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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1982, Az.: BVerwG 1 WB 81/81

Soldat; Anfechtung der Versetzung; Weiterversetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 81/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine angefochtene Versetzung erledigt sich durch eine während des Verfahrens erfolgte Weiterversetzung auch dann nicht, wenn der versetzte Soldat die Weiterversetzung nicht angefochten hat.

  2. 2.

    Grundsätzlich kommt es bei einer wegen Spannungen erfolgenden Versetzung nicht auf die Schuldfrage an.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberstleutnant i.G. Wrede,
Hauptfeldwebel Kahle als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1939 geborene Antragsteller wurde zum 4. April 1960 zum Grundwehrdienst in die Bundeswehr einberufen. Am 27. März 1961 und - nach vorübergehendem Ausscheiden - erneut am 1. Mai 1964 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 19. November 1970 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seit dem 10. März 1972 ist er Hauptfeldwebel. Seit dem 2. Januar 1973 leistete er bei der Panzerjägerkompanie (PzJgKp) ... in R. und B. Dienst. Er wurde in den planmäßigen Beurteilungen der Jahre 1973 bis 1980 fünfmal mit "4 C" beurteilt. In den vorangegangenen Beurteilungen als Stabsunteroffizier, Feldwebel und Oberfeldwebel war er sechsmal mit "befriedigend", dreimal mit "voll befriedigend" und zwiemal mit "ziemlich gut" beurteilt worden.

2

2.

Wegen erheblicher Spannungen mit seinem Kompaniechef wurde dem Antragsteller in einem Personalgespräch am 7. Januar 1980 von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) seine Versetzung als Kompaniefeldwebel beim Jägerbataillon ... in G. angeboten. Der Antragsteller lehnte dieses Angebot unter dem 17. Januar 1980 ab. Am 18. Januar 1980 wurde gegen ihn wegen Vorgängen vom 20. Dezember 1979 und 4. Januar 1980 ein strenger Verweis verhängt, gegen den er sich erfolglos beschwerte. Unter dem 19. Januar 1980 reichte er daraufhin - nachdem er am Tag zuvor einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte - einen "Antrag auf Versetzung" - zum Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in B. oder zum VKK ... in H. oder zu den dortigen Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) - ein, da er von seinem Kompaniechef ständig schikaniert, ihm der Dienst erschwert, er benachteiligt und auf disziplinare Maßnahmen gegen ihn hingewirkt werde; er bemerkte noch, daß seine Versetzung, um die er "so schnell wie nur möglich" bitte, seitens der Brigade unterstützt werde und daß beim VKK ... am 30. September 1980 Hauptfeldwebel W. in den Ruhestand trete.

3

Nachdem der Antragsteller am 21. Januar 1980 in das Bundeswehrkrankenhaus Ha. auf genommen worden war, wurde er auf Antrag der Panzergrenadierbrigade (PzGrenBrig) ... vom 28. Januar 1980 mit Fernschreiben der SDH vom 30. Januar 1980 als Zugführer und Panzergrenadierfeldwebel zur 3./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... versetzt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, es handele sich hierbei um eine vorübergehende Personalmaßnahme, über die weitere Verwendung werde nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung entschieden.

4

3.

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 1980 mit dem Hinweis, daß ihn an seiner Aufnahme in das Krankenhaus keine Schuld treffe, die Einweisung vielmehr durch seinen auf die ständigen Schikanen zurückzuführenden Nervenzusammenbruch verursacht worden sei. Durch die angefochtene Versetzung verliere er seine Stellenzulage als Kompaniefeldwebel. Durch seine Beschwerde und unverschuldete Erkrankung dürften ihm keine Nachteile entstehen. - Unter dem 12. September 1980 reichte der Antragsteller eine Aufstellung über sechs weitere Beschwerden ein, die er vom 3. Oktober 1977 bis zum 20. Januar 1980 eingelegt hatte und von denen zwei zurückgenommen, drei zurückgewiesen wurden (Ergebnis der sechsten Beschwerde nicht angeführt). Auf die Feststellung der SDH im Schreiben vom 20. August 1980, daß ihm auf den von ihm begehrten Dienstposten beim VKK oder VBK die Stellenzulage als Kompaniefeldwebel und eine Außendienstzulage nicht zuständen, was er als Kompaniefeldwebel wissen müsse, meinte der Antragsteller, wenn er schon Zugführer/Panzergrenadierfeldwebel und Kompaniefeldwebel sein solle, habe ihm der Gesetzgeber auch das Recht zugestanden, die entsprechende Zulage zu erhalten.

5

In einem Personalgespräch, das am 22. September 1980 bei der SDH stattfand, erklärte der Antragsteller, er strebe eine Verwendung im S 1-Gebiet an und möchte, wenn irgendmöglich, im Räume B./Wo./We. bleiben. Auch einer Umschulung zum Rechnungsführer würde er zustimmen, zu einer Umschulung auf das Gebiet Versorgung sei er aber nicht bereit. Eine erneute Verwendung als Kompaniefeldwebel würde er auch akzeptieren, strebe sie aber nicht mehr an, insbesondere nicht für viele Jahre. Er bitte, auch eine Verwendung beim VKK ..., beim VBK ... oder beim Kreiswehrersatzamt (KWEA) B. in die Planungen mit einzubeziehen.

6

Gemäß Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 1980 wird der Antragsteller seit dem 1. April 1981 als ABC-Abwehr-Feldwebel bei der 1./PzGrenBtl ... (früher = PzGrenBtl ...) in B. geführt. Unter dem 4. Februar 1981 wurde ihm mitgeteilt, daß er in absehbarer Zeit im Großraum H./B. als Kasernenfeldwebel, S 1- oder Stabsdienstfeldwebel eingeplant werden solle. Der Antragsteller hielt seine Beschwerde in seinem Schreiben vom 2. März 1981 gleichwohl aufrecht, da er durch seine Versetzung nicht nur finanziell, sondern auch dienstlich benachteiligt worden sei; denn er sei bis Mitte Februar als S 1-Schreiber und anschließend als Dienstvorschriftenverwalter eingesetzt worden, eine Verwendung, die es nur als zusätzliche Tätigkeit bzw. Zweitverwendung gebe. Eine Auslandsverwendung müsse er ablehnen, da die Mehrbezüge zu zwei Dritteln seiner geschiedenen Ehefrau von Nutzen wären.

7

Mit Bescheid vom 31. März 1981, ausgehändigt am 8. April 1981, wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da die angefochtene Versetzung aus dienstlichen Gründen wegen der tiefgreifenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Kompaniechef notwendig gewesen sei. Bei der Auswahl der Einheit, zu welcher der Antragsteller versetzt worden sei, sei sein Wunsch, weiter im Raum B. verwendet zu werden, berücksichtigt worden; auch die angestrebte Verwendung als S 1-, Kasernen- oder Stabsdienstfeldwebel komme seinen Wünschen entgegen.

8

4.

Mit Schreiben vom 14. April 1981, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am 16. April 1981, begehrt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Zur Begründung trug er vor, er sei nach 21jähriger Dienstzeit als Vorschriftenwart eingeteilt und könne deshalb nicht auf Grund der Bewährung in einer seiner Ausbildung entsprechenden Dienststellung beurteilt werden. Das mache sich nachteilig für eine Höherstufung nach A 9 bemerkbar.

9

Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 23. Juni 1981 die Zurückweisung des Antrags als unbegründet, da die seinen eigenen Wünschen entsprechende Wegversetzung des Antragstellers wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen ihm und seinem Kompaniechef zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs unabdingbar gewesen und auch sein vorübergehender Einsatz beim PzGrenBtl ... rechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch die Zuversetzung zu diesem Verband sei dem Wunsch des Antragstellers auf weiteren Verbleib im Standort Rechnung getragen worden; Nachteile entstünden ihm weder hinsichtlich einer Beurteilung noch bezüglich einer später möglichen Einweisung in eine A 9-Planstelle.

10

Mit Schreiben der SDH vom 2. Oktober 1981 wurde dem Antragsteller über seinen Verband mitgeteilt, daß für ihn ab 1. Oktober 1983 eine Verwendung als Wehrdienstberater-Feldwebel beim KWEA in B. vorgesehen sei.

11

Der Antragsteller hielt seinen Antrag - unter Berufung auf § 10 Abs. 3, § 31 SG und § 14 WBO - trotzdem aufrecht. Er ist der Meinung, der wahre Grund seiner Versetzung seien seine Beschwerden über die ergangenen Schikanen, Beschuldigungen und Mißstände, die nicht nur ihn, sondern auch seine Kameraden in einer Weise betroffen hätten, daß in den letzten Jahren kein Mannschafts- oder Unteroffiziersdienstgrad eine Weiterverpflichtung eingegangen sei. Die Dienstposten, auf die er versetzt worden sei, habe er nicht wahrnehmen können, sein wirklicher Dienst als Vorschriftenwart sei für ihn eine Diskriminierung. Da er seit dem 1. Februar 1980 keinen dienstgradgerechten STAN-Dienstposten besetze, könne er nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen werden. Seine Stellenzulage sei gestrichen worden. Seit längerer Zeit werde er nicht mehr objektiv beurteilt. Beim VBK, VKK und bei der Panzerpionierkompanie (PzPiKp) ... seien inzwischen Dienstposten frei geworden; schon beim Personalgespräch hätte er eine entsprechende Zusage mit Verbleib als Kompaniefeldwebel bis zur Versetzung bekommen können. Erst 1988 könne er, wenn er die Dienstobliegenheiten in der ihm angebotenen Dienststellung am 1. Oktober 1983 aufnehme, die Voraussetzungen des Jahres 1979 erzielen.

12

5.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

13

II

1.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller seine Versetzung von der PzJgKp 20 zur 3./PzGrenBtl ..., beide in B., anficht, ist zulässig (§ 17 Abs. 1 bis 4 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO, § 10 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 SG). Daß der Antragsteller seinen Antrag auch auf § 31 SG stützt, der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nicht als mögliche Rechtsgrundlage für den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung aufgeführt ist, schadet nicht.

14

Die angefochtene Maßnahme hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, daß der Antragsteller inzwischen zur 1./PzGrenBtl ... (früher = ...) weiterversetzt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1981 - 1 WB 106/80). Denn seine Beschwer ist dadurch nicht entfallen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 113 RdNr. 39). Daran ändert auch nichts, daß der Antragsteller die Weiterversetzung ihrerseits offenbar nicht ebenfalls angefochten hat. Denn er konnte davon ausgehen, daß sie ihre Rechtsgrundlage verliert, wenn die Zuversetzung wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend ("ex tunc") aufgehoben wird. Außerdem kann von einem Soldaten, der die Versetzung zu einer Einheit angefochten hat, auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verlangt werden, daß er aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen, nämlich allein zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anfechtung, die Weiterversetzung ebenfalls anficht. Es ist nämlich durchaus möglich, daß die zweite (= Weiter-)Versetzung seinen Interessen relativ besser entspricht als die erste; er darf dann nicht gezwungen sein, die relative Verbesserung seiner Rechtsposition infolge der Weiterversetzung zu gefährden, um sein auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegründetes Recht auf Anfechtung der ursprünglichen Maßnahme weiterverfolgen zu können.

15

Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist durch seine Weiterversetzung nicht entfallen.

16

2.

Der Antrag ist unbegründet.

17

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlin cher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70];  46, 353 f [BVerwG 04.12.1974 - I WB 77/73]).

18

Es bestand ein dringendes dienstliches Bedürfnis, die zwischen dem Antragsteller und seinem Kompaniechef etwa seit Ende 1978 entstandenen und in der Folgezeit verschärften Spannungen zum Wohle des Dienstbetriebes und im wohlverstandenen Interesse auch des Antragstellers selbst durch dessen Wegversetzung zu beseitigen. Daß der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Kompaniechef und seinem Kompaniefeldwebel in besonders starkem Maße, also "ernst und nachhaltig" (BVerwG Beschluß vom 16. August 1974 - 1 WB 208/72) gestört wird, bedarf keiner näheren Darlegung. Im vorliegenden Fall ist das Bestehen solcher schwerwiegender Spannungen unbestritten und offenkundig. Sie waren mehr als drei Wochen vor der schließlichen Versetzung Gegenstand eines Personalgesprächs bei der SDH, gipfelten in der Verhängung eines strengen Verweises über den Antragsteller wegen dreier Verstöße gegen seine Dienstpflichten durch den Kompaniechef und waren für den Antragsteller Anlaß, selbst seine Versetzung zu beantragen. Eine derart starke Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Chef läßt die Wegversetzung des Kompaniefeldwebels nicht nur als zulässig, sondern als erforderlich erscheinen, so daß sie auch nicht als übermäßige Reaktion und damit als Verstoß gegen den verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu werten ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Nimmt man hinzu, daß die jederzeitige Versetzbarkeit des Berufssoldaten ohnehin zu seinen freiwillig übernommenen Dienstpflichten gehört (BVerwGE 43, 215 f, 6. Leitsatz), so erweist sich die Wegversetzung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen als geboten.

19

Hinzu kommt, daß dem Antragsteller durch seine Herausnahme aus seiner alten Einheit die Gelegenheit gegeben worden ist, sich nach einem Nervenzusammenbruch wieder zu finden und sich von seiner Verstrickung in eine ungute dienstliche Situation freizumachen sowie "eine neue Vertrauensbasis zu erwerben" (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. April 1970 - 1 WB 122/69), wie ihm das dann offenbar - seiner Beurteilung vom 11. August 1980 und der Stellungnahme des höheren Vorgesetzten vom 12. August 1980 nach zu schließen - schnell gelungen ist. Die Wegversetzung des Antragstellers ist hier also durch Fürsorgegesichtspunkte zusätzlich gerechtfertigt.

20

Es kommt nicht darauf an, welcher Beteiligte an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit die "Schuld" trägt (vgl. BDH/BVerwG Beschlüsse vom 18. Juli 1963 - WB 3/63 -, vom 9. Dezember 1969 - 1 WB 101/69 -, vom 8. Dezember 1976 - 1 WB 81/75 - und vom 10. Februar 1977 - 1 WB 11/77), ja ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielmehr im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an bestimmte Beteiligte entziehen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist es hier in keiner Weise zu beanstanden, daß die bestehenden Spannungen gerade durch die Wegversetzung des Antragstellers gelöst worden sind: Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß etwa die Wegversetzung des Kompaniechefs bei Verbleiben des Antragstellers die bessere Lösung gewesen wäre.

21

Daß gegen den Antragsteller kurz vor der Beantragung seiner Versetzung ein strenger Verweis verhängt worden ist - gegen den er sich erfolglos beschwert hat -, steht der sonach gegebenen Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 8. Oktober 1968 - 1 WB 1/68 -, vom 17. Februar 1977 - 1 WB 9/77 - und vom 30. August 1977 - 1 WB 29/77), wenn auch nicht auszuschließen ist, daß die beiden damit geahndeten Pflichtverstöße für den Versetzungsantrag mit ursächlich waren. Von einer unzulässigen reinen "Strafversetzung" zur Disziplinierung des Antragstellers (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. August 1974 - i WB 208/72) kann nach der ganzen Entwicklung ebenfalls nicht die Rede sein, ebensowenig davon, daß der "wahre Grund" der Versetzung die früheren Beschwerden des Antragstellers gewesen seien.

22

Erweist sich somit die Wegversetzung des Antragsteller als rechtlich unbedenklich, so gilt das gleiche auch für seine Zuversetzung - auf die Stelle eines Zugführers und Panzergrenadierfeldwebels - zur 3-/PzGrenBtl ... in B. und später - auf die Stelle eines ABC-Abwehr-Feldwebels bzw. auf eine zbV-Planstelle (Überhang) - zur 1. Kompanie des gleichen Bataillons (nunmehr = PzGrenBtl ...). Auch dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, daß der Antragsteller zwischenzeitlich nach seiner Entlassung aus dem Bundeswehrkrankenhaus Ha. nicht auf seiner Planstelle, für die er nämlich nicht ausgebildet ist, eingesetzt worden ist. Das gilt um so mehr, als er zum 1. Oktober 1983 endgültig auf eine seinen Wünschen entsprechende Stelle als Wehrdienstberater-Feldwebel beim KWEA in B. versetzt werden soll. Die vorläufigen Verwendungen des Antragstellers - wie schon vorher das Angebot an ihn, ihn auf einer Kompaniefeldwebelstelle in G. zu verwenden - zeigen vielmehr das Bestreben der SDH, ihm im Rahmen des dienstlich Möglichen entgegenzukommen. Bei der Auswahl der vorläufigen Verwendungen durfte davon ausgegangen werden, daß es dem Antragsteller in allererster Linie selbst darauf ankam, "so schnell wie nur möglich" von seiner alten Einheit wegzukommen, wie er das in seinem eigenen Versetzungsgesuch formuliert hat, und außerdem wegen seiner Kinder im Räume B.-Hi. zu bleiben. Da er auch auf den von ihm benannten Dienstposten bei den VKK bzw. VBK in B. oder Hi. eine Zulage als Kompaniefeldwebel nicht erhalten hätte, mußte angenommen werden, daß ihm dieser Umstand nicht wesentlich erschien; das bestätigte sich später im Personalgespräch vom 22. September 1980 dadurch, daß er äußerte, er strebe eine erneute Verwendung als Kompaniefeldwebel nicht mehr an, wenn er sie auch akzeptieren würde. Abgesehen davon muß eine als rechtlich nicht mehr geboten erachtete Situation nicht nur deshalb aufrechterhalten werden, um den finanziellen Besitzstand des Soldaten zu erhalten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 19. September 1979 - 1 WB 75/78 -, vom 20. August 1981 - 1 WB 118/80 - und vom 25. Mai 1982 - 1 WB 78/78). Die sonst von ihm wegen seiner vorläufigen Verwendungen befürchteten Nachteile - hinsichtlich seiner Beurteilung bzw. der späteren Möglichkeit einer Einweisung in eine A 9-Planstelle - bestehen nicht oder sind auf andere Gründe zurückzuführen: Seine planmäßige Beurteilung vom 11. August 1980 zum 30. September 1980 lautet wieder auf "4 C", bereits in seiner Beurteilung 1984 wird aller Voraussicht nach seine dann einjährige Bewährung in der Dienststellung als Wehrdienstberater-Feldwebel Niederschlag finden; der angestrebten Höherstufung in eine A 9-Planstelle stehen nicht die Zwischenverwendungen entgegen, sondern sein seit 1973, also nicht erst seit der Entstehung der Spannungen mit seinem Kompaniechef gegebenes Beurteilungsniveau (durchwegs "4 C"), das seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 in nächster Zeit noch nicht erwarten läßt. Daß der Antragsteller im PzGrenBtl 23 nach Ermessen des Bataillonskommandeurs mit administrativen Aufgaben im Stab betraut und nach Bedarf zur Unterstützung des S 1- und S 3-Offiziers herangezogen wurde, bedeutet im übrigen keine "Diskriminierung" des Antragstellers, sondern allein eine nicht zu vermeidende Folge der plötzlich aufgetretenen Notwendigkeit seiner Wegversetzung von seiner alten Einheit und ist auf die Gegebenheiten seiner Ausbildung zurückzuführen. Der Antragsteller konnte nicht erwarten, daß die Möglichkeit, einen förderungswürdigen Oberfeldwebel auf einem von ihm begehrten Dienstposten - hier dem Dienstposten des Kompaniefeldwebels der PzPiKp ... - zu verwenden und ihn so zum Hauptfeldwebel befördern zu können, zu seinen Gunsten nicht genutzt wird. Wenn auch bei einer der Lösung von Spannungen dienenden Versetzung Benachteiligungen des Versetzten tunlichst vermieden werden sollen, so hat der Versetzte doch keinen Anspruch darauf, nur auf eine seinen Vorstellungen voll entsprechende Stelle versetzt zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er, wie es hier ganz offensichtlich der Fall ist, von sich aus bereit ist, seine Versetzung zur Behebung der Spannungen grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG Beschluß vom 30. August 1977 - 1 WB 29/77 -; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 26. Juli 1977 - 1 WB 66/75).

23

3.

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Wrede
Kahle