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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1985, Az.: BVerwG 1 WB 90.84

Klage gegen die Versetzung eines Soldaten ; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ; Anspruch des Soldaten zum Einsatz an einem bestimmten Ort; Benachteiligung des Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 90.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 28933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Eckermann, Major Tauber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. Oktober 1980 war er als Nachrichtenstabsoffizier an der Schule für Nachrichtenwesen der Bundeswehr (SNBw) in B... eingesetzt.

2

Nachdem es im Zusammenhang mit der Herausgabe von Ablichtungen aus dem Archiv der SNBw an einen anderen zu erheblichen Differenzen zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur (Kdr) SNBw gekommen war, beantragte dieser am 8. Februar 1984 die Ablösung des Antragstellers. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1984 zum Ablöseantrag sah der Amtschef des Streitkräfteamtes zwar die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht als gegeben an, hielt jedoch eine Versetzung aus Spannungsgründen zum nächstmöglichen Termin für geboten. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 10 - hat den Ablöseantrag mit einem an den Kdr SNBw gerichteten Schreiben vom 26. März 1984 abschlägig beschieden. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Mit Bezug 1) wurde die Ablösung des OTL i.G. ... M... beantragt; mit Bezug 2) wurde eine Versetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Begründung befürwortet, daß dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs an der SNBw notwendig sei.

Die in Bezug 1) dargelegten Umstände reichen nicht aus, um eine sofortige Versetzung des OTL i.G. M... zu begründen. Die Rechtsprechung verlangt für eine sofortige Versetzung, daß im Falle des Verbleibens die Einsatzbereitschaft des Truppenteils ernsthaft beeinträchtigt würde. Dies kann nach dem in Bezug 1) dargelegten Sachverhalt nicht angenommen werden.

Von dieser Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit einer Versetzung im normalen Rhythmus der Personalveränderungen.

Es wird gebeten, OTL i.G. M... von diesem Schreiben zu unterrichten."

3

Der Antragsteller wurde am 3. April 1984 von dem Inhalt des Schreibens unterrichtet.

4

Am 24. Februar 1984 war dem Antragsteller in einem Personalgespräch bei seinem personalführenden Referat P III 10 eröffnet worden, daß seine Versetzung unabhängig von dem Ablöseantrag nach dreieinhalb- bis vierjähriger Verwendung an der SNBw auch zur dringenden Deckung anderweitigen Bedarfs in Betracht zu ziehen sei. Der über dieses Gespräch angefertigte und vom Antragsteller am 1. März 1984 abgezeichnete Vermerk lautet wie folgt:

"1.
Verwendungsplanung

Es wurde der Antrag Kdr SNBw auf Versetzung OTL i.G. M... erörtert. P III 10 prüft eine Veränderung zu 0484 oder 1084 (auch unter rechtlichen Gesichtspunkten). Eine Veränderung in diesem Jahr nach 3 1/2 - 4 Jahren auf dem jetzigen Dienstposten wäre nicht ungewöhnlich; der Anstoß zu dieser Überlegung erfolgte aber durch den Antrag SNBw. Völlig unabhängig vom Antrag SNBw kommt eine Versetzung auch deswegen in Frage, weil anderweitiger Bedarf dringend zu decken ist.

Möglichkeiten: G 3 op WBK II zu 0484 oder 1084 VerbStOffz TerrKdo Nord zu FBA (K...) zu 1084 evtl. G 3 u. DezLtr HA, Verwendungen im VerwBer 20 nicht ausgeschlossen, aber wegen Zuordnung zum VerwBer 30 weniger zweckmäßig.

ab: 1988 eine weitere Verwendung auf der Ebene A 15, .......z.B. Ref BMVg

A 16-Verwendung erst in den 90er Jahren zu erwarten.

2.
Verwendungswünsche; Besonderheiten (private Probleme)

OTL i.G. M... ist mit einer Versetzung zu 0484 auf keinen Fall einverstanden und wird mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorgehen. Er würde darin eine Maßregelung sehen, die er für unbegründet hält. Einer Versetzung zu 1084 stimmt er zu. Er akzeptiert auch Maßnahmen, die dazu dienen, die Zeit bis 1084 im gegenseitigen Einvernehmen mit SNBw zu überbrücken (Sprachlehrgang, Vorsorgeuntersuchung, Kur), um dem Zerwürfnis zwischen seinem SchulKdr und ihm Rechnung zu tragen. Von den ins Auge gefaßten Verwendungen zieht er die als G 3 op WBK II den Möglichkeiten im HA vor.

Örtlich ist er völlig ungebunden, ein Schulwechsel seines Sohnes kommt aber vor dem Abitur nicht mehr in Frage.

Der Antrag Kdr SNBw (mit Stellungnahme Amtschef SKA, OTL i.G. M... ebenfalls bekannt) wird z.Zt. unter rechtlichen Gesichtspunkten geprüft.

Ergibt sich, daß rechtliche Bedenken bestehen, so wird eine Versetzung zu 1084 weiter verfolgt; zu 0484 nur dann, wenn dies aus Gründen der Bedarfsdeckung unabweisbar notwendig ist.

Bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Versetzung zu 0484 entsprechend dem Antrag Kdr SNBw, so wird die dazu notwendige Entscheidung in der üblichen Weise herbeigeführt."

5

Anläßlich der Kenntnisnahme von dem Vermerk hat der Antragsteller diesen in Abschnitt 2. handschriftlich insoweit ergänzt, daß er von den ins Auge gefaßten Verwendungen "FBA an 1. Stelle" vorziehe.

6

In einem Schreiben an den BMVg vom 2. April 1984 erklärt der Antragsteller, daß er zwar in dem Personalgespräch auch Maßnahmen akzeptiert habe, die dazu dienen sollten, die Zeit bis Oktober 1984 in gegenseitigem Einvernehmen zu überbrücken. An seine Erklärung in dem Personalgespräch fühle er sich nicht mehr gebunden, denn inzwischen habe der Kdr SNBw seine Versuche, die Zeit bis zum Oktober 1984 sinnvoll zu überbrücken, vereitelt. Dieser habe einen von ihm beantragten Sprachlehrgang "Türkisch" abgelehnt, der S 1 habe ihm eröffnet, es sei geplant, ihn für zwei Monate zu "MBOR" Ottobrunn zu kommandieren und schließlich sei ihm am 26. März 1984 mitgeteilt worden, der Dienstposten Verbindungsstabsoffizier zu "FBA" sei für ihn nicht mehr vorgesehen, somit auch ein Französischlehrgang nicht mehr erforderlich. Eine solche Verfahrensweise entziehe jeder einvernehmlichen Regelung die Geschäftsgrundlage und mache Personalgespräche überflüssig. Er sehe sich daher an die von ihm in dem Personalgespräch gemachten Zusagen nicht mehr gebunden.

7

Mit Fernschreiben des BMVg - P III 10 - vom 11. April 1984 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1984 unter vorangehender Kommandierung ab 13. August 1984 als G 3 op zum Wehrbereichskommando (WBK) II nach H... versetzt. Gegen die ihm am 12. April 1984 eröffnete Versetzungs- und Kommandierungsverfügung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1984, eingegangen beim BMVg am 26. April 1984, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 6. Juli 1984 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, die Versetzung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO und widerspreche den Grundsätzen der Inneren Führung. Er habe sich am 6. Februar 1984 "wegen eines Vorgangs, welcher sich in gefährlicher Nähe des § 336 StGB bewegt", über den Kdr SNBw beschwert und habe diesem ein Dienstvergehen vorgeworfen. Gegen den seine Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 1. März 1984 habe er weitere Beschwerde zu dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) eingelegt. Auf Grund seiner Beschwerde habe der Kdr SNBw einen unzulässigen Ablösungsantrag gestellt. Die Versetzung sei, wie in dem Vermerk über das Personalgespräch vom 24. Februar 1984 festgelegt, ausschließlich auf Grund des Ablösungsantrags verfügt worden. Die Notwendigkeit der Besetzung des Dienstpostens des G 3 op in H..., der nach dem Vortrag des BMVg seit dem 1. April 1984 vakant gewesen sein solle, sei schon im Februar 1984 bekannt gewesen. Es sei unverständlich, warum dieser Dienstposten nicht bereits zum 1. April 1984 nachbesetzt worden sei. Seines Erachtens sei der Dienstposten gezielt für ihn freigehalten worden. Nachdem der Ablösungsantrag des Kdr SNBw am 25. März 1984 habe zurückgewiesen werden müssen, sei innerhalb weniger Tage seine Versetzung verfügt worden. Derartig plötzlich auftretende dienstliche Gründe halte er für unglaubwürdig. Dem mit seiner Familie in der Nähe von Hannover wohnenden Oberstleutnant i.G. V... sei der Dienstposten nicht einmal angeboten worden, obwohl er die nötige Qualifikation besitze und sein Verbleib im Amt für Sicherheit der Bundeswehr (ASBw) nicht zwingend erforderlich sei.

9

Wenn es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf ankomme, welcher der Beteiligten die Schuld an dem Zerwürfnis trage, dem Dienstvorgesetzten Dienstvergehen vorgeworfen würden und sich nicht nur ein Stabsoffizier gegen diesen beschwert hätte, dann sollte auch geprüft werden, ob nicht der Vorgesetzte versetzt werden müsse. Wenn es genüge, Spannungen zu erzeugen oder solche ohne "Schuld" entstehen zu lassen, um schnell von einem Dienstposten entfernt zu werden, dann müsse dies auch nach beiden Seiten funktionieren; seine Zustimmung zu einer Versetzung, wie sie aus dem Vermerk über das Personalgespräch hervorgehe, sei unter drei Prämissen gegeben worden:

  • Verwendung als Verbindungsoffizier zum Belgischen Korps,
  • davor Sprachenlehrgang Französisch,
  • kein Umzug und Schulwechsel.

10

Dies ergebe sich daraus, daß er, als er den Vermerk über das Personalgespräch abgezeichnet habe, handschriftlich eingefügt habe, "FBA an 1. Stelle". Dies sei nicht eingehalten worden. Es sei also nicht nur der Kdr SNBw gewesen, der sinnvolle Überprüfungsmaßnahmen vereitelt habe, sondern vermutlich P III in Zusammenarbeit mit diesem.

11

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG sehe er in seiner Versetzung an den Dienstort H..., der sich daraus ergebenden Entfernung von 400 km zu seinem Wohnort und damit einer zweijährigen Trennung von seiner Familie. Es sei ihm nicht zumutbar, seinen Sohn umzuschulen, der sich im zwölften Schuljahr, in der siebten Schule befinde und der in der zehnten Klasse sitzengeblieben sei.

12

Die Behauptung des BMVg, für den Dienstposten des G 3 op beim WBK II habe zum 1. April 1984 kein geeigneter Soldat für die Nachbesetzung zur Verfügung gestanden, Oberstleutnant i.G. V... sei für diese Verwendung nicht in Betracht gekommen, weil er auf seinem Dienstposten beim ASBw benötigt werde, sei unzutreffend. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk des Leiters der Abteilung Lagebearbeitung und Dokumentation des ASBw vom 1. Juli 1981, wonach nur eine einmalige Verwendung des Oberstleutnants i.G. V... vom MAD vorgesehen und dieser anschließend wieder im Territorialheer verwendet werden sollte, sowie einem weiteren Vermerk des Abteilungsleiters vom 6. April 1984, wonach dieser Antrag auf Versetzung des Oberstleutnants i.G. V... gestellt und der Amtschef ASBw dieser Maßnahme zugestimmt habe. Oberstleutnant i.G. V... sei im übrigen vorher im WBK II als Gruppenleiter Verkehrsführung eingesetzt gewesen und kenne somit den Wehrbereich besser als er.

13

Daß sich seine besondere Eignung für den Dienstposten des G 3 op beim WBK II aus seinen Erfahrungen als G 3 op auf der Ebene eines Territorialkommandos ergäben, wie dies der BMVg vortrage, sei "blanker Unsinn". Dann hätte man ihn zum G 3 op Territorialkommando Nord machen müssen, denn diese Aufgabe beherrsche er und dorthin sei zum 1. Oktober 1984 zwar ein ausgezeichneter Offizier versetzt worden, der aber auf diesem Tätigkeitsbereich keine Erfahrungen mitbringe.

14

Der BMVg bittet,

15

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet; die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 11. April 1984 sei rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Der Antragsteller habe seiner Versetzung zum 1. Oktober 1984 in dem Personalgespräch unter dem Hinweis zugestimmt, daß er örtlich völlig ungebunden sei, wenn auch für ihn ein Schulwechsel seines Sohnes vor dem Abitur nicht mehr in Betracht komme. Wegen des Zerwürfnisses zwischen ihm und dem Kdr SNBw habe er auch geeignete Maßnahmen akzeptiert, um die Zeit bis zum Oktober 1984 zu überbrücken. Unabhängig davon, daß eine Veränderung des Antragstellers auf Grund seiner Differenzen mit dem Kdr SNBw zweckmäßig erscheine, sei die Versetzung auch dienstlich geboten. Der Dienstposten des G 3 op im WßK II sei seit dem 1. April 1984 vakant; er müsse dringend nachbesetzt werden, da es sich um eine Schlüsselfunktion in dieser Dienststelle handele. Der Antragsteller sei für die Verwendung besonders geeignet, weil er bereits Erfahrungen aus einer höheren Kommandobehörde des Territorialheeres mitbringe. Im übrigen stehe der Antragsteller nach vierjähriger Verweildauer an der SNBw auch für eine neue Verwendung heran.

18

Oberstleutnant i.G. V... komme entgegen der Auffassung des Antragstellers für den Dienstposten beim WBK II nicht in Betracht, weil er beim ASBw auf seinem Dienstposten benötigt werde; auch ließen zu erwartende umfangreiche personelle Veränderungen innerhalb des ASBw die zusätzliche Versetzung eines Soldaten derzeit nicht zu. Der Inhalt der beiden vom Antragsteller vorgelegten Vermerke des Leiters der Abteilung Lagebearbeitung und Dokumentation des ASBw vom 1. Juli 1981 und 6. April 1984 sei der Personalführung bislang nicht bekannt gewesen. Es treffe zu, daß Oberstleutnant i.G. V..., welcher der Verwendungsreihe 21 (militärisches Nachrichtenwesen) und nicht der Verwendungsreihe 22 (MAD) zugeordnet sei, nach seinem Einsatz im ASBw/MAD-Amt wieder einer Verwendung außerhalb des MAD zugeführt werden solle. Dabei werde jedoch seine Zuordnung zur Verwendungsreihe 21 zu beachten sein, zu der der Dienstposten eines G 3 op WBK nicht gehöre. Auch sei eine Anschlußverwendung für diesen Offizier nicht auf den Bereich des Territorialheeres beschränkt. Über einen Antrag des ASBw bzw. des MAD-Amtes auf Versetzung von Oberstleutnant i.G. V... sei im übrigen bislang nicht zu befinden; die Erwägungen in dem Vermerk vom 6. April 1984, die auf einen Versetzungsantrag schließen lassen könnten, schienen über ein internes Willensbildungsstadium innerhalb dieses Amtes nicht hinausgegangen zu sein.

19

Die Versetzung des Antragstellers verstoße auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO.

20

Nach § 2 WBO seien Maßregelungen oder Benachteiligungen unzulässig, die im Hinblick auf eine konkrete Beschwerde erfolgten und mit dieser in ursächlichem Zusammenhang stünden.

21

Dies wäre beispielsweise zu bejahen, wenn ein Soldat nur mit Rücksicht auf eine Beschwerde versetzt werde. Im vorliegenden Falle sei die Versetzung des Antragstellers aus den dargelegten Gründen verfügt worden. Die Beschwerde des Antragstellers vom 6. Februar 1984 habe auf die Versetzungsentscheidung keinen Einfluß. Im Personalgespräch vom 24. Februar 1984 sei dem Antragsteller keinesfalls zugesagt worden, daß er nur an einen Dienstposten versetzt würde, der keinen Umzug erfordere. Eine derartige Annahme wäre auch abwegig, weil mit dem in Montabaur wohnhaften Antragsteller in dem Personalgespräch konkret nur über Verwendungsmöglichkeiten in Köln und Hannover gesprochen worden sei.

22

Auch die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß deshalb von der Versetzung abgesehen werden müßte. Unabhängig davon, daß die schulische Situation der Kinder eines Berufssoldaten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegenstünde, sei der Dienstantritt des Antragstellers in Hannover so festgelegt worden, daß er seinen Sohn mit Beginn des neuen Schuljahres umschulen könnte.

23

Den Antrag des Antragstellers vom 25. April 1984, mit dem er hinsichtlich der zum 1. Oktober 1984 unter vorangehender Kommandierung ab 13. August 1984 verfügten Versetzung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrte, hat der Senat mit Beschluß vom 19. Juli 1984 - 1 WB 91/84 - als unbegründet zurückgewiesen.

24

Die vom Antragsteller beim StvGenInsp eingelegten weiteren Beschwerden vom 15. März 1984 und vom 23. August 1984 hat der StvGenInsp mit Beschwerdebescheiden vom 12. März 1985 - Fü S/RB -Az. 25-05-11/17/84 -, vom 14. März 1985 - Fü S/RB - Az. 25-05-11-18/84 - und vom 19. März 1985 - Fü S/RB - Az. 25-05-11/53/84 - zurückgewiesen. Die entsprechenden Beschwerdeakten des StvGenInsp wurden beigezogen und haben bei der Beratung vorgelegen.

25

Im übrigen wird auf die Schriftsatzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

26

II

Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.

27

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einem ihm genehmen Tätigkeitsbereich eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes ergeben kann (BVerwG Beschluß vom 30. August 1977 - 1 WB 29/77), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

28

Das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Versetzung ist gegeben. Ein solches ist sowohl in der erforderlichen Nachbesetzung des freien Dienstpostens eines G 3 op beim WBK II als auch in der Behebung der zwischen dem Kdr SNBw und dem Antragsteller bestehenden Spannungen begründet.

29

Der BMVg hat unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen, daß der Dienstposten des G 3 op WBK II frei war. Die Notwendigkeit, einen frei gewordenen wichtigen Dienstposten wieder zu besetzen, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung (BVenrGE 43, 215, 2. Leitsatz). Daß der Dienstposten alsbald wieder besetzt, werden mußte, liegt auf der Hand.

30

Aber auch für eine zur Behebung von Spannungen erfolgende Versetzung ist regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis gegeben (BDHE 5, 225, 226), wenn der Dienstbetrieb durch Mißhelligkeiten zwischen dem Kdr und einem seiner Untergebenen "ernst und nachhaltig" (BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1974 - 1 MB 208/72 - und vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81) gestört wird. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß dies bei erheblichen Spannungen zwischen dem Kdr SNBw und einem an der gleichen Schule tätigen Nachrichtenstabsoffizier in besonderem Maße der Fall ist. Im vorliegenden Fall ist das Bestehen solcher schwerwiegender Spannungen unbestritten und offenkundig. Sie waren auch Gegenstand der Erörterung in dem Personalgespräch vom 24. Februar 1984.

31

Die Versetzung des Antragstellers verstößt nicht gegen § 2 WBO. Eine "Benachteiligung" wegen der Einlegung einer Beschwerde ist nicht erkennbar. Der Umstand, daß es im Zusammenhang mit den zwischen Vorgesetzten und Untergebenen entstandenen Spannungen zu Beschwerden gekommen ist, schließt als solcher eine Versetzung zur Behebung dieser Spannungen nicht aus (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 61/83).

32

Die Versetzung des Antragstellers sollte nicht dessen Disziplinierung dienen. Die von dem Antragsteller erst in den Wehrbeschwerdeverfahren gezogene Schlußfolgerung, daß die Versetzung auf Grund des von ihm gegen den Kdr SNBw betriebenen Beschwerdeverfahrens erfolgt sein müsse, läßt sich bei der gegebenen Sachlage nicht ziehen. Daß dies nicht der Fall war, ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller im Personalgespräch vom 24. Februar 1984 ausdrücklich nur eine Versetzung zum 1. April 1984 als Maßregelung betrachtet hätte, um der Spannungen willen aber bereit war, eine Versetzung zum nächstliegenden ordentlichen Versetzungstermin, dem 1. Oktober 1984, hinzunehmen; daß der Antragsteller vor seiner Versetzung mehrere Beschwerden gegen seinen Kör erhoben hat, steht der sonach gegebenen Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers nicht entgegen. Daß seine Wegversetzung nicht seiner Disziplinierung dienen sollte, ist im übrigen auch eindeutig daraus zu entnehmen, daß der BMVg eine vom Kdr SNBw beantragte Ablösung des Antragstellers im Sinne der Nr. 109 ZDv 20/6 abgelehnt und ihn nicht zum 1. April, sondern erst zum 1. Oktober 1984 versetzt hat.

33

Die Bereitschaft des Antragstellers, sich versetzen zu lassen, durfte die Personalführung ihren Ermessenserwägungen zugrunde legen. Dies um so mehr, als die Personalführung bei ihrer Entscheidung davon ausgehen konnte, daß die jederzeitige Versetzbarkeit des Berufssoldaten ohnehin zu seinen freiwillig übernommenen Dienstpflichten gehört (BVerwGE 43, 215 f.). Daß der Antragsteller seine in dem Personalgespräch abgegebene Erklärung später widerrufen hat und handschriftlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er von den vom BMVg angesprochenen Verwendungsmöglichkeiten jene beim "FBA" vorziehe, ändert an der einmal erfolgten generellen Zustimmung nichts. Einen Anspruch darauf, vor einer Versetzung um seine Zustimmung gebeten zu werden und diese wiederum von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig machen zu können, hat der Soldat auch dann nicht, wenn er an sich zur Behebung bestehender Spannungen selbst bereit ist, seine Versetzung hinzunehmen (BVerwG Beschluß vom 30. August 1977 - 1 WB 29/77). Im übrigen hat der Antragsteller aber seine Erklärung nicht widerrufen, weil er den Grund für seine Versetzung nicht anerkannt hätte, sondern nur deshalb, weil die zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum 1. Oktober 1984 vorgesehene Verwendung nicht seinen Vorstellungen entsprach und seine Versetzung nicht auf den von ihm in erster Linie genannten Dienstposten erfolgen sollte.

34

Die angefochtene Versetzungsverfügung läßt auch sonst keinen Ermessensfehler erkennen. Der Antragsteller ist für den Dienstposten des G 3 op geeignet, was er auch letztlich nicht bestreitet. Es liegt im Rahmen des dem BMVg eingeräumten Ermessensspielraumes, darüber zu entscheiden, welchen von mehreren geeigneten Soldaten er für eine bestimmte Verwendung auswählt. Es läßt insbesondere keinen Ermessensfehler erkennen, daß der BMVg den Antragsteller und nicht Oberstleutnant i.G. V... auf den Dienstposten des G 3 op beim WBK II versetzt hat. Denn durch die Versetzung des Oberstleutnants i.G. Voss auf den Dienstposten wären die Schwierigkeiten, die sich aus dem schwerwiegenden Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und dem Kdr SNBw ergeben hatten, nicht behoben worden. Es kann daher offenbleiben und braucht durch die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung nicht geklärt zu werden, ob Oberstleutnant i.G. V... in der fraglichen Zeit für eine Versetzung zur Verfügung stand.

35

Soweit die Versetzung zur Behebung der zwischen dem Antragsteller und seinem Kdr bestehenden Spannungen erfolgt ist, ist die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller und nicht den Kdr SNBw zu versetzen, rechtsfehlerfrei. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß es nicht darauf ankommt, welcher Beteiligte an der Entstehung von Spannungen in einer Einheit die "Schuld" trägt, ja ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielmehr im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an bestimmte Beteiligte entziehen (BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 81/81 - m.w.H.). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist es hier in keiner Weise zu beanstanden, daß die bestehenden Spannungen gerade durch die Wegversetzung des Antragstellers gelöst worden sind. Nach einer vierjährigen Tätigkeit des Antragstellers an der SNBw hält sich die Versetzung im übrigen auch im Rahmen der normalerweise bei einem Offizier im Generalstabsdienst zu erwartenden Verweildauer auf dem jeweiligen Dienstposten.

36

Die von dem Antragsteller vorgetragenen, mit einer Versetzung und einem Umzug möglicherweise für seinen Sohn verbundenen schulischen Schwierigkeiten halten sich im Rahmen dessen, was auch andere Eltern in vergleichbarer Lage hinzunehmen haben. Der BMVg ist nicht verpflichtet, deswegen von der Versetzung des Antragstellers abzusehen.

37

Da die Überprüfung der angefochtenen Versetzungsverfügung insgesamt keinen Rechtsfehler ergibt, ist der Antrag somit zurückzuweisen.

38

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 WBO nicht für gegeben erachtet.