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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 103/88

Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 103/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 6. Juni 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Juli 1988 verfügten Versetzung von der 3./Panzerartilleriebataillon (PzArtBtl) ..., B., zur 1./PzArtBtl ..., W., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - zu behandelnden Beschwerde vom 21. März 1988 begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem. Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

4

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

5

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten eines Artillerieoffiziers bei der 1./PzArtBtl ... zum 1. Juli 1988 frei und zu besetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstposten und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.

6

Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe stehen der Versetzung nicht entgegen. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 1988, mit der er der. Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 86/88) und in seiner fernschriftlichen Stellungnahme vom 14. Juni 1988 die Gründe dargelegt, die für eine Auswahl des Antragstellers maßgebend waren. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat keinen Grund, diese Erwägungen als ermessenswidrig anzusehen. Der Antragsteller hat ihre Sachgerechtigkeit nicht dadurch in Frage stellen können, daß er darauf hingewiesen hat, es sei ein geordneter Verwendungsaufbau auch ohne Standortwechsel durchaus möglich.

7

Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden persönlichen Gründe haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller durch seine Versetzung nach W. entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215;  53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]. Der Antragsteller ist seit Beendigung seines Studiums im September 1980 bisher in drei Standorten verwendet worden. Wenn er nunmehr seit Mai 1984 zum dritten Mal umziehen muß, halten sich die mit diesem häufigen Ortswechsel verbundenen Belastungen im Rahmen dessen, was dem - ledigen - Offizier noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwGE 63, 139 f.).

8

Dem Antragsteller ist in dem Personalgespräch am 21. November 1987 eröffnet worden, ab Mitte 1988 für eine Veränderung heranzustehen. Da der BMVg - zumal im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung - glaubhaft vorgetragen hat, daß in Braunschweig in absehbarer Zeit ein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten nicht nachzubesetzen sei, war der BMVg auch nicht veranlaßt, von der Versetzung des Antragstelers gemäß Nr. 7 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 abzusehen.

9

Nach alledem ist dem Antragsteller der Vollzug der Versetzung bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzumuten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zurückzuweisen.

10

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring