinem Dienstposten zu versetzen, nicht stattgegeben, der Antragsteller nicht "abgelöst" worden ist. Der Antragsteller war auch um der Spannungen willen mit der Kommandierung zum 3. März 1986 zum Kdo ... LwDiv als Übergangslösung einverstanden, und er hat sich grundsätzlich zu einer Versetzung bereiterklärt. Daß es sich bei der Wegversetzung nicht um eine "Ablösung" handeln sollte, ist im übrigen auch daraus zu entnehmen, daß der BMVg den Antragsteller nicht sofort oder spätestens zum 1. April, sondern erst zum 1. Oktober 1986 versetzt hat. Dem steht die vorangegangene Kommandierung seit dem 4. August 1986 nicht entgegen; diese diente lediglich der Einweisung und Übernahme der dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 1986 obliegenden Dienstgeschäfte. Eine "Spannungsversetzung" trägt jedoch grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (BVerwG Beschluß vom 6. August 1985 - 1 WB 109/85).
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß es bei diesen Versetzungen nicht darauf ankommt, welcher Beteiligte an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit oder in einer Dienststelle die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielleicht im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an bestimmte Beteiligte entziehen (BVerwG a.a.O.).
Die Bereitschaft des Antragstellers, sich versetzen zu lassen, durfte der BMVg seinen Ermessenserwägungen zugrunde legen. Dies um so mehr, als die jederzeitige Versetzbarkeit des Berufssoldaten ohnehin zu seinen freiwillig übernommenen Dienstpflichten gehört (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Daß der Antragsteller sein Einverständnis auf eine Versetzung auf einen Dienstposten im Umkreis von ca. 60 km um seinen Wohnort beschränkt hat, ändert an dem grundsätzlichen Einverständnis nichts. Der Soldat hat auch dann keinen Anspruch darauf, seine Versetzung von gewissen Bedingungen oder Wünschen abhängig zu machen, wenn er an sich zur Behebung bestehender Spannungen selbst bereit ist, seine Versetzung hinzunehmen (BVerwG Beschlüsse vom 20. Juni 1978 - 1 WB 181/77 - und vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84).
Die angefochtene Versetzungsverfügung läßt auch sonst keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller ist für den Dienstposten des Luftunterstützungsstabsoffiziers geeignet, was er auch letztlich nicht bestreitet. Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, daß Offiziere des fliegerischen Dienstes erst dann zum Fliegerleitoffizier ausgebildet würden, wenn deren Versetzung zu einer Verbindungsstelle im Heer feststehe, so daß diese noch fehlende Ausbildung der Eignung grundsätzlich nicht entgegensteht. Es liegt im Rahmen des dem BMVg eingeräumten Ermessensspielraumes, darüber zu entscheiden, welchen von mehreren geeigneten Soldaten er für eine bestimmte Verwendung auswählt. Es läßt insbesondere keinen Ermessensfehler erkennen, daß der BMVg den Antragsteller und nicht Oberstleutnant Sö. vom Jagdbombergeschwader ... auf den Dienstposten des Luftunterstützungsstabsoffiziers beim GefStdLUstg ... Korps versetzt hat. Denn dieser Offizier ist nach dem nicht widersprochenen Vertrag des BMVg in seinem jetzigen Verband vor dem 1. Oktober 1987 nicht abkömmlich.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört - worauf bereits hingewiesen worden ist - zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung auch die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85).
Derartige Umstände, wie sie beispielsweise für Versetzungsanträge von Soldaten ihren Niederschlag in den Versetzungsbestimmungen des BMVg gefunden haben (vgl. ZDv 14/5 B 171 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b BUKG), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat verkennt nicht, daß die Familie des Antragstellers durch die Erkrankung seiner Mutter und die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Schwiegermutter besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Die Sorge eines Soldaten für Eltern oder Schwiegereltern kann jedoch grundsätzlich eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindern und läßt diese nicht rechtswidrig erscheinen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 77/86).
Auch die nicht näher dargelegten schulischen Schwierigkeiten seines Sohnes und der Ausbildungsplatz für seine Tochter in Bad K. stehen einer Versetzung nicht entgegen. Die für seine Kinder zu erwartenden Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzung anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern.
2.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Rücknahme der von Oberst i.G. R. in seinem Antrag vom 28. Januar 1986 i.V.m. dem Schreiben des COM SOC ... an den Kdr ... LwDiv vom 3. Januar 1986 aufgestellten "unbewiesenen und unwahren Behauptungen" und deren Bekanntgabe begehrt. Es kann dahinstehen, ob die "Rücknahme von Behauptungen" überhaupt im Verfahren vor den Wehrdienstgerichten verfolgt werden kann, denn jedenfalls ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch das Vorverfahren bestimmt, im Falle des Antragstellers also durch seinen als "Beschwerde" bezeichneten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 1. Juni 1986. Gegenstand dieses Verfahrens war aber ausschließlich die Versetzung des Antragstellers zum GefStdLUstg ... Korps in Münster. Das erstmals in seinem Schriftsatz vom 30. August 1986 erhobene Begehren nach Rücknahme der von Oberst i.G. R. in dessen Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers enthaltenen Behauptungen war nicht Gegenstand des Vorverfahrens und ist daher als nachträgliche Antragserweiterung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76].
3.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Nast-Kolb
Wolbring
Kuczewski
Flämig