Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 109/85
Versetzung eines Berufssoldaten der Bundeswehr; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Zuversetzung eines Soldaten auf die Stelle eines S 1-/S 3-Offiziers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 109/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 6. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Schulze-Estor, Oberleutnant Müller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 1. Juli 1975 Offizier des militärfachlichen Dienstes. Am 20. Juni 1980 wurde er zum Oberleutnant befördert.
Seit April 1965 gehörte der Antragsteller dem Stab/Stabskompanie Panzerbrigade (St/StKpPzBrig) ... in Me. an, wo er als S 1-Feldwebel, S 1-Stabsfeldwebel und seit dem 1. Oktober 1975 als S 1-Offizier (FD) verwendet wurde. Nachdem auf Wunsch des Antragstellers im Dezember 1981 davon abgesehen worden war, ihn zum 1. Oktober 1982 als Wehrdienstberatungsoffizier zur Freiwilligenannahmestelle Süd, S., zu versetzen, wurde ihm in einem Personalgespräch im Bundesministerium der Verteidigung - P III 9 - am 27. November 1984 als Verwendungsplanung eröffnet, er werde in seiner derzeitigen Verwendung bis zu seiner Versetzung auf einen STAN-H-Dienstposten verbleiben; sollte der S 1-Offizier-Dienstposten in den nächsten Jahren auf STAN-H angehoben werden, werde zu prüfen sein, ob der Antragsteller auf dem Dienstposten verbleiben könne oder ob der Dienstposten zur Beförderung eines lebensälteren Oberleutnants genutzt werden müsse.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1984 beantragte der Kommandeur (Kdr) PzBrig ... beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg), diese Personalplanung zu überprüfen und den Antragsteller - wie in den Listen zum Stellenwechsel der Offiziere seit 10/82 fortgeschrieben - zum 1. Oktober 1985 als S 1/S 3-Offizier zum Sicherungsbataillon ... (Geräteeinheit) - Sich-Btl ... (GE) - in T. zu versetzen. Der Antrag wurde damit begründet, daß sich das Verhältnis zwischen dem S 1-Stabsoffizier der Brigade, Major (jetzt Oberstleutnant) P., und dem Antragsteller seit Jahren so negativ entwickelt habe, daß man "dieses Gespann" auf weitere Sicht nicht mehr zusammenlassen könne, ohne die Leistungsfähigkeit der S 1-Abteilung erheblich zu beeinträchtigen. Dem Antragsteller solle Gelegenheit gegeben werden, in einer selbständigen Dienststellung zu zeigen, daß seine Leistungsstärke seiner Selbsteinschätzung entspreche. Der Antrag schließt mit dem Hinweis:
"Angesichts z.Zt. weit besser qualifizierter S 1-Offz in der Brigade und benachbarten Truppenteilen, halte ich es für nicht vertretbar, wenn der Eindruck entstünde, als könne sich L. in dieser Verwendung ohne die erwartete Leistung zu bringen, den Hauptmann ersitzen."
Mit Schreiben vom 7. Januar 1985 teilte der BMVg dem Kdr Pz-Brig ... mit, es sei derzeit nicht möglich, eine Entscheidung über den Antrag vom 12. Dezember 1984 zu treffen. Es sei zunächst abzuwarten, wann der Dienstposten des Antragstellers auf A 11 angehoben werde und ob der für den Antragsteller in Frage kommende Offizierdienstposten auf Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel herabdotiert werde.
In einem Schreiben vom 14. Januar 1985 an den BMVg persönlich wegen "entwürdigender Behandlung und böswilliger Diensterschwernis durch den S 1-StOffz PzBrig ... Major Alfred P.", führte der Antragsteller zu dem oben wiedergegebenen letzten Absatz des Antrags des Kdr PzBrig ... vom 12. Dezember 1984 aus:
"Sie" (diese Formulierung) "ist eine Unverschämtheit!
Man versucht, mich mit allen (auch unlauteren) Mitteln 'abzuschießen'. Dies mag vielleicht in einem Staat des Warschauer Pakts noch angehen, sollte jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sein.
Maj P. werfe ich vor, vorsätzlich und wider besseres Wissen über angeblich schlechte Leistungen meinerseits dem BrigKdr berichtet zu haben. Dem BrigKdr werfe ich vor, dieses Vorurteil ohne sorgfältige Nachprüfung übernommen zu haben. Von einer Reihe von Versuchen - wie es der BrigKdr in seinem Versetzungsvorschlag v. 12.12.84 formuliert -, die Zusammenarbeit zwischen Maj Passon und mir zu verbessern, ist mir nichts bekannt. Diese Versuche können, wenn überhaupt, nur bei Maj P. - und wie man sieht, ohne Erfolg - stattgefunden haben.
M. E. ist es keinem S 1 Offz zuzumuten, unter Maj P. zu arbeiten. In kürzester Zeit würden die gleichen Probleme auftreten, wie ich sie hatte und habe. Der Mann hat Komplexe. Er ist nicht fähig, sein Verhalten dauerhaft zu ändern, Menschen zeitgemäß zu führen, sich in eine Gemeinschaft zu integrieren und die einfachsten Regeln menschlichen Zusammenlebens zu beachten. Wie ein roter Faden ziehen sich diese Charaktermängel durch die Beurteilung von Major P. Daß diese Mängel entgegen den letzten beiden Beurteilungen nicht abgestellt wurden, ist durch meine Eingabe hinreichend belegt. ..."
In einem weiteren Personalgespräch am 27. Februar 1985 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß seine Versetzung als S 1/S 3-Offizier beim SichBtl 128 (GE) zum 1. Oktober 1985 auf Grund des Beurteilungsvorschlages vom 27. Januar 1983 und des Antrags der Brigade in Erwägung gezogen werde. Der Antragsteller erklärte sich mit dieser Planung einverstanden, wenn Oberstleutnant P. in nächster Zeit nicht wegversetzt werde.
Im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde durch STAN-Änderungsweisung Nr. 40/85 P des BMVg - Fü H IV 2 - (Az 10-28-10 - (3)) vom 26. März 1985 der Dienstposten des Antragstellers bei der PzBrig ... zum 1. April 1985 auf einen H-Dienstposten gehoben und der Dienstposten S 1/S 3-Offizier (FD) beim SichBtl 128 (GE) auf einen Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel-Dienstposten abgeschichtet. Die Herabdotierung der Dienstposten erfolgte mit dem Zusatz, daß sie bis zum Wechsel der derzeitigen Dienstposteninhaber mit Offizieren (FD) besetzt werden können. Darüber hinaus wurde mit Erlaß BMVg - Fü H IV 2 - klargestellt, daß auch Personalmaßnahmen in den betroffenen Bataillonsgeräteeinheiten, die bereits vor der STAN-Änderung eingeleitet worden waren, zu Ende geführt werden konnten.
2.
Der BMVg - P III 9 - kündigte am 4. Juni 1985 fernschriftlich die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1985 zur 1./SichBtl ... (GE), V., als S 1-Offizier und S 3-Offizier an. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0282 erließ er am 5. Juni 1985. Wann die Versetzungsverfügung dem Antragsteller ausgehändigt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1985, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 24. Juni 1985, legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Fernschreiben vom 4. Juni 1985 gegen die Versetzung "Beschwerde" ein, die der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 27. August 1985 vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor:
Bei der Versetzung seien sachliche, familiäre, soziale und finanzielle Gesichtspunkte außer acht gelassen worden. Er habe den Verdacht, daß er durch seine Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten und den BMVg Nachteile erleide. Wenn eine gute Zusammenarbeit mit dem S 1-Stabsoffizier, Oberstleutnant P., nicht immer möglich war, so sei dies hauptsächlich darin begründet, daß Oberstleutnant P. ihn unkorrekt und entwürdigend behandelt und ihm böswillig den Dienst erschwert habe. Er gebe zu, "schmutzige Wäsche" (trotzdem wahre) gewaschen zu haben, daß er in dem einen oder anderen Punkt überspitzt formuliert oder aber Sachen verwendet habe, zu denen er - im Gegensatz zu anderen Beschwerdeführern - dienstlich Zugang gehabt habe. Er sei jedoch auf Veranlassung des Brigadekommandeurs von seinem Abteilungsleiter derart terrorisiert worden, daß er sich vom Arzt habe Tabletten geben lassen müssen, um nachts wieder normal schlafen zu können. Nachdem Oberstleutnant P. auf Antrag des Brigadekommandeurs auch zum 1. Oktober 1985 versetzt werde, lägen für seine, des Antragsteilers, Versetzung keine stichhaltigen Gründe mehr vor. Bei einer Versetzung nach Veitshöchheim sei er gezwungen, umzuziehen, eine tägliche Fahrt von 110 km in Kauf zu nehmen oder sich in Veitshöchheim ein Zimmer zu nehmen. Er werde bereits in sieben Jahren pensioniert und seine Frau lehne einen Umzug wegen der Schulausbildung der Kinder und des gemeinsamen Eigenheimes ab. Es würden ihm unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Es sei auch nicht richtig, daß sein seit dem 1. April 1985 angehobener Dienstposten für die Beförderung eines anderen Oberleutnants zum Hauptmann - nämlich des Oberleutnants Br. - bereits jetzt benötigt werde. Wegen der auseinanderklaffenden Schere zwischen H-STAN-Stellen und A 11-Planstellen könnten die Offiziere des militärfachlichen Dienstes damit rechnen, erst ca. zwei bis drei Jahre vor ihrer Pensionierung zum Hauptmann befördert zu werden. Er werde sich nicht scheuen, den Bundesrechnungshof und gegebenenfalls die überörtliche Presse über die Verschwendung von Steuergeldern und über den psychischen Terror, den Oberstleutnant P. auf ihn ausgeübt habe, zu informieren.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ergebe sich bereits daraus, daß die Stelle des S 1/S 3-Offiziers SichBtl ... (GE) nachzubesetzen sei. Der Antragsteller erfülle alle Voraussetzungen für diese Verwendung. In den letzten Beurteilungen sei seine Eignung für diese Dienststellung, die im wesentlichen keine Aufgaben der unmittelbaren Personalführung, sondern die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Mob-Übungen umfasse, hervorgehoben worden.
Die Versetzung sei auch erforderlich, weil der Dienstposten des Antragstellers bereits zum 1. April 1985 auf A 11 angehoben worden sei und für einen Offizier, der auf Grund seines besseren Eignungs- und Leistungsbildes früher zur Beförderung zum Hauptmann heranstehe, benötigt werde. Diese Planung sei dem Antragsteller spätestens seit dem Personalgespräch am 27. November 1984 bekannt gewesen, ohne daß er hiergegen Einwendungen erhoben hätte. Im Rahmen der Neuordnung des Friedenspersonals in Geräteeinheiten zur Verbesserung der Mobilmachungsfähigkeit des Heeres würden unter Inanspruchnahme aller Dienstpsoten der Geräteeinheiten zum 1. Januar 1987 Mobilmachungsvorbereitungsgruppen aufgestellt. In der für die ... Panzerdivision vorgesehenen Mobilmachungsvorbereitungsgruppe, Typ A, in V., entstehe unter Wegfall des (bis zum 26. März 1985 bestehenden) Oberleutnant/Leutnant-Dienstpostens S 1/S 3-Offizier SichBtl ... (GE) ein A 11-Dienstposten, für den der Antragsteller vorgesehen sei.
Im übrigen unterliege die Eignung des Antragstellers zum Personaloffizier im Stab eines präsenten Verbandes Bedenken. Insbesondere weil der Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Beschwerdeverfahren gegen Oberstleutnant P. dienstlich erworbene Erkenntnisse aus fremden Beurteilungen verwendet habe, erscheine es nicht mehr frei von Zweifeln zu sein, ob ihm noch das besondere Vertrauen entgegengebracht werden könne, welches als unabdingbare Voraussetzung für eine solche Aufgabe anzusehen sei.
Das Erfordernis, den Antragsteller einer anderen Verwendung zuzuführen, ergebe sich darüber hinaus aus den Spannungen zwischen ihm und seinem Kommandeur, der zugleich sein nächser Disziplinarvorgesetzter sei. Dieser habe in den Schreiben vom 12. Dezember 1984, 25. Juni und 29. Juli 1985 glaubhaft erklärt, der Antragsteller habe das Klima im Stab nachhaltig beeinträchtigt. Eine Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben. Der tägliche Umgang mit dem Antragsteller könne ihm nicht mehr zugemutet werden. Nach diesen Äußerungen könne kein Zweifel mehr daran bestehen, daß zwischen dem Antragsteller und seinem Kommandeur Spannungen bestünden, die einer Bereinigung bedürften.
Die Versetzung des Antragstellers sei auch keine Folge der von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren und verstoße damit nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO. Bereits im November 1984 sei ihm eröffnet worden, daß er im Falle der Anhebung seines Dienstpostens versetzt werde. Die Bereinigungsmöglichkeit des zu seinem Kommandeur bestehenden Spannungsverhältnisses habe sich lediglich zusätzlich zu der durch die Organisationsmaßnahmen ohnehin gebotenen Veränderung des Antragstellers ergeben.
Gegenüber den dienstlichen Erfordernissen müßten die persönlichen Gründe des Antragstellers zurücktreten. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die einer dienstlich notwendigen Versetzung entgegenstehen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko müsse der Antragsteller als jederzeit versetzbarer Berufssoldat selbst tragen. Falls seine Ehefrau unter allen Umständen in ... Me. (W.) wohnen bleiben wolle, müsse sowohl der Antragsteller als auch seine Familie die damit verbundenen Schwierigkeiten hinnehmen.
Der Antragsteller hat entgegnet, daß es sich um einen nachgeschobenen Grund handle, soweit die Versetzung damit begründet werde, er sei als Personal Sachbearbeiter untragbar geworden und das Vertrauensverhältnis zum Brigadekommandeur sei gestört. Dieser Grund sei erst berücksichtigt worden, nachdem sich der Antragsteller gegen seine Versetzung beschwert habe. Der BMVg habe für diese Behauptung ohne Einschränkung und eigene Wertung die Gründe übernommen, die der Brigadekommandeur in seinen Stellungnahmen genannt habe, ohne sich damit auseinandergesetzt zu haben, ob der Antragsteller berechtigt - oder möglicherweise verpflichtet - gewesen sei, sich an einen höheren Vorgesetzten zu wenden. Der Brigadekommandeur habe verschwiegen, daß die Verwertung dienstlich erlangter Kenntnisse gegenüber Vorgesetzten in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei, es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe und sie in einer Notsituation erfolgt sei, das für den Antragsteller unerträglich gewordene Spannungsverhältnis zu Oberstleutnant Passon zu beenden. Das Gutachten eines Facharztes, das er einzuholen bitte - werde zu dem Ergebnis kommen, daß dem Antragsteller die ihm zur Last gelegten Äußerungen in seinem Schreiben vom 14. Januar 1985 nicht schuldhaft zugerechnet werden könnten. Der Antragsteller habe auch nicht auf den Dienstposten nach Veitshöchheim versetzt werden dürfen, nachdem dieser Dienstposten am 26. März 1985 "abgeschichtet" worden sei. Selbst wenn die Versetzung auf keine haushaltsrechtlichen Bedenken stoße, sei sie beamtenrechtlich unzulässig, da der Antragsteller für diesen Posten überqualifiziert sei.
Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 10. Oktober 1985 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 17 Abs. 6 WBO) gestellt. Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 1 WB 116/85 - zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die schriftlichen Ausführungen der Beteiligen und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers, Teile A und B, haben dem Senat vorgelegen.
II
1.
Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0282 des BMVg - P III 9 (2) - vom 5. Juni 1985. Er wendet sich sowohl gegen die Wegversetzung von seinem früheren Dienstposten (S 1-Offizier Stab/Stabskompanie PzBrig ... Me. als auch gegen seine Zuversetzung auf seinen jetzigen Dienstposten in Veitshöchheim.
2.
Der Antrag ist zulässig.
Es kann dahinstehen, wann dem Antragsteller das Fernschreiben des BMVg - P III 9 - vom 4. Juni 1985 über seine Versetzung zur 1./SichBtl ... (GE) bekanntgegeben worden ist. Die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begann nicht schon mit der Bekanntgabe der fernschriftlichen Versetzungsverfügung, sondern erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vom 5. Juni 1985 am - wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat - 9. Juli 1985. Die Anfechtung der fernschriftlichen Verfügung mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 23. Juni 1985 erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung ohne weiteres; der Antragsteller brauchte die Versetzungsverfügung nicht nochmals gesondert anzufechten (vgl. BVerwGE 63, 187, 188 [BVerwG 06.02.1979 - 1 WB 228/77]; Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 18/84).
3.
Der Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes ergeben kann (BVerwG Beschluß vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
Es bestand ein dienstliches Bedürfnis, die zwischen dem Antragsteller als S 1-Offizier und dem S 1-Stabsoffizier seit längerem entstandenen und spätestens Ende 1984 verschärften Spannungen zur Gewährleistung des Dienstbetriebes und im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers selbst durch dessen Wegversetzung zu beseitigen. Daß der Dienstbetrieb der S 1-Abteilung eines Brigadestabes durch tiefgreifende und länger andauernde Spannungen zwischen dem S 1-Stabsoffizier und dem S 1-Offizier in besonders starkem Maße, also "ernst und nachhaltig" (BVerwG Beschluß vom 16. August 1974 - 1 WB 208/72) gestört wird, bedarf keiner näheren Darlegung. Im vorliegenden Fall ist das Bestehen solcher schwerwiegender Spannungen unbestritten und offenkundig. Sie ergeben sich aus der Eingabe des Antragstellers an den BMVg vom 14. Januar 1985 sowie daraus, daß der Antragsteller selbst in dem Personalgespräch am 27. Februar 1985 sein Einverständnis zu einer Versetzung gab, falls eine Versetzung des S 1-Stabsoffiziers in nächster Zeit nicht möglich sei. Der Antragsteller hat dem S 1-Stabsoffizier im Ergebnis Unfähigkeit vorgeworfen. Eine derart starke Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem S 1-Stabsoffizier läßt die Wegversetzung des S 1-Offiziers nicht nur als vertretbar, sondern als erforderlich erscheinen, so daß sie auch nicht als übermäßige Reaktion und damit als Verstoß gegen den verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu werten ist (vgl. BVerwG a.a.O.).
Hinzu kommt, daß auch der Kdr PzBrig ... eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr für möglich hält, da der Antragsteller sich mit den Erklärungen über die Beurteilung seines Vorgesetzten in der Eingabe an den BMVg vom 14. Januar 1985 "als S 1 der Brigade untragbar gemacht" habe. Der Antragsteller hat das gestörte Vertrauensverhältnis seines Brigadekommandeurs zu ihm auch ausdrücklich eingeräumt, wenngleich er meint, der Brigadekommandeur habe zu dieser Störung selbst durch sein Verhalten beigetragen.
Hinzu kommt weiter, daß der Dienstposten des Antragstellers bereits zum 1. April 1985 auf eine STAN-H-Stelle angehoben worden ist und für die Förderung eines leistungsstärkeren Offiziers benötigt wurde. Dem Antragsteller wurde schon im Personalgespräch am 27. November 1984 erklärt, nicht damit rechnen zu können, in einem solchen Fall in seiner derzeitigen Verwendung bleiben zu können. Der Antragsteller hat letztlich auch nicht bestritten, daß der für ihn auf seinen Dienstposten versetzte Oberleutnant Br. auf Grund seines besseren Eignungs- und Leistungsbildes früher zur Beförderung zum Hauptmann heransteht als er selbst.
Insgesamt waren für die Wegversetzung des Antragstellers dienstliche Gründe gegeben.
Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, welcher der an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit oder in einem Stabe Beteiligten die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielleicht im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an bestimmte Beteiligte entziehen (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 173/82). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller die ihm in seiner Eingabe vom 14. Januar 1985 zur Last gelegten Äußerungen schuldhaft zugerechnet werden können. "Spannungsversetzungen" tragen grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen (BVerwG a.a.O.).
Da die Spannungen seit längerer Zeit zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten im besonderen Aufgabenbereich aber auch zwischen ihm und seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten bestanden, war die Befriedung der Situation am einfachsten und zweckmäßigsten durch die Wegversetzung des Antragstellers zu erreichen, zumal schon in der Beurteilung vom 27. Januar 1983 darauf hingewiesen worden war, daß der Antragsteller seine Fähigkeiten in einer selbständigen Aufgabe besser entwickeln könne als in einem Stabe. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß etwa die Wegversetzung des S 1-Stabsoffiziers und des Brigadekommandeurs bei Verbleiben des Antragstellers die bessere Lösung gewesen wäre. Hierbei ist unbeachtlich, daß der S 1-Stabsoffizier zum 1. Oktober 1985 und der Kdr PzBrig ... zum 1. April 1986 versetzt worden sind. Für die Entscheidung über einen Anfechtungsantrag wie hier ist regelmäßig die im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an das Wehrdienstgericht gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich (BVerwGE 73, 48, Leitsatz 1). Das war im vorliegenden Fall der 2. September 1985. Ein weiteres Andauern des Spannungsverhältnisses und die damit verbundene Beeinträchtigung des Dienstbetriebes über einen weiteren Zeitraum mußte der BMVg nicht hinnehmen.
Erweist sich somit die Wegversetzung des Antragstellers als rechtlich unbedenklich, so gilt das gleiche auch für seine Zuversetzung auf die Stelle eines S 1-/S 3-Offiziers (FD) SichBtl ... (GE) in V. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung ergibt sich daraus, daß - was der Antragsteller nicht bestreitet - dieser Posten zum 1. Oktober 1985 frei wurde und nachbesetzt werden mußte (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Diese Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller hat den Ausbildungsgang Stabsdienst erfolgreich durchlaufen und erfüllt, was er nicht bestreitet, die Voraussetzungen für den Dienstposten. Auch die "Abschichtung" dieses Dienstpostens durch die STAN-Änderungsweisung Nr. 40/85 P vom 26. März 1985 von Oberleutnant/Leutnant (FD) (A 10/A 9) auf Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel (A 9/A 8 mA) läßt die Verwendung des Antragstellers auf diesem Dienstposten nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Zum einen ist vom BMVg ausdrücklich klargestellt worden, daß Personalplanungen im Zusammenhang mit den STAN-Dienstposten S 1/S 3-Offizier (FD) in Bataillons-Geräteeinheiten, die vor der STAN-Änderung eingeleitet worden sind, zu Ende geführt werden konnten. Damit steht die STAN-Änderungsweisung der am 5. Juni 1985 mit Dienstantritt 1. Oktober 1985 verfügten Versetzung nicht entgegen, da dem Antragsteller bereits bei dem Personalgespräch am 27. Februar 1985 diese Verwendung als Planung eröffnet worden war. Zum anderen hat der Soldat keinen Anspruch darauf, nur auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete hochtechnisierte Armee verlangt personelle Flexibilität. Sie ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe. Die Personalführung ist daher befugt, die Verwendungsbreite des Soldaten auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entsprechend seiner Eignung und Befähigung optimale Leistungen verspricht. Das bedeutet, daß der Soldat auch auf Dienstposten eingesetzt werden kann, die - gemessen an seinem Dienstgrad - nach dem Stellenplan und der STAN höher oder niedriger eingestuft sind. Die hierbei für den Ermessensspielraum zu beachtende Grenze ist erst dann überschritten, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist (vgl. BVerwGE 53, 115, 116 f.) [BVerwG 17.12.1975 - I WB 116/74].
Davon kann hier keine Rede sein. Dem Antragsteller wird keine nach der Art der Tätigkeit schlechthin unangemessene Verwendung übertragen; die "Abschichtung" des Dienstpostens erfolgte ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ohne Änderung der bis dahin von Offizieren des militärfachlichen Dienstes wahrgenommenen Aufgaben. Zudem ist im Rahmen der Neuordnung des Friedenspersonals in Geräteeinheiten zur Verbesserung der Mobilmachungsfähigkeit des Heeres vorgesehen, den Antragsteller als Führer der zum 1. Januar 1987 für die 12. Panzerdivision vorgesehenen Mobilmachungsvorbereitungsgruppe (STAN-H) zu verwenden, so daß die Verweildauer auf dem "abgeschichteten" Dienstposten nicht allzu lange andauert.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung auch die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und die eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 54/82).
Derartige Umstände, wie sie beispielsweise für Versetzungsanträge von Soldaten ihren Niederschlag in den Versetzungsbestimmungen des BMVg gefunden haben (vgl. ZDv 14/5 B 171 i.V.m. § 2 Ab. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b BUKG - VMBl 1973 S. 356), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Daß der Antragsteller in Weikersheim ein Eigenheim erworben hat, steht einer Versetzung nicht entgegen. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen.
Auch die nicht näher dargelegten schulischen Schwierigkeiten seiner Kinder stehen einer Versetzung nicht entgegen. Die für seine Kinder zu erwartenden Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzung anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern.
Schließlich wäre auch die Entscheidung der Ehefrau, dem Antragsteller möglicherweise nicht an seinen neuen Dienstort folgen zu wollen, eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entwicklung, die die personalbearbeitende Stelle nicht verpflichtet, die dienstlichen Interessen zurückzustellen.
4.
Da nach alledem die angefochtene Versetzung nicht rechtswidrig ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schwandt
Wolbring
Schulze-Estor
Müller